umwelt-online: Archivdatei - LAGa 25 2009 - Vollzugshilfe zur Abfallverbringung - Mitteilung der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (3)
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4.1 Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen (Titel IV Kapitel 1)
4.1.1 Zu Art. 34 Ausfuhrverbot unter Ausnahme Krwder EFTA-Staaten
Die dort genannten EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, sind Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Einfuhrverbote von Abfällen zur Beseitigung bei diesen Staaten sind derzeit nicht bekannt.
4.1.2 Zu Art. 35 Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten
Buchst. a:
Zur Begründung des in der Tabelle (siehe Anlage 7) dargestellten Ergebnisses und zu den Voraussetzungen für eine etwaige spätere Ausnahme von diesem Grundsatz wird auf die Ausführungen zu Art. 31 und 32 verwiesen.
Buchst. b:
Die dort vorgesehene Möglichkeit einer schriftlichen Zustimmung der deutschen zuständigen Behörde am Versandort bereits nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und einer stillschweigenden statt schriftlichen Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörden läuft derzeit ins Leere. Denn keine Vertragspartei des Basler Übereinkommens hat bisher auf das Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung im Falle des äußerungslosen Ablaufs dieser Frist verzichtet (vgl. Ausführungen zu Art. 31 und 32).
Buchst. a:
Gibt es mehr als einen EU-Durchfuhrstaat, erteilen alle für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der EU eine Empfangsbestätigung. Buchst. a ist eine "zusätzliche Bestimmung" (vgl. Vorbemerkungen zu Titeln IV und V) und soll einem diesbezüglichen im Basler Übereinkommen vorgesehenen Erfordernis Rechnung tragen. Die - auch im Basler Übereinkommen vorgesehene - Erteilung einer Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort bleibt somit unberührt.
Buchst. b bis d:
Die Adressen der Ausfuhr-, Ausgangs- und Eingangszollstellen sind der Webseite der Kommission zu entnehmen (siehe Anlage 2). Auf dieser Webseite sind jedoch gem. Art. 55 benannte Eingangs- und Ausgangszollstellen nicht ersichtlich. Siehe auch § 4 Abs. 3 AbfVerbrG.
Buchst. f:
Buchst. f beinhaltet nur hinsichtlich der Ziffern i und ii zusätzliche Bestimmungen zu dem Inhalt des Vertrages, die dafür bei Verbringungen innerhalb der EU nach Art. 5 Abs. 3 nicht gefordert werden. Daneben müssen aber auch die in Art. 5 Abs. 3 und ggf. Abs. 4 geforderten Inhalte im Vertrag mit enthalten sein.
4.1.2.3 Zu Art. 35 Abs. 4 und Abs. 5
Die Zustimmungen von für die Durchfuhr zuständigen Behörden außerhalb der EU müssen gem. Abs. 4 Buchst. a grundsätzlich schriftlich vorliegen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Buchst. a und die Ausführungen hierzu); für solche Behörden in der EU hingegen bleibt die Möglichkeit einer stillschweigenden Zustimmung gem. Titel II (Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2) unberührt.
Abs. 4 Buchst. b und c und Abs. 5 enthalten im Ergebnis Regelungen, die auch bei notifizierungspflichtigen Verbringungen in der EU gelten bzw. in den Regelungen der Art. 11 und 12 zur Erhebung von Einwänden enthalten sind (vgl. Ausführungen zu diesen Regelungen). Bezüglich Abs. 4 Buchst. d wird auf die Ausführungen zu Art. 49 Abs. 2 verwiesen.
Die dort genannte "zuständige Behörde im Staat der Zollstelle" ist eine deutsche Behörde, wenn eine deutsche Zollstelle eine illegale Abfallverbringung entdeckt. Auf § 14 Abs. 3 Satz 2 AbfVerbrG wird hingewiesen. Welche deutsche Behörde von der Zollstelle zu unterrichten ist, richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
Abs. 6 ist nicht bereits schon dann anwendbar, wenn die Zollstelle im Rahmen einer Kontrolle Auffälligkeiten oder Unregelmäßigkeiten bei einer Verbringung festgestellt hat, die zu weiteren Ermittlungen Anlass geben. Im Sinne der VVA ist eine illegale Verbringung durch die Zollstelle "entdeckt", wenn diese aufgrund eigener Ermittlungen (siehe auch unten) eine Verbringung für illegal hält (vgl. Art. 24 Abs. 1). Erst danach erfolgt eine Unterrichtung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle im Sinne von Abs. 6. Zudem kann die Zollstelle die Abfälle sowie deren Transport- und Verpackungsmittel gem. § 11 Abs. 5 AbfVerbrG sicherstellen.
Einzelheiten hinsichtlich des Informationsaustausches und des Zusammenwirkens der Zolldienststellen mit den deutschen Abfallbehörden werden in einer "Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit der Zolldienststellen und Abfallbehörden im Rahmen der Verbringung von Abfällen" geregelt. Die Handlungsanleitung ist auf der Webseite der LAGa eingestellt (siehe Anlage 2).
Sachverhaltsaufklärung durch die Zollstelle
Sofern die Zollstelle bei der Kontrolle einer Verbringung Auffälligkeiten bzw. Unregelmäßigkeiten feststellt, die zu weiteren Ermittlungen Anlass geben, führt sie diese Vorermittlungen in eigener Zuständigkeit durch. Durch Inaugenscheinnahme der Abfälle, die Kontrolle sämtlicher durch den Transporteur mitgeführten Unterlagen und Befragung der im Zollverfahren beteiligten Personen, prüft sie, ob begründete Anhaltspunkte für eine Illegalität gegeben sind. Dabei kann es auch erforderlich werden, dass die Zolldienststelle, um fachlichen Rat einzuholen, Kontakt aufnimmt mit (vgl. § 11 Abs. 3 AbfVerbrG)
Die deutsche zuständige Behörde prüft kurzfristig, ob auch aus ihrer Sicht konkrete Anhaltspunkte für eine Illegalität vorliegen. Werden die Anhaltspunkte dafür entkräftet, teilt sie dies per Fax oder E-Mail der Zollstelle mit, so dass diese den Transport freigeben kann. Wird dagegen die Auffassung der Zollbehörde durch die Ermittlungen der deutschen zuständigen Behörde bestärkt, so sollte die zuständige Behörde am Versandort im Fall einer Verbringung aus dem Bundesgebiet in Verhandlungen mit dem Notifizierenden bzw. der Person, die die Verbringung veranlasst, erreichen, dass dieser die Abfälle freiwillig zurückführt oder zurückführen lässt. Die zuständige Behörde am Versandort teilt das Ergebnis ihrer Vorermittlungen schriftlich der Zollbehörde unter ggf. Beifügung von beweiskräftigen Unterlagen per Fax oder E-Mail mit.
Unterrichtung der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle
Im Falle der Entdeckung einer illegalen Verbringung unterrichtet die Zollstelle schriftlich per Fax oder E-Mail die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle (siehe oben). Das Schreiben enthält eine Darstellung des Sachverhalts und der durchgeführten Ermittlungen sowie eine Bewertung des Falles inklusive aller relevanten Unterlagen in Kopie. Ein Vordruck für dieses Schreiben ist in der oben angegebenen Handlungsanleitung enthalten.
Unterrichtung der zuständigen Behörde am Versandort und weiteres Vorgehen
Bei der Unterrichtung der zuständigen Behörde am Versandort (diese liegt im Fall einer Durchfuhr durch das Bundesgebiet im Ausland) durch die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle gem. Buchst. a über das von ihr erhaltene Schreiben nebst Unterlagen sollte diese um Vornahme weiterer Ermittlungen und um eine erste Stellungnahme innerhalb von zwei Werktagen bitten. Für eine solche Unterrichtung sollte der Vordruck in Anlage 8 verwendet werden. Die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle sollte der Zollstelle innerhalb von drei Werktagen nach Unterrichtung durch die Zollstelle eine erste Rückäußerung über das weitere Vorgehen übermitteln. Für diese Rückäußerung sollte der von der Zollstelle übersandte Vordruck oder der Vordruck in Anlage 8 verwendet werden; bei der Verwendung des Vordruckes in Anlage 8 sollte ein Bezug zur Unterrichtung durch die Zollstelle hergestellt werden.
Nach Abschluss ihrer Ermittlungen teilt die deutsche zuständige Behörde am Versandort der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle ihr Ergebnis mit; es wird empfohlen, dass diese Mitteilung in Kopie parallel an die Zollstelle gesandt wird. Für diese Mitteilung sollte der von der Zollstelle übersandte Vordruck oder der Vordruck in Anlage 8 verwendet werden; bei der Verwendung des Vordruckes in Anlage 8 sollte ein Bezug zur Unterrichtung durch die Zollstelle hergestellt werden. Wird die Auffassung der Zollstelle nicht bestätigt, erklärt die zuständige Behörde am Versandort, dass der Transport freigegeben und die evtl. Sicherstellung der Abfälle von der Zollstelle aufgehoben werden kann. Wird die Auffassung der Zollstelle bestätigt, wird die zuständige Behörde am Versandort die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle ersuchen, dass die Inverwahrungnahme der Abfälle bis zum Abschluss des Verfahrens sichergestellt wird. Die Dauer der Inverwahrungnahme kann dann wesentlich verkürzt werden, wenn der Notifizierende bzw. die Person, die die Verbringung veranlasst, die Abfälle auf freiwilliger Basis zurücknimmt oder zurücknehmen lässt. Tut er das nicht, sollte er bzw. diese über evtl. anfallende Kosten bzw. über die Übernahme der Kosten informiert werden. Die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle sollte der Zollstelle das Ergebnis der Ermittlungen und die Entscheidung über das weitere Vorgehen mitteilen. Für diese Mitteilung sollte der von der Zollstelle übersandte Vordruck oder der Vordruck in Anlage 8 verwendet werden; bei der Verwendung des Vordruckes in Anlage 8 sollte ein Bezug zur Unterrichtung durch die Zollstelle hergestellt werden.
Inverwahrungnahme der Abfälle
Es ist Aufgabe der zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle, sicherzustellen, dass die Abfälle bis zu einer anderweitigen Entscheidung der zuständigen Behörde am Versandort vorübergehend in Verwahrung genommen werden. In der Regel dürfte es für die deutsche zuständige Behörde im Staat der Zollstelle ausreichend sein, die Zollstelle zu bitten, die von ihr bereits ausgesprochene Sicherstellung der Abfälle nicht aufzuheben, solange die Ermittlungen im Rahmen des Art. 24 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen sind und die zuständige Behörde am Versandort noch keine Entscheidung getroffen hat.
4.2 Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen (Titel IV Kapitel 2)
4.2.1 Zu Art. 36 Ausfuhrverbot
Das dort festgelegte Verbot von Ausfuhren in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, betrifft zusammengefasst alle gefährlichen Abfälle und wenige nicht gefährliche Abfälle. Im Einzelnen betrifft das Ausfuhrverbot:
Somit sind von den Abfällen, deren Verbringung innerhalb der EU bereits notifizierungspflichtig ist, grundsätzlich (von den Fällen des Abs. 1 Buchst. e bis g abgesehen) folgende Abfälle nicht vom Ausfuhrverbot des Abs. 1 betroffen und können daher bei einer beabsichtigten Ausfuhr in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, Gegenstand eines Notifizierungsverfahrens sein:
4.2.2 Zu Art. 37 Verfahren bei der Ausfuhr von in den Anhängen III oder IIIA aufgeführten Abfällen
Abweichend von Art. 3 ist die Ausfuhr von grün gelisteten zur Verwertung bestimmtem Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten, wenn dies in der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 hinsichtlich der betreffenden Abfälle und dem betreffenden Empfängerstaat festgelegt worden ist. Ferner ist nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. f die Ausfuhr dieser Abfälle in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, auch dann verboten, wenn dieser Drittstaat die Einfuhr in seinem innerstaatlichen Recht verboten hat. Dies gilt auch dann, wenn insoweit im Anhang der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 anderweitige oder keine Festlegungen getroffen worden sind.
Die Ausfuhr von grün gelisteten zur Verwertung bestimmten Abfällen in die o. g. Drittstaaten ist im Ergebnis nur dann notifizierungsfrei zulässig, wenn die Abfälle und der Bestimmungsstaat im Anhang der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 entweder in Spalte c oder in Spalte d und nicht zugleich in Spalte b aufgeführt sind. Auch wenn die Verbringung notifizierungsfrei möglich ist, können im innerstaatlichen Recht des Bestimmungsstaates sonstige Kontrollverfahren (z.B. Registrierungserfordernisse) festgelegt sein, für deren Einhaltung allerdings EU-Behörden und damit deutsche Behörden nicht verantwortlich sind. Dies gilt insbesondere für Abfälle, die im Anhang der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 in Spalte d aufgeführt sind.
Sofern die Ausfuhr von grün gelisteten zur Verwertung bestimmten Abfällen in die o. g. Drittstaaten weder verboten noch notifizierungsfrei möglich ist, sind diese Ausfuhren nur nach Durchführung von Notifizierungsverfahren und Erteilung von Zustimmungen der zuständigen Behörden der betroffenen Staaten zulässig (Spalte b des Anhangs der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 sowie Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Buchst. b VVA). Im innerstaatlichen Recht des Bestimmungsstaates können sonstige Kontrollverfahren (z.B. Registrierungserfordernisse) festgelegt sein, für deren Einhaltung EU-Behörden und damit deutsche Behörden nicht verantwortlich sind. Dies gilt insbesondere für Abfälle, die im Anhang der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 in Spalte d aufgeführt sind. .
Ob die Ausfuhr von grün gelisteten zur Verwertung bestimmtem Abfällen in die o. g. Drittstaaten verboten, notifizierungsfrei oder nur nach Durchführung von Notifizierungsverfahren möglich ist, kann der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 sowie der Staatenliste des UBa entnommen werden (vgl. Webseite laut Anlage 2).
Die Ausfuhr ist bis zu einer entsprechenden Änderung der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 auch dann nicht bzw. nur nach Durchführung von Notifizierungsverfahren möglich, wenn der Empfängerstaat nunmehr mitteilt, dass die Verbringung der betreffenden Abfälle nicht mehr verboten oder gar nunmehr auch ohne Notifizierungsverfahren sogar erwünscht sei.
4.2.3 Zu Art. 38 Ausfuhr von in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und IVA aufgeführten Abfälle
Ein Drittstaat, für den der OECD-Beschluss gilt, kann für in Anhang III und IIIA aufgeführte Abfälle festlegen, dass ein Notifizierungsverfahren erforderlich ist. Dies ist nach dem OECD-Beschluss in Ausnahmefällen zulässig. Wegen diesbezüglicher Informationen wird auf die Webseite der OECD (siehe Anlage 2) verwiesen. Für die Beachtung solcher Festlegungen durch die Person, die die Ausfuhr veranlasst, sind nur die Behörden der OECD-Empfängerstaaten bzw. der OECD-Durchfuhrstaaten verantwortlich, die solche Festlegungen getroffen haben, nicht aber deutsche Behörden.
Abs. 2 Buchst. c:
Eine schriftliche statt stillschweigende Zustimmung einer zuständigen Behörde in einem Drittstaat, für den der OECD-Beschluss gilt, ist nur dann erforderlich, wenn der jeweilige OECD-Drittstaat entsprechend dem ihm im OECD-Beschluss eingeräumten Wahlrecht das Erfordernis einer schriftlichen statt stillschweigenden Zustimmung in seinem nationalen Recht vorgesehen hat. Hierzu finden sich Informationen auf der Webseite der OECD (siehe Anlage 2).
Abs. 3:
Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 3 Buchst. b bis f.
Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 Buchst. a:
Abs. 4 Buchst. a mit dem Erfordernis der Zustimmungen der beteiligten Behörden für die Zulässigkeit der Einfuhr von Abfällen betrifft nicht den Fall der Einfuhr von grün gelisteten zur Verwertung bestimmten Abfällen, sondern nur die Einfuhr von notifizierungspflichtigen Abfällen (vgl. Art. 38 Abs. 1).
Soweit von der Ausfuhr betroffene Durchfuhrstaaten Drittstaaten sind, für die der OECD-Beschluss gilt, kann eine stillschweigende Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde dieser Staaten ausreichen; hierzu wird auf die Ausführungen zu Art. 38 Abs. 2 Buchst. c entsprechend Bezug genommen. Soweit betroffene Durchfuhrstaaten Drittstaaten sind, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist grundsätzlich eine schriftliche Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde dieser Staaten erforderlich; hierzu wird auf die Ausführungen zu Art. 35 Abs. 2 Buchst. a Bezug genommen. Unberührt bleibt hingegen die Möglichkeit einer stillschweigenden Zustimmung einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde in der EU gem. Titel II (Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2).
Abs. 4 Buchst. b
Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 4 Buchst. b bis d.
Abs. 5 Buchst. b
Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 2 Buchst. b.
Abs. 6:
Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 5.
Abs. 7:
Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 6.
4.3 Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen (Titel V Kapitel 1)
4.3.1 Zu Art. 41 Einfuhrverbote unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommen s oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
Die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind auf der Webseite dieses Übereinkommens und in der Staatenliste des UBa (siehe Anlage 2) aufgeführt. Übereinkünfte im Sinne von Buchst. c, die von Deutschland geschlossen worden sind, sind auf der Webseite des Basler Übereinkommens und des BMU (siehe Anlage 2) eingestellt.
Die in Abs. 1 Buchst. d geregelte Ausnahme vom Einfuhrverbot ist nur relevant, soweit die dort angesprochene Einfuhr nicht bereits nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. g von der Geltung der VVa ausgenommen ist.
Sofern die Einfuhr von Abfällen nicht bereits nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. g vom Anwendungsbereich der VVa ausgeschlossen ist, die in Abs. 1 Buchst. d geregelte Ausnahme für ein Entfallen des Einfuhrverbotes aber erfüllt ist, entfällt nach Art. 42 Abs. 2 Buchst. b das Erfordernis einer Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort.
4.3.2 Zu Art. 42 Verfahrensvorschriften für die Einfuhren aus einer Vertragspartei des Basler Übereinkommen s oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
Abs. 2 Buchst. a:
Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 2 Buchst. a.
Abs. 3 Buchst. a:
Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 3 Buchst. a.
Abs. 3 Buchst. b bis d:
Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 3 Buchst. b bis d.
Abs. 4:
Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 4.
Abs. 5:
Abs. 5 ist weitgehend identisch mit der Regelung für die Ausfuhr in Art. 35 Abs. 6, so dass die Ausführungen dazu hier entsprechend anzuwenden sind. Zusätzlich ist in Buchst. a festgelegt, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft die zuständige Behörde am Versandort außerhalb der Gemeinschaft über die Entdeckung einer illegalen Verbringung entsprechend zu unterrichten hat.
4.4 Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen (Titel V Kapitel 2)
4.4.1 Zu Art. 43 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von Vertragsparteien des Basler Übereinkommen s, von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
Die Ausführungen zu Art. 41 gelten entsprechend. Im Unterschied zu Art. 41 entfällt gem. Abs. 1 Buchst. a allerdings das Einfuhrverbot bei Einfuhren aus Staaten, die zwar nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, für die aber der OECD-Beschluss gilt (vgl. hierzu die OECD-Webseite laut Anlage 2).
Etwaige Einfuhrverbote gelten auch für die Einfuhr von grün gelisteten zur Verwertung bestimmten Abfällen 15
4.4.2 Zu Art. 44 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
Im Ergebnis gilt Art. 44 bei der Einfuhr aus einem Drittstaat, für den der OECD-Beschluss gilt, während Art. 45 bei der Einfuhr aus einem Drittstaat gilt, für den der OECD-Beschluss nicht gilt.
Abs. 2 Buchst. a:
Siehe Ausführungen zu Art. 38 Abs. 2 Buchst. c.
Abs. 2 Buchst. b:
Auf der OECD-Webseite ist bei den einzelnen Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, vermerkt, ob diese Drittstaaten - entsprechend dem Wahlrecht nach dem OECD-Beschluss - in ihrer Eigenschaft als Versandstaat die Einreichung einer Notifizierung bei den betroffenen zuständigen Behörden nur durch die zuständige Behörde am Versandort oder durch den Notifizierenden selbst vorsehen.
Abs. 4 Buchst. a:
Abs. 4 Buchst. a mit dem Erfordernis der Zustimmungen der beteiligten Behörden für die Zulässigkeit der Einfuhr von Abfällen betrifft nicht den Fall der Einfuhr von grün gelisteten Verwertung bestimmten Abfällen, sondern nur die Einfuhr von notifizierungspflichtigen Abfällen (vgl. Art. 44 Abs. 1).
Im Ergebnis gilt bei Berücksichtigung von Art. 44 Abs. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 sowie des OECD-Beschlusses folgendes: Bei für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der EU reicht deren stillschweigende Zustimmung aus. Bei für die Durchfuhr zuständigen Behörden in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, kann eine stillschweigende Zustimmung ausreichen; für solche Behörden in anderen Drittstaaten als Durchfuhrstaaten ist grundsätzlich eine schriftliche Zustimmung erforderlich. Auf die Ausführungen zu Art. 38 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 Buchst. a wird verwiesen.
Abs. 4 Buchst. b bis d:
Siehe Ausführungen zu Art. 35 Abs. 4 Buchst. b bis d und Abs. 5. Abs. 5:
Siehe Ausführungen zu Art. 42 Abs. 5.
4.4.3 Zu Art 45 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommen s ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
Auf die einleitenden Bemerkungen zu Art. 44 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung bzw. von Art. 44 wird Bezug genommen. Sofern Art. 45 anwendbar ist, gilt auch der erste Satz der Ausführungen zu Art. 44 Abs. 4 Buchst. a entsprechend (vgl. Art. 45 i. V. m. Art. 42 Abs. 1).
4.4.4 Zu Art. 47 Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft
Für die Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen siehe die Ausführungen zu Art. 42 und zu Art. 35.
4.4.5 Zu Art. 48 Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft
Für die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen ist hinsichtlich der in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Fallgestaltungen zu unterscheiden.
Abs. 1
Bei der Durchfuhr von Abfällen durch Mitgliedsstaaten von und nach Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, gelten durch Kettenverweise insbesondere die Bestimmungen des Titels II entsprechend. Daraus folgt, dass für in Anhang IV und IVA aufgeführte Abfälle sowie nicht in einem der Anhänge IV, IVA, III, IIIA und IIIB aufgeführte Abfälle das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung anzuwenden ist. Für in Anhang III, IIIA und IIIB aufgeführte Abfälle gelten die allgemeinen Informationspflichten.
Abs. 2
Bezüglich der Durchfuhr durch Mitgliedsstaaten von und nach Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten durch Kettenverweise insbesondere die Bestimmungen des Titels II entsprechend. Vgl. die Ausführungen zu Abs. 1 und zu Art. 44.
Abs. 3
Siehe Ausführungen zu Abs. 1 und 2.
5 Sonstige Bestimmungen (Titel VII)
5.1 Zusätzliche Verpflichtungen (Kapitel 1)
Zu Abs. 2:
Bei einer Ausfuhr in Drittstaaten besteht eine eingeschränkte Prüfungs- und Ermittlungsverpflichtung der deutschen zuständigen Behörde am Versandort gem. Unterabs. 1 Buchst. a i. V. m. Unterabs. 2 ff. Sie sollte, wenn ihr entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, Nachweise für eine umweltgerechte Behandlung gem. Unterabs. 2 vom Notifizierenden oder der zuständigen Behörde im Empfängerstaat fordern.
Hat die deutsche zuständige Behörde am Versandort Grund zur Annahme, dass die Behandlung in umweltgerechter Weise nicht sichergestellt werden kann, muss sie einen Einwand erheben (Unterabs. 1 Buchst. b).
5.1.2 Zu Art. 50 Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten
Mit der VVA sind die Vorgaben und Rahmenbedingungen für Kontrollen verpflichtend und konkreter gefasst worden als bisher. Danach sind stichprobenartige Kontrollen von Verbringungen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung sowie Kontrollen von beteiligten Anlagen und Unternehmen durchzuführen.
Kontrollen von Anlagen erfolgen im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach dem KrW-/AbfG, vgl. auch § 11 Abs. 1 AbfVerbrG.
Anlasskontrollen können aufgrund von Auffälligkeiten bei der Überwachung der Verbringung von Abfällen erforderlich werden. Die Zuständigkeiten für diese Überwachungsaufgaben können nach landesrechtlichen Regelungen bei anderen als den für den Vollzug von Verbringungen zuständigen Behörden liegen (vgl. § 14 Abs. 2 AbfVerbrG).
Die stichprobenartige Kontrolle der Verbringung von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung bezieht sich grundsätzlich nur auf die Einhaltung der Anforderungen des Abfallverbringungsrechts und umfasst insbesondere die Prüfung, ob
Die Schwerpunkte der Kontrollen werden von den zuständigen Behörden (vgl. § 11 und 14 AbfVerbrG) eigenständig unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Praxis festgelegt (vgl. auch § 11 Abs. 2 bis 5 AbfVerbrG). Ggf. legen die Behörden gemeinsam oder gemeinsam mit anderen EU-Mitgliedstaaten Schwerpunktkontrollen fest.
Die Befugnis der zuständigen Behörden, Anordnungen zur Durchsetzung der Bestimmungen der VVA zu treffen, richtet sich nach § 13 AbfVerbrG und den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
Die zuständigen Behörden sollten für die Kontrollen geeignete Formulare verwenden, z.B. den vom BAG verwendeten Vordruck bei Straßenkontrollen (siehe Webseite des UBa laut Anlage 2).
Beispiele für die Kontrolle nach Abs. 3 sind:
Die Einsichtnahme der Unterlagen umfasst die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der vorliegenden bzw. beim Transport mitzuführenden Dokumente sowie zugehöriger Unterlagen wie z.B. Deklarationsanalysen.
Identitätsprüfungen umfassen zunächst die organoleptische Überprüfung (hauptsächlich Inaugenscheinnahme) des Abfalls sowie bei Auffälligkeiten weitergehende Maßnahmen, wie z.B. die Entnahme und Untersuchung von Proben.
Weitere Hinweise zur Ermittlung illegaler Abfallverbringungen gibt der IMPEL/TFS-Leitfaden für den Umgang mit illegalen Abfallverbringungen (siehe Webseite des UBa laut Anlage 2).
Weiterhin wird verwiesen auf § 12 Abs. 3 und 4 AbfVerbrG.
5.1.2.3 Zu Art 50 Abs. S und 6
Im Rahmen der bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit gem. Abs. 5 (vgl. auch § 12 Abs. 1 AbfVerbrG) wird die Kontaktaufnahme durch die nach Abs. 6 bzw. § 15 Abs. 4 AbfVerbrG benannten Personen in ihren Dienststellen, die für diese Zusammenarbeit verantwortlich sind und Kontaktstellen unterstützt. Vor allem im grenznahen Bereich können unmittelbare Kontakte zwischen den deutschen und benachbarten ausländischen Dienststellen genutzt und gemeinsame Kontrollmaßnahmen (Schwerpunktkontrollen) durchgeführt werden.
Durchsetzungsmaßnahmen gegen Personen, die der illegalen Verbringung von Abfällen verdächtig sind, sind Kontrollen, Maßnahmen zur Überwachung und sonstige behördliche Ermittlungen. Auf § 12 Abs. 2 AbfVerbrG wird verwiesen.
5.1.3 Zu Art. 51 Berichte der Mitgliedstaaten
Siehe § 16 Abs. 2 AbfVerbrG.
5.1.4 Zu Art. 55 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft
Siehe § 17 AbfVerbrG. Die deutschen Zollstellen nach Art. 55 werden auf der Internetseite des BMU veröffentlicht (siehe Anlage 2).
5.2 Sonstige Bestimmungen (Kapitel 2)
5.2.1 Zu Art. 57 Zusammenkünfte der Anlaufstellen
Bei den Zusammenkünften der Anlaufstellen beschlossene Leitlinien zur Abfallverbringung ("Correspondents' Guidelines") sind auf der Internetseite der Kommission, des BMU und des UBa eingestellt (siehe Anlage 2). Diese Leitlinien sollten von den zuständigen Behörden angewendet werden.
Zur Registriernummer in den Feldern 1, 2, 8, 9 und 10 des Notifizierungsformulars und den Feldern 3, 4, 8 a) bis c), 9 und 10 des Begleitformulars:
In Bezug auf Firmen, die im deutschen Bundesgebiet tätig sind, wird auf § 28 NachwV (Vergabe von Kennnummern) verwiesen.
Zu Feld 3 des Notifizierungsformulars i. V. m. Abs. 3:
Bezüglich der Notifizierungsnummer vergibt das UBa den vierstelligen Code nach dem Landescode DE an deutsche zuständige Behörden am Versandort, Druckereien, Entsorger oder Softwarehersteller. Die Formulare werden von den Lizenznehmern mit dem vierstelligen Code und der sechsstelligen Nummer versehen.
Zur Angabe der Menge in Feld 5 des Notifizierungsformulars und den Feldern 5 und 17 des Begleitformulars:
Die Menge in Tonnen (Mg) sollte mit drei Nachkommastellen angegeben werden.
Nr. 4: Angaben zum Transportweg sind wichtig, falls ein Wechsel der Transportmittel eventuell inklusive eines Umladevorganges oder Umschlages der Abfälle vorgesehen ist (z.B. Schüttgut vom Schiff auf Lkw). Insbesondere in diesen Fällen sollten Informationen über die vorgesehenen Transportmittel sowie die betreffenden Umschlagsbetriebe verlangt werden. In der Regel sind Genehmigungen für den Umschlag von Abfällen nach Ziffer 8.15 und 8.12 des Anhangs der 4. BImSchV erforderlich.
Nr. 5: Informationen über die Kosten des Transportweges sind unter Umständen für die Festlegung der Sicherheitsleistung hilfreich (siehe dazu auch Nr. 11 bzw. Ausführungen zu Art. 6).
Nr. 6: Es sollten eine Zulassung oder ähnliche die Sicherheit der beabsichtigten Verbringung belegende Daten verlangt werden. Dabei beschränkt sich der Prüfungsumfang der zuständigen Behörde auf das Bundesgebiet.
Eine deutsche Transportgenehmigung oder ein Entsorgungsfachbetriebezertifikat hingegen kann mit Bezug auf Nr. 14 (siehe unten) verlangt werden.
Nr. 7: Als chemische Analyse kann z.B. eine Deklarationsanalyse entsprechend der Anlage 1 zur NachwV, Formblatt Deklarationsanalyse (DA), verlangt werden.
Nr. 13: Mit der Versicherungspolice ist die in Deutschland übliche Kfz-Haftpflichtversicherung gemeint, die beim Transport von Gütern obligatorisch vorliegen muss. Darüber hinaus ist beim Transport von Abfällen gem. § 7 TgV auch eine Umwelthaftpflichtversicherung zur Abdeckung von Gewässerschäden vorgeschrieben. Die Deckung umfasst 0,5 Mio. Euro für Personenschäden und 1,5 Mio. Euro für Gewässerschäden. Bei ausländischen Beförderern reicht die grüne Versicherungskarte aus. Ein entsprechender Versicherungsnachweis ist auch für die vorgesehene Beförderung von Abfällen mittels schienengebundener Fahrzeuge oder mittels Schiffen erforderlich. Die Prüfung des Versicherungsschutzes ist unter anderem Gegenstand bei der Erteilung von abfallrechtlichen Transportgenehmigungen. Insofern wird auf die MusterVV zur NachwV und zur TgV verwiesen.
Nr. 14: Nach § 3 Abs. 3 AbfVerbrG müssen die gem. Nr. 14 verlangten Informationen für die Beurteilung einer Notifizierung erforderlich sein. Hierzu gehören insbesondere Informationen, die für die Prüfung der Erhebung von Einwänden erforderlich sind. Beispiele für sonstige Informationen gem. Nr. 14 sind eine Transportgenehmigung, ein Entsorgungsfachbetriebezertifikat für das Befördern, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, ein Führungszeugnis und der Nachweis fehlender Beseitigungskapazitäten im Inland gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG.
Insbesondere die Transportgenehmigung ist bei der Verbringung wichtig, da die Verpflichtungen nach § 49 KrW-/AbfG i. V. m. der TgV auch für ausländische Transporteure gelten, die Abfälle im Rahmen einer Verbringung in Deutschland befördern.
Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Erteilung der Transportgenehmigung für ausländische Beförderer wird auf die MusterVV zur NachwV und zur TgV (dort Abschnitt 3.1.1 Zuständigkeiten) verwiesen.
Bezüglich der Abgrenzung zwischen gefährlichen und ungefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten wird auf die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 1 verwiesen. Diese sind auf der Webseite des BMU, des UBa und der Kommission eingestellt (siehe Anlage 2).
Zu Teil I Buchst. c: Bezüglich der Einstufung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und von Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken wird auf die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 4 verwiesen, die festlegt, in welchen Fällen diese Abfälle als gefährlich und in welchen als ungefährlich eingestuft werden sollten. Diese sind auf der Webseite des BMU und der Kommission eingestellt (siehe Anlage 2).
II. Vollzugshilfe zum Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 ( AbfVerbrG)
1 Einleitung
Diese Vollzugshilfe enthält Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen des Abfallverbringungsgesetzes ( AbfVerbrG). Es trat am 28. Juli 2007 in Kraft. Das AbfVerbrG ist Artikel 1 des Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19. Juli 2007. Das bisherige Abfallverbringungsgesetz ( AbfVerbrG 1994) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 63 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wurde mit Wirkung ab dem 28. Juli 2007 aufgehoben.
Weiterhin enthält diese Vollzugshilfe zu folgenden Themenbereichen einleitende Ausführungen, die einen Überblick vermitteln sollen:
Ergänzend wird verwiesen auf die Gesetzesbegründung in der Bundesrats-Drucksache 277/07 und der Bundestags-Drucksache 16/5767.
Sofern Regelungen der VVA betroffen sind, wird auf diese bzw. die Vollzugshilfe zur VVa verwiesen.
In dieser Vollzugshilfe sind Angaben von Paragrafen ohne Angabe der Norm Paragrafen des AbfVerbrG. Die vollständigen Titel und Fundstellen aller im Text genannten Rechtsnormen sowie Begriffserklärungen zu Abkürzungen sind im Glossar (Anlage 1) aufgeführt. Anlage 2 enthält Hinweise auf hilfreiche Webseiten.
Diese Vollzugshilfe tritt an die Stelle der Musterverwaltungsvorschrift zum Abfallverbringungsgesetz und zur EG-Abfallverbringungsverordnung (Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 25, 1996).
Zu Nr. 2 wird auf die Ausführungen zu § 14 Abs. 1 verwiesen. Auch Abfallverbringungen im Sinne von Nr. 2 unterliegen nicht der NachwV ( § 1 Abs. 4 NachwV).
3 Zu § 2 Grundsatz der Autarkie
§ 2 ist nur relevant bei Verbringungen von Abfällen aus dem Bundesgebiet.
Aus § 2 ergibt sich im Ergebnis, dass alle zur Beseitigung bestimmten Abfälle und zur Verwertung bestimmte gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen grundsätzlich nicht aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen. Eine Verbringung dieser Abfälle aus dem Bundesgebiet soll nur dann zulässig sein, wenn ausnahmsweise der in § 2 festgelegte Vorrang der Entsorgung dieser Abfälle in Deutschland entfallen ist.
Der Grundsatz der Autarkie verpflichtet somit in der Regel die deutsche zuständige Behörde am Versandort, bei Notifizierungen zur beabsichtigten Verbringung der genannten Abfälle aus dem Bundesgebiet nach Maßgabe der VVA einen Einwand zu erheben. Der maßgebliche Einwandsgrund ergibt sich bei zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. a VVa und bei zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen aus Art. 3 Abs. 5 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. i VVa (vgl. Abschnitt 3.1.9.1 der Vollzugshilfe zur VVA).
Von der Annahme, dass der Vorrang der Entsorgung von in Deutschland angefallenen Abfällen in Deutschland entfällt, sollte insbesondere dann ausgegangen werden, wenn
Die Darlegungslast und Beweislast dafür liegt beim Notifizierenden.
Der Regelung des Abs. 1 Satz 2, auf die Abs. 2 ebenfalls verweist, liegt der Fall zugrunde, dass der Vorrang der Entsorgung der in § 2 aufgeführten Abfälle in Deutschland ausnahmsweise entfallen ist, also eine Verbringung in das Ausland ausnahmsweise zulässig ist.
Aus Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass in diesem Fall die in § 2 genannten Abfälle grundsätzlich nicht in einen Drittstaat verbracht werden sollen, sondern nur in einen EU-Mitgliedsstaat. Eine Verbringung dieser Abfälle in einen Drittstaat - soweit nicht nach Art. 34 Abs. 1 oder Art. 36 Abs. 1 VVa verboten - soll nur dann zulässig sein, wenn der in Abs. 1 Satz 2 geregelte Vorrang der Entsorgung in einem EU-Staat ausnahmsweise entfallen ist. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vorrang der Entsorgung in einem EU-Staat entfällt, gelten die vorgenannten Grundsätze zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vorrang der Entsorgung der in § 2 genannten Abfälle in Deutschland entfällt, entsprechend.
4 Zu § 3 Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Behörden betreffen
In Abs. 1 und 3 werden behördliche Handlungsmöglichkeiten erwähnt, die sich aus den in diesen Regelungen zitierten Bestimmungen der VVA bereits ergeben. Die zitierten Bestimmungen der VVA sehen diese behördlichen Handlungsmöglichkeiten nur vor, wenn diese ausdrücklich auch in nationalen Rechtsvorschriften wie in Abs. 1 und 3 vorgesehen sind.
Abs. 2 richtet sich nur an das UBA. Soweit es bei einer Durchfuhr von Abfällen durch das Bundesgebiet, die zugleich eine Durchfuhr durch die EU ist, weitere EU-Durchfuhrstaaten gibt, sollte das UBa erforderlichenfalls Sicherheitsleistungen nach Abs. 2 nur in Abstimmung mit den für die Durchfuhr zuständigen Behörden weiterer berührter EU-Durchfuhrstaaten festlegen. In diesem Fall sollte vermieden werden, dass die EU-Durchfuhrstaaten mehrere oder unterschiedliche Sicherheitsleistungen festsetzen.
Mit Abs. 4 wird die behördliche Möglichkeit der Erhebung eines Einwandes nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 12 Abs. 1 Buchst. d VVa zeitlich begrenzt.
5 Zu § 4 Pflichten der übrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung
Die VVA sieht für die Durchführung von Verbringungen nach Vorliegen aller Notifizierungszustimmungen verschiedene Pflichten für Personen vor, die an der Verbringung und der damit verbundenen Abfallentsorgung beteiligt sind. Teils werden diese Pflichten in der VVA bereits als Handlungspflichten unter ausdrücklicher Nennung derjenigen Person normiert, die für die Erfüllung dieser Handlungspflicht verantwortlich ist (vgl. z.B. Art. 16 Buchst. b VVA). Andere Pflichten von beteiligten Personen werden in der VVA lediglich logisch vorausgesetzt, ohne jedoch als Handlungspflichten unter ausdrücklicher Nennung der für ihre Erfüllung verantwortlichen Person oder des Handlungszeitpunktes ausformuliert zu sein.
In § 4 werden insbesondere solche in der VVA lediglich logisch vorausgesetzte Pflichten konkretisiert als Handlungspflichten unter ausdrücklicher Nennung des jeweiligen - in der VVA gemeinten - Beteiligten, der für ihre Erfüllung verantwortlich ist, bzw. des Handlungszeitpunktes. Diese Konkretisierung dient auch dazu, die Verletzung solcher Pflichten in § 18 Abs. 1 als Ordnungswidrigkeitentatbestand auszugestalten.
5.1 Zu Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Der Empfänger, der nicht Anlagenbetreiber ist und der das Begleitformular entsprechend dieser Bestimmung bei Übernahme der Abfälle unterzeichnet hat (siehe Ausführungen zu Art. 2 Nr. 14 in der Vollzugshilfe zur VVA), kann seiner in dieser Bestimmung festgelegten Pflicht, dem Betreiber der Anlage das Begleitformular bei späterer Übergabe der Abfälle an diesen auszuhändigen, auf folgende Weise nachkommen, falls er nicht die tatsächliche Sachherrschaft (Besitz) an den Abfällen auf dem Gelände der Anlage erlangt:
Dieser Empfänger sollte den Beförderer, der die Abfälle zur Anlage weiterbefördert, mit der Mitführung und der Aushändigung des Begleitpapiers an den Anlagenbetreiber bei der späteren Übergabe der Abfälle an den Anlagenbetreiber beauftragen; hierbei gilt für den Beförderer auch Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.
5.2 Zu Abs. 4
Die Prüfungs- und Unterrichtungspflicht nach Abs. 4 soll gewährleisten, dass illegale Verbringungen gemäß Art. 2 Nr. 35 Buchst. b VVa verhindert bzw. aufgedeckt werden.
Inhalt der Prüfungspflicht des Betreibers der Anlage ist nach Satz 1 zunächst nur die Frage der Übereinstimmung der tatsächlich angelieferten Abfälle (Menge, Bezeichnung und Zusammensetzung, physikalische Eigenschaften, Abfallidentifizierung) mit den Angaben zu den Abfällen im Begleitformular (Felder 5 und 12 bis 14). Die Abfallmenge sollte die in Feld 5 angegebene Menge nicht überschreiten; die anderen Parameter sollten nicht (Abfallidentifizierung) oder nicht wesentlich (Bezeichnung und Zusammensetzung, physikalische Eigenschaften) von den Angaben in den Feldern 12-14 abweichen. Aus Satz 2 ergibt sich aber mittelbar, dass der Anlagenbetreiber auch die Übereinstimmung der angelieferten Abfälle mit den Abfallangaben im Vertrag mit prüfen soll.
6 Zu § 5 Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten
Die einleitenden Ausführungen zu § 4 gelten für § 5 entsprechend.
6.1 Zu Abs. 1
Zur Erfüllung der allgemeinen Informationspflichten aus Art. 18 VVa ist für jede einzelne Verbringung das in Anhang VII VVa enthaltene Dokument über die Versandinformationen mitzuführen.
Die veranlassende Person hat vor der Verbringung die Felder 1-12 des Dokuments in Anhang VII der VVa auszufüllen (bei den Feldern 5a-c jedoch ohne Übergabedatum und Unterschrift; diese Zeilen sind vom Beförderer auszufüllen).
Die Person, die die Verbringung veranlasst, hat gem. Art. 18 Abs. 1 VVa weiter dafür zu sorgen, dass das ausgefüllte Dokument gem. Anhang VII der VVa nach Unterzeichnung im Feld 12 bei der Übernahme der Abfälle dem Beförderer übergeben wird.
Bei mehr als drei Transportunternehmen sind die Angaben samt Übergabedatum und Unterschrift auf dem gemäß Fußnote 2 von Anhang VII erforderlichen Anhang einzutragen.
Bezüglich Abs. 1 Nr. 3 gelten die Ausführungen zu § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.
6.2 Zu Abs. 2 und 3
Die Prüf- und Unterrichtungspflicht nach Abs. 2 und 3 soll gewährleisten, dass illegale Verbringungen gem. Art. 2 Nr. 35 Buchst. g VVa verhindert bzw. aufgedeckt werden.
Inhalt der Prüfungspflicht des Betreibers der Anlage ist nach Abs. 2 Satz 1 zunächst nur die Frage der Übereinstimmung der tatsächlich angelieferten Abfälle (Menge, übliche Bezeichnung, Abfallidentifizierung) mit den Angaben zu den Abfällen im Dokument gem. Anhang VII VVa (Felder 3, 9 und 10). Die Abfallmenge sollte die in Feld 3 angegebene Menge nicht überschreiten; die anderen Parameter sollten nicht (Abfallidentifizierung) oder nicht wesentlich (übliche Bezeichnung) von den Angaben in den Feldern 9 und 10 abweichen. Aus Abs. 2 Satz 2 ergibt sich aber mittelbar, dass der Anlagenbetreiber auch die Übereinstimmung der angelieferten Abfälle mit den Abfallangaben im Vertrag mit prüfen soll.
Inhalt der Prüfungspflicht des Betreibers des Labors ist nach Abs. 3 Satz 1 die Frage der Übereinstimmung der tatsächlich angelieferten Abfälle (Menge, übliche Bezeichnung, Abfallidentifizierung) mit den Angaben zu den Abfällen im Dokument gem. Anhang VII VVa (Felder 3, 9 und 10). Die Abfallmenge sollte die in Feld 3 angegebene Menge und die Menge gem. Art. 3 Abs. 4 VVa (Mindestmenge zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall, höchstens aber 25 kg) nicht überschreiten; die anderen Parameter sollten nicht (Abfallidentifizierung) oder nicht wesentlich (übliche Bezeichnung) von den Angaben in den Feldern 9 und 10 abweichen.
Von den Pflichten nach § 5 Abs. 2 unberührt bleibt die Pflicht des Anlagenbetreibers, zu gewährleisten, dass in seiner Anlage Abfälle nur dann entgegengenommen und dort gelagert oder behandelt werden dürfen, wenn die Abfälle in einer erforderlichen Anlagenzulassung zugelassen sind bzw. wenn dies mit unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften vereinbar ist.
7 Zu § 7 Gebühren und Auslagen
Aus Abs. 4 ergibt sich, dass die Länder Kosten für Amtshandlungen im Vollzug der VVA und des AbfVerbrG nur dann erheben können, wenn und soweit die Erhebung von Kosten nach den jeweiligen landeskostenrechtlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Mit Abs. 4 soll die Befugnis der Länder zum Erlass von Regelungen zu Verwaltungskosten klarstellend dargelegt werden.
Abs. 1 und 2 haben somit für die Länder nur Bedeutung in Fällen, in denen nach den landeskostenrechtlichen Bestimmungen eines Bundeslandes die Erhebung von Kosten nur bei Vorhandensein entsprechender bundeskostenrechtlicher Bestimmungen zulässig sein soll. In solchen Fällen ermöglichen Abs. 1 und 2 die Erhebung von Kosten auf der Grundlage landeskostenrechtlicher Regelungen.
8 Zu § 8 ergänzende Bestimmungen zu den Rücknahmeverpflichtungen
Anders als die Vorschrift des § 6 Abs. 1 des AbfVerbrG 1994 enthält § 8 Abs. 1 Satz 1 keine Rechtsgrundlage für den Erlass von Rücknahmeanordnungen gegenüber dem Notifizierenden einschließlich der damit zusammenhängenden Kosten. Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage dazu enthält § 13.
§ 8 (ausgenommen die insoweit weitergehenden Abs. 3 und 5) setzt das Vorliegen einer unmittelbaren Rücknahmeverpflichtung der deutschen zuständigen Behörde am Versandort nach Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 1 oder Abs. 3 Unterabs. 1 VVa oder nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. c, d oder e VVa voraus. Sie greift daher in folgenden Fällen ein:
Zu beachten ist, dass in den Anwendungsbereich der Vorschrift gemäß Art. 24 Abs. 9 VVa auch die illegale Verbringung von grün gelisteten Abfällen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 und 4 VVa mit einbezogen ist. Die Rücknahmeverpflichtung der zuständigen Behörde greift also auch bei illegalen Verbringungen gemäß Art. 2 Nr. 35 Buchst. g VVA.
Während § 8 Abs. 1 die Zuständigkeit des Landes für die Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung regelt, enthalten die Absätze 2 bis 4 nähere Bestimmungen zur Kostentragungspflicht gemäß Art. 23 und 25 VVA, wobei Abs. 2 Satz 2 den Erzeuger der Abfälle sowie Einrichtungen oder Börsen von Selbstverwaltungskörperschaften oder Verbände der Wirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der Kostentragungspflicht befreit. Abs. 5 sieht vor, dass die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen betreffend die Rückführung der Abfälle oder die Festsetzung von Kosten entfällt.
§ 8 entspricht im Wesentlichen § 6 des AbfVerbrG 1994 (im Einzelnen siehe amtliche Begründung in Bundesrats-Drucksache 277/07).
8.1 Zu Abs. 1
Hinsichtlich der Zuständigkeit der zuständigen Behörde am Versandort wird auf § 14 Abs. 1 Satz 2 verwiesen.
Gemäß Satz 4 haben die Länder eine gemeinsame Einrichtung mit einem am 1. September 2001 in Kraft getretenen Staatsvertrag geschaffen. Dabei ist zu beachten, dass die Regelungen des Staatsvertrages sich auf die nicht mehr geltende EG-AbfVerbrV und das AbfVerbrG 1994 beziehen. Die vertraglichen Regelungen sind daher in Anwendung der neuen geltenden gesetzlichen Vorschriften auszulegen. Der Text des Staatsvertrages nebst Erläuterungen ist auf der Webseite des UBa einsehbar (siehe Link laut Anlage 2).
8.2 Zu Abs. 2
Die Kosten der Rücknahme von Abfällen einschließlich von Transport-, Entsorgungs- und Lagerkosten werden nach Maßgabe von Art. 23 und 25 VVa nicht nur Notifizierenden und Empfängern angelastet, sondern auch "ggf. anderen natürlichen und juristischen Personen". Satz 1 und 2 konkretisieren hierbei, gegenüber welchen anderen Personen als Notifizierenden diese Kosten ggf. angelastet, d.h. von der zuständigen Behörde geltend gemacht werden können.
In sonstiger Weise an einer Verbringung Beteiligte sind solche Personen, die nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts als "Störer" zu qualifizieren sind. Die in Betracht kommende Verhaltensverantwortlichkeit ist nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu ermitteln, wonach nur diejenige Person verantwortlich eine Gefahr verursacht, die mit ihrem Verhalten eine Schwelle zu einer konkreten Gefahrenlage unmittelbar überschreitet. Daneben kommt als Störer auch der sog. "Zweckveranlasser" in Betracht, der eine Gefahrensituation herbeiführt, indem er entweder den Erfolg bezweckt oder dieser sich als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt. 16 Beispielsweise ist der Grundstückseigentümer zu nennen, auf dessen Gelände die Abfälle vor Beginn einer Verbringung zwischengelagert wurden, wenn dieser zu einer illegalen Verbringung fahrlässig beigetragen hat.
Der Abfallerzeuger muss zum Nachweis gemäß Satz 2 Nr. 1 zum einen der zuständigen Behörde am Versandort nachvollziehbar darlegen, dass er unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht für die Verbringung verantwortlich oder daran beteiligt war. Zum anderen muss er nachweisen, dass er bei der Abgabe der Abfälle an eine an der Verbringung beteiligte Person seiner Sorgfaltspflicht bei deren Auswahl nachgekommen ist 17. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ein Wegfall der Kostentragungspflicht kann nur nach einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls durch die zuständige Behörde am Versandort in Betracht kommen.
8.3 Zu Abs. 3
Diese Vorschrift stellt in Verbindung mit Art. 23 und Art. 25 VVa eine Ermächtigungsgrundlage für die zuständigen Behörden dar, die ihnen im Zusammenhang mit einer Rücknahme von Abfällen entstandenen Kosten gegenüber der kostenpflichtigen Person festzusetzen.
Die Regelung ist zum einen anwendbar, wenn die deutsche zuständige Behörde aufgrund ihrer originären Rücknahmeverpflichtung gemäß Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 VVa bei der nicht wie vorgesehen abgeschlossenen Verbringung sowie gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. c bis e VVa bei der illegalen Verbringung Abfälle zurückgenommen hat, weil die vorrangig vorgesehene Zurücknahme der Abfälle durch den Notifizierenden im Sinne dieser Vorschriften nicht möglich war. Zu den zu tragenden Kosten gehören gemäß Art. 23 und Art. 25 VVa die Kosten der Rücknahme einschließlich der Kosten des Transports, der Verwertung oder der Beseitigung sowie die Kosten der Lagerung ab dem dort festgelegten Zeitpunkt. Der Kostenbescheid richtet sich an eine oder mehrere der in Abs. 2 genannten Verpflichteten. Bei deren Inanspruchnahme sind die Grundsätze über die Störerauswahl gemäß den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde muss in ihrem Bescheid ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich der Auswahl des Verpflichteten begründen.
Zum anderen umfasst der Regelungsgehalt der Vorschrift auch Verbringungen in das Bundesgebiet, so dass Kosten unter den Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. a VVa auch vom Empfänger gefordert werden können.
Die zuständige Behörde hat nach Satz 2 die Möglichkeit, bereits vor Abschluss der Verwertung oder Beseitigung einen Kostenbescheid über die voraussichtlichen Kosten zu erlassen, um eine Vorauszahlung durch die kostenpflichtige Person zu erlangen.
Gegenstand dieser Vorschrift ist nicht die Kostenanforderung, die im Zusammenhang mit einer im Wege der Ersatzvornahme erfolgenden Vollstreckung einer nach § 13 erlassenen Rücknahmeanordnung gegenüber einer für die Verbringung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erfolgt (siehe Ausführungen zu § 13).
8.4 Zu Abs. 4
Satz 1 bestimmt für die in Abs. 1 genannten Fälle die Kostentragung des Landes, in dem die zuständige Behörde liegt, sofern eine kostenpflichtige Person nicht in Anspruch genommen werden kann. Hinsichtlich Satz 2 wird auf den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Staatsvertrag der Länder verwiesen, der Bestimmungen zur Kostenverteilung bei Tätigwerden der gemeinsamen Einrichtung enthält.
8.5 Zu Abs. 5
Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfällt zum einen bei Entscheidungen betreffend die Rückführung von Abfällen. Darunter fallen alle Anordnungen nach § 13 zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung gemäß Art. 22 oder 24 gegenüber den Notifizierenden. Zum anderen sind die Kostenbescheide nach Abs. 3 von dieser Regelung erfasst.
Art. 50 Abs. 2 VVa sieht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Kontrollen von Anlagen und Unternehmen gemäß Art. 13 der EG-Abfallrahmenrichtlinie und die stichprobenartige Kontrolle von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung vor. Zur Durchsetzung dieser Vorschrift der VVA regelt Abs. 1 und 2 die Kontrollen von Anlagen und Unternehmen sowie von Abfallverbringungen auf allen Verkehrswegen und weist die Zuständigkeit für diese Aufgaben im Wesentlichen den Landesbehörden zu. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass nunmehr die Bestimmungen des KrW-/AbfG zur allgemeinen Überwachung angewendet werden können (siehe § 12 Abs. 3). Auch die Bestimmungen zur Aushändigung von Unterlagen (siehe § 12 Abs. 4) und zur Anforderung von Informationen, die von Art. 18 VVa erfasst werden (siehe § 12 Abs. 5) sind für Kontrollen von Bedeutung.
In Abs. 3 wird der Informationsaustausch zwischen der Kontrollbehörde und der Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist, sowie den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und der für die Durchfuhr zuständigen Behörden festgelegt. Gemäß Abs. 5 hat die Kontrollbehörde die Befugnis, Abfälle bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur sicheren Lagerung sicherzustellen. Sofern der Verdacht eines Verstoßes fortbesteht, hat die Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist, nach Abs. 4 die notwendigen Vorkehrungen für eine sichere Lagerung zu treffen. Abs. 6 regelt ein von Abs. 3 und 4 abweichendes Verfahren bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen, wenn die Eingangs- oder Ausgangszollstelle eine illegale Verbringung entdeckt.
9.1 Zu Abs. 1
Die Kontrolle von Anlagen und Unternehmen sollte im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG (vgl. auch § 12 Abs. 3 Satz 1) erfolgen. Danach haben die in § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG genannten Personen (Erzeuger und Besitzer von Abfällen, Entsorgungspflichtige, Inhaber oder Betreiber von Anlagen sowie Einsammler, Beförderer, Makler und Händler) der Überwachungsbehörde insbesondere Auskunft zu erteilen sowie das Betreten u.a. von Grundstücken, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Durch Abs. 1 wird klargestellt, dass sich diese Überwachung auch auf die Zwecke der Durchsetzung der VVA bezieht. Damit wird sichergestellt, dass nicht nur die Verbringung einer Kontrolle unterliegt, sondern auch bestimmte Abfallerzeuger sowie die Betriebe, die Abfälle aus einer Verbringung annehmen, einer Kontrolle unterzogen werden. Zuständig für die Durchführung der Kontrolle ist die jeweils für die Anlage bzw. das Unternehmen zuständige, durch das Land nach Abs. 1 festgelegte Behörde.
9.2 Zu Abs. 2
Für die Kontrollen gemäß Satz 1 legen Art. 50 Abs. 3 und 4 VVa den Ort der Kontrollen sowie deren Umfang fest.
Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Zolldienststellen und den Abfallbehörden bei Kontrollen von Abfallverbringungen und den sich daran anschließenden Ermittlungen bei Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der VVA oder des AbfVerbrG sind in einer "Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit der Zolldienststellen und Abfallbehörden im Rahmen der Verbringung von Abfällen", im Folgenden "Handlungsanleitung" genannt, geregelt. Die Handlungsanleitung ist auf der Webseite der LAGa eingestellt (siehe Anlage 2). Hinsichtlich der Zuständigkeit von Zolldienststellen wird auf die Ausführungen zu § 17 verwiesen.
Das BAG hat entsprechend auf die Vollzugshilfe abgestimmte Anweisungen für seinen Straßenkontrolldienst verbindlich in internen Dienstanweisungen festgeschrieben.
Den Ländern wird empfohlen, landesintern hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden gemäß § 14 Abs. 1, den zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 1, den Landesbehörden, die gemäß § 11 Abs. 3 und 4 für das Kontrollgebiet zuständig sind, und ggf. weiteren Landesbehörden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 wie evtl. der Polizei ggf. ähnliche Handlungsanleitungen zu vereinbaren.
Alle vorgenannten Landes- und Bundesbehörden können selbständig die entsprechenden Kontrollen vornehmen. Jedoch wird empfohlen, entsprechend Satz 3 auch gemeinsame Kontrollen der Landes- und Bundesbehörden durchzuführen. Bei gemeinsamen Kontrollen der Abfallbehörden und des BAG bzw. des Zolls trifft die Landesbehörde alle abfallrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen in originärer Zuständigkeit. Das BAG und der Zoll wirken lediglich mit und unterstützen die Landesbehörden.
Es wird zudem die Durchführung von länderübergreifenden und grenzüberschreitenden internationalen Kontrollen empfohlen.
Ergeben sich im Rahmen einer Kontrolle Fragen, Unstimmigkeiten oder Anhaltspunkte für den Verdacht eines abfallverbringungsrechtlichen Verstoßes, klärt die Kontrollbehörde zunächst in eigener Zuständigkeit den Sachverhalt auf. Dabei kann es auch erforderlich werden, dass die Kontrollbehörde zur Sachverhaltsaufklärung Kontakt aufnimmt mit
Solche Kontaktaufnahmen im Vorfeld stellen noch keine Unterrichtung nach Abs. 3 dar.
Falls die kontrollierten Abfälle im Einzelfall auch Verboten und Beschränkungen anderer Rechtsbereiche unterliegen (z.B. Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zum Schutz der Ozonschicht, Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von Quecksilber, Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien) erfolgt die Abstimmung und Koordinierung der abfallrechtlichen Maßnahmen mit den ggf. erforderlichen Maßnahmen anderer Landesbehörden (z.B. nach Chemikalienrecht) durch die für das Abfallrecht zuständige Landesbehörde.
9.3 Zu Abs. 3
Sofern nach Aufklärung des Sachverhalts der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der VVA (siehe insbesondere bußgeldbewehrte Verstöße gemäß AbfVerbrBußV), insbesondere der Verdacht einer illegalen Verbringung, oder des AbfVerbrG (siehe insbesondere bußgeldbewehrte Verstöße gemäß § 18 Abs. 1) besteht, sind die in Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Kontrollbehörden verpflichtet, ihre Erkenntnisse an die in Abs. 3 genannten Behörden weiterzugeben. In bestimmten Fällen kann eine Kontrollbehörde selbst die Behörde sein, die gemäß Abs. 3 zu unterrichten ist. Es wird darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fällen eine in Nr. 1 bis 3 genannte Behörde zunächst nicht unterrichtet werden kann, da sie nicht bekannt ist.
Im Fall des Verdachts einer nicht wie vorgesehen abgeschlossenen oder einer illegalen Verbringung informiert die deutsche zuständige Behörde am Versandort, die deutsche zuständige Behörde am Bestimmungsort oder das UBa als für die Durchfuhr zuständige Behörde wiederum die von der Verbringung betroffenen ausländischen zuständigen Behörden gemäß Art. 22 Abs. 1 oder Art. 24 Abs. 1 VVA.
Bei der unverzüglichen schriftlichen Unterrichtung gemäß Abs. 3 werden die abfallrechtlich relevanten Informationen mitgeteilt sowie ggf. vorgelegte abfallrechtliche Unterlagen als Kopien beigefügt. Das Unterrichtungsschreiben sollte ferner den Hinweis enthalten, ob die Kontrollbehörde die Abfälle sowie deren Transport- und Verpackungsmittel gemäß Abs. 5 sichergestellt hat, oder ob die Verbringung mit Zustimmung der Kontrollbehörde fortgesetzt werden konnte. Diese Unterrichtung sollte mit dem Vordruck gemäß Anlage 9 durchgeführt werden. Im Falle der Unterrichtung durch eine Zolldienststelle verwendet diese den in der Anlage zur Handlungsanleitung enthaltenen Vordruck; im weiteren Verfahren sollte dieser Vordruck oder der Vordruck in Anlage 8 verwendet werden; bei der Verwendung des Vordrucks in Anlage 8 sollte ein Bezug zur Unterrichtung durch die Zolldienststelle hergestellt werden.
Falls die Kontrollbehörde nicht selbst die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und das UBa unterrichtet hat, sollte die Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist, diese Unterrichtung mit dem Vordruck in Anlage 10 vornehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine nicht in Abs. 1 oder 2 genannte Landes- oder Bundesbehörde, die einen Verstoß gegen die Vorschriften der VVA oder des AbfVerbrG oder einen dahingehenden Verdacht feststellt, letztlich nach den Grundsätzen der Zusammenarbeit der Ordnungsbehörden gehalten ist, die zuständige Behörde zu unterrichten und gegebenenfalls auch selbst unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu treffen. Dies gilt beispielsweise für die Bundespolizei und für die Behörden, die Gefahrgüter kontrollieren, wie das Eisenbahn-Bundesamt auf der Schiene sowie verschiedene Landes- und Bundesbehörden auf dem Luft- und Seeweg und auf Binnengewässern.
Eine Unterrichtung gem. Abs. 3 erfolgt auch, wenn ein Verstoß vorliegt, der keine illegale Verbringung darstellt (z.B. fehlende Unterschrift im Begleitformular, fehlende Warntafel oder andere - keine illegale Verbringung darstellende - bußgeldbewehrte Verstöße) und die Weiterbeförderung gestattet werden konnte, z.B. weil der Mangel unmittelbar behoben worden ist. Falls diese Unterrichtung durch eine Zolldienststelle erfolgte, sollte die Abfallbehörde dieser zu gegebener Zeit mitteilen, welche Maßnahmen von ihr in Bezug auf den Verstoß getroffen wurden.
Bei bußgeldbewehrten Verstößen sollten die Kontrollbehörden der Länder, die von Zolldienststellen unterrichteten Landesbehörden und das BAG, falls sie nicht selbst zuständig sind, diese Informationen an die für die Verfolgung und Ahndung etwaiger begangener Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde weitergeben. Eine zusätzliche Unterrichtung dieser Verwaltungsbehörde durch Zolldienststellen ist nicht erforderlich.
Im Übrigen wird empfohlen, gemäß den Regelungen in der Handlungsanleitung, Abschnitt D "Entscheidung der Abfallbehörden und weiteres Vorgehen" zu verfahren.
9.4 Zu Abs. 4
Abs. 4 ist nur relevant, wenn der Verdacht einer illegalen Verbringung besteht. Besteht der Verdacht weiterer Verstöße gegen Bestimmungen der VVA oder des AbfVerbrG, sollte ggf. eine Sicherstellung nach Abs. 5 erfolgen.
Die von der Kontrollbehörde unterrichtete Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist, sollte den mitgeteilten Sachverhalt und die Begründung unverzüglich auf Stichhaltigkeit prüfen. Kommt sie ggf. nach Kontaktaufnahme mit der deutschen zuständigen Behörde am Versandort oder am Bestimmungsort oder dem UBa zu dem Ergebnis, dass kein Verdacht einer illegalen Verbringung zu erkennen ist, sollte sie das Ergebnis unverzüglich der Kontrollbehörde und der Behörde, mit der Kontakt aufgenommen wurde, mitteilen. Bestehen dagegen die Verdachtsmomente fort, so sollte die Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist, sowohl die Kontrollbehörde als auch die deutsche zuständigen Behörde am Versandort (im Falle der Verbringung aus dem Bundesgebiet) oder am Bestimmungsort (im Falle der Verbringung in das Bundesgebiet) oder das UBa (im Falle der Verbringung durch das Bundesgebiet) über das Ergebnis ihrer Prüfung informieren und mitteilen, dass sie unverzüglich Vorkehrungen für eine sichere Lagerung der Abfälle treffen wird. Diese Rückäußerung sollte möglichst innerhalb von drei Arbeitstagen erfolgen (vgl. auch Abs. 11 der Handlungsanleitung). Die Unterrichtung der ausländischen zuständigen Behörden am Versandort und/oder am Bestimmungsort sollte je nach Fall durch die deutsche zuständigen Behörde am Versandort oder am Bestimmungsort oder das UBa erfolgen. Die gemäß Art. 24 VVa zuständigen Behörden haben die entsprechenden Ermittlungen aufzunehmen, wobei die beteiligte deutsche Behörde die Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist, regelmäßig über den Stand der Ermittlungen unterrichten sollte.
Zur Benachrichtigung der jeweils zuständigen Behörden sollten die Vordrucke in Anlage 9 und 10 verwendet werden. Im Falle der Unterrichtung durch eine Zolldienststelle sollte der Vordruck in der Anlage zur Handlungsanleitung oder der Vordruck in Anlage 8 verwendet werden; bei der Verwendung des Vordrucks in Anlage 8 sollte ein Bezug zur Unterrichtung durch die Zolldienststelle hergestellt werden.
Das Treffen von Vorkehrungen für die sichere Lagerung nach Abs. 4 durch die Behörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist, ist ein Verfahrensschritt, der im Falle einer illegalen Verbringung eine etwaige nach Abs. 5 erfolgte Sicherstellung durch die Kontrollbehörde ablöst.
Zur Erfüllung ihrer Handlungspflicht kann die Landesbehörde nach § 13 i. V. m. Abs. 4 durch Anordnung gegenüber der verfügungsberechtigten Person unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme sicherstellen, dass die Abfälle einer sicheren Lagerung zugeführt werden. Eine sichere Lagerung sollte in einem entsprechend genehmigten Zwischenlager oder einer anderen zugelassenen Anlage erfolgen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 13 verwiesen.
9.5 Zu Abs. 5
Durch § 13 i. V. m. Abs. 5 wird den in Abs. 1 und 2 genannten Kontrollbehörden die Befugnis eingeräumt, gegenüber der verfügungsberechtigten Person eine Anordnung zur Sicherstellung der Abfälle sowie deren Transport- und Verpackungsmittel unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur sicheren Lagerung zu erlassen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für eine Sicherstellung wird auf die Ausführungen zu § 13 verwiesen.
Das BAG kann auch nach dem Güterkraftverkehrsgesetz die Weiterfahrt untersagen.
9.6 Zu Abs. 6
Die in Abs. 6 genannten Bestimmungen der VVA regeln das Vorgehen der "für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde" bzw. der "zuständigen Behörde im Staat der Zollstelle" i. S. d. genannten Bestimmungen der VVA (vgl. auch § 14 Abs. 3) zum Teil anders als Abs. 3 und Abs. 4.
Aus den genannten Bestimmungen der VVA ergibt sich zum einen, dass die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle an die Feststellung der Zollstelle, dass eine illegale Verbringung entdeckt worden ist, gebunden ist. Sie muss dann nach diesen Bestimmungen der VVA eine Inverwahrungnahme der betreffenden Abfälle sicherstellen. Diese Lagerung muss nach den genannten Bestimmungen der VVA fortdauern, bis eine schriftliche Entscheidung der (ggf. ausländischen) zuständigen Behörde am Versandort vorliegt.
Zum anderen ist der Weg der Unterrichtung in den Fällen einer Mitteilung durch eine Ausgangs-, Ausfuhr- oder Eingangszollstelle über eine "Entdeckung" einer illegalen Verbringung nach den genannten Bestimmungen der VVA anders als in Abs. 3 festgelegt. Im Fall einer Unterrichtung durch eine Ausfuhr- oder Ausgangszollstelle über die "Entdeckung einer illegalen Verbringung" muss die zuständige Landesbehörde selbst die (ggf. auch ausländische) zuständige Behörde am Versandort unterrichten (Art. 35 Abs. 6, Art. 38 Abs. 7 VVA). Im Fall einer Unterrichtung durch eine Eingangszollstelle über "die Entdeckung einer illegalen Verbringung" muss die zuständige Landesbehörde selbst die (ggf. auch ausländische) zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichten, die dann ihrerseits die zuständige Behörde am Versandort unterrichtet (Art. 42 Abs. 5, Art. 44 Abs. 5 VVA).
Auf die Ausführungen in der Vollzugshilfe zur VVA (zu Art. 24 Abs. 7 VVa in Abschnitt 3.3.3.4 und zu Art. 35 Abs. 6 VVa in Abschnitt 4.1.2.4) sowie auf die Handlungsanleitung wird hingewiesen.
10 Zu § 13 Anordnungen im Einzelfall
Die Vorschrift ermächtigt eine zuständige Behörde, im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Diese Anordnungen beziehen sich auf die Durchführung der folgenden Rechtsgrundlagen:
Zuständige Behörden können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort ( § 14 Abs. 1), die für die Durchfuhr zuständige Behörde ( § 14 Abs. 4), die für das betreffende Gebiet zuständige Behörde ( § 14 Abs. 3), die Kontrollbehörden der Länder und des Bundes ( § 14 Abs. 2), die zuständigen Landesbehörden gem. § 11 Abs. 1 sowie die für das Kontrollgebiet zuständige Landesbehörde ( § 11 Abs. 4) sein.
Besonders hervorgehoben wird die Anordnungsbefugnis zur Erfüllung der nachstehenden Maßnahmen:
Die Anordnung nach § 13 steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, d.h. sie hat ihre Entscheidung nach sorgfältiger Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Des Weiteren hat sie zu prüfen, ob im Einzelfall die Anordnung einer sofortigen Vollziehung in Betracht kommt.
Die zuständige Behörde kann eine geplante illegale Verbringung von Abfällen aus einer Anlage bereits vor deren Beginn untersagen (siehe Art. 2 Nr. 34 VVA, wonach "Verbringung" auch einen Transport umfasst, der erfolgen soll). Allerdings müssen im Rahmen einer Betriebsprüfung konkrete Anhaltspunkte vorgefunden werden (z.B. Vertrag mit einem Empfänger im Ausland oder sonstiger Schriftverkehr), die darauf schließen lassen, dass eine Verbringung ohne die erforderliche Notifizierung beabsichtigt ist.
Erfüllung der Rücknahmeverpflichtungen
Für den Erlass einer Anordnung zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtungen sind gemäß § 14 Abs. 1 die zuständigen Behörden am Versandort sowie am Bestimmungsort zuständig. Im Fall einer Verbringung aus dem Bundesgebiet mit Verantwortlichkeit des Notifizierenden sind behördliche Rücknahmeanordnungen auf der Grundlage von Satz 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 1 oder Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a bzw. b VVa nur gegen den Notifizierenden möglich. Andere an der Verbringung beteiligte Personen können ggf. nur zur Tragung von Kosten herangezogen werden, die der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit einer Rücknahme von Abfällen entstanden sind. Hinsichtlich der Durchsetzung von Rücknahmeverpflichtungen ist zu beachten, dass entsprechende Anordnungen gemäß § 8 Abs. 5 kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, und Rechtsbehelfe dagegen keine aufschiebende Wirkung haben.
Treffen von Vorkehrungen für eine sichere Lagerung
In der Anordnung gemäß § 11 Abs. 4 zur Gewährleistung einer sicheren Lagerung sollte deutlich gemacht werden, dass diese Lagerung bis auf weiteres vorgenommen werden soll, bis die in Abs. 4 Nr. 1- 3 genannten zuständigen Behörden ihre Ermittlungen abgeschlossen, abschließend über eine Rücknahme oder eine anderweitige Verwertung oder Beseitigung der Abfälle entschieden und dies der Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist, schriftlich mitgeteilt haben. Über die erfolgte sichere Lagerung sollte die gemäß Art. 24 Abs. 2, 3 oder 5 VVa deutsche zuständige Behörde und die Kontrollbehörde unverzüglich unterrichtet werden, damit letztere eine ggf. gemäß § 11 Abs. 5 getroffene Sicherstellungsanordnung aufheben kann.
Die Anordnung zur sicheren Lagerung kann zunächst an den Beförderer als verfügungsberechtigte Person gerichtet werden. Soweit dieser aufgrund der vertraglichen Beziehungen mit dem Notifizierenden bzw. mit der Person, die die Verbringung veranlasst, keine eigene Verfügungsbefugnis über die Abfälle hat, sollte der Bescheid gegenüber dem Notifizierenden bzw. der Person, die die Verbringung veranlasst, erlassen werden. Die Kosten sollten von der Behörde ggf. als Ersatzvornahmekosten gegenüber der verfügungsberechtigten Person geltend gemacht werden.
Sicherstellung von Abfällen
Die Anordnung einer Sicherstellung (erforderlich nur dann, wenn eine freiwillige Überlassung nicht erfolgt) ist gemäß § 11 Abs. 5 bei jedem Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der VVA und des AbfVerbrG zulässig. Besonders hervorgehoben werden die Fälle des Verdachts einer illegalen Verbringung sowie der Entdeckung nach Art. 22 Abs. 9 und Art. 24 Abs. 7, Art. 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit anderen dort genannten weiteren Bestimmungen der VVA.
Für die Anordnung einer Sicherstellung der Abfälle nach § 11 Abs. 5 bzw. § 13 Satz 2 sind alle Kontrollbehörden der Länder und des Bundes (in § 11 Abs. 1 und 2 genannt) zuständig. Um diese Eilmaßnahme zügig durchführen zu können, kann entweder die Anordnung einer sofortigen Vollziehung oder die unmittelbare Ausführung im Sinne der polizei- oder vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der Länder erforderlich sein. Die unmittelbare Ausführung muss zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig sein, die für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht. Dies kann der Fall sein sowohl bei einem Verdacht für das Vorliegen einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit.
Die Anordnung einer Sicherstellung als kurzfristige Erstmaßnahme durch eine Kontrollbehörde sollte insbesondere in den Fällen erfolgen, in denen es sich um eine Verbringung handelt, die aufgrund einer Gefährdung der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit eine sofortige Entscheidung der Kontrollbehörde erfordert. Dies kann insbesondere außerhalb der Dienstzeiten (z.B. nachts oder am Wochenende) der für eine sichere Lagerung oder Inverwahrungnahme zuständigen Behörden der Fall sein. Besteht der Verdacht einer illegalen Verbringung, sollte in der Regel eine Sicherstellungsanordnung ausgesprochen werden, insbesondere dann, wenn es sich um die Verbringung von Abfällen handelt, die unter den Anwendungsbereich des § 326 Abs. 2 StGB fallen.
Liegt ein sonstiger Verstoß vor, z.B. fehlende Unterschrift im Begleitformular, fehlende Warntafel oder andere - keine illegale Verbringung darstellende - bußgeldbewehrte Verstöße, und kann der Mangel unmittelbar behoben werden, sollte die Kontrollbehörde die Abfälle nicht sicherstellen. Kann der Mangel nicht unmittelbar behoben werden, sollte die Behörde im Einzelfall nach Abwägung über eine Anordnung der Sicherstellung mit sofortigem Vollzug entscheiden.
Für die Sicherstellung durch Zolldienststellen gelten die in Abs. 10 der Handlungsanleitung dargestellten Besonderheiten.
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(Stand: 13.07.2018)
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