Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes

Vom 20. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 20 vom 27.12.2016 S. 427)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes

Das Bayerische Rundfunkgesetz (BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792, BayRS 2251-1-S), das zuletzt durch § 1 Nr. 291 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 1 "Art. 1 Grundsätze der Organisation".

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Bei Verletzungen des Selbstverwaltungsrechts steht der Verwaltungsrechtsweg offen. "(3) Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt."

2. Art. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 2 "Art. 2 Aufgabe".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb) Die Sätze 2 und 3

Es gelten die §§ 11 bis 11f des Rundfunkstaatsvertrags. Zuständiges Gremium der Rundfunkanstalt im Sinn des § 11f des Rundfunkstaatsvertrags ist der Rundfunkrat; das Nähere regelt die Satzung des Bayerischen Rundfunks.

werden aufgehoben.

c) In Abs. 2 wird die Angabe ,"BR-alpha"" durch die Angabe ,"ARD-alpha"" ersetzt.

3. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 3 "Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern und Dritten".

b) Abs. 2 Satz 1

Für kommerzielle Tätigkeiten und die Beteiligung an Unternehmen gelten §§ 16a bis 16e des Rundfunkstaatsvertrags.

wird aufgehoben und die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.

4. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 4 "Art. 4 Programm und Werbung".

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 9 Satz 1 bis 3

Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

wird aufgehoben.

bb) Nr. 11 Satz 3

Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags finden Anwendung.

wird aufgehoben.

cc) Nr. 12

12. Für Meinungsumfragen gilt § 10 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags.

wird aufgehoben.

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids kann Werbung eingebracht werden. Räumt der Bayerische Rundfunk Sendezeit für die Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids ein, muss er auch Vertretern einer anderen Auffassung zu dem zugelassenen Volksbegehren und zu dem Volksentscheid auf Wunsch Sendezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Verfügung stellen. "(3) Aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids kann der Bayerische Rundfunk Sendezeit für Werbung einräumen. Er achtet darauf, dass Vertretern unterschiedlicher Auffassung auf Wunsch jeweils Sendezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Verfügung steht."

d) Abs. 4 Satz 4 bis 6

Im Übrigen gelten für Werbung und Teleshopping §§ 7, 7a, 15, 16 Abs. 1 bis 4, §§ 16f, 18 und 64 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Die Zulässigkeit von Sponsoring richtet sich nach §§ 8 und 16 Abs. 6 des Rundfunkstaatsvertrags. Für Gewinnspiele gilt § 8a des Rundfunkstaatsvertrags

wird aufgehoben.

5. In Art. 5 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

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Art. 5 "Art. 5 Organe".

6. Nach Art. 5 wird folgender Art. 5a eingefügt:

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