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Änderungstext
Finanzausgleichsänderungsgesetz 2023 - Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
- Bayern -
Vom 21. April 2023
(GVBl. Nr. 8 vom 28.04.2023 S. 126)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes
Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz ( BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 150) und durch Art. 32a Abs. 17 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 eingefügt:
"6. zum Ausgleich von Kosten für die Unterstützung der Geflüchteten aus der Ukraine bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 06 vereinnahmte Betrag,".
b) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7.
2. In Art. 13 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "118.000 000 Euro" durch die Angabe "58.250 000 Euro" ersetzt.
3. Art. 13e wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "90.250 000 Euro" durch die Angabe "150.000 000 Euro" ersetzt.
b) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Abweichend von Satz 2 können im Jahr 2023 unter Berücksichtigung der Dringlichkeit bis zu 60 Prozent der Mittel nach Satz 1 für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden."
4. Art. 13f wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden nach der Angabe "33.900 000 Euro" die Wörter "für das kommunale Sonderbaulastprogramm, insbesondere" eingefügt.
bb) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. für den Bau von Radschnellwegen und anderen Radwegen als selbstständige Radwege im Sinn von Art. 53 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, die für den überörtlichen Radverkehr von besonderer Verkehrsbedeutung sind, bei denen die Gemeinden Träger der Baulast bzw. die Landkreise Träger der Sonderbaulast sind, | "4. für den Bau oder Ausbau von Radschnellwegen und anderen Geh- und Radwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) sowie den Ausbau von öffentlichen Feld- und Waldwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, die für den überörtlichen Radverkehr von Verkehrsbedeutung sind und bei denen die Gemeinden Träger der Baulast oder die Landkreise Träger der Sonderbaulast sind," |
cc) Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 eingefügt:
"6. für Planungen im Hinblick auf Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen,".
b) In Abs. 2 werden die Wörter "von Radwegen" durch die Wörter "und Ausbau von Wegen" ersetzt.
c) In Abs. 4 werden die Wörter "dem Fördertatbestand nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" durch die Wörter "den Fördertatbeständen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6" ersetzt.
d) Folgender Abs. 5 wird angefügt:
"(5) Die Antragsfrist für eine Förderung von Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 endet am 31. Dezember 2026."
(3) Art. 13f Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
aufgehoben.
§ 2
Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
Die Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "für den Bau von" gestrichen.
bb) In Nr. 1 werden vor dem Wort "unselbständigen" die Wörter "für den Bau von" eingefügt.
cc) In Nr. 2 werden vor dem Wort "selbständigen" die Wörter "für den Bau von" eingefügt und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nr. 3 wird angefügt:
"3. für den Ausbau von in gemeindlicher Baulast stehenden öffentlichen Feld- und Waldwegen nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG in der für eine Mischnutzung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs mit dem Geh- und Radverkehr notwendigen Breite und Befestigung, soweit dadurch der Bau eines verkehrlich notwendigen Geh- und Radweges entbehrlich wird."
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 17 Abs. 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
ID: 230835
ENDE |
(Stand: 28.04.2023)
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