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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes
- Bayern -
Vom 22. Dezember 2008
(GVBl Nr. 28 vom 29.12.2008 S. 975)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes
Das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 792, BayRS 2251-1-S), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 903), wird wie folgt geändert:
1. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
"(3) Aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids kann Werbung eingebracht werden. Räumt der Bayerische Rundfunk Sendezeit für die Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids ein, muss er auch Vertretern einer anderen Auffassung zu dem zugelassenen Volksbegehren und zu dem Volksentscheid auf Wunsch Sendezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Verfügung stellen."
b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Bayerische Rundfunk kann Sendezeiten für Werbezwecke im Ersten Fernsehprogramm und in seinen Hörfunkprogrammen vergeben, soweit die Hörfunkprogramme nicht lediglich regional oder lokal verbreitet werden. | "Unbeschadet des Abs. 3 kann der Bayerische Rundfunk Sendezeiten für Werbezwecke im Ersten Fernsehprogramm und in seinen Hörfunkprogrammen vergeben, soweit die Hörfunkprogramme nicht lediglich regional oder lokal verbreitet werden." |
bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Im Übrigen gelten für Werbung und Teleshopping §§ 7, 15, 16 Abs. 1 bis 4, §§ 16a, und 18 des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. | "Im Übrigen gelten für Werbung und Teleshopping §§ 7, 15, 16 Abs. 1 bis 4, §§ 16a, 18 und 63 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags." |
cc) Es wird folgender Satz 6 angefügt:
"Für Gewinnspiele gilt § 8a des Rundfunkstaatsvertrags."
2. Art. 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.
b) Satz 2
Für die erstmalige Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen gilt § 52a Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags.
wird aufgehoben.
§ 2
Änderung des Bayerischen Mediengesetzes
Das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 903), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift des Art. 9 folgende Fassung:
alt | neu |
"Sponsoring, Gewinnspiele". |
2. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Abs. 7 eingefügt:
"(7) In landesweit, regional und lokal verbreiteten Rundfunkprogrammen kann Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids eingebracht werden. Räumt ein Anbieter Sendezeit für die Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids ein, muss er auch Vertretern einer anderen Auffassung zu dem zugelassenen Volksbegehren und zu dem Volksentscheid auf Wunsch Sendezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Verfügung stellen. Einzelheiten, insbesondere die Werbeberechtigung und die Dauer der Werbung, regelt die Landeszentrale durch Satzung."
b) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.
3. Art. 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 9
Sponsoring Die Zulässigkeit von Sponsoring richtet sich nach § 8 des Rundfunkstaatsvertrags. |
"Art. 9
Sponsoring, Gewinnspiele Die Zulässigkeit von Sponsoring richtet sich nach § 8 des Rundfunkstaatsvertrags. Für Gewinnspiele gilt § 8a des Rundfunkstaatsvertrags." |
4. Art. 11 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Landeszentrale regelt die terrestrische Verbreitung von Rundfunkprogrammen, die Verbreitung und nach Maßgabe des Sechsten Abschnitts die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen durch Betreiber von Kabelanlagen sowie die, Nutzung von Satelliten für private Rundfunkangebote. | "Die Landeszentrale regelt die Verbreitung von Rundfunkprogrammen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben." |
5. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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