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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

Vom 12. Juli 2016
(GVBl. Nr. 10 vom 19.07.2016 S. 159)



(gültig ab 01.09.2016)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Das Bayerische Mediengesetz ( BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S/W), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 34 wird wie folgt gefasst:

"Vielfaltssicherung in Kabelanlagen".

b) Die Angabe zu Art. 40 wird wie folgt gefasst:

"Übergangsvorschrift".

c) In der Angabe zu Art. 41 werden die Wörter " , Übergangsregelungen, Zuständigkeitsregelung" gestrichen.

2. In Art. 4 Satz 2 wird das Wort "Verbreitungsgebiets" durch das Wort "Versorgungsgebiets" ersetzt.

3. Art. 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Darüber hinaus hat die Landeszentrale insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie fördert unter Beachtung der Vorgaben von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und in Abstimmung mit den Maßnahmen im Rahmen der Richtlinien für die bayerische Film- und Fernsehförderung freie mittelständische Film- und Fernsehproduktionen,
  2. sie führt Untersuchungen und Erhebungen zu Fragen der Programminhalte, insbesondere der Qualität, der Wirtschaftlichkeit und der Akzeptanz von Rundfunkprogrammen durch,
  3. sie leistet einen Beitrag zur Aus- und Fortbildung von Fachkräften für den Medienbereich,
  4. sie wirkt auf die Archivierung von Programmen privater Anbieter hin und
  5. sie leistet einen Beitrag zur Vermittlung eines verantwortungsbewussten Gebrauchs der Medien, insbesondere zur Medienerziehung und Medienpädagogik.
"(2) Darüber hinaus hat die Landeszentrale insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie fördert unter Beachtung der Vorgaben von Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in Abstimmung mit den Maßnahmen im Rahmen der Richtlinien für die bayerische Film- und Fernsehförderung freie mittelständische Film- und Fernsehproduktionen,
  2. sie führt Untersuchungen und Erhebungen zu Fragen der Programminhalte, insbesondere der Qualität, der Wirtschaftlichkeit und der Akzeptanz von Rundfunkprogrammen durch,
  3. sie wirkt auf die Archivierung von Programmen privater Anbieter hin,
  4. sie leistet einen Beitrag zur
    1. Aus- und Fortbildung von Fachkräften für den Medienbereich,
    2. Vermittlung eines verantwortungsbewussten Gebrauchs der Medien, insbesondere zur Medienerziehung und Medienpädagogik,
    3. Vernetzung von Medienunternehmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der digitalen Medien in Bayern."

4. Art. 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Mit der Genehmigung regelt die Landeszentrale Einzelheiten des Angebots, insbesondere der Beteiligung an der Nutzung von Übertragungskapazitäten und der Verantwortung des Anbieters für die Urheberrechte.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2; Satz 2

Bei der herkömmlichen Rundfunkverbreitung solcher Programme über Terrestrik, Kabel oder Satellit sollen geschlossene Gesamtprogramme entstehen.

wird aufgehoben und die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 wird gestrichen.

c) Der bisherige Abs. 4 wird durch die folgenden Abs. 3 und 4 ersetzt:

alt neu
(4) Kann auf einer Frequenz ein Gesamtprogramm unter wirtschaftlich tragfähigen Rahmenbedingungen nicht mit allen Antragstellern durchgeführt werden, ist eine Auswahl vorzunehmen. Bei der Auswahl ist die inhaltliche Ausrichtung des Angebots, die organisatorische und finanzielle Ausstattung des Antragstellers sowie seine Bereitschaft zur pro grammlichen, technischen, organisatorischen und finanziellen Zusammenarbeit zu würdigen. Dabei sollen vor allem solche Antragsteller berücksichtigt werden, die einen örtlichen Bezug zum Sendegebiet haben und deren Angebote einen Beitrag zur Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms erwarten lassen, so wie Antragsteller, die Beiträge mit kulturellen, kirchlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Inhalten in das Gesamtprogramm einbringen. Für jede Frequenz soll eine Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft gebildet werden. Hierauf kann verzichtet werden, wenn auf andere Weise die Zusammenarbeit der Anbieter sichergestellt werden kann. Mit Genehmigung der Landeszentrale können die Anbieter Vereinbarungen auch über die Zusammenarbeit benachbarter Sendestandorte und an Mehrfrequenzstandorten über eine frequenzübergreifende Zusammenarbeit schließen. "(3) Ein Programm mit mehreren Anbietern auf einer Übertragungskapazität soll nur dann genehmigt werden, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die programmliche, technische, organisatorische und finanzielle Zusammenarbeit der Anbieter und ein zusätzlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sind. Für eine Übertragungskapazität kann eine Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft gebildet werden.

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