umwelt-online: Archivdatei - LAGa 25 2009 - Vollzugshilfe zur Abfallverbringung - Mitteilung der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (2)
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3.1.11 Zu Art. 13 Sammelnotifizierung
Beispiele für im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften sind Abfälle aus industriellen Produktionsprozessen wie Schlacken aus der thermischen Kupfermetallurgie oder Destillationsrückstände aus bestimmten Prozessen der chemischen Industrie. Durch den Anfall bei einem bestimmten Produktionsverfahren ist sichergestellt, dass selbst bei gewissen Schwankungen der Zusammensetzung aufgrund unterschiedlicher eingesetzter Rohstoffe davon ausgegangen werden kann, dass die physikalischen und chemischen Eigenschaften im Wesentlichen ähnlich sind. Auch bei bestimmten Abfällen, die bei mehreren Erzeugern in kleinen Mengen anfallen, aber gemeinsam eingesammelt und vom Einsammler zur weiteren Verwertung oder Beseitigung zur gleichen Anlage verbracht werden, kann herkunftsbezogen bei gleichartigem Anfall von "im Wesentlichen ähnlichen physikalischen und chemischen Eigenschaften" ausgegangen und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 eine Sammelnotifizierung durchgeführt werden (z.B. Fixier- und Entwicklungsbäder oder Öle aus Öl-/Wasserabscheidern).
Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass diese Abfallart im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften besitzt, so dass nicht immer anhand von Abfallarten über eine Sammelnotifizierung entschieden werden kann. So können z.B. bei belasteten Böden unterschiedliche Verunreinigungen zu unterschiedlichen Verwertungs- oder Beseitigungsarten führen (z.B. Verunreinigungen mit Öl, Chrom oder PCB).
Auch wenn eine zu notifizierende Abfallart vom gleichen Erzeuger stammt, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob die zu entsorgenden Abfälle im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften aufweisen und damit die Voraussetzungen für eine Sammelnotifizierung erfüllen (bei gleichem Transportweg und gleicher Anlage). Dies gilt insbesondere für gemischte Abfälle. Sie werden häufig aus einer Vielzahl unterschiedlicher Abfallarten zusammengesetzt und können sich damit auch deutlich hinsichtlich ihrer Zusammensetzung unterscheiden.
Bei der Beantragung einer Sammelnotifizierung sollte ein Nachweis über das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen erbracht werden bzw. ggf. gem. Anhang II Teil 3 Nr. 14 nachgefordert werden.
Abweichend von den Regelungen zur Gültigkeit von Zustimmungen (Art. 9 Abs. 4 und 5) kann die zuständige Behörde am Bestimmungsort im Einvernehmen mit den anderen betroffenen zuständigen Behörden die Geltungsdauer für die Zustimmung für eine Sammelnotifizierung auf bis zu drei Jahre verlängern (Art. 14 Abs. 2), wenn die Verwertungsanlage eine Vorabzustimmung nach Art. 14 besitzt. Ansonsten gelten die Verfahrensvorschriften für Notifizierungen (Art. 4 bis 10) entsprechend.
Bezüglich der Anzeige einer Änderung eines Transportweges nach Abs. 2 wird auf die Ausführungen zu Art. 17 verwiesen.
Bezüglich Art. 13 Abs. 3 siehe § 4 Abs. 6 AbfVerbrG.
3.1.12 Zu Art. 14 Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung
Die Vorabzustimmung bei einer Verwertungsanlage in Deutschland ist von der deutschen zuständigen Behörde am Bestimmungsort an den Betreiber dieser Verwertungsanlage zu richten. Soweit diese Behörde nicht auch für die Zulassung und Überwachung der Anlage zuständig ist, sollte sie die Vorabzustimmung im Benehmen mit dieser Behörde erteilen.
Nicht näher spezifiziert ist der Begriff "spezielle Verwertungsanlagen". Nicht darunter fallen insbesondere Anlagen, in denen eine vorläufige Verwertung (Verfahren R12 und R13) erfolgt. Bei der Anwendung des Art. 14 kommt es darauf an, ob die Abfälle zur Verwertung bestimmt sind und nicht, ob eine Anlage eventuell einen Status als "Verwertungsanlage" hat.
Die gem. Abs. 3 an die Kommission und ggf. das OECD-Sekretariat zu übermittelnden Angaben sollten in Kopie auch an das UBa gesandt werden.
Auch bei Erteilung einer Vorabzustimmung für eine Verwertungsanlage unterliegt die Verbringung von Abfällen in diese Anlage dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
3.1.13 Zu Art. 15 Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung
Neu aufgenommen in die VVa wurden Regelungen zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung (vgl. Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 5 und 7 und die Ausführungen dazu). Die nachfolgende vorläufige und nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung, die bislang nicht der behördlichen Prüfung im Notifizierungsverfahren unterlag, ist nunmehr Bestandteil der Prüfung; es ist auch zu prüfen, ob Einwände gem. Art. 11 oder 12 zu erheben sind (vgl. Art. 15 Buchst. b). Bezüglich der Übermittlungswege des Begleitformulars wird auf das Fließschema in Anlage 4 verwiesen.
Bei der Notifizierung sind hinsichtlich einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung drei Fälle zu unterscheiden:
In der jeweiligen Notifizierung muss gem. Buchst. a und Art. 4 Abs. 2 Nr. 6 Unterabs. 1 und 2 grundsätzlich der gesamte Entsorgungsweg einschließlich der nachfolgenden vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung dargestellt und im Verfahren geprüft werden, und zwar unabhängig davon, ob die Entsorgungsschritte in einem Staat oder in mehreren Staaten stattfinden (siehe auch Ausführungen zu Art. 2 Nr. 5 und 7, letzter Satz). Hierbei sind bei Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, wie z.B. einer Sortierung, alle entstehenden Abfälle und deren weitere Entsorgungswege darzustellen.
Während im ersten Fall lediglich ein Notifizierungsverfahren durchgeführt wird, ist im zweiten und dritten Fall zusätzlich ein erneutes Notifizierungsverfahren erforderlich, sofern es sich um notifizierungspflichtige Abfälle handelt. Es sind jeweils alle bei der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung entstehenden Abfallarten und deren weitere Entsorgungswege darzustellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verbringung zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung in das Bundesgebiet, die mit einer nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im Bundesgebiet verbunden ist, die NachwV gemäß ihrem § 1 Abs. 4 für alle Entsorgungsmaßnahmen nach Abschluss der ersten vorläufigen Verwertung oder Beseitigung anwendbar ist. Sofern gefährliche Abfälle Gegenstand der nachfolgenden Verwertung oder Beseitigung sind, sind nach Abschluss der ersten vorläufigen Verwertung oder Beseitigung die Nachweispflichten nach Teil 2 der NachwV sowie die Registerpflichten nach Teil 3 der NachwV zu erfüllen. Für nicht gefährliche Abfälle sind nach Abschluss der ersten vorläufigen Verwertung oder Beseitigung grundsätzlich national nur die Registerpflichten nach Teil 3 der NachwV zu erfüllen.
Werden bei einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, Abfälle zur nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung in andere Bundesländer geliefert, wird empfohlen, dass sich die zuständige Behörde am Bestimmungsort im Rahmen des Notifizierungsverfahrens mit den Behörden ins Benehmen setzt, die gem. § 14 Abs. 1 AbfVerbrG für eine unmittelbare Verbringung aus dem Ausland in die nachfolgenden Anlagen zuständig wären.
Buchst. a:
Die Angaben zur nachfolgenden vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung gem. Buchst. a sind gem. dem Notifizierungsformular (Felder 3 Buchst. C, 10 i. V. m. Anhang II Teil 1 Nr. 5 und 11, jeweils i. V. m. Fußnote 2, des Notifizierungsformulars sowie i. V. m. den entsprechenden Ausführungen in Anhang IC) anzugeben.
Buchst. b:
Aus Buchst. b ergibt sich, dass die zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort Einwandsgründe auch für die nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung zu prüfen haben. Dazu können sie sonstige zur Einwandserhebung erforderliche Angaben gem. Anhang II Teil 3 Nr. 14 fordern. Eine grundsätzliche Pflicht zur Erhebung eines Einwandes bei Vorliegen eines Einwandgrundes - wie dies der Wortlaut des Art. 15 Buchst. b nahe legt - besteht allerdings nicht. Die Erhebung von Einwänden erfolgt auf der Grundlage der in Art. 11 und 12 genannten Einwandsgründe und der in den Ausführungen zu diesen Artikeln dargestellten Grundsätze.
Im zweiten und dritten Fall können bei der behördlichen Prüfung der ersten Notifizierung von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort zunächst nur die Informationen gem. Buchst. a zu den nachfolgenden Verfahren herangezogen werden, um das Vorliegen von Einwänden zu prüfen (zu den ergänzenden Einwandsmöglichkeiten im dritten Fall vgl. Ausführungen zu Buchst. f Ziffer ii).
Buchst. c und d:
Die schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle gem. Buchst. c entspricht der gem. Art. 16 Buchst. d. Die Bescheinigung des Abschlusses der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung durch die Anlage gem. Buchst. d korrespondiert mit den in Art. 16 Buchst. e geregelten Pflichten der Anlage. Hinsichtlich der Freigabe der Sicherheitsleistung siehe Art. 6 Abs. 6.
Buchst. e:
Gem. Art. 5 Abs. 4 Buchst. a ist privatrechtlich im Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger zu vereinbaren, dass die Anlage, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, Bescheinigungen gem. Buchst. e zu übermitteln hat. Der Erhalt einer Bescheinigung der Anlage, die eine nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung im selben Empfängerstaat vornimmt, durch die Anlage, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, sollte privatrechtlich per Vertrag zwischen den beiden Anlagenbetreibern vereinbart werden.
Es kann mehrere Bescheinigungen nach Buchst. e geben, insbesondere im Fall einer Sortierung.
Auch wenn eine nachfolgende vorläufige Verwertung oder Beseitigung im selben Empfängerstaat stattfindet, muss die Anlage, die die erste vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, eine Bescheinigung nach Buchst. e nur von der Anlage erhalten, die die nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung durchführt.
Da das Begleitformular ein entsprechendes Feld nur für die Bescheinigung des Abschlusses der ersten vorläufigen Verwertung oder Beseitigung enthält, wird das Begleitformular vom Betreiber dieser Anlage aufbewahrt (siehe Ausführungen zu Feld 19 in Anhang IC). Bezüglich des Inhalts der von der Anlage, die die erste vorläufige Verwertung oder Beseitigung vornimmt, zu übermittelnden Bescheinigungen wird auf die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 3. verwiesen. Die Leitlinien sind auf der Webseite des BMU und der Kommission eingestellt (siehe Anlage 2).
Buchst. f:
Buchst. f betrifft den zweiten und dritten Fall der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung und die damit verbundenen erneuten Notifizierungsverfahren.
Für die Verbringung von Abfällen aus einer Anlage zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung zur nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung in einem weiteren Empfängerstaat bestehen bei der Anwendung von Ziffer i bzw. ii folgende Unterschiede:
Ziffer i (Verbringung in eine Anlage des ursprünglichen Versandstaates oder eines anderen Mitgliedstaates) sieht keine Beteiligung des ursprünglichen Versandstaates am erneuten Notifizierungsverfahren vor.
Hingegen ist nach Ziffer ii (Verbringung in einen Drittstaat) bei einer erneuten Notifizierung die ursprünglich zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat genauso zu beteiligen wie die anderen zuständigen Behörden.
Mithin hat die ursprünglich zuständige Behörde am Versandort bei einer Notifizierung in einen Drittstaat im Fall der Lieferung zur nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im erneuten Notifizierungsverfahren - zusätzlich zur Prüfung gem. Buchst. b im ersten Notifizierungsverfahren - anhand der ihr vorzulegenden Informationen und Unterlagen gem. Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 i. V. m. Anhang II zu prüfen, ob Einwände gem. Art. 11 oder 12 gegen die nachfolgende Verbringung vorliegen.
Zudem erhält sie in diesem Fall Kopien des Begleitformulars mit der Bestätigung des Erhalts der Abfälle gem. Art. 16 Buchst. d und der Bescheinigung des Abschlusses der nachfolgenden nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung gem. Art. 16 Buchst. e.
In den Fällen zwei und drei der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung muss ein erneutes Notifizierungsverfahren so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass die Bescheinigung über die nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung der Abfälle, die die (erste) vorläufige Anlage verlassen, spätestens ein Kalenderjahr nach Verlassen dieser (ersten) vorläufigen Anlage vorliegt, einschließlich des Transports und einer evtl. nachfolgenden vorläufigen Verwertung oder Beseitigung (vgl. Buchst. f i. V. m. Buchst. e und Art. 9 Abs. 7).
3.1.14 Zu Art. 16 Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Vorschriften
Siehe § 4 Abs. 2 AbfVerbrG und die Ausführungen zu Art. 26.
3.1.15 Zu Art. 17 Änderung der Verbringung nach der Zustimmung
Art. 17 enthält Vorschriften für die Zulässigkeit von Änderungen von einzelnen Bedingungen von bereits zugestimmten Verbringungen, soweit solche Änderungen nicht eine gänzlich neue Verbringung bedingen.
Beispiele für erhebliche Änderungen nach der Zustimmung mit der Folge einer neuen Notifizierung sind Änderungen
Bezüglich der Begriffe "Transportweg" und "Beförderung" wird auf Anhang II Teil 1 Nr. 14 verwiesen.
Eine erhebliche Änderung, bei der nicht unbedingt eine neue Notifizierung erforderlich ist, ist z.B. die Nachbenennung von zusätzlichen Transporteuren; solche Änderungen sind vom Notifizierenden gem. Abs. 2 mit den anderen betroffenen Behörden abzustimmen.
Unerhebliche Änderungen können z.B. verkehrsbedingte Routenänderungen aufgrund von Witterung, Baustellen oder Unfällen sein (siehe auch Art. 13 Abs. 2).
3.2 Allgemeine Informationspflichten (Kapitel 2)
3.2.1 Zu Art. 18 Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind
Die Informationen für Verbringungen von in Anhang III ("Grüne" Abfallliste), IIIA und IIIB aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, sind eigenverantwortlich zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, dem Transporteur, dem Empfänger und der Verwertungsanlage durch Mitführung eines Dokumentes auszutauschen (ohne Beteiligung der betroffenen Behörden).
Neu ist, dass die mitzuführenden Informationen durch das Dokument in Anhang VII formalisiert sind, dass weitere Informationen mitzuführen sind (z.B. zum Abfallerzeuger), dass das Dokument laut Anhang VII aufzubewahren ist (vgl. Art. 20 Abs. 2) und dass ein Vertrag zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und dem Empfänger zu schließen ist. Zudem wird auf § 5 Abs. 1 bis 3 AbfVerbrG verwiesen.
Neu sind auch Rücknahmepflichten bei Verbringungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können (siehe Ausführungen zu Abs. 2) und bei illegalen Verbringungen (siehe die entsprechenden Ausführungen in Kap. 3.3). O. g. Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, aber im Empfängerstaat nicht verwertet, sondern z.B. abgelagert werden, stellen zur Beseitigung bestimmte Abfälle dar. Die entsprechenden Bestimmungen bezüglich der illegalen Verbringung sind zu beachten.
Zudem wurde die Möglichkeit für die Behörden geschaffen, Dokumente gem. Anhang VII anzufordern (vgl. Abs. 3 i. V. m. § 12 Abs. 5 AbfVerbrG) und somit die behördliche Überwachung der Verbringung der o. g. Abfälle zu verbessern.
Art. 18 findet auch Anwendung bei der Ausfuhr grün gelisteter Abfälle aus der EU in Drittstaaten (vgl. Art. 37 Abs. 3, Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3), bei der Einfuhr in die EU aus Drittstaaten (vgl. Art. 44 Abs. 1, Art. 45 und Art. 46 Abs. 1) und der Durchfuhr durch die EU aus und nach Drittstaaten (vgl. Art. 48 und die Ausführungen dazu). Siehe auch die Ausführungen zu Art. 38 Abs. 4 Buchst. a und Art. 44 Abs. 4 Buchst. a.
Art. 18 gilt gem. Art. 3 Abs. 2, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg je Verbringung beträgt.
Die allgemeine Informationspflicht regelt die Anforderungen an die Personen, die eine Verbringung solcher Abfälle veranlassen, sowie an die Empfänger solcher Abfälle. Personen, die die Verbringung veranlassen, können diejenigen Personen sein, die in der Begriffsbestimmung des Notifizierenden genannt sind (vgl. hierzu Art. 2 Nr. 15). Ergänzend kommt auch der Transporteur der Abfälle in Frage. Veranlassende Person ist die Person, die erstmals eine Verbringung initiiert.
Grundsätzlich ist die veranlassende Person für die ordnungsgemäße Verbringung von Abfällen, die der allgemeinen Informationspflicht des Art. 18 unterliegen, verantwortlich. Sie hat im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht gem. Art. 49 sicherzustellen, dass die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.
Falls die veranlassende Person nicht mehr feststellbar ist, der Erzeuger aber bekannt ist, kann dieser gem. § 8 Abs. 2 AbfVerbrG zur Übernahme der Kosten der Rücknahme von illegal verbrachten Abfällen herangezogen werden. Er bleibt bis zum Abschluss der Entsorgung abfallrechtlich verantwortlich (siehe § 8 Abs. 2 AbfVerbrG und das sog. Falisan-Urteil 13). Seine Verantwortlichkeit entfällt nur unter den § 8 Abs. 2 Nr. 1 AbfVerbrG genannten Bedingungen.
Bezüglich Ausfüllung, Mitführung und Aushändigung des Dokuments gem. Anhang VII siehe § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AbfVerbrG.
Die Aufbewahrungspflicht bzgl. der Informationen nach Abs. 1 ergibt sich aus Art. 20 Abs. 2. In entsprechender Anwendung des Art. 16 Buchst. c sind diese Informationen im Original von der Anlage, die die Abfälle erhält, aufzubewahren. Es empfiehlt sich die Dokumente gem. Anhang VII zusammen mit den sonstigen der Registerpflicht gem. § 42 KrW-/AbfG i. V. m. der NachwV unterliegenden Unterlagen abzulegen. Die Person, die die Verbringung veranlasst, sollte im eigenen Interesse vor dem Hintergrund der Rücknahmeverpflichtungen privatrechtlich vereinbaren, sich von der Anlage, die die Abfälle erhält, ein vollständig ausgefülltes Dokument gem. Anhang VII senden zu lassen.
Das Bestehen eines schriftlichen Vertrages zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger ist von der Person, die die Verbringung veranlasst, im Dokument gem. Anhang VII zu bestätigen. Bezüglich des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses und der Aufbewahrung dieses Vertrages wird auf § 5 Abs. 1 Nr. 4 des AbfVerbrG verwiesen. Falls die Person, die die Verbringung veranlasst, derselben juristischen Person wie der Empfänger zuzurechnen ist, kann der Vertrag in Anlehnung an Art. 5 Abs. 5 durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden, in der diese sich zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle verpflichtet.
Kann die Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden, gelten allein die Verpflichtungen aus dem Vertrag; Art. 22 kommt nicht zur Anwendung. Demzufolge ist primär die Person, die die Verbringung veranlasst hat, zur Rücknahme der Abfälle und deren Verwertung oder Beseitigung oder zur alternativen Verwertung sowie ggf. zur Zwischenlagerung verpflichtet. Es handelt sich dabei um eine ausschließlich zivilrechtliche Verpflichtung, aus der keine ergänzenden Rücknahmeverpflichtungen des Versandstaates resultieren.
Für Verbringungen von in den Anhängen III, IIIA und IIIB aufgeführten Abfällen, die nach Art. 2 Nr. 35 Buchst. g illegal sind, gelten hingegen die Verpflichtungen nach Art. 24 entsprechend. Dabei unterliegt gem. Art. 24 Abs. 9 die Person, die die Verbringung veranlasst hat, den entsprechenden Verpflichtungen eines Notifizierenden. Demzufolge richtet sich die Verpflichtung zur Rückführung oder anderweitigen Verwertung oder Beseitigung und ggf. Zwischenlagerung der Abfälle nach der jeweiligen Verantwortung für die illegale Verbringung.
Die Behörde kann, wenn sie den Vertrag gem. Unterabs. 2 anfordert, überprüfen, ob die Mindestinhalte entsprechend Abs. 2 im Vertrag enthalten sind.
Die zuständige Behörde kann nach Abs. 3 i. V. m. § 12 Abs. 5 AbfVerbrG das Dokument gem. Anhang VII auch vor oder nach einer Verbringung anfordern und damit insbesondere die Kontrolle und Überwachung von informationspflichtigen Verbringungen gewährleisten. Es empfiehlt sich, das Dokument gem. Anhang VII und den Vertrag gleichzeitig anzufordern. Entspricht der Vertrag nicht den Anforderungen oder sind die Angaben im Dokument gem. Anhang VII unvollständig, fehlerhaft oder entsprechen diese nicht den Anforderungen des Art. 18 i. V. m. Anhang VII, kann die Behörde u. a. vorgesehene Verbringungen untersagen, indem sie eine Anordnung auf der Grundlage des § 13 AbfVerbrG trifft.
3.2.1.4 Spezielle Regelungen für Abfälle, die zur Laboranalyse bestimmt sind
Die vorstehend dargestellten Informationspflichten gelten grundsätzlich auch für Verbringungen von Abfällen, die zur Laboranalyse bestimmt sind (Art. 3 Abs. 4), wobei die Abfallmenge 25 kg je zu analysierendem Abfall nicht überschreiten darf.
Abweichend ist in dem mitzuführenden Dokument gem. Anhang VII (Feld 12) keine Erklärung zu einem Vertrag abzugeben. Damit gelten für diese Verbringungen keine Rücknahmeverpflichtungen.
3.3 Rücknahmeverpflichtungen (Kapitel 4)
Diese Vorschriften regeln zum einen die Fallgestaltungen der Verbringung von Abfällen einschließlich ihrer Verwertung oder Beseitigung, die nicht wie vorgesehen gemäß den Bedingungen des Notifizierungs- und des Begleitformulars und/oder des Vertrages abgeschlossen werden können, zum anderen illegale Verbringungen.
Art. 22 bis 25 sind auch anwendbar, falls die Verbringung begonnen hat, aber die Abfälle den Versandstaat noch nicht verlassen haben (vgl. Art. 2 Nr. 35). In diesen Fällen wird zur Durchsetzung der Rückführung auf § 13 AbfVerbrG verwiesen.
Von besonderer Bedeutung in der Praxis sind die folgenden Regelungen:
Den Artikeln 22 und 24 sind die Regelungen der Artikel 23 bzw. 25 zugeordnet, die die Kostenverteilung im Falle der Rücknahme bei einer nicht wie vorgesehen abgeschlossenen und illegalen Verbringung zum Gegenstand haben.
Für die Rücknahme von Abfällen in das Bundesgebiet sind die Regelungen des § 8 AbfVerbrG ergänzend zu beachten.
Nicht wie vorgesehen abgeschlossene und illegale Abfallverbringungen werden nicht nur in den Art. 22 bis 25 genannt, sondern auch in anderen Vorschriften der Verordnung erwähnt und behandelt:
Weiterführende Verfahrenshinweise zur Zusammenarbeit mit den Behörden anderer Staaten sowie allgemein zum Vorgehen bei illegalen Verbringungen finden sich in dem IMPEL/TFS-Leitfaden zum Umgang mit illegalen Abfallverbringungen, der den zuständigen Behörden praktische Hilfestellung bei der Bearbeitung von Rückholersuchen vermittelt (siehe Link auf der Webseite des UBa laut Anlage 2). Dieser Leitfaden kann im Umgang mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden. Eine Anwendung der Vordrucke aus dem Leitfaden durch die zuständigen Behörden erfolgt auf freiwilliger Basis. Es sollte deshalb in jedem Fall (auch bei Beteiligung einer Behörde aus einem basel-Staat) vorher angefragt werden, ob Bereitschaft besteht, zur Vereinfachung des Verfahrens die Vordrucke und Formblätter des Leitfadens zu benutzen.
Die Bestimmungen der Art. 22 und Art. 24 sowie der Art. 23 und 25 weisen vergleichbare Regelungsstrukturen auf und enthalten teilweise gleichlautende Formulierungen. Daher wird im Folgenden bei den Ausführungen der Absätze der Art. 22 und Art. 23 wiederholt auf Ausführungen zu den Art. 24 und Art. 25 verwiesen.
3.3.1 Zu Art. 22 Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann
Art. 22 setzt das Bestehen einer Notifizierungspflicht voraus, da in Absatz 1 auf das Notifizierungs- und Begleitformular gem. Art. 4 und auf den in Art. 5 genannten Vertrag abgestellt wird. Die Vorschriften über die Notifizierung finden ausdrücklich keine Anwendung auf die in Art. 3 Abs. 2 aufgeführten Abfälle der Anhänge III, IIIA und IIIB sowie die in Art. 3 Abs. 4 genannten zur Laboranalyse bestimmten Abfälle, soweit lediglich die allgemeinen Informationspflichten gem. Art. 18 gelten.
Art. 22 erfasst sowohl den Vorgang der Verbringung, also die Durchführung des Transports als auch den Vorgang der Verwertung oder Beseitigung. Dies gilt auch für die Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind.
Der eigentliche Transportvorgang ist mit dem Eintreffen des Abfalls in der Anlage abgeschlossen, in der die Verwertung oder Beseitigung stattfinden soll. Die Verbringung kann z.B. dann nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden, wenn während des Transports, z.B. durch Kontrollen, Fakten ermittelt werden, die zur Feststellung der Undurchführbarkeit der Verbringung führen, oder wenn bei einer Prüfung gem. § 4 Abs. 4 AbfVerbrG festgestellt wird, dass die Abfälle nicht den mitgeführten Unterlagen oder dem Vertrag entsprechen. Im Rahmen der Verwertung oder Beseitigung müssen die Ereignisse, die den Abschluss einer Verbringung, die nicht wie vorgesehen erfolgt, zu einem Zeitpunkt aufgetreten sein, bevor die Anlage die entsprechenden Bescheinigungen über den Abschluss der Verwertung oder Beseitigung nach Art. 15 Buchst. d bzw. Art. 16 Buchst. e ausgestellt hat.
Die Nichteinhaltung der Bedingungen des Notifizierungs- und des Begleitformulars bzw. des Vertrages als Fall einer nicht wie vorgesehen abgeschlossenen Verbringung ist zu der illegalen Verbringung gem. Art. 2 Nr. 35 Buchst. d abzugrenzen, wonach die Verbringung sachlich nicht den Notifizierungs- und Begleitformularen entspricht. Bei einer nicht wie vorgesehen abgeschlossenen Verbringung stimmen zwar die Eintragungen mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein, jedoch können bestimmte technische und verfahrensrechtliche Kriterien, die für einen ordnungsgemäßen Abschluss der Verbringung maßgebend sind, nicht erfüllt werden. Beispiele sind:
Darüber hinaus können im Vertrag weitere spezifische Bedingungen hinsichtlich der Eigenschaften der Abfälle bzw. der Durchführung des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens festgelegt sein, deren Nichtberücksichtigung nicht zu einem Abschluss der Verbringung führen kann.
Im Falle der Entdeckung einer nicht wie vorgesehen abgeschlossenen Verbringung sieht die VVa die unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Behörde am Versandort vor. Hinsichtlich des Gegenstands und des Umfangs der notwendigen Ermittlungen, die von den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten durchzuführen sind, um das Bestehen einer nicht wie vorgesehen abgeschlossenen Verbringung einschließlich ihrer Verwertung oder Beseitigung bestätigen oder verneinen zu können, wird grundsätzlich auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 1 verwiesen. Da eine Notifizierung vorhanden und damit auch der Notifizierende bekannt ist, dürften die notwendigen Ermittlungen in der Regel kurzfristig abgeschlossen werden können.
Abs. 2 greift unabhängig von einer möglichen Verantwortung des Notifizierenden für die Verursachung der Umstände ein, die einen Abschluss der Verbringung bzw. der Verwertung oder Beseitigung verhindert haben. Vorrangig ist der Notifizierende für die Rücknahme der Abfälle verantwortlich. Zu prüfen ist ggf., ob die Vorschrift des Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 3 herangezogen werden kann. Eine nachrangige Zuständigkeit wird der zuständigen Behörde am Versandort bzw. einem von ihr beauftragten Dritten zugewiesen. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Unmöglichkeit der Rücknahme der Abfälle durch den Notifizierenden wird auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 verwiesen.
Die Abfälle können sowohl an einen Ort innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der zuständigen Behörde am Versandort als auch in ein anderes Gebiet des Versandstaats zurückgeführt werden. Die notwendigen Abklärungen über die Art und Weise der Verwertung oder Beseitigung sowie über die Auswahl der Anlage sollten bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die zuständige Behörde am Versandort in Abstimmung mit der zuständigen Behörden am Bestimmungsort und ggf. mit weiteren betroffenen deutschen zuständigen Behörden, weiteren Behörden im Empfängerstaat und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden erfolgen. Sofern der Abfall in ein anderes Gebiet innerhalb des Versandstaates zurückgeführt wird, sollte die Rückführung in Abstimmung mit der für die Anlage und der für dieses Gebiet zuständigen Behörde am Bestimmungsort erfolgen. Erweist sich eine Rückführung und Verwertung oder Beseitigung der Abfälle in einem anderen Gebiet als gegenwärtig nicht realisierbar, so muss die Rücknahme zum Veranlasser der Verbringung erfolgen. Ggf. sind die Abfälle zunächst in einer genehmigten Anlage zwischen zu lagern, bevor die nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung festgelegt wird. Auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 wird ergänzend hingewiesen.
Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für den Fristbeginn von 90 Tagen für die Durchführung der Rücknahme gelten die gleichen Grundsätze, wie unter den Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 Satz 2 beschrieben: Die Frist beginnt erst nach Vorliegen eines zwischen allen betroffenen zuständigen Behörden abgestimmten Ermittlungsergebnisses.
Zu Unterabs. 1: Eine Verwertung oder Beseitigung im Empfängerstaat kommt in Betracht, wenn sich die Abfälle bereits dort befinden und das Ereignis, das die Undurchführbarkeit der Verbringung verursacht hat, lediglich vorübergehender Natur ist, z.B. aufgrund
Dagegen kann eine Verwertung oder Beseitigung der Abfälle in einem anderen Staat, z.B. dem Durchfuhrstaat, sinnvoll sein, wenn im Versandstaat keine geeignete Anlage vorhanden ist, eine solche dagegen in dem vorgesehenen Staat mit ausreichend freien Kapazitäten zur Verfügung steht und die Verbringungskosten einschließlich der Verwertung oder Beseitigung geringer sind als bei einer Rückfuhr in den Versandstaat.
Das Einvernehmen der betroffenen zuständigen Behörden über die Vornahme alternativer Vorkehrungen sollte schriftlich festgehalten werden. In der Regel wird sich die zuständige Behörde am Versandort, die nach Abs. 2 für die Durchführung der Rücknahme verantwortlich wäre, schriftlich an die übrigen zuständigen Behörden wenden und um Zustimmung zu einer Verwertung oder Beseitigung außerhalb des Versandstaates nachsuchen. Dieses Schreiben sollte eine ausführliche Begründung enthalten, aus der sich für die Adressaten nachvollziehbar das Bedürfnis für eine alternative Verwertung oder Beseitigung ergibt. Die Entscheidung sollten die zuständigen Behörden schriftlich der zuständigen Behörde am Versandort mitteilen. Im Falle der Ablehnung durch eine Behörde beginnt die Frist von 90 Tagen zur Rücknahme durch die zuständige Behörde am Versandort erst mit Zugang der Entscheidung.
Wie in Abs. 2 ist gem. Art. 22 Abs. 3 Satz 1 zunächst der Notifizierende für die Durchführung der alternativen Verwertung oder Beseitigung verantwortlich. Subsidiär wird die zuständige Behörde am Versandort oder der in ihrem Namen handelnde Dritte tätig. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 verwiesen.
Zu Unterabs. 2: Die Vermischung muss in einer Weise erfolgt sein, dass eine Trennung der Abfälle bzw. eine Zuordnung der Abfallfraktionen zu der notifizierten Verbringung nicht mehr zweifelsfrei möglich ist. Unter einer Vermischung in diesem Sinn ist jede Behandlung der verbrachten Abfälle zu verstehen, bei der auch andere Abfälle zum Einsatz gelangen.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung reicht die Kenntnisnahme von der Undurchführbarkeit der Verbringung durcheine zuständige Behörde aus. In der Regel wird dies die zuständige Behörde am Bestimmungsort sein. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Kenntnisnahme ist gegeben, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort im Rahmen der Ermittlungen zur Aufklärung der Gründe für den Nichtabschluss der Verbringung, einschließlich der Verwertung oder Beseitigung, bei einer örtlichen Überprüfung der Anlage die Vermischung feststellt und diese, sofern noch möglich, umgehend einstellen lässt. Die entstandenen Gemische sind insgesamt nach Absatz 3 Satz 1 im Empfängerstaat oder in einem anderen Staat zu entsorgen. Auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 wird verwiesen.
3.3.1.4 Zu Art. 22 Abs. 4 bis 6
Zu den Fragen, wer eine Notifizierung einzureichen hat, ob eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen ist sowie ob mögliche Einwände gegen eine Rücknahme erhoben werden können, wird auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 und 4 verwiesen.
Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Stellung eines hinreichend begründeten Antrags, den Inhalt des Antrags sowie die beizufügenden Unterlagen wird auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 und 4 verwiesen.
Bei der Rücknahme von Abfällen, die in vorläufige Anlagen verbracht wurden, gibt es zwei Fälle:
Siehe die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 7.
3.3.2 Zu Art. 23 Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann
Zu Art. 23 Abs. 1:
Der Wortlaut des Abs. 1 ist weitgehend identisch mit der Kostenregelung des Art. 25 Abs. 1 bei illegalen Verbringungen, so dass hinsichtlich des Geltungsbereichs der Vorschrift sowie des maßgeblichen Zeitpunkts für die Erfassung der Zwischenlagerung auf die Ausführungen zu Art. 25 Abs. 1 verwiesen wird. Dies gilt im Wesentlichen auch für die Festlegung der Rangfolge der kostenpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen sowie der betroffenen Behörden.
Der Begriff der nicht möglichen Inanspruchnahme eines vorrangigen Kostenverpflichteten wird in den Ausführungen zu Art. 25 Abs. 1 näher erläutert. Da die Unmöglichkeit bei der zuständigen Behörde am Versandort nicht zutreffen kann, ist dieser Begriff so zu interpretieren, dass deren Inanspruchnahme dann nicht in vollem Umfang in Betracht kommt, wenn dieses unbillig und mit einem gerechten Interessenausgleich nicht zu vereinbaren wäre. Eine solche Unbilligkeit kann in den Fällen zu bejahen sein, in denen Abfälle mit anderen Abfällen in einer Anlage im Empfängerstaat irreversibel vermischt worden sind und das Gemisch nach Art. 22 Abs. 2 insgesamt zurückgenommen oder nach Art. 22 Abs. 3 anderweitig verwertet oder beseitigt werden muss. Hier bietet es sich an, entsprechend der Mengenanteile aus der nicht wie vorgesehen abgeschlossenen Verbringung und der vermischten Abfälle aus anderer Herkunft unter Auswertung der vorhandenen Begleitformulare, Wiegescheine und sonstigen Unterlagen eine Kostenteilung zwischen der zuständigen Behörde Versandort und der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vorzunehmen.
Die zuständige Behörde am Versandort sollte, sofern sie die Kostentragung für unbillig hält, schriftlich mit den übrigen zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, um im Verhandlungsweg eine angemessene Lösung zu finden. Letztlich hängt es von der Kooperations- und Kompromissbereitschaft der betroffenen Behörden ab, ob es zu einer Vereinbarung über die Kostenteilung kommt.
3.3.3 Zu Art. 24 Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
Der Begriff der illegalen Verbringung wird in Art. 2 Nr. 35 definiert. Der Anwendungsbereich des Art. 24 bezieht sich nicht nur auf Abfallverbringungen, die Gegenstand einer Notifizierungspflicht sind, sondern auch auf die Verbringung von Abfällen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 und 4 (vgl. Art. 2 Nr. 35 Buchst. g).
Die Verordnung enthält keine spezifischen Regelungen über die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Feststellung des Vorliegens einer illegalen Verbringung und der dafür Verantwortlichen.
Der Verfahrensschritt der Unterrichtung gem. Abs. 1 stellt lediglich einen Baustein in einem laufenden Ermittlungsverfahren dar.
Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es festzustellen, ob tatsächlich eine illegale Verbringung vorliegt, wer für diese Verbringung verantwortlich ist und wer die Kosten für die daraus resultierenden Maßnahmen zu übernehmen hat. Dabei sind die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch der betroffenen zuständigen Behörden gem. VVa sowie ggf. weiterer Behörden oder Dienststellen (Zoll, Polizei, BAG) von großer Bedeutung.
Der Umfang der Ermittlungen wird entscheidend davon geprägt, ob eine Notifizierung vorliegt oder nicht. Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellt sich wesentlich einfacher dar, wenn eine Notifizierung mit den erforderlichen Zustimmungen der betroffenen zuständigen Behörden vorliegt. Dies ist der Fall bei einer illegalen Verbringung nach Art. 2 Nr. 35 Buchst. c und d. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde am Versandort auch ohne vorherige Benachrichtigung durch die betroffenen zuständigen Behörden im Durchfuhr- bzw. Empfängerstaat Kenntnis erlangen, indem sie beispielsweise durch den Notifizierenden die notwendigen Informationen über die Illegalität der Verbringung erhält. In diesem Fall ist es ihre Aufgabe, sich mit den übrigen zuständigen Behörden in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Illegale Verbringungen ohne Notifizierung oder Zustimmung machen umfangreiche Ermittlungen notwendig. In diesem Zusammenhang wird auf den IMPEL/TFS-Leitfaden für den Umgang mit illegalen Abfallverbringungen verwiesen (siehe Link auf Webseite des UBa laut Anlage 2).
Wird eine deutsche zuständige Behörde gem. Abs. 1 über eine illegale Verbringung unterrichtet oder erhält sie auf andere Weise Hinweise auf eine illegale Verbringung, so sind nach unverzüglicher Prüfung folgende Fälle möglich:
Sind die zuständigen Behörden der betroffenen Staaten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht in der Lage, eine einvernehmliche Lösung zu finden, sollte die deutsche Behörde ihrer Aufsichtsbehörde, dem UBa sowie ggf. dem BMU berichten. Bei weiteren Verhandlungen mit Behörden oder Regierungsvertretern der betroffenen Staaten sollte die deutsche Behörde vom zuständigen Landesministerium, dem UBa und ggf. dem BMU unterstützt werden.
Eine solche Unterstützung ist auch sinnvoll, falls umgekehrt eine deutsche zuständige Behörde ein Rückholersuchen an die zuständige Behörde am Versandort in einem anderen Staat stellt.
Die zuständigen Behörden in den betroffenen Staaten haben die Möglichkeit, in besonderen Ausnahmefällen von einer Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen und dem Notifizierenden die beabsichtigte Verwertung oder Beseitigung in der vorgesehenen Anlage zu gestatten, wenn im Einzelfall eine Rückführung der Abfälle als unverhältnismäßig und für den Notifizierenden als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Dabei sollte es sich um einen einzelnen Abfalltransport handeln, und die vorgesehene Anlage muss zur Aufnahme der Abfälle bereit und in der Lage sein. Zudem sollte der Verstoß gegen die Anforderungen der VVa gering sein; in der Regel handelt es sich um unzutreffende Angaben im Notifizierungs- oder Begleitformular. Beispiele für solche Ausnahmen sind:
Die betroffenen zuständigen Behörden müssen in solchen Ausnahmefällen einvernehmlich der Auffassung sein, dass die Verbringung und die anschließende Verwertung oder Beseitigung wie geplant durchgeführt werden können. Unabhängig davon bleiben die Vorschriften anwendbar, die den Verstoß gegen die VVa und ggf. nationale Vorschriften sanktionieren.
Die nachfolgenden Absätze des Art. 24 setzen den Abschluss der Ermittlungen voraus und regeln das weitere Verfahren zur Abwicklung von illegalen Verbringungen.
3.3.3.2 Zu Art 24 Abs. 2, 3, 4 und 6
Fristbeginn
Die Frist von 30 Tagen gem. Abs. 2 Unterabs. 2 sowie gem. Abs. 3 Unterabs. 2 beginnt erst, wenn die betroffenen zuständigen Behörden bei ihren jeweiligen Ermittlungen zu einem einvernehmlichen Ergebnis gelangt sind. Dieses einvernehmliche Ergebnis sollte dann in Form eines Abschlussberichtes über die Ermittlungen von der zuständigen Behörde, in deren Bereich die Abfälle entdeckt wurden, den übrigen betroffenen zuständigen Behörden übermittelt werden.
Rücknahme
Die Sicherstellung der Rücknahme durch die zuständige Behörde am Versandort nach Abs. 2 findet nur Anwendung, wenn der Notifizierende allein die illegale Verbringung zu verantworten hat. Eine ausschließliche Verantwortlichkeit des Notifizierenden bei einer illegalen Verbringung kommt vor allem im Fall des Art. 2 Nr. 35 Buchst. c in Betracht, darüber hinaus in den Fällen, in denen der Empfänger gutgläubig von einem fehlenden Erfordernis für eine Notifizierung ausgegangen ist oder auf die Richtigkeit der Angaben des Notifizierenden im Notifizierungs- und/oder Begleitformular vertraut hat und vertrauen durfte. Insoweit obliegt ihm gegenüber dem Notifizierenden eine Prüfungs- und Sorgfaltspflicht.
Vorrangig hat die Rücknahme der Abfälle durch den Notifizierenden zu erfolgen. Sofern eine Notifizierung vorliegt und damit der Notifizierende bekannt ist (Abs. 2 Buchst. a), nimmt die zuständige Behörde am Versandort diesen in Anspruch, ohne eine Auswahl nach Art. 2 Nr. 15 vornehmen zu müssen. Bei einer fehlenden Notifizierung trifft die Rücknahmeverpflichtung den Notifizierenden de jure, d. h. die Person, die nach Art. 2 Nr. 15 hätte eine Notifizierung einreichen müssen. Ist der Notifizierende nicht auf freiwilliger Basis zur Rücknahme der Abfälle bereit, erlässt die deutsche zuständige Behörde am Versandort nach § 13 AbfVerbrG die erforderliche Anordnung zur Rücknahme. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Anordnung haben gem. § 8 Abs. 5 AbfVerbrG keine aufschiebende Wirkung. Zusätzlich sollte die Ersatzvornahme angedroht werden. Siehe auch Ausführungen zu Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 3 und 4.
Weigert sich der Notifizierende, die ergangene Anordnung zu befolgen, ist es Aufgabe der zuständigen Behörde am Versandort, im Wege einer Ersatzvornahme in Anwendung der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften selbst oder durch Beauftragung einer geeigneten Firma für die Rücknahme der Abfälle Sorge zu tragen.
Sollte sich im Verlauf der Ermittlungen herausstellen, dass eine Inanspruchnahme des Notifizierenden nicht möglich ist (z.B. wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit, Insolvenz oder Auflösung der Gesellschaft, Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland), so wird die zuständige Behörde am Versandort im Wege der nachrangigen Staatshaftung tätig und veranlasst die erforderlichen Maßnahmen, wobei sie einen Dritten mit der Durchführung der Rücknahme beauftragen kann. Eine Inanspruchnahme des Notifizierenden ist auch dann nicht möglich, wenn die zuständige Behörde aus rechtlichen Gründen gehindert ist, ihre Anordnung zur Rücknahme an den Notifizierenden innerhalb der vorgesehenen Frist von 30 Tagen durchzusetzen, z.B. das Verwaltungsgericht stellt per Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage wieder her.
Bereits im Rahmen der Ermittlungen wird in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten geklärt, in welcher Anlage des Versandstaates die Abfälle einer nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung zugeführt werden sollen. Sofern die Verwertung oder Beseitigung außerhalb ihres Zuständigkeitsgebietes, insbesondere in einem anderen Bundesland, durchgeführt wird, ist es Aufgabe der deutschen zuständigen Behörde am Versandort, die notwendigen Absprachen mit der zuständigen Behörde und der für die Anlage zuständigen Behörde zu führen.
Ist eine Rücknahme der Abfälle durch den Notifizierenden und die zuständige Behörde am Versandort nicht möglich, d. h. eine geplante Rücknahme und Verwertung oder Beseitigung hat sich als nicht realisierbar erwiesen, hat die zuständige Behörde am Versandort oder eine von ihr beauftragte Firma nach Abs. 2 Buchst. d vorrangig die Abfälle im Empfängerstaat oder im Versandstaat auf andere Weise zu verwerten oder zu beseitigen. Sofern eine solche Lösung beispielsweise wegen fehlender geeigneter Anlagen in diesen Staaten nicht möglich ist, kann als letzte Möglichkeit nach Abs. 2 Buchst. e eine Verwertung oder Beseitigung der Abfälle in einem anderen Staat, z.B. dem Durchfuhrstaat, durchgeführt werden, wobei darüber Einvernehmen mit allen betroffenen zuständigen Behörden zu erzielen ist. Diese Probleme müssen bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor Abschluss der Ermittlungen zwischen allen betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich geklärt werden. Es ist dann Aufgabe der zuständigen Behörde am Versandort, im Einzelnen die notwendigen Absprachen mit den zuständigen Behörden in dem anderen Staat zu treffen.
Notifizierungsverfahren
Eine Notifizierung ist vorrangig von dem ursprünglichen Notifizierenden oder bei Fehlen einer Notifizierung von der Person einzureichen, die zur Notifizierung gem. Art. 2 Nr. 15 verpflichtet gewesen wäre. Ist dieses nicht möglich, so ist es Aufgabe der zuständigen Behörde am Versandort, diese einzureichen oder eine geeignete Firma zu beauftragen. In den Fallgestaltungen des Abs. 2 Buchst. d und e kann nicht vorrangig auf einen Notifizierenden de facto oder de jure verwiesen werden, sondern das Notifizierungserfordernis bezieht sich unmittelbar auf die zuständige Behörde am Versandort bzw. auf den von ihr beauftragten Dritten. Die Notifizierung ist bei der zuständigen Behörde des Staates einzureichen, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Abfälle befinden. Dies wird in der Regel die zuständige Behörde am Bestimmungsort, kann aber auch eine für die Durchfuhr zuständige Behörde sein.
Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens muss grundsätzlich eine neue Sicherheitsleistung vom Notifizierenden hinterlegt oder eine entsprechende Versicherung abgeschlossen werden, wobei diese Verpflichtung sowohl den ursprünglich Notifizierenden, jeden anderen Notifizierenden nach Art. 2 Nr. 15 als auch den Dritten betrifft, der im Auftrag der zuständigen Behörde am Versandort tätig wird. Davon ist gem. Abs. 4 lediglich die zuständige Behörde am Versandort befreit, sofern diese selbst als Notifizierender auftritt, d. h. das Notifizierungsformular und die Begleitformulare selbst unterzeichnet. Wird die Notizierung für die Abwicklung der illegalen Verbringung von dem ursprünglich Notifizierenden eingereicht, so kann bei der Höhe der festzulegenden Sicherheitsleistung eine bereits von ihm im Rahmen eines der illegalen Verbringung zugrunde liegenden Notifizierungsverfahrens geleistete Sicherheitsleistung berücksichtigt werden, sofern auf diese zurückgegriffen werden kann.
Nach Abs. 2 letzter Unterabsatz darf sich keine zuständige Behörde der Rückfuhr widersetzen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich alle betroffenen zuständigen Behörden im Vorfeld über die Modalitäten der Rücknahme geeinigt haben. D. h., die zuständige Behörde, die die Maßnahmen veranlassen muss, hat den übrigen Behörden schriftlich einen Vorschlag unterbreitet, der die Art und Weise der Rückfuhr oder anderweitigen Verwertung oder Beseitigung sowie die Anlage bezeichnet, und die angeschriebenen Behörden haben dieser Verfahrensweise zugestimmt. Unabhängig davon müssen die Behörden im Notifizierungsverfahren durch die Festlegung von Nebenbestimmungen für eine Rückfuhr oder anderweitige Verwertung oder Beseitigung sicherstellen, dass die Verbringung gemäß den Vorschriften der VVa erfolgt.
Hinreichend begründeter Antrag
Ein hinreichend begründeter Antrag wird durch die ursprünglich zuständige Behörde am Versandort gestellt. Das Antragsschreiben richtet sich an die übrigen betroffenen zuständigen Behörden und sollte den folgenden Mindestinhalt aufweisen:
Nach Eingang der Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörden und der zuständigen Behörde am Bestimmungsort, die im Falle einer beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung der Abfälle in ihrem Staat die für die Anlage zuständige Behörde beteiligen müssen, können die vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden. Dem Notifizierenden und, soweit vorhanden, dem Transporteur werden Kopien des Antragsschreibens und der Zustimmungserklärungen übermittelt. Diese Kopien sollten beim Transport mitgeführt werden. Es wird empfohlen, dieses Antragsverfahren insbesondere bei den Abfällen des Art. 3 Abs. 2 und 4 zu wählen, die keiner Notifizierungspflicht unterliegen, sowie bei einzelnen illegalen Verbringungen, sofern der Notifizierende zu einer Rücknahme bereit ist.
Verantwortlichkeit des Empfängers
Abs. 3 setzt eine alleinige Verantwortung des Empfängers für die illegale Verbringung voraus. Dieser Fall kann auftreten, wenn eine Verwertung oder Beseitigung durch den Empfänger abweichend von den Angaben in der Notifizierung erfolgt. Der Notifizierende muss gutgläubig sein und von den Aktivitäten, die der Empfänger in Widerspruch zu den Notifizierungsunterlagen unternimmt, keine Kenntnis haben.
Die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auf umweltgerechte Weise dürfte in der Regel im Empfängerstaat möglich sein; eine Beschränkung ist aber nicht in Abs. 3 enthalten, so dass bei Mangel an geeigneten Anlagen im Empfängerstaat auch eine Verwertung oder Beseitigung in einem anderen Staat in Betracht kommen kann. Auf die Pflicht der Zusammenarbeit der betroffenen zuständigen Behörden nach Abs. 3 Unterabs. 3 wird hingewiesen.
Zur Frage der Inanspruchnahme des Empfängers für die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auf umweltgerechte Weise und der Auslegung des Begriffs der nicht möglichen Erfüllung der Verpflichtung durch den Empfänger wird auf die entsprechenden Ausführungen bezüglich des Notifizierenden zu Art. 24 Abs. 2 verwiesen.
Im Fall des Abs. 6 Unterabs. 2 kann die Verantwortlichkeit des Empfängers bzw. der zuständigen Behörde am Bestimmungsort erst nach längerer Zeit bekannt werden, da eine Bescheinigung nach Art. 15 Buchst. d bis maximal ein Jahr nach dem Erhalt der Abfälle erteilt werden kann.
Bezüglich der Kenntnisnahme und der Unterrichtung gem. Abs. 3 Unterabs. 2 wird auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 verwiesen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die Frage der Illegalität und der Verantwortlichkeit abschließend und einvernehmlich zwischen den betroffenen zuständigen Behörden geklärt worden sind, wird der Abschluss der Ermittlungen festgestellt. Auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 1 wird verwiesen.
Soweit die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle im Empfängerstaat stattfindet, ist die Durchführung eines Notifizierungsverfahrens nicht erforderlich. Ist vorgesehen diese Maßnahmen in einem anderen Staat durchzuführen, muss grundsätzlich eine Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde am Bestimmungsort eingereicht werden. Bei Einvernehmen aller betroffenen zuständigen Behörden ist auch die Stellung eines hinreichend begründeten Antrags möglich, der von der ursprünglich zuständigen Behörde am Bestimmungsort an die übrigen betroffenen Behörden zu richten ist. Auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 4 wird verwiesen.
Verantwortlichkeit weder des Notifizierenden noch des Empfängers
Abs. 5 behandelt zunächst ausdrücklich den Fall, dass weder der Notifizierende noch der Empfänger für die illegale Verbringung verantwortlich gemacht werden kann.
In diesem Fall ist eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit im Ermittlungsverfahren mit den Absprachen über die durchzuführenden Maßnahmen wichtig. Zunächst ist im Rahmen der Ermittlungen zu klären, ob der Tatbestand einer illegalen Verbringung vorliegt, ob für die Illegalität ein Verantwortlicher auffindbar ist und ob Abs. 5 Anwendung findet. Bezüglich der Durchführung des Ermittlungsverfahrens wird auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 1 verwiesen.
Eine Zuweisung der Verantwortung an eine Person oder Gesellschaft ist dann ausgeschlossen, wenn trotz umfangreicher Ermittlungen keine Rückschlüsse auf die Herkunft der Abfälle und auf eine Person, die die Verbringung veranlasst hat, möglich sind, z.B. wenn Abfälle außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen abgelagert wurden.
Die zuständigen Behörden müssen sich in diesem Fall noch vor dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens über die Durchführung der erforderlichen Abwicklungsmaßnahmen verständigen. Dazu sollte jede betroffene Behörde in schriftlicher Form ihre Vorstellungen darlegen mit dem Ziel, zu folgenden Punkten Einvernehmen zu erreichen:
Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Zuweisung der Verantwortung für die illegale Verbringung möglich sein, so ist von dem Verantwortlichen die Erstattung der von den Behörden verauslagten Kosten zu fordern. Eine entsprechende Anordnung ist von der zuständigen Behörde des Staates zu erlassen, in dem der Verantwortliche seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat.
Weitere Fälle
In der Formulierung "Insbesondere in Fällen,..." des Abs. 5 und aus Art. 25 Abs. 3 Buchst. a wird deutlich, dass es noch weitere Fälle gibt, insbesondere den Fall, in dem sowohl der Notifizierende als auch der Empfänger gemeinsam die illegale Verbringung verursacht haben. Dieses ist der in der bisherigen Praxis häufigste Fall der illegalen Verbringung.
Im Rahmen der Ermittlungen durch die zuständigen Behörden ist es besonders wichtig, den Verursachungsbeitrag der in Frage kommenden Verantwortlichen herauszuarbeiten und einer gemeinsamen Bewertung zu unterziehen, da dies für den Umfang der Inanspruchnahme und die Kostentragung von Bedeutung ist. Regelungselemente des Art. 24 Abs. 2 und 3 können Eingang in eine Behördenvereinbarung finden, die sich grundsätzlich an den oben aufgeführten Kriterien orientieren kann.
Wenn eine Notifizierung besteht und eine Sicherheitsleistung durch den Notifizierenden hinterlegt worden ist, sollte die zuständige Behörde am Versandort den Notifizierenden zur Rücknahme der Abfälle verpflichten. Die Behörde hat das Recht, die Sicherheitsleistung für die Zahlung der Kosten zu nutzen und kann sich zusätzlich entstehende Kosten über eine neue Sicherheitsleistung für die Rückfuhr absichern lassen.
In vielen Fällen einer illegalen Verbringung ohne Notifizierung wird es zielführend sein, den Erzeuger oder den Einsammler zur Rücknahme der Abfälle zu verpflichten. Sind diese jedoch zahlungsunfähig oder insolvent, ist es gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde am Versandort, bevor sie selbst in die Verpflichtung eintritt, an die zuständige Behörde am Bestimmungsort herantritt, damit diese den solventen Empfänger veranlasst, die Abfälle im Empfängerstaat zu verwerten oder zu beseitigen.
Welche deutsche Behörde gem. Abs. 7 jeweils zuständig ist, richtet sich nach § 14 Abs. 3 AbfVerbrG i. V. m. landesrechtlichen Vorschriften. Bei einer Entdeckung in Deutschland kann es je nach Fundort der Abfälle und der Zeitdauer bis zur Rücknahme notwendig werden, in Abstimmung mit anderen Behörden wie z.B. der Polizei, dem Zoll, dem BAG, Abfall- und Immissionsschutzbehörden und Baubehörden eine Lagerfläche zu identifizieren, wo die Abfälle für eine Übergangszeit zulässigerweise verbleiben können, und einen sicheren Transport und eine sichere Lagerung unter Beachtung u. a. des Abfall- und des Gefahrgutrechts zu gewährleisten. Diese Lagerung ist zeitlich begrenzt, bis über eine Rückfuhr oder anderweitige Verwertung oder Beseitigung eine Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten stattgefunden hat und die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen abgeschlossen worden sind. Auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 1 zum Ermittlungsverfahren wird hingewiesen. Für eine Unterrichtung der für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde bzw. der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und des UBa können die Vordrucke in Anlage 9 bzw. in Anlage 10 entsprechend verwendet werden.
Abs. 8 betrifft den Fall, dass Abfälle zur Beseitigung aus Staaten außerhalb der EU bzw. EFTa oder bestimmte Abfälle zur Verwertung aus Staaten außerhalb der OECD illegal in das Bundesgebiet eingeführt werden. Die Exportverbote nach Art. 34 und Art. 36 gelten nicht, wenn die Abfälle gemäß den Regelungen des Art. 24 in diese Staaten zurückgenommen werden.
Abs. 9 regelt, dass bei einer illegalen Verbringung von grün gelisteten oder zur Laboranalyse bestimmten Abfällen die Person, die die Verbringung veranlasst, den gleichen Verpflichtungen unterliegt wie der Notifizierende.
3.3.4 Zu Art. 25 Kosten der Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung
Art. 25 umfasst sowohl die Fälle einer Rückfuhr der Abfälle in den Versandstaat als auch die Fälle einer anderweitigen Verwertung oder Beseitigung. Zu beachten ist, dass die zuständige Behörde, die den Zugriff auf die Sicherheitsleistung hat, im Falle ihrer Inanspruchnahme die Mittel den anderen betroffenen Behörden für die ihnen im Zusammenhang mit der Rücknahme entstehenden Kosten zur Verfügung stellen muss.
Bezüglich der Kosten der Lagerung nach Art. 24 Abs. 7 wird darauf hingewiesen, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Kenntnisnahme über eine illegale Verbringung erst mit dem einvernehmlichen Abschluss der Ermittlungen gem. Art. 24 Abs. 1 eintritt. Auf die Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 Satz 2 wird hingewiesen. Die Kosten für die Lagerung sollten mit den Kosten für die Rückführung und die Verwertung oder Beseitigung von der zuständigen Behörde am Versandort in einem Bescheid zusammengefasst werden, auch wenn die Lagerung von einer anderen Behörde vorgenommen wurde.
Eine Inanspruchnahme einer in Buchst. a und b aufgeführten Person ist in folgenden Beispielsfällen nicht möglich: Insolvenz oder Auflösung der Gesellschaft, Privatinsolvenz, Wohnsitzwechsel der verantwortlichen Person ins Ausland und vorherige fruchtlose Zwangsvollstreckung. Es wird verwiesen auf § 8 Abs. 2 AbfVerbrG.
Bezüglich der Anlastung der Kosten für die illegale Verbringung wird auf die Regelungen in Art. 2 Nr. 15 Buchst. a Satz 3 und 4 hingewiesen.
Andere natürliche oder juristische Personen (Buchst. b) können beispielsweise Gesellschafter eines verantwortlichen Unternehmens oder ein Mutterkonzern sein, der beherrschenden Einfluss auf eine verantwortliche Tochtergesellschaft ausübt. Zu denken ist ferner an einen Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück die betreffenden Abfälle entdeckt worden sind.
Bei einer illegalen Verbringung nach Art. 24 Abs. 5, für die weder der Notifizierende noch der Empfänger verantwortlich gemacht werden kann, kommt Buchst. b oder c zur Anwendung. Beide Behörden müssen sich im Fall des Buchst. c über die Verteilung der Kosten einigen, und dieses muss in eine Gesamtvereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden über die Rückabwicklung der illegalen Verbringung einfließen (vgl. Ausführungen zu Art. 24 Abs. 5).
Auf eine illegale Verbringung, für die sowohl der Notifizierende als auch der Empfänger verantwortlich gemacht werden kann (siehe Ausführungen zu Art. 24 Abs. 5 unter "Weitere Fälle"), kommen die Buchst. a, b oder c zur Anwendung, wobei Buchst. a nur für diesen Fall anwendbar ist.
Bei einer Kostenaufteilung zwischen Notifizierendem und Empfänger nach Buchst. a können im Einzelfall u. a. der Umfang des Verursachungsbeitrags und eine mögliche Zahlungsunfähigkeit berücksichtigt werden.
Abs. 4 regelt, dass bei einer illegalen Verbringung von grün gelisteten oder zur Laboranalyse bestimmten Abfällen die Person, die die Verbringung veranlasst, den gleichen Verpflichtungen unterliegt wie der Notifizierende.
3.4 Allgemeine Verwaltungsvorschriften (Kapitel 5)
3.4.1 Zu Art. 26 Form der Benachrichtigungen
Mit Art. 26 wird neben den bisher üblichen Formen der Übermittlung per Post oder Fax zusätzlich die Form der elektronischen Übermittlung von Unterlagen und Informationen zugelassen.
Folgende Informationen und Unterlagen sollten (falls der Notifizierende zustimmt) gem. Abs. 2 übermittelt werden können:
Die deutschen zuständigen Behörden sollten zudem einer Übermittlung der von den Eingangs- bzw. Ausgangszollstellen nach den in Art. 35 Abs. 3 Buchst. d, Art. 38 Abs. 3 Buchst. c und Art. 42 Abs. 3 Buchst. d genannten Bestimmungen zu übermittelnden abgestempelten Kopien der Begleitformulare (vgl. Abs. 1 Buchst. 1) gem. Abs. 2 zustimmen.
Bei folgenden Informationen und Unterlagen ist eine Übermittlung gem. Abs. 2 wegen einer Frist von drei Tagen bzw. drei Werktagen angezeigt:
Die jeweiligen Alternativen der möglichen Übermittlungsformen laut Abs. 2 Buchst. a bis g werden im Einzelfall von den betroffenen zuständigen Behörden festgelegt.
Erfolgt die Übermittlung gem. Abs. 2 Buchst. c per E-Mail mit digitaler Unterschrift, ersetzt die digitale Unterschrift die erforderliche Stempelung und Unterzeichnung der jeweiligen Dokumente gem. Abs. 1.
Dabei sollten neben der E-Mail selbst, auch zugehörige beigefügte Dokumente digitale Unterschriften erhalten.
Die für Deutschland entwickelte einheitliche Datenschnittstelle EUDIN 14 dient der Aufbereitung der Daten für die elektronische Übermittlung gem. Abs. 4.
Im Zusammenhang mit den Begriffen "digitale Unterschrift" (Abs. 2 Buchst. c und d) und "elektronische Signatur" (Abs. 4) wird darauf hingewiesen, dass bezüglich beider Begriffe gem. § 3a VwVfG eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erforderlich ist. Weiterhin werden vergleichbare elektronische Authentifizierungssysteme, die das gleiche Sicherheitsniveau wie die oben genannte Richtlinie bieten, ebenfalls für den Datenaustausch zugelassen, wobei in diesen Fällen organisatorische Regelungen getroffen werden können.
Amtssprache ist Deutsch, d. h., dass alle Unterlagen (z.B. auch der Vertrag nach Art. 5) vom Antragsteller in deutscher Sprache auszufüllen bzw. vorzulegen sind (vgl. dazu § 23 VwVfG). Wird eine Unterlage in einer anderen Sprache vorgelegt, ist vom Notifizierenden eine Übersetzung beizufügen. Die Behörde kann aber in deutscher Sprache ausgefüllte Formulare fremdsprachiger Vordrucke entgegennehmen oder fremdsprachige Unterlagen akzeptieren. Das Umweltbundsamt akzeptiert Unterlagen in Englisch.
Gleiches gilt in umgekehrter Weise bei der schriftlichen Kontaktaufnahme einer deutschen Behörde mit ausländischen Unternehmen oder ausländischen Behörden (Forderung von zusätzlichen Unterlagen, Erhebung von Einwänden, Zustimmungs- oder Gebührenbescheide, Unterrichtung über illegale Verbringungen etc.). Allerdings sollte hierbei zumindest ein erklärendes Begleitschreiben in einer für die zuständigen Behörden im Ausland akzeptablen Sprache, z.B. in Englisch, beigefügt werden.
3.4.3 Zu Art. 28 Differenzen bezüglich der Einstufung
Solange bei einer Notifizierung vom Notifizierenden Abfälle als zur Verwertung bestimmte Abfälle notifiziert sind, also in Feld 3 des Notifizierungsformulars das Kästchen "Verwertung" angekreuzt ist, gelten bezüglich der Einwandserhebung nur die maßgeblichen Vorschriften des Art. 12 , nicht die für zur Beseitigung bestimmte Abfälle geltenden Vorschriften des Art. 11. In diesem Fall kann die zuständige Behörde am Versandort oder am Bestimmungsort, die die gem. Notifizierung als zur Verwertung bestimmten Abfälle jedoch als zur Beseitigung bestimmt ansieht, einen Einwand nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. h erheben. Auf die Ausführungen in Abschnitt 3.1.8 und 3.1.10 (zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. h) wird hingewiesen.
3.4.3.2 Differenzen bezüglich der Einstufung eines Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens als vorläufig oder als nicht vorläufig
Auf die Ausführungen in Abschnitt 2.2 zu Art. 2 Nr. 5 und 7 wird Bezug genommen.
Solange im Notifizierungsformular in Feld 11 vom Notifizierenden ein D- oder ein R-Verfahren angegeben ist, das nicht zu den in Art. 2 Nr. 5 und 7 als vorläufig definierten Verfahren gehört, können die Bestimmungen der VVa zur Verbringung von Abfällen zur vorläufigen Beseitigung bzw. Verwertung nicht angewandt werden.
Ist die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung, die vorgesehene Beseitigung oder Verwertung sei in Wirklichkeit ein als vorläufig definiertes D- bzw. R-Verfahren, kann sie die Notifizierung nach Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 nicht weiterleiten. Denn dann ist die Notifizierung noch nicht "ordnungsgemäß ausgeführt" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2, da noch nicht die nach Anhang II Teil 1 Nr. 19 verlangte richtige Angabe des Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens vorliegt. Die zuständige Behörde sollte dann nach Art. 7 Abs. 2 den Notifizierenden um Änderung dieser Angaben (ggf. auch um Zustimmung zur Änderung dieser Angaben durch die Behörde selbst) und um weitere in Anhang II Teil 1 Nr. 5 vorgesehene Angaben zu den nachfolgenden vorläufigen und nicht vorläufigen Anlagen ersuchen.
Ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort der Auffassung, die vorgesehene Beseitigung oder Verwertung sei in Wirklichkeit ein als vorläufig definiertes D- bzw. R-Verfahren, kann sie nach Art. 8 Abs. 2 die Empfangsbestätigung noch nicht erteilen, da die Notifizierung aus den zu Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gründen noch nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 "ordnungsgemäß abgeschlossen" ist. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort sollte dann den Notifizierenden um Änderung dieser Angaben (ggf. auch Zustimmung zur Änderung dieser Angabe durch die Behörde selbst) und um weitere in Anhang II Teil 1 Nr. 5 verlangte Angaben zu den vorläufigen und nicht vorläufigen Anlagen ersuchen.
3.4.4 Zu Art. 30 Abkommen für Grenzgebiete
Bezüglich Erläuterungen zu der Verordnung zu dem Abkommen zwischen Deutschland und Österreich nach Art. 30 wird auf die Denkschrift zu dem Abkommen verwiesen. Die Denkschrift ist in der BR-Drs. 189/09 enthalten, die auf der Webseite des BMU eingestellt ist (siehe Anlage 2)
3.5 Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten (Kapitel 6)
3.5.1 Zu Art. 31 Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen und zu Art. 32 Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Die Vorschriften enthalten Regelungen für den Fall, dass bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfälle aus dem bzw. in das Bundesgebiet der ausländische Empfängerstaat bzw. ausländische Versandstaat ein EU-Mitgliedstaat und ein betroffener Durchfuhrstaat ein Drittstaat (nicht zur EU gehörender Staat) ist.
Im Ergebnis folgt aus den Art. 31 und Art. 32, dass die Bestimmungen des Kapitels 1 (Art. 4 bis Art. 17) und der Kapitel 3 bis 5 in Bezug auf diesen Drittstaat mit den nachfolgend dargestellten Änderungen anzuwenden sind.
Statt der stillschweigenden Zustimmung ist grundsätzlich eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Drittstaates für die Zulässigkeit der Verbringung erforderlich. Eine stillschweigende Zustimmung nach Art. 9 Abs. 1 ist nur möglich bei der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen durch einen Drittstaat, für den der OECD-Beschluss gilt, soweit nicht dieser Drittstaat für diese Durchfuhr das Erfordernis einer schriftlichen Zustimmung festgelegt hat (vgl. hierzu OECD-Webseite laut Anlage 2).
In anderen Fällen einer Verbringung durch einen Drittstaat (zur Beseitigung bestimmte Abfälle und zur Verwertung bestimmte Abfälle durch einen Drittstaat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt) ist Folgendes festzustellen: Die in Art. 31 Buchst. a in Bezug genommene Voraussetzung für die Fiktion einer stillschweigenden Zustimmung eines Durchfuhrstaates als Vertragspartei des Basler Übereinkommens bei äußerungslosem Ablauf einer Frist von 60 Tagen ist derzeit bei keiner Vertragspartei erfüllt. Denn keine Vertragspartei des Basler Übereinkommens hat bisher nach Art. 6 Abs. 4 dieses Übereinkommens einen Beschluss über den Verzicht auf die schriftliche Zustimmung als Durchfuhrstaat unter den vorgenannten Voraussetzungen mitgeteilt. Etwaige in dieser Hinsicht später noch eintretende Änderungen sind aus der Webseite des basel-Sekretariats ersichtlich (siehe Anlage 2 und vgl. letzten Absatz der Vorbemerkungen zu den Titeln IV und V).
Zu den Fragen, wann eine Verbringung als zur Verwertung bzw. zur Beseitigung bestimmt anzusehen ist, zu dem Begriff "Staat, für den der OECD-Beschluss gilt", und zu den Hintergründen der Regelungen der Art. 31 und Art. 32 wird auf die Vorbemerkungen zu Titeln IV bis V (Art. 34 bis 46) Bezug genommen.
Bei der innergemeinschaftlichen Verbringung mit Durchfuhr durch einen Drittstaat (z.B. Italien - Schweiz - Deutschland) ist eine abfallrechtliche Abfertigung durch Zollstellen (Behandlung des Begleitformulars) nicht vorgesehen. Den Zollstellen wird in diesem Fall keine abgestempelte Kopie der Zustimmung einer zuständigen Behörde in der Gemeinschaft vorliegen.
Eine zollrechtliche Abfertigung findet jedoch statt. So wird im Fall der Verbringung aus Italien über die Schweiz i. d. R an der zollrechtlichen Eingangszollstelle im Rahmen eines "gemeinsamen Versandverfahrens" ein sog. Grenzübergangsschein vorgelegt bzw. wird dieses Versandverfahren beendet. Dabei kann die Verbringung auch abfallrechtlich kontrolliert werden.
4 Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittstaaten (Titel IV) und Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittstaaten (Titel V)
Die Art. 34 bis 46 in den Titeln IV und V enthalten Regelungen für
In verschiedenen Artikeln (z.B. Art. 35 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1) wird jeweils zunächst der Grundsatz festgelegt, dass die für Verbringungen innerhalb der EU geltenden Regelungen des Titels II (insbesondere Art. 3 bis Art. 18) auch in Bezug auf diese betroffenen Drittstaaten gelten, als wenn diese EU-Mitgliedstaaten wären. Dies gilt jedoch nur insoweit, als keine Sonderregelungen greifen. Diese Sonderregelungen beinhalten
Hintergrund für diese Sonderregelungen sind das Basler Übereinkommen sowie der OECD-Beschluss.
Nachfolgend werden daher nur die Unterschiede zwischen diesen Sonderregelungen und den für Verbringungen innerhalb der EU geltenden Regelungen veranschaulicht. Hierzu wird auf die in Anlage 7 enthaltene Tabelle Bezug genommen. In dieser Tabelle sind - beginnend mit der Beratung im Vorfeld eines Notifizierungsverfahrens bis zur Verbringung nach Vorliegen aller Zustimmungen - eine Reihe verschiedener Sonderregelungen dargestellt. In der Tabelle wird für jede Sonderregelung durch Zitierung der entsprechenden Bestimmung der VVa angegeben, inwieweit diese Sonderregelung anwendbar ist für die verschiedenen Fälle einer Ausfuhr oder Einfuhr von zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmten Abfällen in bzw. aus Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt bzw. nicht gilt. Zu den in der Tabelle zitierten Bestimmungen der VVa finden sich, soweit erforderlich, in dieser Vollzugshilfe weitere Ausführungen.
Soweit gem. Art. 34 bis Art. 48 unterschiedliche Regelungen gelten für die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen einerseits und zur Beseitigung bestimmten Abfällen andererseits, ist für die Frage der Anwendbarkeit der jeweiligen Regelungen die Ausfüllung von Feld 3 Buchstabe B des Notifizierungsformulars durch den Notifizierenden maßgeblich. Bei einer abfallverbringungsrechtlich unzutreffenden Einstufung als Verwertung kann - und muss ggf. sogar - die deutsche zuständige Behörde den Einwand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. h erheben, vgl. Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 Buchst. h.
Die in der Tabelle angesprochenen Drittstaaten, für die der in Art. 2 Nr. 17 zitierte OECD-Beschluss gilt, sind derzeit elf OECD-Drittstaaten (vgl. hierzu Webseite der OECD laut Anlage 2), unabhängig davon, ob diese den OECD-Beschluss national umgesetzt haben. Alle anderen Drittstaaten sind im Sinne der VVa und der Tabelle in Anlage 7 "Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt".
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(Stand: 06.09.2023)
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