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Regelwerk

Änderungstext

Finanzausgleichsänderungsgesetz 2021
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes

- Bayern -

Vom 9. April 2021
(GVBl. Nr. 7 vom 16.04.2021 S. 184)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Bei der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer für das Jahr 2022 werden die Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder wie folgt berücksichtigt:

  1. Soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen entfallen, werden sie entsprechend Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 angesetzt; für die Ermittlung der Grundbeträge nach Abs. 3 und des Zuschlags nach Abs. 2 Satz 2 ist der für das Erhebungsjahr 2019 festgesetzte Hebesatz maßgeblich; Abs. 4 gilt entsprechend.
  2. Soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe entfallen, gelten sie als Einnahmen aus der Spielbankabgabe.

§ 4 Abs. 4 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz in der am 5. November 2020 geltenden Fassung gilt entsprechend."

2. In Art. 13 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "138.000 000 Euro" durch die Angabe "118.000 000 Euro" ersetzt.

3. Art. 13e wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "70.250 000 Euro" durch die Angabe "90.250 000 Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "2019 bis 2021" durch die Angabe "2021 bis 2024" und die Angabe "20.000 000 Euro" durch die Angabe "40 Prozent" ersetzt.

4. Dem Art. 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Umlagegrundlagen für die Kreisumlage sind im Jahr 2022 um 80 Prozent der Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder zu erhöhen, soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag nach den Schlüsselzuweisungen 2020 entfallen. Der Kreisumlagesatz für den Betrag nach Satz 1 ist der Kreisumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird."

5. Dem Art. 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Umlagegrundlagen für die Bezirksumlage sind im Jahr 2022 um 80 Prozent der Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder zu erhöhen, soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag nach den Schlüsselzuweisungen 2020 entfallen. Der Bezirksumlagesatz für den Betrag nach Satz 1 ist der Bezirksumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird."

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

ID: 210757

ENDE

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(Stand: 26.04.2021)

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