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Finanzausgleichsänderungsgesetz 2014
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
Vom 23. Mai 2014
(GVBl. Nr. 10 vom 30.05.2014 S. 187)
Siehe Fn. 1
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl S. 210, BayRS 605-1 -F) wird wie folgt geändert:
1. In Art. 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Finanzen" ein Komma und die Worte "für Landesentwicklung und Heimat" sowie nach dem Wort "Innern" ein Komma und die Worte " für Bau und Verkehr" eingefügt.
2. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort " Finanzen" ein Komma und die Worte "für Landesentwicklung und Heimat" sowie nach dem Wort "Innern" ein Komma und die Worte " für Bau und Verkehr" eingefügt.
b) In Abs. 4 Satz 3 wird jeweils das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Verbraucherschutz " ersetzt.
3. In Art. 10a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Volks- und Sonderschüler" durch die Worte "Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen" ersetzt.
4. Art. 10b wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Worte "Gemeinden und Gemeindeverbände" durch die Worte "Landkreise und kreisfreien Gemeinden" ersetzt.
b) Abs. 2
(2) Der Staat, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (Aufgabenträger) erbringen zu Investitionsmaßnahmen an Krankenhäusern, die sie betreiben, eine Beteiligung in Höhe von 10 Prozent der nach Art. 11 BayKrG förderfähigen Kosten (örtliche Beteiligung). Dies gilt auch, wenn Träger des Krankenhauses eine andere natürliche oder juristische Person ist, auf die der Aufgabenträger unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; ausgenommen sind Krankenhäuser, die von kommunalen oder staatlich verwalteten Stiftungen betrieben werden. Ist der Aufgabenträger an dem Träger des Krankenhauses unmittelbar oder mittelbar beteiligt, ohne auf ihn einen beherrschenden Einfluss ausüben zu können, oder sind mehrere Aufgabenträger unmittelbar oder mittelbar an ihm beteiligt, so bestimmt sich die örtliche Beteiligung nach dem Beteiligungsverhältnis.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der durch die örtliche Beteiligung nicht gedeckte Kommunalanteil ist von den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden in Form einer Umlage aufzubringen (Krankenhausumlage). | "1Der Kommunalanteil wird in Form einer Krankenhausumlage erbracht." |
bb) Satz 2
Bei der Berechnung des Kommunalanteils bleiben die Beträge, die der Staat als örtliche Beteiligung zu erbringen hat, außer Betracht.
wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
d) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) 1Bescheide über die Erhebung einer örtlichen Beteiligung, die sich auch auf die Jahre ab 2014 beziehen, sind mit Wirkung ab 1. Januar 2014 aufzuheben. 2Entsprechende Erstattungsbescheide sind mit Wirkung ab 1. Januar 2015 aufzuheben; insoweit sind Art. 10b und § 11 Abs. 3 und 4 Satz 3 FAGDV 2002 jeweils in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anwendbar."
5. In Art. 11 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzen" ein Komma und die Worte "für Landesentwicklung und Heimat" sowie nach dem Wort "Innern" ein Komma und die Worte " für Bau und Verkehr" eingefügt.
6. In Art. 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte " 90.000 Euro " durch die Worte " 105.000 Euro " ersetzt.
7. Art. 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl " 51 " durch die Zahl "52,5" ersetzt.
b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Finanzen" ein Komma und die Worte "für Landesentwicklung und Heimat" eingefügt und das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Verbraucherschutz " ersetzt.
8. Art. 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzen" ein Komma und die Worte "für Landesentwicklung und Heimat" sowie nach dem Wort "Innern" ein Komma und die Worte "für Bau und Verkehr" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Finanzen" ein Komma und die Worte "für Landesentwicklung und Heimat" eingefügt.
9. Art. 24 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Finanzen" ein Komma und die Worte " für Landesentwicklung und Heimat" sowie nach dem Wort "Innern" ein Komma und die Worte " für Bau und Verkehr" eingefügt.
bbb) In Nr. 1 werden die Worte "10b Abs. 3" durch die Worte "10b Abs. 2" ersetzt.
ccc) In Nr. 6 werden die Worte "die örtliche Beteiligung (Art. 10b Abs. 2) festgesetzt und erhoben und die Krankenhausumlage (Art. 10b Abs. 3)" durch die Worte "der Kommunalanteil nach Art. 10b " ersetzt.
ddd) In Nr. 10 werden die Worte "10b Abs. 3 " durch die Worte "10b Abs. 2" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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