Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes

Vom 11. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 26 vom 14.12.2006 S. 1108)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes

Das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 792, BayRS 2251-1-S) wird wie folgt geändert:

1. In Art. 4 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte " §§ 7, 14, 15 Abs. 1 bis 4, §§ 16 und 18 des Rundfunkstaatsvertrags" durch die Worte " §§ 7, 15, 16 Abs. 1 bis 4, §§ 16a und 18 des Rundfunkstaatsvertrags" ersetzt.

2. Art. 4a Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(2) Der Bayerische Rundfunk kann Druckwerke mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Mediendienste im Sinn von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrags mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt anzubieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt.

 "(2) Der Bayerische Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Der Bayerische Rundfunk kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung programmbegleitend Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt."

3. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die entsendungsberechtigten Organisationen haben bei der Auswahl ihrer Vertreter auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern hinzuwirken.  "Die entsendungsberechtigten Organisationen oder Stellen haben bei der Auswahl ihrer Vertreter auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern hinzuwirken."

b) Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die entsendende Stelle kann das von ihr benannte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Stelle abberufen.  "Die entsendende Organisation oder Stelle kann das von ihr benannte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Organisation oder Stelle abberufen."

4. Art. 25

Art. 25

Die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 529) nach Art. 6 Abs.. 3 Nr. 2 BayRuFuG in den Rundfunkrat entsandten Vertreter bleiben im Amt. Notwendige Neuberufungen bei ;diesen Vertretern richten sich nach den neuen Bestimmungen.

wird aufgehoben.

5. Die bisherigen Art. 23a und 24 werden Art. 24 und 25.

6. Die bisherigen Art. 26a und 27 werden Art. 27 und 28.

§ 2
Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut von Art. 23 erhält folgende Fassung:

alt neu
Art. 23 Regionale Medienvereine  "Art. 23 (aufgehoben)"

b) Der Wortlaut von Art. 34 erhält folgende Fassung:

alt neu
Art. 34 Weiterverbreitung ortsüblich empfangbarer Programme  "Art. 34 (aufgehoben)"

c) Der Wortlaut von Art. 35 erhält folgende Fassung:

alt neu
Art. 35 Genehmigungspflicht  "Art. 35 Weiterverbreitung".

2. Art. 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Mindestens in den zwei bundesweiten Fernsehprogrammen mit der größten technischen Reichweite sind unabhängig von der Art ihrer Verbreitung im Rahmen der technischen Möglichkeiten landesweite und regionale oder lokale Fensterprogramme zu schalten, deren Finanzierung durch die Anbieter der bundesweiten Programme sicherzustellen ist.

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