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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Juni 2023
(GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2023 S. 246)



§ 1
Änderung des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen

Das Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen ( GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 3 Abs. 2 wird die Angabe "Art. 3 Abs. 4" durch die Angabe "Art. 2 Abs. 4" ersetzt.

2. Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Betriebe" die Wörter "und Anlagen" eingefügt.

b) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Die Kontrollbehörde ist befugt, von Inhabern von Betrieben und Betreibern von Anlagen, die der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung unterstehen, alle notwendigen Auskünfte zu verlangen, soweit sie für die Prüfung des Bestehens oder Nichtbestehens ihrer Zuständigkeit erforderlich sind."

3. In Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "über" die Wörter "Mittel zum Tätowieren," eingefügt.

4. Art. 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Die folgenden Sätze 2 bis 6 werden angefügt:

"Abweichend von Satz 1 verringern sich die Gebühren in Anwendung des Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 für amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben mit geringem Durchsatz sowie für die amtliche Überwachung von Schlachtungen im Herkunftsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa und Anhang III Abschnitt III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf die im Kostenverzeichnis für diese Betriebe gesondert festgelegten Beträge. 3Als Schlachtbetriebe mit geringem Durchsatz im Sinne des Satzes 2 gelten solche, die die Mengen gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/627 nicht überschreiten. Zur Berechnung der Großvieheinheiten gelten die Umrechnungsfaktoren gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/627. Für kleines Farmwild mit einem Lebendgewicht von weniger als 100 kg ist ein Umrechnungsfaktor von 0,05, für großes Farmwild mit einem Lebendgewicht von 100 kg oder mehr ein Umrechnungsfaktor von 0,2 und für Geflügel ein Umrechnungsfaktor von 0,002 pro Tier anzusetzen. Gemäß Art. 79 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/625 sind im Falle von Verstößen gegen Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625, aufgrund derer ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid in Höhe von mindestens eintausend Euro ergangen ist oder ein Strafverfahren mit rechtskräftiger Verurteilung abgeschlossen wurde, für ein Jahr ab Bestandskraft oder Rechtskraft Gebühren nach Satz 1 zu erheben."

5. Art. 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Kontrollbehörde ist zuständig für die Ausstellung von Gutachten über die Einhaltung der Anforderungen eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island ist, für Betriebe, die tierische Lebensmittel exportieren, und die zugrunde liegende Überprüfung des Betriebs. Sie ist ferner zuständig für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für die Kreisverwaltungsbehörden, soweit diese eine solche für die Tätigkeit nach Abs. 1 benötigen. "(2) Das Landesamt ist zuständig für die Ausstellung von Gutachten über die Einhaltung der Anforderungen eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island ist, für Betriebe, die lebende Tiere, Zuchtmaterial, Eintagsküken, Bruteier, Lebensmittel, tierische Nebenprodukte, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse exportieren, und die zugrunde liegende Überprüfung des Betriebs."

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die Kontrollbehörde ist zuständig für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für die Kreisverwaltungsbehörden, soweit diese eine solche für die Tätigkeit nach Abs. 1 benötigen."

6. Nach Art. 29 wird folgender Art. 30 eingefügt:

"Art. 30 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Art. 16 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und die aufgrund dieser Regelung im Kostenverzeichnis festgelegten Beträge dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden. Das Vorliegen einer beihilferechtlichen Genehmigung für die in Satz 1 genannten Bestimmungen wird im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt nachrichtlich mitgeteilt."

7. Der bisherige Art. 30 wird Art. 31.

§ 2
Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes

Art. 9 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes ( BayFAG

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