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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2024 S. 632)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Das Gesundheitsdienstgesetz ( GDG) vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182, BayRS 2120-12-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 34 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Gesundheitsbehörden wirken an Maßnahmen und Einrichtungen zur Zusammenarbeit mit anderen an der Gewährleistung von Prävention oder gesundheitlicher und pflegerischer Versorgung beteiligten Stellen koordinierend mit. Jedes Gesundheitsamt schafft für seinen Zuständigkeitsbereich bis zum 1. Januar 2027 ein sektorenübergreifendes Netzwerk der an Prävention oder Versorgung beteiligten Stellen."

2. In Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

3. Dem Art. 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Ausbildungsangebote, die nach § 4 Abs. 5 und 6 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung und nach § 9 Abs. 2 und 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung eingerichtet wurden, können als Studiengang oder als kombinierte Ausbildung, bestehend aus Studiengang und berufsfachschulischer Ausbildung, abweichend von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und § 9 Abs. 1 Satz 2 MPhG ganz oder teilweise an Hochschulen durchgeführt werden."

4. Art. 22 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "Geräteausstattung" die Wörter "und personelle Qualifikation zu deren sachgerechter Bedienung" eingefügt.

b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 Nr. 3 genügt es bei medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen, wenn eine ausreichende Notfallintervention durch die Einrichtung sichergestellt wird. Eine telemedizinische Intervention ist ausgeschlossen."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

5. Art. 24 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Regierungen unterrichten im Hinblick auf § 18 Abs. 3 Nr. 1 SchKG die Bayerische Landesärztekammer über Arztpraxen, die über eine Erlaubnis nach Art. 22 verfügen, und, soweit es sich dabei um Vertragsärzte handelt, auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns. Ferner unterrichten die Regierungen zum Zweck der Durchführung von Abschnitt 5 SchKG die gesetzlichen Krankenkassen oder ihre Verbände im Freistaat Bayern über die Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 und 4. Sie sind im Übrigen die zuständige Gesundheitsbehörde im Sinn des § 18 Abs. 3 Nr. 2 SchKG und zuständige Stelle im Sinn des § 218b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB). "(2) Die Regierungen unterrichten
  1. sich wechselseitig über die im jeweiligen Regierungsbezirk nach Art. 22 zugelassenen Einrichtungen,
  2. im Hinblick auf die Auskunftserteilung nach Abs. 3 die gesetzlichen Krankenkassen oder ihre Verbände im Freistaat Bayern sowie die im eigenen Regierungsbezirk staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen im Sinn von Art. 3 Abs. 3 des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG) über die in Bayern nach Art. 22 zugelassenen Einrichtungen,
  3. im Hinblick auf § 18 Abs. 3 Nr. 1 SchKG die Bayerische Landesärztekammer über Arztpraxen, die über eine Erlaubnis nach Art. 22 verfügen, und, soweit es sich dabei um Vertragsärzte handelt, auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns sowie
  4. zum Zweck der Durchführung von Abschnitt 5 SchKG die gesetzlichen Krankenkassen oder ihre Verbände im Freistaat Bayern über die Einrichtungen nach Art. 22 Abs. 1 und 4.

Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erfolgt nur, soweit die jeweiligen Träger oder Inhaber einer nach Art. 22 zugelassenen Einrichtung in die Unterrichtung und in die Auskunftserteilung nach Abs. 3 eingewilligt haben.3 Die Träger oder Inhaber sind auf das Einwilligungserfordernis hinzuweisen.4 Die Regierungen sind zuständige Gesundheitsbehörde im Sinn des § 18 Abs. 3 Nr. 2 SchKG und zuständige Stelle im Sinn des § 218b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB)."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen, das Wort "Gesundheitsämter" wird durch die Wörter "staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen im Sinn von Art. 3 Abs. 3 BaySchwBerG" und die Wörter "im Regierungsbezirk" werden durch die Wörter "in Bayern" ersetzt.

bb) Satz 2

Die Träger oder Inhaber sind auf das Einwilligungserfordernis hinzuweisen.

wird aufgehoben.

6. Art. 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nr. 13 werden die folgenden Nrn. 14 und 15 eingefügt:

"14. im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst sowie für Unterricht und Kultus das Nähere zu Zielen, Dauer, Art und allgemeinen Vorgaben zur Ausgestaltung der Ausbildungsangebote gemäß Art. 17 Abs. 3 sowie die Bedingungen für die Teilnahme zu regeln,

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