umwelt-online: Archivdatei - LAGa 25 2009 - Vollzugshilfe zur Abfallverbringung - Mitteilung der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (4)

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11 Zu § 14 Zuständige Behörden

11.1 Zu Abs. 1:

Falls bei der Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet mit einer Durchfuhr durch andere Staaten (siehe § 1 Nr. 2) die zuständige Behörde am Versandort und die zuständige Behörde am Bestimmungsort dieselbe deutsche Behörde ist, erteilt diese zwei Zustimmungen.

12 Zu § 15 Anlaufstelle

12.1 Zu Abs. 2

Der Austausch der in Abs. 2 genannten Informationen sollte vorzugsweise in elektronischer Form erfolgen, bei illegalen Verbringungen grundsätzlich unter Nutzung entsprechender Formblätter beispielsweise der Zollverwaltung oder von IMPEL/TFS. Informationen im Rahmen von Ermittlungen gemäß Art. 24 Abs. 1 VVa sollten unverzüglich übermittelt werden (siehe hierzu Vollzugshilfe zur VVA Abschnitt 3.3.3.1).

12.2 Zu Abs. 4

Die Benennungen gemäß Abs. 4 an das Umweltbundesamt sollten formlos per E-Mail erfolgen.

13 Zu § 16 Berichte und Übermittlungen von Informationen

13.1 Zu Abs. 1

Die für Verbringungen in das und aus dem Bundesgebiet zuständigen Behörden (vgl. § 14 Abs. 1) sollten dem UBa unverzüglich nach Erteilung einer Zustimmung zu einer Verbringung die Angaben im Notifizierungsformular (vgl. Satz 3) grundsätzlich elektronisch über die von der LAGa erarbeitete Datenschnittstelle, über eine andere für das UBa akzeptable Schnittstelle oder in anderer vom UBa akzeptablen Form übermitteln.

Hinsichtlich der statistischen Erfassung der verbrachten Mengen sollte das UBa den zuständigen Behörden einmal jährlich auf elektronische Weise eine Tabelle zur Verfügung stellen, die um die in dem Berichtsjahr tatsächlich verbrachten Mengen zu ergänzen ist und elektronisch zurückgesandt werden sollte.

Das Format für die Übermittlung von weiteren für den Bericht an das Sekretariat des Basler Übereinkommens notwendigen Angaben wird vom UBa individuell festgelegt, in der Regel mit Hilfe von Tabellen oder formlos per E-Mail.

Die entsprechenden Tabellen und Formulare werden auf der passwortgeschützten Internet-Seite des UBa bereitgestellt.

13.2 Zu Abs. 2

Hinsichtlich der in Anhang IX VVa formulierten Fragen sollte das UBa den Ländern (vgl. § 14 Abs. 1) sowie dem BMF und dem BAG einmal jährlich auf elektronische Weise ein Formular mit Tabellen zur Verfügung stellen, das um die Antworten für das Berichtsjahr zu ergänzen ist und elektronisch zurückgesandt werden sollte.

Getroffene Entscheidungen über die Erteilung von Vorabzustimmungen gemäß Art. 14 VVa sollten dem UBa zeitnah und elektronisch unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI der VVa berichtet werden.

Die entsprechenden Tabellen und Formulare werden auf der passwortgeschützten Internet-Seite des UBa bereitgestellt.

14 Zu § 17 Zollstellen

Die vom BMU im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen sind auf dessen Internetseite veröffentlicht. Bei diesen Zollstellen handelt es sich um deutsche Eingangszollstellen (Art. 2 Nr. 29 VVA) und um deutsche Ausgangszollstellen (Art. 2 Nr. 28 VVA). Im Regelfall sind dies Zollämter an der Außengrenze der Gemeinschaft (Grenzzollstellen in Häfen, an Landstraßen, an Flughäfen und in Bahnhöfen). Im See-, Eisenbahn-, Post- und Luftverkehr gilt als Ausgangszollstelle jedoch die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Abfälle im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages mit Bestimmung in ein Drittland übernommen werden.

Die Zuständigkeit von Ausfuhrzollstellen (Art. 2 Nr. 27 VVA) und von Zolldienststellen, die in anderer Funktion Verbringungen von Abfällen kontrollieren (z.B. Binnenzollstellen bei der Überführung in den freien Verkehr, Mobile Kontrollgruppen auf Verkehrswegen im Binnenland) oder von Eingangs- und Ausgangszollstellen, die nicht gem. § 17 bekannt gegeben wurden, bleibt hiervon unberührt ( § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 2).

15 Zu § 18 Bußgeldvorschriften

Die Ordnungswidrigkeitentatbestände sind im Vergleich zum bisherigen Recht erheblich ausgeweitet worden. § 18 Abs. 3 unterscheidet zwischen drei Kategorien von Ordnungswidrgikeitentatbeständen, bei denen Höchstbeträge von Geldbußen bis Euro 100.000 (bei illegalen, noch nicht strafbewehrten Verbringungen), bis Euro 50.000 und bis Euro 20.000 vorgesehen werden.

Eine Ahndung abfallverbringungsrechtlicher Verstöße, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bußgeldvorschriften am 28. Juli 2007 ( AbfVerbrG) bzw. am 2. August 2007 ( AbfVerbrBußV) begangen worden sind, ist nicht mehr möglich; noch nicht abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen solcher Verstöße können daher eingestellt werden. Soweit auf Verbringungen von notifizierungspflichtigen Abfällen nach Art. 62 Abs. 1 VVa weiterhin die bisherige EG-AbfVerbrV anwendbar ist, ist bis zu einer evtl. Änderung der AbfVerbrBußV eine Ahndung von Verstößen gegen sich aus der EG-AbfVerbrV ergebende Pflichten ebenfalls nicht möglich.

Fast alle neuen Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 18 Abs. 1 - ausgenommen Nr. 11 bis 14 - sowie in der AbfVerbrBußV knüpfen unmittelbar oder mittelbar an Bestimmungen der VVA ausdrücklich an. Somit können die neuen Ordnungswidrigkeitentatbestände, soweit sie an Bestimmungen der VVA ausdrücklich anknüpfen, nur für Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit Verbringungen herangezogen werden, auf die die VVA auch anwendbar ist bzw. anwendbar war. Die VVA ist jedoch nicht anwendbar auf Verbringungen vor dem 12. Juli 2007. Ferner ist die VVA nach ihrem Art. 62 Abs. 1 nicht anwendbar auf Verbringungen nach dem 12. Juli 2007, sofern Verbringungen vor dem 12. Juli 2007 notifiziert worden waren und bis spätestens 11. Juli 2007 die Empfangsbestätigung von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort ausgestellt worden war. Auf diese Verbringungen ist die EG-AbfVerbrV anwendbar (vgl. auch Art. 62 Abs. 1 VVA). Die an Bestimmungen der EG-AbfVerbrV anknüpfenden Bußgeldvorschriften des § 14 des AbfVerbrG 1994 können auch für Abfallverbringungen, die bis zum Außerkrafttreten des AbfVerbrG 1994 am 28. Juli 2007 unter der Geltung der EG-AbfVerbrV 1994 begangen worden sind, auf Grund der Vorschrift des § 4 Abs. 3 OWiG nicht herangezogen werden. Danach scheidet eine Ahndung auch dann aus, wenn die Handlung zu irgendeinem späteren Zeitpunkt nach ihrer Begehung nicht bußgeldbewehrt war. Die nach § 14 des AbfVerbrG 1994 bußgeldbewehrten Handlungen waren teils in der Zeit zwischen dem 12. Juli 2007 (Außerkrafttreten der EG-AbfVerbrV) und dem Inkrafttreten der neuen Bußgeldvorschriften des AbfVerbrG, teils ab dem Außerkrafttreten des AbfVerbrG 1994 nicht bußgeldbewehrt.

Soweit auf Verbringungen und auf sich hierauf beziehende Handlungen und Unterlassungen in der Zeit vom 12. Juli 2007 bis zum Inkrafttreten der neuen Bußgeldvorschriften bereits die VVA anwendbar ist, ist eine Ahndung von Verstößen ebenfalls nicht möglich. Eine Ahndung wäre nur möglich, wenn der Verstoß zum Zeitpunkt seiner Begehung bereits bußgeldbewehrt war ( § 3 OWiG). Die zu diesem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der neuen Bußgeldvorschriften noch geltenden Bußgeldvorschriften des § 14 des AbfVerbrG 1994 knüpften jedoch an Verpflichtungen der EG-AbfVerbrV an, die zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr galten.

15.1 Zu Abs. 1 Nr. 1 bis 17

Die Nrn. 1 bis 17 enthalten Ordnungswidrigkeitentatbestände für die Verletzung von Pflichten, die als an bestimmte Personen gerichtete Pflichten nur im AbfVerbrG, nicht aber in der VVA festgelegt sind. Darunter fallen auch verschiedene Pflichten, die bereits in der VVA bei der Verbringung von Abfällen logisch vorausgesetzt werden, in der VVA aber noch nicht hinreichend konkretisiert worden sind, und die daher erst im AbfVerbrG (insbesondere §§ 4 und 5) unter Nennung der jeweils handlungspflichtigen Personen oder des Handlungszeitpunkts konkretisiert worden sind.

15.2 Zu Abs. 1 Nr. 18 und zur AbfVerbrBußV

Nach Nr. 18 handelt ordnungswidrig, wer einen der in der AbfVerbrBußV festgelegten Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht, in denen auf Nr. 18 Buchst. a, b oder c verwiesen wird. 18

Zu § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a i. V. m. § 1 Abs. 1 AbfVerbrBußV

§ 1 Abs. 1 AbfVerbrBußV enthält unter Bezugnahme auf Buchst. a Ordnungswidrigkeitentatbestände für eine Reihe von illegalen Verbringungen (Verbringungen notifizierungspflichtiger Abfälle ohne Vorliegen einer nach der VVA erforderlichen Zustimmung oder entgegen einem sich aus der VVA ergebenden Verbot). Auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Buchst. a i. V. m. § 1 Abs. 1 AbfVerbrBußV ist nach Abs. 2 bußgeldbewehrt.

Die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 1 Abs. 1 AbfVerbrBußV sind nur dann relevant, wenn die illegale Verbringung nicht schon bereits nach § 326 Abs. 2 StGB strafbar ist, weil die illegal verbrachten Abfälle eines der in § 326 Abs. 1 StGB aufgeführten Merkmale erfüllen, es sei denn, dass die Strafbarkeit nach § 326 Abs. 6 StGB entfällt. Auf § 41 Abs. 1 OWiG (Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist) wird hingewiesen. Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit ist dann nach § 41 Abs. 2 OWiG wieder möglich, wenn die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Strafverfahrens absieht und deshalb die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückgibt.

Zu § 18 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. § 1 Abs. 3 AbfVerbrBußV:

§ 1 Abs. 3 AbfVerbrBußV enthält unter Bezug auf Buchst. c Ordnungswidrigkeitentatbestände für die Verletzung von insbesondere im Zusammenhang mit Verbringungen bestehenden Pflichten, die bereits schon in der VVA vollständig unter eindeutiger Nennung der jeweils handlungspflichtigen Person bzw. des Handlungszeitpunkts ausformuliert sind.

15.3 Zu § 18 Abs. 4

Auch soweit sich ein Bußgeldverfahren gegen eine natürliche Person richten soll, ist das BAG bei Straßenbeförderungen nur dann für das Bußgeldverfahren zuständig, wenn kumulativ diese Person in Deutschland keinen Sitz hat und das Unternehmen, bei dem diese Person angestellt ist, in Deutschland weder einen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat.

_________
1) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Mitteilung zu Auslegungsfragen zu Abfall und Nebenprodukten, KOM (2007) 59 endgültig vom 21.02.2007
2) Im Notifizierungs- und Begleitformular sind dagegen die R- und D-Codes gem. Basler Übereinkommen enthalten, siehe auch Anhang IC. Gem. der bisherigen Musterverwaltungsvorschrift zum AbfVerbrG und zur EG-AbfVerbrV sollten dagegen die Codes verwendet werden, die im Notifizierungs-Begleitformular enthalten sind.
3) Da der Begriff "Rekonditionierung" unklar ist, soll auf die englische Fassung zurückgegriffen werden, in der es "Repackaging" also auf Deutsch "Neuverpacken" heißt.
4) Für die Zerlegung, Sortierung und Klassierung/Abtrennung existieren keine eigenen D-Codes. Sofern eine solche Behandlung vor einer anschließenden Beseitigung praktiziert wird, ist hilfsweise der Code D13 zu verwenden, da dies - quasi als Umkehrverfahren der Vermischung - am ehesten geeignet ist. Dies gilt analog für das Zerkleinern, Shreddern und Brechen sowie Pelletieren und Verdichten
5) Siehe zur Rechtslage nach der bisherigen EG-Abfallverbringungsverordnung ASA-Urteil des EuGH vom 27.02.2002 (C 6/00), Urteil des BVerwG vom 13.03.2003 zu Shredderleichtfraktion nach Italien, 7 C 1.02
6) Urteil des EuGH vom 16.12.2004 in der Rs. C-277/02 (EU-Wood).
7) Diese Ausnahmen hätten keine Bedeutung mehr, wenn die zuständige Behörde am Versandort den Einwand, die Verwertung im Empfängerstaat genüge nicht den nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat, bereits auf Buchst. a i. V. m. Art. 4 EG-Abfallrahmenrichtlinie und dem EU-Wood-Urteil des EuGH stützen könnte.
8) Diese zusätzlichen Voraussetzungen des Einwandsgrundes des Buchst k hätten keine Bedeutung mehr, wenn ein Einwand schlicht auf einen Verstoß der Verbringung und der damit verbundenen Abfallbehandlung gegen einen Abfallwirtschaftsplan gestützt werden könnte, ohne dass die in Buchst. k aufgefiihrte zusätzliche Voraussetzung (Regelung eines Abfallwirtschaftsplanes, der die Einhaltung EG-rechtlicher Verwertungs- und Recyclingverpflichtungen gewährleisten soll) erfüllt sein muss.
9) Siehe Urteil des BVerwG vom 13.03.2003 (7 C 1.02).
10) Vgl. insbesondere ASA-Urteil des EuGH vom 27.02.2002 (C-6/00), Urteil des BVerwG vom 13.03.2003 (7 C 1.02, Shredderleichtfraktion nach Italien), EuGH-Urteile vom 13.02.2003 (C-228/00, belgische Zementwerke, und C-228/00, Luxemburg), Urteil des EuGH vom 03.04.2003 (C-116/01, SITa Eco Service) und Urteil des BVerwG vom 06.11.2003 (7 C 2.03).
11) Der Begriff "beste verfügbare Technik" entspricht dem Begriff "Stand der Technik" im deutschen Umweltrecht
12) Denn in einem solchen Fall bleibt der Anlagenbetreiber genehmigungsrechtlich jederzeit berechtigt, die Anlage mit deutschen Abfällen auch unter Ausschöpfung der sich aus der Zulassung ergebenden Betriebsmöglichkeiten und damit auch unter Nichteinhaltung der EG-Vorgaben zu betreiben.
13) Falisan Urteil des BHSt 40, 79 vom 2. März 1994
14) Die Datenschnittstelle EUDIN wurde zunächst für den Teil des Begleitformulars als DIN 16.566 -Teil 20 veröffentlicht. Sie wurde zur Vereinheitlichung des Datenverkehrs auf der Grundlage der nationalen BMU-XML-Datenschnittstelle gem. NachwV aufgebaut.
15) Dies folgt auch aus der systematischen und historischen Auslegung der VVA. Denn Art. 43 ist vor dem u. a. auch auf Art. 18 verweisenden Art. 44 Abs. 1 angeordnet. Aus Erwägungsgrund 30 der VVA ergibt sich, dass eine Einfuhr von Abfällen aus Drittstaaten ausschließlich in den in Art. 41 und Art. 43 genannten Fällen möglich sein soll.
16) Vgl. dazu Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.11.2005, Az.: 10 S. 1208/04
17) VGH München in NuR 1995, 36f.; BGH in NJW 1996, 46; BGH in NJW 1994, 1744
18) Der in Buchst c enthaltene Nebensatz" soweit eine Rechtsverordnung nach Abs. 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist" bezieht sich laut Bundesratsdrucksache 277/07 auf alle Buchstaben von Nr. 18 und nicht nur auf Buchst. c.

III Anlagen

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Glossar Anlage 1


4. BImSchV 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 24. Juli 1985, (BGBl. I S. 1586) in der jeweils geltenden Fassung
AbfVerbrG Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz) vom 19. Juli 2007, (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung
AbfVerbrG 1994 Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen vom 30. September 1994,
(BGBl. I S. 2771) in der bis 27. Juli 2007 geltenden Fassung
AbfVerbrBußV Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen vom 29. Juli 2007,
(BGBl. I S. 1761) in der jeweils geltenden Fassung
AltfahrzeugV Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002,
(BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung
AltholzV Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz vom 15. August 2002,
(BGBl. I S. 3302) in der jeweils geltenden Fassung
AVV Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses vom 10. Dezember 2001,
(BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung
BAG Bundesamt für Güterverkehr
Basler Übereinkommen Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrollen der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung, (BGBl. II 1994 S. 2703), geändert durch Beschlüsse vom 22. September 1995 und vom 27. Februar 1998 (BGBl. II 2002 S. 89), vom 9. bis 13. Dezember 2003 (BGBl. II 2003 S. 1626) und vom 25. bis 29. Oktober 2004 (BGBl. II 2005 S. 1122)), in der jeweils geltenden Fassung.
BGB Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) in der jeweils geltenden Fassung
BMF Bundesministerium der Finanzen
BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
ChemVerbotsV Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003, (BGBl. I S. 867) in der jeweils geltenden Fassung
EFTA European Free Trade Association Europäische Freihandelsgemeinschaft
EG Europäische Gemeinschaft
EG-Abfallrahmenrichtlinie Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle, (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung
EG-Abfallverbrennungsrichtlinie Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, (ABl. Nr. L 332 vom 28.12.2000 S. 91) in der jeweils geltenden Fassung
EG-AbfVerbrV Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, (ABl. Nr. L 30 vom 06.02.1993 S. 1) in der bis 11. Juli 2007 geltenden Fassung
EG-Altfahrzeugrichtlinie Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge, (ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34) in der jeweils geltenden Fassung
EG-Elektro- und Elektronik- Altgeräterichtlinie Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, (ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung
EG-Hygieneverordnung Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
EG-Richtlinie über gefährliche Abfälle Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung
EG-Verordnung Nr. 689/2008 Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Cemikalien
(ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. 1)
EG-Verordnung Nr. 1102/2008 Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -Gemischen
(ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 75)
EG-Verordnung Nr. 1182/71 Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für Fristen, Daten und Termine, (ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
EG-Verordnung Nr. 1418/2007 Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, (ABl. Nr. L 316 vom 04.12.2007 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung
EG-Verordnung Nr. 2037/2000 Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, (ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
EG-Verordnung über POPs Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, (ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung
EG-Verpackungsrichtlinie Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, (ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung
Entscheidung 2000/532/EG Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gem. Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, (ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
GewAbfV Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen vom 19. Juni 2002, (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung
Handlungsanleitung Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit der Zolldienststellen und Abfallbehörden im Rahmen der Verbringung von Abfällen in der jeweils geltenden Fassung
IMPEL/TFS IMPEL: European Network for the Implementation and Enforcement of Environmental Law
TFS: Transfrontier Shipment of Waste
IVU-Richtlinie Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, (ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung
KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994, (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung
MusterVV zur NachwV und zur TgV Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 25 Abs. 2, 42 - 47 und 51 des KrW-/AbfG, der NachwV und der TgV, LAGA-Mitteilungen 27, Stand 19.08.2002
NachwV Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Artikel 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung) vom 20. Oktober 2006, (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung
OECD Organisation for Economic Cooperation and Development
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
OECD-Beschluss OECD-Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C (92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen, (siehe OECD-Webseite) in der jeweils geltenden Fassung
OWiG Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung
Signaturgesetz Signaturgesetz vom 16.Mai 2001, (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung
StGB Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998, (BGBl. I S. 3322) in der jeweils geltenden Fassung
TgV Verordnung zur Transportgenehmigung vom 10. September 1996, (BGBl. I S. 1411) in der jeweils geltenden Fassung
UBA Umweltbundesamt
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 siehe VVA
Verordnung zu dem Abkommen zwischen Deutschland und Österreich nach Art. 30 Verordnung zu dem Abkommen vom 20. Januar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 3. April 2009,
(BGBl. II S. 320, S. 960) in seiner jeweils geltenden Fassung.
VVA Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, (ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976, (BGBl. I S. 1253) in der jeweils geltenden Fassung
Zentrale Koordinierungsstelle Gemeinsame Einrichtung der Bundesländer gem. Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des bisherigen AbfVerbrG (s. § 8 Abs. 1 Satz 4 AbfVerbrG), Fundstellen in den jeweiligen Landesgesetzblättern
Zollverordnung Zollverordnung vom 23. Dezember 1993, (BGBl. I S. 2249) in der jeweils geltenden Fassung

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Hilfreiche Webseiten für den Bereich Abfallverbringung Anlage 2


Institution Bemerkungen Webseite
Basler Übereinkommen Homepage http://www.basel.int/index.html
Bilaterale und multilaterale Übereinkünfte und Abkommen http://www.basel.int/articlell/index.html
Vertragsparteien http://www.basel.int/ratif/ratifhtml
Zuständigen Behörden der Vertragsparteien http://www.basel.int/contactinfo/frsetmain.html
OECD Datenbank mit länderspezifischen Daten, u. a. Anlagen mit Vorabzustimmung http://www2.oecd.org/waste/
Informationen zu Abfall, u. a. Abfallverbringung, z.B. OECD- Beschluss C(2001)107/FINAL http://www.oecd.org/department/0,2688,en 2649 34.395 1 1 1 1 1,00.html
Liste der OECD-Staaten http://www.oecd.org/countrieslist/0,3025,en 33873.108 33844430 1 1 1 1 1,00.html
Europäische Kommission Informationen zu Abfallverbringung, u. a. EG-Recht wie Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Anlaufstellen-Leitlinien, Liste der zuständigen Behörden, Anlagen mit Vorabzustimmung, Liste der benannten Zollstellen http://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/
Verbringung grün gelisteter Abfälle in Nicht-OECD-Länder http://ec.europa.eu/trade/issues/global/environment/waste.htm
Liste der europäischen Zollstellen http://ec.europa.eu/taxation customs/dds/csrdquer de.htm
Umweltbundesamt (UBA) Staatenliste,
Liste der deutschen zuständigen Behörden,
IMPEL/TFS-Leitfaden zum Umgang mit illegalen Verbringungen,
Formulare für Kontrollen, Staatsvertrag für "Zentrale
Koordinierungsstelle"
http://www.umweltbundesamt.de/abfallwirtschaft/gav/index.htm
Beste verfügbare Technik http://www.bvt.umweltbundesamt.de/
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) Abfallwirtschaft aktuell http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/aktuell/aktuell/3794.php
Abfallverbringung http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/doc/39578.php
Abfallverbringung - Gesetzgebung, u. a. Liste der benannten Zollstellen, Anlaufstellen-Leitlinien, Handlungsanleitung http://www.bmu.de/fb abf/?fb=3577
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Homepage http://www.lagaonline.de/
Vollzugshilfe zur Abfallverbringung, Handlungsanleitung http://lagaonline.de/laganeu/index.php?option=com content&task=view&id=106&Itemid=55
European IPPC Bureau Sevilla Beste verfügbare Technik http://eippcb.jrc.es/pages/FActivities.htm

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Notifizierungsverfahren nach VVA Anlage 3

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Übermittlungswege für Begleitformulare Anlage 4

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Mustervorlage einer Bankbürgschaft Anlage 5

Bürgschaft für Abfallverbringungen

Die Firma: [ Antragsteller /Notifizierender ]

hat mit der Firma: [ Empfänger der Abfälle ]

einen Vertrag über die Verwertung / Beseitigung von [Menge] [Bezeichnung der Abfälle] - Abfallschlüssel: [Abfallidentifizierungscode gem. Anh. III, IIIA, IIIB, IV oder IVA der VVA]

bei der Firma [Empfänger der Abfälle] geschlossen.

Für die Verbringung von Abfällen gem. o. g. Vertrag und [unter der Notifizierungs-Nr.: [Notifizierungs-Nr. des Notifizierungsformulars angeben]] ist gem. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ( VVA) die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung erforderlich, durch die die vom Notifizierenden nach Art. 23 und 25 VVa zu tragenden Kosten in den Fällen des Art. 22 und 24 VVa abgedeckt werden.

Dies vorausgeschickt, übernehmen wir [ Anschrift der Bank ]

gegenüber der Behörde: [ Anschrift zuständige Behörde am Versandort ]

die selbstschuldnerische Bürgschaft - unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, Aufrechenbarkeit und Vorausklage ( §§ 770, 771 BGB) - für alle der Firma [Antragsteller /Notifizierender] auf o. g. Grundlage evtl. erwachsender Verbindlichkeiten bis zum Betrage von

EUR ................................................................

In Worten: EUR ..............................................

mit der Maßgabe, dass wir hieraus auf erste schriftliche Anforderung nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden können.

Die Bürgschaft ist unbefristet. Sie erlischt, sobald uns diese Urkunde - auch über Dritte - zurückgegeben worden ist.

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Mustervorlage einer Versicherung Anlage 6

Versicherung für Abfallverbringungen

Versicherer

Versicherungsnehmer [Antragsteller / Notifizierender]



Notifizierender s. Anschrift
Empfänger der Abfälle s. zugehörigen Vertrag über die Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle

[ggf. Notifizierung Nr.: Nummer des Notifizierungsformulars]

Angaben zum Abfall s. zugehörige Notifizierung
Höhe der Sicherheitsleistung(versicherte Kosten) Für Einzelnotifizierungen

Für Sammelnotifizierungen

EUR

EUR

Risikodauer Beginn : [Datum]  
mit der dem Versicherer vorgelegten, von der zuständigen Behörde bestätigten Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle (bei Sammelnotifizierungen der letzten Teilmenge der Abfälle) gem. Art. 6 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Begünstigte Behörde

Bedingungen

[zuständige Behörde am Versandort]

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  Anlage 7

Tabelle: Sonderregelungen für Ausfuhren aus dem und Einfuhren in das Bundesgebiet (ohne Sonderregelungen zu überseeischen Ländern und Gebieten)

Nr. Sonderregelungen zu Titel II, d. h. zu den bei Verbringungen innerhalb der EU geltenden Regelungen Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschlussnicht gilt Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus Drittstaaten Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen aus Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen aus Drittstaaten, für die der OECD-Beschlussnicht gilt
1. weitgehende Ausfuhrverbote Art. 34   Art. 36 nicht relevant nicht relevant nicht relevant
2. Einfuhrverbote in seltenen Fällen nicht relevant nicht relevant nicht relevant Art. 41   Art. 43
3. weitgehende oder geringfügige Sonderregelungen bei grün gelisteten zur Verwertung bestimmten Abfällen nicht relevant geringfügig, Art. 38 Abs. 2 Buchst. a und b sowie Ausführungen zu Art. 38 weitgehend, Art. 37 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 nicht relevant   geringfügig, soweit Einfuhrverbote bestehen, Art. 43
4. stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Versandort kann unter Umständen ausreichen         Art. 44 Abs. 2 Buchst. a  
5. stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort kann unter Umständen ausreichen   Artikel 38 Abs. 2 Buchst c        
6. Zustimmung einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde eines Drittstaates muss grundsätzlich schriftlich erfolgen Art. 35 Abs. 2 Buchst a Art. 38 Abs. 4 Buchst. a, Abs. 5 Buchst a ausgenommen grds. Durchfuhrstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt Art. 37 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 2 Buchst. a Art. 42 Abs. 2 Buchst. a Art. 44 Abs. 4 Buchst a ausgenommen grds. Durchfuhrstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt Art. 45 i. V. m. Art. 42 Abs. 2 Buchst. a
7. Zustimmung der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort erforderlich bei Lieferung an eine Anlage in einem Drittstaat zur nachfolgenden Verwertung oder Beseitigung von Abfall, der zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung in das Bundesgebiet verbracht wurde Artikel 15 Buchst f Ziffer ii Artikel 15 Buchst f Ziffer ii Artikel 15 Buchst f Ziffer ii nicht relevant nicht relevant nicht relevant
8. Notifizierung darf unter Umständen vom Notifizierenden statt von der zuständigen Behörde am Versandort eingereicht werden         Art. 44 Abs. 2 Buchst b  
9. für die Durchfuhr zuständige Behörden in der EU erteilen Empfangsbestätigung Art. 35 Abs. 3 Buchst a   Art. 37 Abs. 1 Buchst b, Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 3 Buchst. a Art. 42 Abs. 3 Buchst. a   Art. 45 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Buchst. a
10. deutsche Behörde prüft die in Feld 16 des Notifizierungsformulars angegebene Eingangs- bzw. Ausgangszollstelle Art. 55 i. V. m. Art. 56 Abs. 5 Art. 55 i. V. m. Art. 56 Abs. 5 Art. 55 i. V. m. Art. 56 Abs. 5 Art. 55 i. V. m. Art. 56 Abs. 5 Art. 55 i. V. m. Art. 56 Abs. 5 Art. 55 i. V. m. Art. 56 Abs. 5
11. Vertrag zwischen Notifizierendem und Empfänger muss zusätzliche Regelungen enthalten Art. 35 Abs. 3 Buchst f Art. 38 Abs. 3 Buchst. e Art. 37 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 3 Buchst f      
12. Hinreichend begründeter Antrag mit Ausführungen des Versandstaates zu fehlenden Beseitigungskapazitäten ist erforderlich       Art. 41 Abs. 4    
13. deutsche zuständige Behörde am Bestimmungsort muss Sicherheitsleistung ggf. abweichend von zuständiger Behörde am Versandort festlegen nicht relevant nicht relevant nicht relevant Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2
14. deutsche zuständige Behörde am Versandort erteilt Zustimmung erst bei Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort Art. 35 Abs. 2 Buchst b   Art. 37 Abs. 1 Buchst b, Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 2 Buchst. b nicht relevant nicht relevant nicht relevant
15. deutsche zuständige Behörde am Versandort erteilt Zustimmung grundsätzlich erst bei Vorliegen der schriftlichen Zustimmung von für die Durchfuhr zuständigen Behörden in Drittstaaten Art. 35 Abs. 2 Buchst b nur bei Durchfuhrstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt: Art. 38 Abs. 5 Buchst b Art. 37 Abs. 1 Buchst b, Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 2 Buchst. b      
16. deutsche zuständige Behörde übermittelt Zustimmung an Ausfuhr- und Ausgangszollstelle bzw. an Eingangszollstelle der EU Art. 35 Abs. 3 Buchst. b Art. 38 Abs. 3 Buchst. a Art. 37 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 3 Buchst. b Art. 42 Abs. 3 Buchst. b Art. 44 Abs. 3 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Buchst b Art. 45 i. V. m. Art. 42 Abs.3 Buchst. b
17. Transporteur legt der Ausfuhr- und Ausgangszollstelle bzw. der Eingangszollstelle der EU eine Kopie des Begleitformulars vor Art. 35 Abs. 3 Buchst c Art. 38 Abs. 3 Buchst. b Art. 37 Abs. 1 Buchst b Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 3 Buchst c Art. 42 Abs. 3 Buchst. c Art. 44 Abs. 3 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Buchst c Art. 45 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Buchst. c
18. deutsche zuständige Behörden am Versandort bzw. Bestimmungsort erhalten Kopien der Begleitformulare von den Ausgangs- bzw. Eingangszollstellen Art. 35 Abs. 3 Buchst. d Art. 38 Abs. 3 Buchstabe c Art. 37 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 3 Buchst. d Art. 42 Abs. 3 Buchst. d Art. 44 Abs. 3 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Buchst d Art. 45 i. V. m. Art. 42 Abs. 3 Buchst d
19 Benachrichtigungspflicht der deutschen zuständigen Behörde am Versandort bei Nichterhalt der zugehörigen Empfangsbestätigung innerhalb von 42 Tagen nach dem von der Zollstelle in einer Kopie des Begleitformulars vermerkten Datum, zu dem die Abfälle die EU verlassen haben Art. 35 Abs. 3 Buchst e Art. 38 Abs. 3 Buchst d Art. 37 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 3 Buchst e      

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  Vordruck zur Unterrichtung der zuständigen Behörde Anlage 8

Unterrichtung der zuständigen Behörde durch die Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist, bzw. durch die zuständige Behörde im Staat der Zollstelle

[ ] gem. § 11 Abs. 3 AbfVerbrG [ ] gem. Art. 35 Abs. 6, auch i.V.m. Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 7, Art. 42 Abs. 5, auch i.V.m. Art. 45 , Art. 47 und Art. 48 Abs. 1, oder Art. 44 Abs. 5, auch i.V.m. Art. 48 Abs. 2, der VVA


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  Vordruck zur Unterrichtung durch die Kontrollbehörde Anlage 9

  Unterrichtung über den Verdacht eines abfallverbringungsrechtlichen Verstoßes gem. § 11 Abs. 3 AbfVerbrG durch die Kontrollbehörde*

 

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  Vordruck zur Unterrichtung durch die Landesbehörde, die für das Kontrollgebiet zuständig ist Anlage 10

Unterrichtung über den Verdacht eines abfallverbringungsrechtlichen Verstoßes gem. § 11 Ahs. 3 AbfVerhrG durch die Landesbehörde. die für das Kontrollgebiet zuständig ist*


ENDE

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