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Regelwerk, Allgemein

BayFAG - Bayerisches Finanzausgleichsgesetz
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden

- Bayern -

Vom 16. April 2013
(GVBl. Nr. 8 vom 30.03.2013 S. 210; 23.05.2014 S. 187 14; 17.12.2014 S. 549 14a; 12.05.2015 S. 82 15; 22.12.2015 S. 473; 20.12.2016 S. 436; 12.07.2017 S. 366 17; 22.03.2018 S. 156 18; 24.07.2018 S. 583 18a; 24.05.2019 S. 302 19; 19.03.2020 S. 150 20 / 20a; 09.04.2021 S. 184 21; 22.04.2022 S. 150 22; 10.05.2022 S. 182 22a; 21.04.2023 S. 126 23; 23.06.2023 S.246 23a)
Gl.-Nr.: 605-1-F



Bekanntmachung

Überschrift geändert 18

Art. 1 Allgemeiner Steuerverbund 18 22 23

(1) Der Staat gewährt den Gemeinden und Landkreisen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbunds in jedem Haushaltsjahr 12,75 Prozent (Anteilmasse) des Istaufkommens der Landesanteile der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und der Gewerbesteuerumlage (Verbundmasse), die ihm im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres (Verbundzeitraum) zugeflossen sind. Die Verbundmasse erhöht oder vermindert sich um die Einnahmen oder Ausgaben des Staates im Länderfinanzausgleich im Verbundzeitraum. Weiter ist die Verbundmasse zu vermindern um die erhöhten Landesanteile an der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), soweit diese

  1. den Gemeinden für den Verbundzeitraum als Zuweisungen nach Art. 1b überlassen werden,
  2. den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Verbundzeitraum als Zuweisungen für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren überlassen werden, maßgebend ist der im Staatshaushalt bei Kap. 10 07 Tit. 633 90 veranschlagte Betrag, der gleichmäßig auf ein Haushaltsjahr verteilt wird,
  3. zum Ausgleich von Kosten für Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber, ausländische unbegleitete Minderjährige und bei der Kinderbetreuung sowie der Integration bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 03 vereinnahmte Betrag,
  4. zum Ausgleich für Belastungen aus dem Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 04 vereinnahmte Betrag,
  5. zur Umsetzung des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 19 Tit. 015 05 vereinnahmte Betrag,
  6. zum Ausgleich von Kosten für die Unterstützung der Geflüchteten aus der Ukraine bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 06 vereinnahmte Betrag,
  7. den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Verbundzeitraum zur Erhöhung der Anteilmasse nach Abs. 2 Satz 1 überlassen werden; der Erhöhungsbetrag wird gleichmäßig auf ein Haushaltsjahr verteilt.

(2) Die Anteilmasse erhöht sich um 155.000 000 Euro. Der erhöhten Anteilmasse sind die Schlüsselmasse, die Mittel für die Verstärkungsbeträge für Zuwendungen nach Art. 10, für Bedarfszuweisungen nach Art. 11, für die Investitionspauschalen nach Art. 12 und für Leistungen nach Art. 15 (Verbundleistungen) zu entnehmen. 3 Für die Höhe der einzelnen Verbundleistungen ist die Bewilligung im Staatshaushalt maßgebend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Die Schlüsselmasse wird über die Schlüsselzuweisungen dergestalt an die Gemeinden und Landkreise verteilt, dass die Gemeinden 64 Prozent und die Landkreise 36 Prozent der Schlüsselmasse erhalten. Der Schlüsselmasse werden vorweg die Beträge für Zuwendungen an das Bayerische Selbstverwaltungskolleg und den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband nach Maßgabe des Staatshaushalts entnommen. Der Schlüsselmasse für die Gemeinden wird vorweg ein Verstärkungsbetrag in Höhe von 2.500 000 Euro für die Investitionspauschalen nach Art. 12 entnommen. Die Schlüsselzuweisungen werden nach einem Schlüssel berechnet, der für jedes Haushaltsjahr aufgestellt wird; sie werden in vierteljährlichen Teilbeträgen verteilt.

Art. 1a (aufgehoben)

Art. 1b Einkommensteuerersatz 18 20 22

Die Gemeinden erhalten als Einkommensteuerersatz 26,08 Prozent der auf den Ausgleich für

  1. überproportionale Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und
  2. Belastungen durch Steuerrechtsänderungen im Einkommensteuergesetz

entfallenden Beträge des Landesanteils an der Umsatzsteuer, wenn die Gemeinden nicht einen eigenen Ausgleich dafür erhalten.

Für die Aufteilung des Einkommensteuerersatzes ist § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Art. 2 Gemeindeschlüsselzuweisungen

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