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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 31 vom 30.12.2020 S. 674)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Mediengesetz ( BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S), das zuletzt durch § 1 Abs. 258 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 11 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. c werden nach dem Wort "Medienunternehmen" die Wörter "und Förderung von Gründern im Medienbereich" eingefügt und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

b) Folgender Buchst. d wird angefügt:

"d) Stärkung der nationalen und internationalen Sichtbarkeit des Medienstandorts Bayern."

2. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 5 wird die Angabe "14 Abs. 7" durch die Angabe "14 Abs. 8 " ersetzt.

b) In Nr. 9 wird die Angabe "Art. 11 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt.

3. In Art. 23 Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Digitalisierung," die Wörter "insbesondere die Möglichkeit der Verbreitung über Medienplattformen," eingefügt.

4. In Art. 26 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "Art. 5 Abs. 7" durch die Angabe "Art. 5 Abs. 8" ersetzt.

5. In Art. 29 Abs. 1 Satz 6 wird die Angabe "Art. 26 Abs. 5" durch die Angabe "Art. 26 Abs. 4" ersetzt.

6. In Art. 37 Abs. 3 wird die Angabe "Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5" durch die Angabe "Abs. 2 Nr. 1 und 4" ersetzt.

7. In Art. 39 wird die Angabe "Art. 15 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe "Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" ersetzt.

8. Art. 40

Art. 40 Übergangsvorschrift

Die Amtszeit der zum 1. Mai 2011 entsandten Mitglieder des Medienrats endet abweichend von Art. 13 Abs. 2 Satz 1 mit Ablauf des 30. April 2017. Art. 13 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

9. Art. 41 wird Art. 40 und in Abs. 2 wie folgt geändert:

a) Die Nrn. 1 und 2

1. Art. 40 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Mai 2017,

2. Art. 36 mit Ablauf des 31. Dezember 2018,

Art. 36 Kanalbelegung in Breitbandkabelnetzen

(1) Solange in einer Kabelanlage Fernsehprogramme oder Telemedien in analoger Technik verbreitet werden, sind jedenfalls die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste), Bayerisches Fernsehen, ARD-alpha, Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF), 3sat, arte - Der Europäische Kulturkanal, PHOENIX - Der Ereignis- und Dokumentationskanal und KI.Ka - Der Kinderkanal , die beiden bundesweit - verbreiteten reichweitenstärksten privaten Fernsehvollprogramme jeweils mit dem Fensterprogramm nach Art. 3 Abs. 3, ein lokales oder regionales Fernsehangebot, vier weitere private Fernsehprogramme und wahlweise ein Teleshoppingprogramm oder ein Telemedium einzuspeisen. Die Belegung mit den in Satz 1 genannten vier weiteren privaten Fernsehprogrammen und mit wahlweise einem Teleshoppingprogramm oder einem Telemedium insbesondere unter Berücksichtigung

  1. des Beitrags des jeweiligen Programms oder Telemediums zur Vielfalt,
  2. des lokalen und regionalen Bezugs des Programms oder Telemediums und des Bezugs zu Bayern,
  3. der Interessen der Teilnehmer

sowie weitere Einzelheiten regelt die Landeszentrale durch Satzung. Im Übrigen entscheidet der Betreiber der Kabelanlage über die Belegung unter Beachtung der in Satz 2 Nrn. 1 bis 3 genannten Kriterien. Hält der Betreiber der Kabelanlage nach Feststellung der Landeszentrale die vorgegebenen Kriterien nicht ein oder verletzt er infolge der Umwandlung eines analog genutzten Kanals Belange des Rundfunks, entscheidet die Landeszentrale nach Setzung einer angemessenen Frist unmittelbar.

(2) Solange in einer Kabelanlage Hörfunkprogramme in analoger Technik verbreitet werden, sind jedenfalls die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten Programme in ihrem jeweiligen bestimmungsgemäßen Versorgungsgebiet einzuspeisen. Die Landeszentrale teilt dem Betreiber die jeweiligen Programme mit. Im Übrigen trifft der Betreiber die Belegungsentscheidung nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Art. 16 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Die Übertragungspflichten werden regelmäßig alle drei Jahre entsprechend Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG überprüft.

werden aufgehoben.

b) Nr. 3 wird Nr. 1 und die Angabe "31. Dezember 2020" durch die Angabe "31. Dezember 2024" ersetzt.

c) Nr. 4 wird Nr. 2.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

ID: 202687

ENDE

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