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Regelwerk

Änderungstext

Finanzausgleichsänderungsgesetz 2019 - Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
- Bayern -

Vom 24. Mai 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 31.05.2019 S. 302)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch Art. 38b Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 6 Satz 2 werden die Wörter ", für Landesentwicklung und Heimat und des Innern, für Bau und Verkehr" durch die Wörter "und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration" ersetzt.

2. Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird die Angabe "17,85 Euro" durch die Angabe "18,42 Euro" ersetzt.

b) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe "17,85 Euro" durch die Angabe "18,42 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter ", für Landesentwicklung und Heimat und des Innern, für Bau und Verkehr" durch die Wörter "und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration" ersetzt.

c) In Nr. 4 wird die Angabe "35,70 Euro" durch die Angabe "36,84 Euro" ersetzt.

3. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "2,76 Euro" durch die Angabe "3,04 Euro" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "7,60 Euro" durch die Angabe "8,36 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "2,25 Euro" durch die Angabe "2,51 Euro" ersetzt.

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "0,13 Euro" durch die Angabe "0,14 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "0,26 Euro" durch die Angabe "0,28 Euro" ersetzt.

4. In Art. 10b Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter " , und in den Jahren 2019 bis 2028 für die Finanzierung der nach Überführung in ein Universitätsklinikum fortgeführten Generalsanierung des Klinikums Augsburg." ersetzt.

5. In Art. 11 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter " , für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr" durch die Wörter "und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration" ersetzt.

6. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "52,5" durch die Angabe "54,5" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter " , für Landesentwicklung und" durch die Wörter "und für" ersetzt.

cc) In Satz 5 wird die Angabe "Art. 13e bis 13g" durch die Angabe "Art. 13e bis 13h" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Art. 13a bis 13g" durch die Angabe "Art. 13a bis 13h" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "200.000 000 Euro" durch die Angabe "145.000 000 Euro" ersetzt.

7. In Art. 13c Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "112.500 000 Euro" durch die Angabe "133.400 000 Euro" ersetzt.

8. In Art. 13d wird die Angabe "74.300 000 Euro" durch die Angabe "94.300 000 Euro" ersetzt.

9. In Art. 13e Satz 2 wird die Angabe "2015 bis 2018" durch die Angabe "2019 bis 2021" ersetzt.

10. In Art. 13g wird die Angabe "30.000 000 Euro" durch die Angabe "40.000 000 Euro" ersetzt.

11. Nach Art. 13g wird folgender Art. 13h eingefügt:

"Art. 13h Straßenausbaupauschalen

(1) Die Gemeinden erhalten nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt zu Straßenausbaubeitragsmaßnahmen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) pauschale Zuweisungen (Straßenausbaupauschalen). 2Gemeinden dürfen die Straßenausbaupauschalen auch für investive Maßnahmen an Erschließungsanlagen verwenden, bei denen am 1. April 2021 seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind.

(2) Die für die Straßenausbaupauschalen zur Verfügung stehende Finanzmasse wird nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen verteilt.

(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 erhalten im Jahr 2019 nur Gemeinden Straßenausbaupauschalen, die

  1. spätestens bis zum 11. April 2018 eine Satzung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG oder Art. 5b Abs. 1 KAG jeweils in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung erlassen und diese bis dahin nicht wieder aufgehoben hatten und
  2. für eine danach beitragsfähige Maßnahme Straßenausbaubeiträge oder Vorauszahlungen hierauf
    1. entweder in den Jahren 2008 bis 2017 erhoben oder
    2. im der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung spätestens am 11. April 2018 zuletzt vorgelegten Haushaltsplan einschließlich zugehöriger mittelfristiger Finanzplanung veranschlagt hatten.

(4) Abweichend von Abs. 2 wird die für die Straßenausbaupauschalen zur Verfügung stehende Finanzmasse

  1. im Jahr 2019 zu einem Anteil von 35 Prozent,
  2. im Jahr 2020 zu einem Anteil von 25 Prozent und
  3. im Jahr 2021 zu einem Anteil von 15 Prozent

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