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Regelwerk

Änderungstext

Finanzausgleichsänderungsgesetz 2020 - Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
- Bayern -

Vom 19. März 2020
(GVBl. Nr. 6 vom 23.03.2020 S.150)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz ( BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1b Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Gemeinden erhalten als Einkommensteuerersatz 26,08 Prozent
  1. des nach § 1 Sätze 6 bis 15 und 18 bis 20 FAG erhöhten Landesanteils an der Umsatzsteuer als Ausgleich für die überproportionalen Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und
  2. der erhöhten Landesanteile an der Umsatzsteuer, die das Land zum Ausgleich der Belastungen durch Steuerrechtsänderungen im Einkommensteuergesetz erhält.
"Die Gemeinden erhalten als Einkommensteuerersatz 26,08 Prozent der auf den Ausgleich für
  1. überproportionale Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und
  2. Belastungen durch Steuerrechtsänderungen im Einkommensteuergesetz

entfallenden Beträge des Landesanteils an der Umsatzsteuer."

2. In Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "einschließlich des Ausgleichs nach Art. 16 in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung" gestrichen.

3. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ", Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b) Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Satz 3

Die Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine abweichende Regelung zu treffen, soweit dies auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung geboten ist,

wird aufgehoben.

4. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und die Angabe "54,5 Prozent" durch die Angabe "70 Prozent" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 bis 5

Die Mittel aus dem Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund dienen zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung von Kreisstraßen und Gemeindestraßen sowie von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten den Gemeinden obliegt. Sie dürfen auch für sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden, insbesondere für den Bau von den in § 4 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes näher bezeichneten Einrichtungen sowie die für den S-Bahn-Bereich erforderlichen Parkplätze verwendet werden. Sie dürfen ferner mit Zustimmung der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Umwelt und Verbraucherschutz für den Bau von Abwasseranlagen verwendet werden, wenn die ordnungsmäßige Klärung der Abwässer gesichert ist. Sie dürfen auch für die in den Art. 13e bis 13h genannten Zwecke verwendet werden.

werden aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach den Art. 13a bis 13h verteilt" durch die Wörter "für die in Art. 13a bis 13h genannten Zwecke verwendet" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "145.000 000 Euro" durch die Angabe "138.000 000 Euro" ersetzt.

5. Art. 13b wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und nach dem Wort "Kreisstraßen" das Wort "jährliche" eingefügt.

bb) Satz 2

Die Landkreise können aus den ihnen zufließenden Mitteln Zuweisungen für Straßenbaumaßnahmen und nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Satz 4 Zuweisungen für den Bau von Abwasseranlagen von Gemeinden geben.

wird aufgehoben.

b) In Abs. 2 wird nach dem Wort "Gemeindestraßen" das Wort "jährliche" eingefügt.

6. Art. 13c wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Diese Masse dient dem Ausgleich besonderer Belastungen und der Minderung von Härten. "Diese Masse dient dem Ausgleich besonderer Belastungen und der Minderung von Härten im Zusammenhang mit dem Bau oder Ausbau und der Unterhaltung von Kreisstraßen und Gemeindestraßen sowie von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten den Gemeinden obliegt."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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