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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes

Vom 10. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 28 vom 14.12.2007 S. 903)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes

Das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 792, BayRS 2251-1-S), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006 (GVBl S. 1008), wird wie folgt geändert:

1. Art. 4a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

2. In Art. 18a Satz 1 werden die Worte "Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG)" durch die Worte "Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 und 3 des Bayerischen Pressegesetzes" ersetzt.

§ 2 Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2006 (GVBl S. 1008), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

"Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:

"Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten, Organisation und Genehmigung von Rundfunkprogrammen"

b) In Art. 23 wird der Klammerhinweis "(aufgehoben)" durch folgende Überschrift ersetzt:

"Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten"

c) Die Überschrift des Art. 33 erhält folgende Fassung:

"Betrieb von Kabelanlagen"

3. In Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 3 wird das Wort "Mediendiensten" jeweils durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

4. In Art. 7 Satz 2 werden die Worte " § 5a des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Worte " § 4 des Rundfunkstaatsvertrags" ersetzt.

5. In Art. 11 Satz 2 Nr. 8 wird nach dem Wort "aufweisen." folgender Satz eingefügt:

"Sie betraut lokale und regionale Fernsehanbieter mit der öffentlichen Aufgabe und fördert deren Fernsehangebote nach Maßgabe von Art. 23."

6. In Art. 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "Art. 33 Abs. 6" jeweils durch die Worte "Art. 23 Abs. 12" und das Wort "Mediendienste-Staatsvertrags" jeweils durch das Wort "Rundfunkstaatsvertrags" ersetzt.

7. In Art. 20 Abs. 1 werden das Wort "sind" durch das Wort "ist" und die Worte "die §§ 47 bis 47f des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Worte " § 47 des Rundfunkstaatsvertrags" ersetzt.

8. In Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte " § 55 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Worte " § 63 des Rundfunkstaatsvertrags" ersetzt.

9. Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung:

"Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten, Organisation und Genehmigung von Rundfunkprogrammen"

10. Es wird folgender Art. 23 eingefügt:

Art. 23 Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten

(1) Die in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach den Abs. 2 bis 4 hergestellten und verbreiteten lokalen und regionalen Fernsehangebote werden nach Maßgabe der Abs. 6 bis 12 gefördert. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung Bayerns flächendeckend und gleichwertig mit hochwertigen lokalen und regionalen Fernsehangeboten neben bestehenden lokalen und regionalen Hörfunkangeboten, sonstigen elektronischen Medien und Druckwerken versorgt wird.

(2) Die Landeszentrale kann nach Art. 26 genehmigte lokale und regionale Fernsehanbieter mit der öffentlichen Aufgabe, die bestehende Vielfalt der Meinungen im jeweiligen Versorgungsgebiet durch qualitätvolle Fernsehprogramme in gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck zu bringen, betrauen. Weitere Voraussetzung für die Betrauung ist eine plurale gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Anbieters, die keinem Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss in den Organen der Gesellschaft ermöglicht, oder die Einrichtung eines Programmausschusses. Der Programmausschuss wird vom Medienrat aus seiner Mitte bestellt. Unbeschadet der Trägerschaftsbefugnisse der Landeszentrale hat der Programmausschuss alle Rechte eines Programmbeirats im Sinn des § 32 des Rundfunkstaatsvertrags; das Nähere regelt die Landeszentrale durch Satzung. Mit der Betrauung sind die Anbieter unbeschadet der Vorgaben dieses Gesetzes für Rundfunkangebote verpflichtet

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