A. Zielsetzung
- Die vorliegende Verwaltungsvorschrift soll eine Anleitung für die Zuordnung von Abfällen zu den als besonders überwachungsbedürftig (gefährlich) bzw. nicht besonders überwachungsbedürftig (nicht gefährlich) geltenden Abfallarten der AVV geben. Ziel der Verwaltungsvorschrift ist die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Vollzuges des Europäischen Abfallverzeichnisses. Wegen der erstmaligen Inbezugnahme des europäischen Gefahrstoffrechts wird insbesondere die Anwendung gefahrstoffrechtlicher Regelungen bei der Bestimmung gefährlicher Abfälle erläutert und durch entsprechende Tabellen praktikabel ausgestaltet.
B.Lösung
- Mit der vorliegenden Verwaltungsvorschrift greift die Bundesregierung die Ermächtigung des Art. 84 Abs. 2 des Grundgesetzes auf und konkretisiert die Zuordnung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften des Anhangs III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle. Die davon in der AVV spezifizierten Eigenschaften (H3 bis H8, H10 und H11) mit ihren Konzentrationsgrenzwerten sind abschließend festgelegt. Zur Konkretisierung der nicht spezifizierten Eigenschaften (H1, H2, H9, H12 bis H14) werden Nachfolgerichtlinien sowie sonstige relevante Gefahrstoffrichtlinien herangezogen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
-
Die Durchführung der Verordnung wird beim Bund
keine zusätzlichen Kosten verursachen.
Den Ländern und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten. Der Vollzug der Regelungen erfolgt durch die Länder.
E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
- Als Folge der vorliegenden Verordnung müssen die Verbraucher nicht mit geänderten Preisen (Abfallgebühren) rechnen. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den
15. Dezember 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) vom 10. Dezember 2001 mit Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen Gerhard Schröder
Nach Art. 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt düe Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Inhaltsübersicht:
1. | Anwendungsbereich |
2. | Allgemeine Vorschriften |
3. | Gefahrenrelevante Eigenschaften und Gefährlichkeitsmerkmale |
4. | Zuordnung von gefahrenrelevanten Eigenschaften |
5. | Vorgaben zur Analytik |
6. | Referenzen |
7. | Inkrafttreten |
Tabellen | |
Anhänge |
Inhaltsverzeichnis:
1 | Anwendungsbereich |
2 | Allgemeine Vorschriften |
2.1 | Abfallverzeichnis-Verordnung |
2.2 | Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für das Abfallverzeichnis |
2.3 | Wasserhaushaltsgesetz |
3 | Gefahrenrelevante Eigenschaften und Gefährlichkeitsmerkmale |
3.1 | Gefahrenrelevante Eigenschaften nach der Richtlinie über gefährliche Abfälle |
3.2 | Gefährlichkeitsmerkmale |
3.3 | Erläuterungen zur Konkretisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H1,H2, H9, H12, H13 und H14 |
4 | Zuordnung von gefahrenrelevanten Eigenschaften |
4.1 | Systematik der Zuordnung |
4.2 | Beurteilung von Abfällen aufgrund von relevanten gefährlichen Inhaltsstoffen |
4.2.1 | Gefahrenrelevanz der organischen Inhaltsstoffe |
4.2.2 | Gefahrenrelevanz von Metallverbindungen |
4.2.3 | Gefahrenrelevanz von FCKW |
4.2.4 | Gefahrenrelevanz von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF) |
5 | Vorgaben zur Analytik |
6 | Referenzen |
7 | Inkrafttreten |
Tabellen
-
-
Gefahrenrelevante Eigenschaften
von Abfällen gemäß der Richtlinie
über gefährliche Abfälle
-
Gefährlichkeitsmerkmale mit
zugeordneten R-Sätzen nach Anhang VI der
Stoffrichtlinie und gefahrenrelevante Eigenschaften
der Abfälle
-
Merkmale nach § 3 Abs. 2 AW
und zugehörige Konzentrationen bzw.
Flammpunkt
-
Zuordnung von R-Sätzen zum
Gefährlichkeitsmerkmal
"umweltgefährlich"
-
Konzentrationsgrenzen für
H14
-
Konzentrationsgrenzen für
organische Inhaltsstoffe
-
Konzentrationsgrenzen für
Metallverbindungen
-
Gefahrenrelevante Eigenschaften
von Abfällen gemäß der Richtlinie
über gefährliche Abfälle
Anhänge
-
- Liste der gefährlichen Abfallarten ohne Spiegeleinträge
- Liste der Spiegeleinträge
- Bestimmungswerte für die gefahrenrelevante Eigenschaft H13
- Zuordnung von gefahrenrelevanten Eigenschaften
- Konzentrationsgrenzen ausgewählter Metallverbindungen
- Vorgaben zur Untersuchung von Abfällen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) vom 10. Dezember 2001
1. Anwendungsbereich
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) l gibt die Bezeichnung von Abfall und die Einstufung der Abfälle als besonders überwachungsbedürftig bzw. nicht besonders überwachungsbedürftig nach ihrer Gefährlichkeit vor.
Die Verwaltungsvorschrift enthält Erläuterungen zur Auslegung des Begriffs gefährliche Abfallart sowie der damit verbundenen Zuordnung der Abfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Insbesondere gilt das für die Zuordnung der gefahrenrelevanten Eigenschaften bei den sogenannten Spiegeleinträgen. Dazu gibt die Verwaltungsvorschrift eine Anleitung für die Zuordnung von Abfällen zu den als gefährlich bzw. nicht gefährlich geltenden Abfallarten anhand konkretisierender Merkmale. In der Verwaltungsvorschrift werden die gefahrenrelevanten Eigenschaften H1 bis H14 erläutert. Eine Systematik für die Zuordnung von diesen Eigenschaften wird vorgegeben. Die Verwaltungsvorschrift dient den Vollzugsbehörden als Grundlage für die Überwachung und Durchsetzung der abfallrechtlichen Pflichten sowie immissionsschutzrechtlicher Regelungen für Genehmigungsverfahren und gilt insbesondere bei
- der Einstufung eines Abfalls als besonders überwachungsbedürftig nach § 41 Abs. 1 und 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 2 in Verbindung mit der AVV.
- der Durchführung von Nachweisverfahren nach §§ 42-47 KrW-/AbfG
- der Entscheidung über Genehmigungsverfahren für Anlagen nach der 4. BImSchV 3 sowie für Antragsunterlagen nach der 9. BImSchV 4
Die Verwaltungsvorschrift enthält keine Vorgaben für die Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
2. Allgemeine Vorschriften
2.1 Abfallverzeichnis-Verordnung
Die Abfallverzeichnis-Verordnung enthält das Gesamtverzeichnis der Abfallarten, in dem sowohl die nicht gefährlichen als auch die gefährlichen Abfallarten erfasst sind. Es umfasst 839 Abfallarten, von denen 405 als gefährlich eingestuft sind. Diese sind mit einem Sternchen (*) versehen und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVV besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des KrW-/AbfG. Für Abfälle, die diesen Abfallarten zugeordnet werden, wird davon ausgegangen, dass mindestens eine der in der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle 5 (im Folgenden als Richtlinie über gefährliche Abfälle bezeichnet) genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften vorliegt. In Anhang I der Verwaltungsvorschrift sind zur Vollzugserleichterung die Abfallarten zusammengestellt worden, bei denen nur über § 3 Abs. 3 AVV von der Bestimmung als gefährlich abgewichen werden kann. Diese Liste umfasst insgesamt 232 Abfallarten. Die verbleibenden 173 als gefährlich bezeichneten Abfallarten liegen in Form der sogenannten "Spiegeleinträge" vor, bei denen gefährlichen nicht gefährliche Abfallarten gegenübergestellt sind. Diese Spiegeleinträge sind im Anhang II aufgeführt. Jedem gefährlichen Spiegeleintrag wird mindestens eine als nicht gefährlich bestimmte Abfallart gegenübergestellt. In der AVV werden nicht alle gefahrenrelevanten Eigenschaften spezifiziert (nur H3 bis H8, H10 und H11). Im Interesse eines einheitlichen Vollzuges werden für die weiteren nicht spezifizierten Eigenschaften in dieser Verwaltungsvorschrift Erläuterungen gegeben, die nachvollziehbare Einstufungen erlauben. Die grundlegenden Vorschriften für die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart sowie für die Einstufung als gefährlicher Abfall werden in der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV vorgegeben.
2.2 Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für das Abfallverzeichnis
Mit dem Erlass der AVV wurde die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 6 in der Fassung der Änderungsentscheidungen umgesetzt.
In Artikel 2 der Entscheidung wird für die Konkretisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 auf das europäische Stoffrecht (Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 7 (im Folgenden als Stoffrichtlinie bezeichnet) sowie die Richtlinie 88/379/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen 8 (im Folgenden als Zubereitungsrichtlinie bezeichnet) und die dazu erlassenen Änderungsrichtlinien) verwiesen. Diese Richtlinien sind durch die Gefahrstoffverordnung GefStoffV 9 in deutsches Recht umgesetzt. Nachfolgende Änderungen werden in der GefStoffV durch gleitende Verweise fortlaufend umgesetzt.
Die in § 3 Abs. 2 AVV angegebenen Werte für die Eigenschaften sind abschließend festgelegt. Nach der Fußnote 1 zu Artikel 2 der Entscheidung 2000/532/EG wurden sie abschließend der Richtlinie 88/379/EWG entnommen. Zur Konkretisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H1, H2, H9, H12 bis H14 können auch deren Nachfolgerichtlinie 1999/45/EG 10 sowie sonstige relevante Gefahrstoffrichtlinien herangezogen werden.
2.3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Die Vorschriften des § 19g WHG 11 und damit die Einstufung in Wassergefährdungsklassen bleiben von der Abfallverzeichnis-Verordnung und dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift unberührt.
3. Gefahrenrelevante Eigenschaften und Gefährlichkeitsmerkmale
3.1 Gefahrenrelevante Eigenschaften nach der Richtlinie über gefährliche Abfälle
Die Richtlinie über gefährliche Abfälle definiert die gefahrenrelevanten Eigenschaften, die der Einstufung der Abfälle als gefährlich zugrunde liegen. Von diesen Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere Eigenschaften im Anhang III der Richtlinie aufweisen. Die Entscheidung 2000/532/EG legt für die Einstufung von Abfällen als gefährlich auch die nicht konkretisierten gefahrenrelevanten Eigenschaften zugrunde. Diese Eigenschaften sind bei der Einstufung des Abfalls ohne Ausnahme zu berücksichtigen.
Tabelle 1 enthält die Zusammenstellung dieser Eigenschaften.
Tabelle 1 Gefahrenrelevante Eigenschaften von Abfällen gemäß der Richtlinie über gefährliche Abfälle
Eigenschaft | Bezeichnung | Erläuterung |
H1 | explosiv | Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol; |
H2 | brandfördernd | Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen; |
H3-A | leicht entzündbar | Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21°C (einschließlich hoch entzündbarer Flüssigkeiten) oder Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen oder unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden; |
H3-B | entzündbar | flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C; |
H4 | reizend | nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können; |
H5 | gesundheitsschädlich | Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können; |
H6 | giftig | Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können; |
H7 | krebserzeugend | Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können; |
H8 | ätzend | Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können; |
H9 | infektiös | Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen; |
H10 | teratogen* | Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können; |
H11 | mutagen** | Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können; |
H12 | -- | Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden; |
H13 | -- | Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffs bewirken können, z.B. ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist; |
H14 | ökotoxisch | Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können. |
* In der Richtlinie 92/32/EWG des Rates zur siebten
Änderung der Richtlinie 67/548/EWG 1² wurde der
Begriff "fortpflanzungsgefährdend" eingeführt.
Dieser Begriff ersetzt den Begriff "teratogen" und hat eine
genauere Definition, ohne dass sich am Konzept etwas
ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in
Anhang III der RL 91/689/EWG.
** synonym: erbgutverändernd
3.2 Gefährlichkeitsmerkmale
Die AVV nimmt hinsichtlich der den gefahrenrelevanten Eigenschaften zuzuordnenden Merkmale Bezug auf die Festlegungen der Stoffrichtlinie, die in der GefStoffV umgesetzt ist. Die Gefährlichkeitsmerkmale, die R-Sätze und die zugeordneten gefahrenrelevanten Eigenschaften nach der Richtlinie über gefährliche Abfälle sind in Tabelle 2 angegeben. Bei der Zuordnung zu gefahrenrelevanten Eigenschaften sind auch Kombinationen der unten angegebenen R-Sätze zu berücksichtigen.
Tabelle 2 Gefährlichkeitsmerkmale mit zugeordneten R-Sätzen nach Anhang VI der Stoffrichtlinie und gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle
Gefährlichkeitsmerkmale | R-Sätze | Gefahrenrelevante Eigenschaften |
Explosionsgefährlich | R2, R3 | H1 |
Brandfördernd | R7, R8, R9 | H2 |
Hochentzündlich | Rl2 | H3A |
Leichtentzündlich | Rll, Rl5, Rl7 | H3A |
Entzündlich | Rl0 | H3B |
Sehr giftig | R26, R27, R28, R39/+ | H6 |
Giftig | R23, R24, R25, R39/+, R48/+ | H6 |
Gesundheitsschädlich | R20, R21, R22, R48/+, R68/+ R65 | H5 |
Ätzend | R34, R35 | H8 |
Reizend | R36, R37, R38, R41 | H4 |
Sensibilisierend | R42, R43 | - |
Krebserzeugend | R45, R49, R40# | H7 |
Fortpflanzungsgefährdend | R60, R61, R62, R63 | H10 |
Erbgutverändernd | R46, R68# | H11 |
Umweltgefährlich | R50, R51, R52, R53, R54, R55, R56, R57, R58, R59 | H14 |
# In der Richtlinie 2001/60/EG 13 wurde eine Änderung des R-Satzes R40 in R68 und für R40 ein neuer Wortlaut für die Anwendung auf krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 festgelegt; die entsprechenden Bezüge sind bei der Anwendung der AVV zu berücksichtigen: R40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung und R68 irreversibler Schaden möglich.
+ R39/, R48/, R68/ = Kombinationssätze
§ 3 Abs. 2 AVV konkretisiert für die Eigenschaften H4 bis H8, H10 und H11 die Gefährlichkeitsmerkmale durch Angabe von Konzentrationsgrenzen. Hinsichtlich der Eigenschaft H3 muss nicht zwischen H3-A und H3-B unterschieden werden. Abfälle sind als gefährlich einzustufen, wenn der Flammpunkt < 55 o C ist .
Tabelle 3 Merkmale nach § 3 Abs. 2 AV V und zugehörige Konzentrationen bzw. Flammpunkt
Nr. | Merkmale gemäß § 3 Abs. 2 AVV | Flammpunkt/Konzentrationsgrenzen | Eigenschaft |
---|---|---|---|
1. | Entzündlich | Flammpunkt <_ 55 °C | H3 |
2. | Sehr giftig | Gesamtkonzentration von >_ 0,1 % an einem oder mehreren Stoffen | H6 |
3. | Giftig | Gesamtkonzentration von >_ 3 % an einem oder mehreren Stoffen | H6 |
4. | Gesundheitsschädlich | Gesamtkonzentration von >_ 25 % an einem oder mehreren Stoffen | H5 |
5. | Ätzend (R35) | Gesamtkonzentration von ¨ 1 % an einem oder mehreren Stoffen | H8 |
6. | Ätzend (R34) | Gesamtkonzentration von ¨ 5 % an einem oder mehreren Stoffen | H8 |
7. | Reizend (R41) | Gesamtkonzentration von ¨ 10 % an einem oder mehreren Stoffen | H4 |
8. | Reizend (R36, R37, R38) | Gesamtkonzentration von ¨ 20 % an einem oder mehreren Stoffen | H4 |
9. | Krebserzeugend (Cat. 1 oder 2) | Konzentration von ¨ 0,1 % an einem Stoff | H7 |
10. | Krebserzeugend (Cat. 3) | Konzentration von ¨ 1 % an einem Stoff | H7 |
11. | Fortpflanzungsgefährdend (Cat. 1 oder 2, R60 oder R61) | Konzentration von ¨ 0,5 % an einem Stoff | H10 |
12. | Fortpflanzungsgefährdend (Cat. 3, R62 oder R63) | Konzentration von ¨ 5 % an einem Stoff | H10 |
13. | Erbgutverändernd (Cat. 1 oder 2, R46) | Konzentration von ¨ 0,1 % an einem Stoff | H11 |
14. | Erbgutverändernd (Cat. 3, R40#) | Konzentration von ¨ 1 % an einem Stoff | H11 |
1 In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine
Zubereitung mit einem Flammpunkt von mindestens 21
°C und höchstens 55 °C nicht als
entzündlich eingestuft werden muss, wenn sie in keiner
Weise die Verbrennung unterhält und beim Umgang mit
dieser Zubereitung eine Gefährdung für jedermann
ausgeschlossen werden kann (Beispiel: Eine 12% ige
alkoholische Lösung, wie z.B. Wein, weist einen
Flammpunkt von < 49 °C auf, was jedoch nicht bedeutet,
dass eine solche Lösung brennbar ist).
# In der Richtlinie 2001/60/EG 13 wurde eine Änderung des R-Satzes R 40 in R 68 und für R40 ein neuer Wortlaut für die Anwendung auf krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 festgelegt; die entsprechenden Bezüge sind bei der Anwendung der AVV zu berücksichtigen: R40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung und R68 irreversibler Schaden möglich. Vgl. auch Tabelle 2.
3.3 Erläuterungen zur Konkretisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H1, H2, H9, H12, H13 und H14
Für die Zuordnung von Gefährlichkeitsmerkmalen zu diesen gefahrenrelevanten Eigenschaften gibt es keine EU-weiten Festlegungen. Die im Folgenden getroffenen Spezifizierungen stellen eine Möglichkeit zu deren Konkretisierung dar. Sie können nicht als abschließend betrachtet werden.
Diese Verwaltungsvorschrift beschreibt die Gefährlichkeit eines Abfalls bei den Eigenschaften H1, H2, H9 und H12 über Inhaltsstoffe , die mit bestimmten R-Sätzen belegte Gefahren aufweisen. Im Gegensatz zu den in § 3 Abs. 2 AVV bereits konkretisierten Eigenschaften ist jedoch eine Definition über analytisch bestimmbare Konzentrationsgrenzen dieser Inhaltsstoffe nicht möglich. Der Eigenschaft H13 sind keine R-Sätze zugeordnet². Die gefahrenrelevante Eigenschaft H14 wird über Konzentrationsgrenzen konkretisiert.
² Die R-Sätze R15, R29, R31 und R32, die hier zutreffen könnten, sind bereits den gefahrenrelevanten Eigenschaften H3-A bzw. H12 zugeordnet.
- H1 und H2
Bei Vorliegen entsprechender Inhaltsstoffe ist die Eigenschaft nach einschlägigen Vorschriften (siehe Abschnitt 5) direkt am Abfall abzuprüfen. In analoger Anwendung der Regelung aus der Richtlinie 1999/45/EG (Artikel 5 Abs. 2, l. Anstrich) ist eine Bestimmung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H1 und H2 nicht erforderlich, wenn es aufgrund der vorhandenen Informationen unwahrscheinlich ist, dass der Abfall solche gefährlichen Eigenschaften besitzt.
- H9
Die Eigenschaft H9 ist im Wesentlichen für Kapitel 18 des Verzeichnisses relevant. H9 gilt als erfüllt für die folgenden Abfälle:
mit gefährlichen Erregern behaftete Abfälle gemäß § 17 Infektionsschutzgesetz 14, - Abfälle mit Erregern (Ansteckungsstoffen) der in der Anlage 1 zur Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten 15 genannten Tierkrankheiten. Die Zuordnung der anfallenden Abfälle zu den Abfallarten der Gruppen 18 01 und analog für 18 02 kann dem Kapitel 2.l.l der LAGA-Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes 16 entnommen werden.
Das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft im Abfall sollte im Zweifelsfall durch eine zuständige und sachverständige Stelle festgestellt werden.
- H12
Zur Charakterisierung von Abfällen im Hinblick auf die Eigenschaft H12 und ihre Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich im Sinne der AVV kann auf die unter "sonstige toxische Eigenschaften" der Stoffrichtlinie (Anhang VI, Nr. 3.2.8) genannten R-Sätze zurückgegriffen werden.
Ein Abfall ist als gefährlich einzustufen, wenn die R-Sätze
R29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase,
R31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase oder
R32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
zutreffen.
Analog zum Vorgehen für die Kennzeichnung mit Rl5 (gefahrenrelevante Eigenschaft H3A, Anhang V der Stoffrichtlinie, Verfahren A-12) kann bei den o.g. R-Sätzen eine Mindestmenge entstehender giftiger oder sehr giftiger Gase von 1 l/kgh zur Einstufung eines Abfalls als gefährlich herangezogen werden.
Als Inhaltsstoffe, für die die Eigenschaft H12 zutreffen kann, sind beispielhaft zu nennen: - Aluminiumnitrid, Aluminiumphosphid, Phosphor(V)sulfid (R29),
Natriumhypochlorit, Chlorkalk, Alkaliund Erdalkalisulfide und -polysulfide, Natriumdithionit (R31),
Salze der Cyanwasserstoffsäure, Natriumazid (R32). • H13
R-Sätze, die Gefahren durch die Bildung von Eluaten mit gefährlichen Eigenschaften beschreiben, sind in der Stoffrichtlinie nicht enthalten. Der Eigenschaft H13 lässt sich insofern kein Gefährlichkeitsmerkmal zuordnen. Die Erfüllung dieser Eigenschaft ist wie bei den anderen gefahrenrelevanten Eigenschaften unabhängig vom vorgesehenen Entsorgungsweg d.h. unabhängig davon, ob der Abfall verwertet oder beseitigt werden soll zu prüfen. Diese Verwaltungsvorschrift enthält keine umfassende Festlegung aller Tatbestände, die zur Einstufung eines Abfalls als gefährlich gemäß der Definition der gefahrenrelevanten Eigenschaft H13 führen können. Sie stellt im Folgenden lediglich einen Ansatz zur Konkretisierung des Vorliegens gefährlicher Eigenschaften in einem Auslaugungsprodukt vor. Ausgangspunkt für den hier gewählten Ansatz zur Festlegung von zulässigen Eluatkonzentrationen ist der Schutz der Gesundheit vor Verunreinigungen des Grundwassers. Anforderungen an "Wasser für den menschlichen Gebrauch" (Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 17 bzw. Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 3. November 1998 18), die mit dem Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit festgelegt wurden, waren auf der EG-Ebene Basis der Ableitung von Zuordnungswerten für die Entsorgung von Abfällen auf den verschiedenen Deponietypen.
In Abschnitt 2.3.l der Entscheidung 2003/33/EG 19 werden als Ausnahmeregelung unter dem Gesichtspunkt einer tolerierbaren Auslaugbarkeit Werte für die Zuordnung von gefährlichen Abfällen zu einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle festgelegt. Diese Zuordnungswerte werden zur Prüfung für das Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft H13 verwendet. Für die Abgrenzung gefährlicher von nicht gefährlichen Abfällen gemäß H13 können die im Anhang III genannten Bestimmungswerte herangezogen werden.
• H14
Die Eigenschaft H14 "ökotoxisch" entspricht dem Gefährlichkeitsmerkmal "umweltgefährlich" gemäß Stoffrichtlinie. Nach der Stoffrichtlinie werden Stoffe/Zubereitungen mit folgenden R-Sätzen als umweltgefährlich eingestuft und gekennzeichnet.
Tabelle 4 Zuordnung von R-Sätzen zum Gefährlichkeitsmerkmal "umweltgefährlich"
R-Satz |
Bezeichnung |
R50-53 |
sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben |
R50 |
sehr giftig für Wasserorganismen |
R51-53 |
giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben |
R52-53 |
schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben |
R52 |
schädlich für Wasserorganismen |
R53 |
kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben |
R54+ |
giftig für Pflanzen |
R55+ |
giftig für Tiere |
R56+ |
giftig für Bodenorganismen |
R57+ |
giftig für Bienen |
R58+ |
kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben |
R59 |
gefährlich für die Ozonschicht |
+ für die genannten R-Sätze wurden bisher noch keine genaueren Kriterien von der Europäische Kommission erarbeitet. Sobald diese vorliegen, können auch diese für die Bestimmung herangezogen werden.
Die Richtlinie 1999/45/EG enthält im Anhang III, Teil B "Konzentrationsgrenzwerte für die Beurteilung umweltgefährlicher Eigenschaften" und bezieht sich dabei auf die akut aquatische Toxizität und längerfristig schädliche Wirkungen (Tabelle 1 des Anhangs III, Teil B) sowie die Ozonschicht schädigende Eigenschaften (Tabelle 5 des Anhangs III, Teil B). Eine Einstufung von Abfällen im Hinblick auf die gefahrenrelevante Eigenschaft H14 wird daher in dieser Verwaltungsvorschrift nur unter Bezug auf die Umweltbereiche Gewässer und Ozonschicht vorgenommen. Ein Abfall weist demnach die Eigenschaft H14 auf und ist als gefährlich einzustufen, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:
Tabelle 5 Konzentrationsgrenzen für H14
• |
Gesamtkonzentration von ¨ 0,25 % an einem oder mehreren mit den R-Sätzen R50-53 als umweltgefährlich eingestuften Stoffen |
• |
Gesamtkonzentration von ¨ 2,5 % an einem oder mehreren mit den R-Sätzen R51-53 als umweltgefährlich eingestuften Stoffen |
• |
Gesamtkonzentration von ¨ 25 % an einem oder mehreren mit den R-Sätzen R52-53 als umweltgefährlich eingestuften Stoffen |
• |
Gesamtkonzentration von ¨ 0,l % an einem oder mehreren mit dem R-Satz R59 als umweltgefährlich eingestuften Stoffen |
4.1 Systematik der Zuordnung
Die Vorgehensweise für die Zuordnung eines Abfalls zu einer der in den 20 Kapiteln des Abfallverzeichnisses aufgeführten Abfallarten wird in der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV beschrieben. Die weiteren Arbeitsschritte ergeben sich aus dieser Zuordnung: Für Abfälle, die einer Abfallart gemäß Anhang I oder einer nicht gefährlichen Abfallart zugeordnet wurden, ist - sofern nicht im konkreten Fall ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Einstufung vorliegen die Bestimmung gefahrenrelevanter Eigenschaften nicht erforderlich. Für die Abfallarten gemäß Anhang I gilt die Regelvermutung, dass mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt ist. Ein solcher Abfall kann nur nach Erlass einer entsprechenden behördlichen Entscheidung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 AVV als nicht gefährlich betrachtet werden.
Besitzt ein Abfall, der einer nicht gefährlichen Abfallart zugeordnet ist, gefahrenrelevante Eigenschaften, ist § 3 Abs. 3 Satz 2 AVV anzuwenden. Eine solche behördliche Entscheidung muss darüber hinaus nach § 3 Abs. 3 Satz 3 AVV vom zuständigen Bundesland über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit an die EU-Kommission gemeldet werden. Wäre der Abfall einer Abfallart zuzuordnen, die Teil eines Spiegeleintrages ist, wird die Bestimmung der gefahrenrelevanten Eigenschaften erforderlich.
Dabei werden die gefahrenrelevanten Eigenschaften (Tabelle l) anhand der einschlägigen Gefährlichkeitsmerkmale (Tabelle 2) abgeprüft. Trifft mindestens eine dieser Eigenschaften
zu, dann handelt es sich um einen gefährlichen Abfall, der dem gefährlichen Spiegeleintrag zugeordnet werden muss. Anderenfalls ist die im Spiegeleintrag vorgegebene nicht gefährliche Abfallart auszuwählen.
Diese Prüfung kann aufgrund der Beschreibung von Herkunft oder Entstehung sowie Angaben zu stofflichen Eigenschaften (z.B. Sicherheitsdatenblätter) erfolgen. Führt eine solche Beschreibung nicht zum Ergebnis, so muss eine abfallspezifische Analyse der für die Zuordnung relevanten Inhaltsstoffe durchgeführt werden. In vielen Fällen lassen herkunftsbezogene Informationen bereits eine Eingrenzung des Untersuchungsumfanges zu (z.B. mineralische Abfälle des Kapitels 17 AVV).
Durch die Kenntnis von Produktionsprozessen, Herstellungs- oder Bearbeitungsverfahren können Angaben über verwendete Einsatz-, Hilfs- oder Rohstoffe gemacht werden. Weiter sind in den meisten Fällen die neu entstehenden Zwischenprodukte bzw. die Produkte selbst bekannt. Nutzbar sind auch dokumentierte Abfalluntersuchungen. Mit diesen Informationen sowie ggf. den Angaben über gefährliche bzw. nicht gefährliche Inhaltsstoffe aus Sicherheitsdatenblättern kann die Prüfung der im Abfall enthaltenen Stoffe bzw. ihrer Reaktionseigenschaften im Hinblick auf die Gefährlichkeit vorgenommen werden. Hieraus kann sich dann die Zuordnung zu der gefährlichen bzw. nicht gefährlichen Abfallart eines Spiegeleintrags ergeben.
Unbenommen bleibt die Möglichkeit des Abfallerzeugers oder -besitzers, Abfälle als gefährlich einzustufen, wenn er das Vorliegen gefahrenrelevanter Eigenschaften nicht ausschließen kann.
Anhang IV enthält ein Ablaufschema der Zuordnung von gefahrenrelevanten Eigenschaften für Abfälle.
Bei den Spiegeleinträgen ist zu unterscheiden zwischen:
- Alternativen Einträgen, bei denen die Zuordnung des Abfalls zu den korrespondierenden Abfallarten davon abhängig ist, ob der Abfall "gefährliche Stoffe" enthält oder nicht. Bsp.:
-
16 01 14* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
16 01 15 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen,
- Alternativen Einträgen, bei denen die Zuordnung des Abfalls zu den korrespondierenden Abfallarten davon abhängig ist, ob der Abfall bestimmte, in der Abfallbezeichnung genannte, gefährliche Inhaltsstoffe enthält oder nicht.
Bsp.:
16 01 11* asbesthaltige Bremsbeläge
16 01 12 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen,
3. Einträgen, die einen multiplen Bezug auf mehrere korrespondierende Abfallarten aufweisen; die Zuordnung ist abhängig von der spezifischen Abfallherkunft oder bestimmten Abfalleigenschaften sowie den enthaltenen gefährlichen Stoffen. Bsp.:
06 03 11* feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten
06 03 13* feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten
06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11
und 06 03 13 fallen. Der Anhang II enthält die Liste der Spiegeleinträge mit Hinweisen für die Einstufung.
4.2 Beurteilung von Abfällen aufgrund von relevanten gefährlichen Inhaltsstoffen
Für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Abfalls anhand der Abfallanalytik sind die Untersuchungsergebnisse mit den Vorgaben für die gefahrenrelevanten Eigenschaften abzugleichen.
Die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4, H5, H6, H8 und H14 gelten als erfüllt, wenn die Gesamtkonzentration aller Stoffe mit entsprechenden Gefährlichkeitsmerkmalen eine für jede Eigenschaft spezifische Größe überschreitet. Die Eigenschaften H7, H10 und H11 gelten als erfüllt, wenn die Einzelkonzentration entsprechend eingestufter Stoffe einen bestimmten Wert überschreitet.
Das Untersuchungsergebnis ist für jede Eigenschaft in Bezug auf die dort definierte Grenze zu bewerten. In welcher Weise ein Inhaltsstoff für die Zuordnung einer gefahrenrelevanten Eigenschaft zu berücksichtigen ist, erschließt sich aus der Stoffeinstufung.
Da sich die Konzentrationsgrenzen aus der Zubereitungsrichtlinie ableiten, sind die Analysenergebnisse auf den einzustufenden Abfall selbst (Originalsubstanz) zu beziehen.
Soweit das Zutreffen bestimmter gefahrenrelevanter Eigenschaften bereits aufgrund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind Untersuchungen zur Bestimmung dieser Eigenschaften nicht erforderlich.
4.2.1 Gefahrenrelevanz der organischen Inhaltsstoffe
Mit den in der Abfallanalytik üblichen organischen Gruppenparametern werden die Konzentrationen bestimmter Verbindungen einer Stoffgruppe bestimmt. Im Folgenden sind ausgewählte abfallwirtschaftlich relevante Parameter beschrieben.
• PAK
Mit dem Untersuchungsparameter PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) werden in der Abfallanalytik üblicherweise 16 ausgewählte Einzelverbindungen bestimmt. PAK-Gehalte in Abfällen sind nicht auf die Verwendung von einzelnen der oben genannten Stoffe zurückzuführen, sondern von Produkten aus der Pyrolyse von organischem Material³, wie Steinkohlenteer, Teerölen oder Teerpech. In der Stoffrichtlinie sind diese Stoffgemische als krebserzeugend aufgrund ihres Gehaltes an PAK eingestuft. Die Konzentrationsgrenze für diese Stoffgemische in Abfällen beträgt daher 0,l %. Die Bestimmung des Teergehaltes ist in der Abfallanalytik unüblich. Ersatzweise und vereinfachend wird Benzo(a)pyren als Leitparameter für krebserzeugende Inhaltsstoffe des Stoffgemisches bestimmt. Dem Abfall ist dann die Eigenschaft H7 zuzuordnen, wenn der Gehalt von 50 mg/kg überschritten wird. • BTX
Mit dem Untersuchungsparameter BTX werden die Einzelstoffe Benzol, Toluol, Xylol, Ethylbenzol und ggf. weitere Alkylbenzole bestimmt. Benzol besitzt als einzige Verbindung in dieser Gruppe die Eigenschaft krebserzeugend und damit eine Konzentrationsgrenze von 0,l %. Alle übrigen Verbindungen sind als gesundheitsschädlich, reizend oder umweltgefährlich eingestuft und haben daher entsprechend höhere Konzentrationsgrenzen. Bei der Bewertung des Untersuchungsparameters BTX ist deshalb in erster Linie auf den Gehalt an Benzol abzustellen.
3 Materialien, die dem Stoffbegriff "Pyrolyseprodukte aus organischem Material" zuzuordnen sind, wie z.B. Steinkohlenteer, Steinkohlenteerpech oder Steinkohlenteeröl, sind dem Abschnitt 1 Absatz 3 der TRGS 55120 zu entnehmen.
• LHKW
Zu den LHKW (Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe) zählen sehr unterschiedlich eingestufte Verbindungen. Konzentrationsgrenzen von 0,l % gelten für die als krebserregend oder ozonschädigend eingestuften Verbindungen.
Andere Verbindungen dieser Stoffgruppe sind nur gesundheitsschädlich und führen bei Abfällen erst ab einer Konzentrationsgrenze von 25 % zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall. Die Bewertung des Untersuchungsparameters LHKW muss daher für jede Verbindung gesondert erfolgen. In Tabelle 6 sind beispielhaft Verbindungen mit einer Konzentrationsgrenze von 0,l % aufgeführt. • PCB
In der AVV wird für PCB (Polychlorierte Biphenyle) auf die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG des Rates über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) 21 verwiesen. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck PCB:
polychlorierte Biphenyle,
polychlorierte Terphenyle,
Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan,
jedes Gemisch mit einem Summengehalt von mehr als 0,005 Gewichtsprozent der vorgenannten Stoffe.
Somit ergibt sich für den Untersuchungsparameter PCB eine Konzentrationsgrenze von 0,005 %4.
Die Konzentrationsgrenzen für die organischen Untersuchungsparameter sind in der Tabelle 6 zusammengefasst.
Tabelle 6 Konzentrationsgrenzen für organische Inhaltsstoffe
Untersuchungsparameter |
Konzentrationsgrenze
in % |
|
PAK | ||
Stoffgemische wie Teer oder Kreosot | 0,l | |
Benzo(a)pyren | 0,005 | |
BTX | ||
Benzol | 0,l | |
LHKW | ||
1,1,1-Trichlorethan | 0,l je Stoff | |
Trichlorethylen | ||
Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlormethan) | ||
1,2-Dichlorethan | ||
Brommethan | ||
l,2-Dibromethan | ||
1,1,2,2-Tetrabromethan | ||
1,1-Dichlor-1-fluorethan | ||
1,2-Dibrom-3-chlorpropan | ||
1,1,2,2-Tetrachlorethan | ||
3-chlorpropen | ||
PCB | 0,005 |
• Kohlenwasserstoffe
4 Die Konzentrationsgrenze gilt für den Gesamtgehalt an PCB im Abfall. Dieser ist gemäß LAGA-Konvention aus dem Untersuchungsergebnis für die 6 Ballschmiter-Kongenere durch Multiplikation mit dem Faktor 5 zu ermitteln.
Für Kohlenwasserstoffe werden in Tabelle 6 keine Konzentrationsgrenzen angegeben. Der weit überwiegende Teil der in der Stoffrichtlinie aufgeführten Erdölprodukte ist aufgrund von Verunreinigungen aus der Verarbeitungsstufe, wie z.B. Aromaten, PAK usw., als krebserzeugend (H7) eingestuft. Deshalb sind die in der Stoffrichtlinie aufgeführten Erdölprodukte mit Anmerkungen versehen, die auf die Bestimmung der krebserzeugenden Inhaltsstoffe abstellen. Für sie gilt die Konzentrationsgrenze von 0,l %.
Mineralölhaltige Abfälle werden in der Entscheidung 2000/532/EG grundsätzlich den gefährlichen Abfallarten ohne Spiegeleinträge (siehe Anhang I) zugeordnet. Im Einzelfall kann aufgrund der Anmerkungen zu den Einträgen in der Stoffrichtlinie eine andere Zuordnung zutreffend sein. Diese Anmerkungen legen in der Regel fest, dass die Einstufung als krebserzeugend unterbleiben kann, wenn die betrachteten Kohlenwasserstoffgemische keine krebserzeugenden Inhaltsstoffe, wie Benzol oder PAK, in einer Konzentration > 0,l % enthalten.
4.2.2 Gefahrenrelevanz von Metallverbindungen
Bei der Bestimmung der Gefahrenrelevanz von Metallverbindungen in Abfällen ist zu unterscheiden zwischen Abfällen, die bekannte Metallverbindungen enthalten und solchen, bei denen lediglich Elementgehalte analytisch bestimmt werden konnten.
Bei Kenntnis der Verbindungsgehalte ergeben sich die Konzentrationsgrenzen direkt aus der Stoffeinstufung in Verbindung mit den Tabellen 3 und 5 dieser Verwaltungsvorschrift5. Die Einstufung der Metallverbindungen ist der Stoffrichtlinie zu entnehmen.
5 Zur Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaft H13 ist Anhang III anzuwenden.
Im Anhang V ist eine Liste ausgewählter Verbindungen mit ihren Stoffeinstufungen (Spalte 3) sowie die entsprechenden gefahrenrelevanten Eigenschaften (Spalte 4) und die Konzentrationsgrenzen (Spalte 5) enthalten. Er enthält Schwermetalle im Sinne der AVV und andere Metalle einschließlich deren Verbindungen, die als gefährlich eingestuft sind. Bezüglich der Konzentrationsgrenzen sind gemäß Stoffrichtlinie verschiedene Anmerkungen zu berücksichtigen. Die Anmerkung 1 wird im Anhang V (Spalte 7) aufgeführt und besagt, dass die angegebenen Konzentrationen als Gewichts- % des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht der Zubereitung, zu verstehen sind. In der Regel werden in der Abfallanalytik lediglich Elementgehalte bestimmt. Sind die in dem Abfall vorliegenden Metallverbindungen bekannt, so kann aus dem Elementgehalt die Konzentration der Metallverbindung errechnet werden (z.B. Oxide und Sulfate in Aschen und schlacken).
Die letzte Spalte des Anhang V (Spalte 8) enthält die Umrechnungsfaktoren von Elementgehalten auf die Verbindungsgehalte. Für die Fälle, bei denen ein Rückschluss auf die im Abfall enthaltenen Metallverbindungen nicht möglich ist, ist die Gefährlichkeit des Abfalls anhand des Elementgehaltes abzuschätzen. Hierzu wurde aus den verschiedenen Verbindungsgrenzwerten ein Elementgrenzwert abgeleitet. Diese Konzentrationsgrenzen für Elemente sind im Anhang V, Spalte 6 "verallgemeinerter Grenzwert" angegeben. In der Regel wurde für jede gefährliche Eigenschaft die jeweils niedrigste Konzentrationsgrenze der Verbindungen gewählt. Das Bewertungsschema für einen Abfall, bei dem lediglich der Elementgehalt bekannt ist, kann aus Tabelle 7 entnommen werden. Für jedes Element werden die gefahrenrelevanten Eigenschaften angekreuzt, die dem verallgemeinerten Grenzwert entsprechen. Die unterste Zeile der Tabelle 7 enthält die Konzentrationsgrenzen, bei deren überschreitung die gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt ist. Hierbei sind für die gefahrenrelevanten Eigenschaften H4, H5, H6, H8 und H14 Konzentrationsgrenzen und für H7, H10 und H11 Einzelkonzentrationen zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung eines Abfalls nach diesem Schema ist zweckmäßigerweise mit der Prüfung auf die gefahrenrelevante Eigenschaft H6, sehr giftig, zu beginnen. Für diese Eigenschaft liegt mit 0,l % die niedrigste Konzentrationsgrenze vor. Liegt hier die Summe der Einzelkonzentrationen über 0,l %, so ist der Abfall ebenfalls als gefährlich einzustufen. Das Abprüfen der übrigen Eigenschaften ist dann nicht mehr notwendig.
Gefahrenrelevante Eigenschaften, die nur auf sehr wenige Verbindungen des Elementes zutreffen, sind in der Tabelle 7 mit einer Anmerkung gekennzeichnet.
Bei der Bewertung des Elementgehaltes Chrom ist zu beachten, dass lediglich Chrom (VI)-Verbindungen als gefährlich gelten. Ist plausibel nachgewiesen, dass ausschließlich Cr (III)-Verbindungen vorliegen, braucht der Wert für die Abfalleinstufung nicht betrachtet zu werden. Da in der Stoffrichtlinie die Anmerkung 1 nicht vergeben wurde, ist mindestens ein Faktor von 2,3 (Umrechnung von Chrom auf Chromat) anzusetzen.
Erfolgt die Analytik für die löslichen Chromate gemäß Anmerkung 3 der Stoffrichtlinie aus der wässrigen Lösung, so ist bei Angabe des Analysenergebnisses als Chromat kein Faktor anzuwenden.
Für reine Metalllegierungen gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 AVV nicht, sofern diese nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.
4.2.3 Gefahrenrelevanz von FCKW
Teilund vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone sowie diese enthaltende Geräte gehören zu den gefährlichen Abfallarten ohne Spiegeleintrag des Anhangs I dieser Verwaltungsvorschrift. Welche Verbindungen hierzu zählen, wird durch den Anhang I, Gruppe I bis III und VIII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 22 bestimmt. Dort werden die Stoffe aufgeführt, die zum Abbau der Ozonschicht führen und deren Ozonabbaupotenzial quantifiziert. Die gefahrenrelevante Eigenschaft ist H14. Für die Bestimmung der Gefährlichkeit von Abfällen, die diese Stoffe enthalten, ist ungeachtet der Nennung der einzelnen Verbindungen in der Stoffrichtlinie die Konzentrationsgrenze von 0,l % gemäß Tabelle 5 heranzuziehen.
4.2.4 Gefahrenrelevanz von Asbest und künstlichen Mineralfasern (KMF)
Asbest ist gemäß Stoffrichtlinie als krebserzeugend (Cat. 1, R45) eingestuft. Beim Umgang mit asbesthaltigen Abfällen ist bei überschreitung der allgemeinen Grenzkonzentration von 0,l % 23 von einem asbesthaltigen Abfall auszugehen.
Zur Einstufung von KMF wird auf den Leitfaden Nr. 17 "Künstliche Mineralfasern" des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) 24 und dort besonders auf den Abschnitt 5 verwiesen.
Tabelle 7 Konzentrationsgrenzen für Metallverbindungen
Eigenschaften |
H4 |
H5 |
H6 |
H8 |
R50-53 |
H14 |
R59 |
H7, H11 |
H10 |
||||||
R41 |
R36, R37, R38 |
Cat. 1/2 |
Cat. 3 |
Cat. 1/2 |
Cat. 3 |
||||||||||
sehr giftig |
giftig |
R35 |
R34 |
R51-53 |
R52-53 |
||||||||||
As |
X |
X1 |
X |
X+ |
|||||||||||
Cd |
X |
X |
X |
Xl |
X7 |
||||||||||
Cr VI |
Xl |
X |
X |
X |
Xl |
X |
X |
||||||||
Cu |
Xl |
Xl |
X |
Xl |
|||||||||||
Hg |
Xl |
Xl |
X |
Xl |
X |
||||||||||
Nü |
X |
X2 |
X1 |
X+ |
X2 |
||||||||||
Pb |
X |
X1 |
X |
X"+ |
X+ |
X |
|||||||||
Sb |
X |
X |
X1 |
X |
X3"+ |
||||||||||
Se |
X |
X |
|||||||||||||
Sn4 |
Xl |
X |
X1 |
X1 |
X |
X5 |
Xl"+ |
X1 |
|||||||
T1 |
X1 |
X |
X |
||||||||||||
Zn |
X |
Xl |
X6 |
X1 |
X |
X1°++ |
|||||||||
Konzentratüonsgrenzen ün % |
E>10 |
E>20 |
E>25 |
E>0,1 |
E>3 |
E>1 |
E>5 |
E>0,25 |
E>2,5 |
E>25 |
E>0,1 |
E>0,1 |
E>1 |
E>O,5 |
E>5 |
E = Summenwert
E = Einzelwert
+ nur H7; ++ nur H11
1 nur bestimmte Verbindungen, siehe Stoffrichtlinie
² nur Tetracarbonylnickel
³ nur Sb²O³
4 mit Ausnahme von Zinntetrachlorid nur Zinnorganische Verbindungen
5 nur Zinntetrachlorid
6 nur Trizinkdiphosphid
7 nur Cadmiumfluorid
5. Vorgaben zur Analytik
Der Nachweis der in der Richtlinie über gefährliche Abfälle genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften erfordert unterschiedliche Untersuchungsansätze und -verfahren:
Das Zutreffen der Eigenschaften H1 bis H3 sowie H12ist nach den in Anhang V der Stoffrichtlinie genannten Testvorschriften zu überprüfen6.
Zur überprüfung des Vorliegens der Eigenschaften H4, H5, H6, H7, H8, H10 und H11 sind die aufgrund der Art, Herkunft oder typischen Zusammensetzung des Abfalls als relevant anzusehenden, gemäß Stoffrichtlinie7 einzustufenden Inhaltsstoffe zu bestimmen. Anhaltspunkte bietet die Liste der Spiegeleinträge, Anhang II. Zur Bestimmung des Vorliegens der gefahrenrelevanten Eigenschaft H9 und H12 wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 3.3 verwiesen.
Sofern für die Zuordnung eine chemische Untersuchung des Abfalls erforderlich ist, muss sie alle für den jeweiligen Abfall relevanten Inhaltsstoffe und Parameter berücksichtigen. Für die Beurteilung des Abfalls sind alle relevanten Informationen heranzuziehen, insbesondere chemische Untersuchungen. Auch Art und Herkunft des Abfalls und mögliche daraus resultierende Kontaminationen sind zu berücksichtigen. Soweit die Beurteilung einen Abfall betrifft, der regelmäßig und aus einem definierten Prozess anfällt, sind die prozesstypischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt, dass nach § 3 Abs. 2 AVV der Abfall bei Überschreitung/Unterschreitung der vorgegebenen Konzentrationsgrenzen für die jeweilige gefahrenrelevante Eigenschaft als gefährlich bzw. nicht gefährlich bestimmt ist. Werden im Rahmen von Kontrollanalysen Ergebnisse erhalten, die eine davon abweichende Einstufung zur Folge hätten, ist die Bewertung der Ergebnisse analog zu den Vorgaben des Anhang 4 Nr. 3.l Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) 27 vorzunehmen. Der Anhang VI enthält die Vorgaben zur Untersuchung von Abfällen.
6Auch Teil 2 (Klassifizierung) der Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) 25 sowie das dazugehörige Handbuch Kriterien und Prüfungen 26 enthalten diese Regelungen.
6. Referenzen
- Abfallverzeichnis-Verordnung: Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 2 VersatzVO-EinführungsVO v. 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833)
- KrW-/AbfG: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82)
- 4. BImSchV: Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
- 9. BImSchV: Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S.1614)
- Richtlinie 91/689/EWG : Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (91/689/EWG), ABl. EG 1991 Nr. L 377 S. 20
- Entscheidung 2000/532/EG: Entscheidung der Kommission vom 03. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/422/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (2000/532/EG), ABl. EG 2000 Nr. L 226 S. 3
- Richtlinie 67/548/EWG: Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (67/548/EWG), ABl. EG 1967 Nr. 196 S. 1 in der aktuellen Fassung
- Richtlinie 88/379/EWG: Richtlinie des Rates vom 07. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (88/379/EWG), ABl. EG 1988 Nr. L 187 S. 14
- Gefahrstoffverordnung: Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, ber. 2000 I S. 739), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2004 (BGBl. I S. 328)
- Richtlinie 1999/45/EG: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (1999/45/EG), ABl. EG 1999 Nr. L 200 S. 1, zuletzt angepasst am 07.08.2001, ABl. EG (Nr. ) L 226 S. 5
- Wasserhaushaltsgesetz: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (wasserueber.htmhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
- Richtlinie 092/32/EWG: Richtlinie des Rates zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vom 27. Juni 1967, ABl. EG (Nr. ) L 154 S. 1
- Richtlinie 2001/60/EG: Richtlinie der Kommission vom 7. August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt (2001/60/EG), ABl. EG 2001 Nr. L 226 S. 5
- Infektionsschutzgesetz: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
- Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten: Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 362 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
- Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes: Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 18, Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, 2. neu bearbeitete Auflage, Erich Schmidt Verlag, 2002, ISBN 3 503 07036 2
- Trinkwasserverordnung: Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
- Richtlinie 98/83/EG: Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. EG (Nr. ) L 330 S. 32
- Entscheidung 2003/33/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Aufnahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (2003/33/EG), ABl. EG 2003 Nr. L 11 S. 27
- Technische Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 551 Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material (BArbBl. 8/1999 S. 39)
- Richtlinie 96/59/EG: Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (PCB/PCT), ABl. Nr. L 243/31 vom 24.9.96
- Verordnung (EG) Nr. 2037/2000: Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. EG (Nr. ) L 244 vom 29.9.2000 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2000 ABl. EG (Nr. ) L 244 S. 26
- Bekanntgabe geeigneter analytischer Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen der im Anhang der Chemikalien-Verbots-Verordnung genannten Stoffe und Stoffgruppen: Bundesanzeiger S. 14627 (nur Fundstellennachweis); Tabelle
- Leitfaden "Künstliche Mineralfasern": Handlungsanleitung für die Beurteilung von und den Umgang mit Mineralfaserprodukten, Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) (Herausgabe: Mai 1999); der Leitfaden ist im Internet unter: http://lasi.osha.de/publications abrufbar
- Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR): Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände, vom 15. Juni 2001 (BGBl. II Nr. 20 S. 654)
- Handbuch Kriterien und Prüfungen8:Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter. Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Amtsund Mitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Sonderband 1/2002, Wissenschaftsverlag NW, Bremerhaven, ISBN 3-89701-823-3
- Abfallablagerungsverordnung: Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305)
- Altholzverordnung: Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)
- PCB/PCT-Abfallverordnung: Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/PCT-Abfallverordnung PCBAbfallV) vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360)
- Richtlinie PN 98: Mitteilung 32;
LAGA PN 98 Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen (LAGA PN 98) 2002, ISBN 3 503 07037 0
8. Deutsche übersetzung der UN-Empfehlung
(Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual
of Tests and Criteria, Third revised edition) für die
Beförderung gefährlicher Güter "Handbuch
über Prüfungen und Kriterien" in der Fassung
ST/SG/AC.10/11/Rev. 3
7. Inkrafttreten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tage des auf die Veröffentlichung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anhang I
Liste der gefährlichen Abfallarten ohne Spiegeleinträge
Abfallschlüssel | Abfallbezeichnung |
03 | Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe |
03 02 | Abfälle aus der Holzkonservierung |
03 02 01* | halogenfreie organische Holzschutzmittel |
03 02 02* | chlororganische Holzschutzmittel |
03 02 03* | metallorganische Holzschutzmittel |
03 02 04* | anorganische Holzschutzmittel |
03 02 05* | andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
04 | Abfälle aus der Leder-, Pelzund Textilindustrie |
04 01 | Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie |
04 01 03* | Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase |
05 | Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kolepyrolyse |
05 01 | Abfälle aus der Erdölraffination |
05 01 02* | Entsalzungsschlämme |
05 01 03* | Bodenschlämme aus Tanks |
05 01 04* | Saure Alkylschlämme |
05 01 05* | verschüttetes Öl |
05 01 06* | ölhaltige schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung |
05 01 07* | Säureteere |
05 01 08* | andere Teere |
05 01 11* | Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen |
05 01 12* | säurehaltige Öle |
05 01 15* | Gebrauchte Filtertone |
05 06 | Abfälle aus der Kohlepyrolyse |
05 06 01* | Säureteere |
05 06 03* | andere Teere |
05 07 | Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport |
05 07 01* | quecksilberhaltige Abfälle |
06 | Abfälle aus anorganischchemischen Prozessen |
06 01 | Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren |
06 01 01* | Schwefelsäure und schweflige Säure |
06 01 02* | Salzsäure |
06 01 03* | Flusssäure |
06 01 04* | Phosphorsäure und phosphorige Säure |
06 01 05* | Salpetersäure und salpetrige Säure |
06 01 06* | andere Säuren |
06 02 | Abfälle aus HZVA von Basen |
06 02 01* | Calciumhydroxid |
06 02 03* | Ammoniumhydroxid |
06 02 04* | Natriumund Kaliumhydroxid |
06 02 05* | andere Basen |
06 04 | Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen |
06 04 03* | arsenhaltige Abfälle |
06 04 04* | quecksilberhaltige Abfälle |
06 04 05* | Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten |
06 07 | Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie |
06 07 01* | asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse |
06 07 02* | Aktivkohle aus der chlorherstellung |
06 07 03* | quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme |
06 07 04* | Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure |
06 13 | Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a.n.g. |
06 13 01* | anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide |
06 13 02* | Gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02) |
06 13 04* | Abfälle aus der Asbestverarbeitung |
06 13 05* | Ofen- und Kaminruß |
07 | Abfälle aus organischchemischen Prozessen |
07 01 | Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien |
07 01 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 01 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 01 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 01 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 01 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 01 09* | halogenierte Filterkuchen, Gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 01 10* | andere Filterkuchen, Gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 02 | Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern |
07 02 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 02 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 02 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 02 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 02 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 02 09* | halogenierte Filterkuchen, Gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 02 10* | andere Filterkuchen, Gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 03 | Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) |
07 03 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 03 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 03 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 03 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 03 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 03 09* | halogenierte Filterkuchen, Gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 03 10* | andere Filterkuchen, Gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 04 | Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden |
07 04 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 04 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 04 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 04 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 04 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 04 09* | halogenierte Filterkuchen, Gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 04 10* | andere Filterkuchen, Gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 05 | Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika |
07 05 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 05 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 05 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 05 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 05 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 05 09* | halogenierte Filterkuchen, Gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 05 10* | andere Filterkuchen, Gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 06 | Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln |
07 06 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 06 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 06 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 06 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 06 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 06 09* | halogenierte Filterkuchen, Gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 06 10* | andere Filterkuchen, Gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 07 | Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a.n.g. |
07 07 01* | wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 07 03* | halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 07 04* | andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 07 07* | halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 07 08* | andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 07 09* | halogenierte Filterkuchen, Gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 07 10* | andere Filterkuchen, Gebrauchte Aufsaugmaterialien |
08 | Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, DICHTMASSEN und Druckfarben |
08 01 | Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken |
08 01 21* | Farb- oder Lackentfernerabfälle |
08 03 | Abfälle aus HZVA von Druckfarben |
08 03 16* | Abfälle von Ätzlösungen |
08 03 19* | Dispersionsöl |
0804 | Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) |
08 04 17* | Harzöle |
08 05 | Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle |
08 05 01* | Isocyanatabfälle |
09 | Abfälle aus der fotografischen industrie |
09 01 | Abfälle aus der fotografischen industrie |
09 01 01* | Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis |
09 01 02* | Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis |
09 01 03* | Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis |
09 01 04* | Fixierbäder |
09 01 05* | Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder |
09 01 06* | silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle |
09 01 13* | wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen |
10 | Abfälle aus thermischen Prozessen |
10 01 | Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) |
10 01 04* | Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung |
10 01 09* | Schwefelsäure |
10 01 13* | Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen |
10 03 | Abfälle aus der thermischen Aluminiummetallurgie |
10 03 04* | schlacken aus der Erstschmelze |
10 03 08* | Salzschlacken aus der Zweitschmelze |
10 03 09* | schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze |
10 04 | Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie |
10 04 01* | schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 04 02* | Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) |
10 04 03* | Calciumarsenat |
10 04 04* | Filterstaub |
10 04 05* | andere Teilchen und Staub |
10 04 06* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 04 07* | schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 05 | Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie |
10 05 03* | Filterstaub |
10 05 05* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 05 06* | schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 06 | Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie |
10 06 03* | Filterstaub |
10 06 06* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 06 07* | schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 08 | Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie |
10 08 08* | Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 14 | Abfälle aus Krematorien |
10 14 01* | quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung |
11 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie |
11 01 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) |
11 01 05* | saure Beizlösungen |
11 01 06* | Säuren a.n.g. |
11 01 07* | alkalische Beizlösungen |
11 01 08* | Phosphatierschlämme |
11 01 15* | Eluate und schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 16* | gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze |
11 01 98* | andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 02 | Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie |
11 02 02* | schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit) |
11 02 07* | andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 03 | schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen |
11 03 01* | cyanidhaltige Abfälle |
11 03 02* | andere Abfälle |
11 05 | Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung |
11 05 03* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
11 05 04* | Gebrauchte Flussmittel |
12 | Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen |
12 01 | Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen |
12 01 06* | halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) |
12 01 07* | halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) |
12 01 08* | halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen |
12 01 09* | halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen |
12 01 10* | synthetische Bearbeitungsöle |
12 01 12* | Gebrauchte Wachse und Fette |
12 01 18* | ölhaltige Metallschlämme (schleif-, Hon- und Läppschlämme) |
12 01 19* | biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle |
12 03 | Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11) |
12 03 01* | wässrige Waschflüssigkeiten |
12 03 02* | Abfälle aus der Dampfentfettung |
13 | Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (ausser Speiseöle und Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 und 19 fallen) |
13 01 | Abfälle von Hydraulikölen |
13 01 01* | Hydrauliköle, die PCB(1) enthalten |
13 01 04* | chlorierte Emulsionen |
13 01 05* | nichtchlorierte Emulsionen |
13 01 09* | chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis |
13 01 10* | nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis |
13 01 11* | synthetische Hydrauliköle |
13 01 12* | biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle |
13 01 13* | andere Hydrauliköle |
13 02 | Abfälle von Maschinen-, Getriebeund Schmierölen |
13 02 04* | chlorierte Maschinen-, Getriebeund Schmieröle auf Mineralölbasis |
13 02 05* | nichtchlorierte Maschinen-, Getriebeund Schmieröle auf Mineralölbasis |
13 02 06* | synthetische Maschinen-, Getriebeund Schmieröle |
13 02 07* | biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebeund Schmieröle |
13 02 08* | andere Maschinen-, Getriebeund Schmieröle |
13 03 | Abfälle von Isolier- und Wärmeibertragungsölen |
13 03 01* | Isolier- und Wärmeibertragungsöle, die PCB enthalten |
13 03 06* | chlorierte Isolier- und Wärmeibertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen |
13 03 07* | nichtchlorierte Isolier- und Wärmeibertragungsöle auf Mineralölbasis |
13 03 08* | synthetische Isolier- und Wärmeibertragungsöle |
13 03 09* | biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeibertragungsöle |
13 03 10* | andere Isolier- und Wärmeibertragungsöle |
13 04 | Bilgenöle |
13 04 01* | Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt |
13 04 02* | Bilgenöle aus Molenablaufkanälen |
13 04 03* | Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt |
13 05 | Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 01* | feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 02* | schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 03* | schlämme aus Einlaufschächten |
13 05 06* | Öle aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 07* | öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 08* | Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern |
13 07 | Abfälle aus flüssigen Brennstoffen |
13 07 01* | Heizöl und Diesel |
13 07 02* | Benzin |
13 07 03* | andere Brennstoffe (einschließlich Gemische) |
13 08 | Ölabfälle a.n.g. |
13 08 01* | schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern |
13 08 02* | andere Emulsionen |
13 08 99* | Abfälle a.n.g. |
14 | Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (ausser 07 und 08) |
14 06 | Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen |
14 06 01* | Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW |
14 06 02* | andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische |
14 06 03* | andere Lösemittel und Lösemittelgemische |
14 06 04* | schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten |
14 06 05* | schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten |
15 | Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.) |
15 01 | Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) |
15 01 11* | Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse |
16 | Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind |
16 01 | Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) |
16 01 07* | Ölfilter |
16 01 08* | quecksilberhaltige Bestandteile |
16 01 09* | Bestandteile, die PCB enthalten |
16 01 10* | explosive Bauteile (z.B. aus Airbags) |
16 01 13* | Bremsflüssigkeiten |
16 01 21* | gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen |
16 04 | Explosivabfälle |
16 04 01* | Munition |
16 04 02* | Feuerwerkskörperabfälle |
16 04 03* | Andere Explosivabfälle |
16 06 | Batterien und Akkumulatoren |
16 06 01* | Bleibatterien |
16 06 02* | Ni-Cd-Batterien |
16 06 03* | Quecksilber enthaltende Batterien |
16 06 06* | getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren |
16 07 | Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13) |
16 07 08* | ölhaltige Abfälle |
16 07 09* | Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten |
16 08 | Gebrauchte Katalysatoren |
16 08 05* | Gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten |
16 08 06* | Gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden |
16 09 | Oxidierende Stoffe |
16 09 01* | Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat |
16 09 02* | Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kaliumoder Natriumdichromat |
16 09 03* | Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid |
16 09 04* | oxidierende Stoffe a.n.g. |
17 | Bau- und Abbruchabfälle (einschliesslich Aushub von verunreinigten Standorten) |
17 03 | Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte |
17 03 03* | Kohlenteer und teerhaltige Produkte |
17 04 | Metalle (einschließlich Legierungen) |
17 04 09* | Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
17 06 | Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe |
17 06 05* | asbesthaltige Baustoffe |
18 | Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) |
18 01 | Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen |
18 01 10* | Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin |
19 | Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke |
19 01 | Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen |
19 01 05* | Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
19 01 06* | wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle |
19 01 07* | feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
19 01 10* | Gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung |
19 02 | Abfälle aus der physikalischchemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) |
19 02 04* | vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten |
19 02 07* | Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen |
19 02 11* | sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 04 | Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung |
19 04 02* | Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung |
19 04 03* | nicht verglaste Festphase |
19 08 | Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g. |
19 08 06* | gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze |
19 08 07* | Lösungen und schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern |
19 08 08* | schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen |
19 11 | Abfälle aus der Altölaufbereitung |
19 11 01* | Gebrauchte Filtertone |
19 11 02* | Säureteere |
19 11 03* | wässrige flüssige Abfälle |
19 11 04* | Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen |
19 11 07* | Abfälle aus der Abgasreinigung |
20 | Siedlungsabfälle (Hausaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), EINschllESSLICH getrennt gesammelter Fraktionen |
20 01 | getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) |
20 01 13* | Lösemittel |
20 01 14* | Säuren |
20 01 15* | Laugen |
20 01 17* | Fotochemikalien |
20 01 19* | Pestizide |
Anhang II
Liste der Spiegeleinträge
Abfallschlüssel | Abfallbezeichnung |
01 | Abfälle, Die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen, sowie der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen |
01 03 | Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen |
01 03 04* 01 03 05* 01 03 06 |
Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz Rückstände können Schwefelsäure bilden (Pyrit); zu berücksichtigen ist die Eigenschaft H8 (R35). Je nach verarbeitetem Material sind Auslaugprodukte, insbesondere Schwermetalle (H13), zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2). andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten Je nach verarbeitetem Material sind Auslaugprodukte, insbesondere Schwermetalle (H13), zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2). Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen |
01 03 07* 01 03 08 01 03 09 |
andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen Rotschlamm kann stark alkalisch sein (Natronlauge); zu berücksichtigen ist dabei die Eigenschaft H8 (R35). Je nach verarbeitetem Material sind Auslaugprodukte, insbesondere Schwermetalle (H13), zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2). Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt |
01 04 | Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen |
01 04 07* 01 04 08 01 04 10 01 04 11 01 04 12 01 04 13 |
gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen Je nach verarbeitetem Material sind Auslaugprodukte, insbesondere Schwermetalle (H13,) zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2). Aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz sowie Steinkohle sind keine gefährlichen Abfälle bekannt. Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 05 | Bohrschlämme und andere Bohrabfälle |
01 05 05* | ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle |
01 05 06* 01 05 07 01 05 08 |
Zu unterscheiden ist zunächst zwischen Ölen aus der Exploration von Lagerstätten und Ölen, die als Bohrhilfsmittel verwendet werden: bei Ölen aus Lagerstätten sind die Eigenschaften H3 und H7 (R45) zu betrachten; bei ölhaltigen Bohrhilfsmitteln ist eine spezifische Gefahrstoffbetrachtung (siehe Nr. 4.1) vorzunehmen. Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Je nach Exploration sind Schwermetalle( s. Nr. 4.2.2), Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3) und die eingesetzten Bohrhilfsmittel (außer Öle, s.o.) zu betrachten. barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen |
02 | Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln |
02 01 | Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei |
02 01 08* 02 01 09 |
Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten r Je nach Inhaltsstoff direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1); dabei kommen insbesondere Pflanzenschutz- und Desinfektionsmittel in Betracht; zu Verpackungen, die derartige Rückstände enthalten, vgl. Gruppe 15 01 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen |
03 | Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe |
03 01 | Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln |
03 01 04* |
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz,
Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe
enthalten Hölzer mit gefährlichen Inhaltsstoffen fallen bei der Behandlung mit Holzschutzmitteln an. Zu berücksichtigen sind insbesondere: Teeröl mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), (s. Nr. 4.2.1), Arsen (CKA-Salze), Chromat (CFB/CK/CKB/CKF-Salze), Kupfer (chromfreie Kupfersalze) (s. Nr. 4.2.2). Zur Bestimmung der Holzschutzmittel vgl. Gruppe 03 02 |
03 01 05 | Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen |
04 | Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie |
04 02 | Abfälle aus der Textilindustrie |
04 02 14* | Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten |
04 02 15 | bestimmend für die Einstufung ist die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen |
04 02 16* 04 02 17 |
Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten Spezifische Eigenschaften der jeweiligen gefährlichen Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1) Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen |
04 02 19* 04 02 20 |
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen |
05 | Abfälle aus der Erdölrafination, ERDGASREINIGUNG und Kohlepyrolyse |
05 01 | Abfälle aus der Erdölraffination |
05 01 09* 05 01 10 |
schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind insbesondere: Teere mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), (4.2.1s. Nr. 4.2.1), Mineralöle (MKW) mit der Eigenschaft H7 (R45), (s. Nr. 4.2.1), - Erdölbürtige Schwermetalle (insbesondere Nickel- sowie Vanadiumverbindungen), (s. Nr. 4.2.2) schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen |
06 | Abfälle aus anorganischchemischen Prozessen |
06 03 | Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden |
06 03 11* 06 03 13* 06 03 14 |
feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten Gefahrenrelevante Eigenschaften für Cyanide sind: H6 (R26/27/28), H12 (HCN-Entwicklung bei Einwirkung von Säuren, R32), H13 (s. Nr. 3.3) und H14 (R50-53). feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten Zu betrachten sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse, insbesondere H 13 (s. Nr. 3.3). feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen |
06 03 15* 06 03 16 |
Metalloxide, die Schwermetalle enthalten Zu betrachten sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse. Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen |
06 05 | schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
06 05 02* | schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
06 05 03 |
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen |
06 06 | Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen |
06 06 02* 06 06 03 |
Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten Besonders zu betrachten sind die giftigen (H6) und ätzenden Eigenschaften (H8) von Sulfiden, Hydrogensulfiden, des Kohlenstoffdisulfids sowie von Schwefel-Halogen- und Schwefel-Phosphor-Verbindungen. Daneben sind die Eigenschaften H3, H7, H10, H12 (H2S-Entwicklung), H13 und H14 zu betrachten. sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen |
06 08 | Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen |
06 08 02* 06 08 99 |
gefährliche chlorsilane enthaltende Abfälle Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe beachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Abfälle a.n.g. Diese Abfallart ist als Spiegeleintrag zu werten, da die Gruppe 06 08 nur aus zwei Einträgen besteht, einem gefährlichen und einem nicht gefährlichen; somit sind die Merkmale eines Spiegeleintrages erfüllt. |
06 09 | Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie |
06 09 03* 06 09 04 |
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten Relevanter Abfall ist der Phosphorgips aus der Düngemittelherstellung. Dieser kann als gefährliche Stoffe Cd-Verbindungen enthalten, deren Konzentration jedoch unterhalb der für die Einstufung relevanten Konzentration liegt (s. Nr. 4.2.2). Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen |
06 10 | Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln |
06 10 02* 06 10 99 |
Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
beachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der
gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; ggf. Betrachtung der
Eigenschaft H12 (Ammoniakentwicklung) Abfälle a.n.g. Diese Abfallart ist als Spiegeleintrag zu werten, da die Gruppe 06 10 nur aus zwei Einträgen besteht, einem gefährlichen und einem nicht gefährlichen; somit sind die Merkmale eines Spiegeleintrages erfüllt. |
07 | Abfälle aus organischchemischen Prozessen |
07 01 | Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien |
07 01 11* | schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse |
07 01 12 | schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen |
07 02 | Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern |
07 02 11* 07 02 12 |
schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen |
07 02 14* 07 02 15 |
Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten Spezifische Beurteilung der Inhaltsstoffe, z.B. Antioxidantien, Weichmacher, Flammschutzmittel; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen |
07 02 16* 07 02 17 |
gefährliche Silicone enthaltende Abfälle Keine gefährlichen Silicone bekannt siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten |
07 03 | Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) |
07 03 11* 07 03 12 |
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen |
07 04 | Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden |
07 04 11* 07 04 12 |
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen |
07 04 13* 07 04 99 |
feste Abfälle, die gefährliche Stoffe
enthalten r Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Abfälle a.n.g. |
07 05 | Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika |
07 05 11* 07 05 12 |
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen |
07 05 13* 07 05 14 |
feste Abfälle, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen |
07 06 | Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln |
07 06 11* 07 06 12 |
schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen |
07 07 | Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a.n.g. |
07 07 11* 07 07 12 |
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen |
08 | Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, DICHTMASSEN und Druckfarben |
08 01 | Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken |
08 01 11* 08 01 12 |
Farbund Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel ; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). Farbund Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen |
08 01 13* 08 01 14 |
Farb- oder Lackschlämme, die organische
Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe
enthalten bestimmend für die Einstufung ist
i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu
betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3).
Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische
Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen |
08 01 15* 08 01 16 |
Wässrige schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). Wässrige schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen |
08 01 17* | Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 01 18 | bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3) und ggf. ätzende (alkalische) Eigenschaften H8 (R35). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen |
08 01 19* 08 01 20 |
wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel, zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen |
08 03 | Abfälle aus HZVA von Druckfarben |
08 03 12* 08 03 13 |
Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen |
08 03 14* 08 03 15 |
Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe
enthalten bestimmend für die Einstufung ist i.d.R.
die Art der verwendeten Lösungsmittel (zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere
inhaltsstoff- und produktionsspezifische
Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1.) Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen |
08 03 17* 08 03 18 |
Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten stoffspezifische Betrachtung, s. Nr. 4.1; i. d. R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen |
08 04 | Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) |
08 04 09* 08 04 10 |
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel, zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). Bei Abbruchmaßnahmen anfallende Dichtmassen aus Gebäudesanierung (insbesondere PCB-haltig) s. Gruppe 17 09 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen |
08 04 11* 08 04 12 |
klebstoff- und dichtmassenhaltige schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel, zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). klebstoff- und dichtmassenhaltige schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen |
08 04 13* 08 04 14 |
wässrige schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel, zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). wässrige schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen |
08 04 15* 08 04 16 |
wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel, zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen |
09 | Abfälle aus der fotografischen industrie |
09 01 | Abfälle aus der fotografischen industrie |
09 01 11* 09 01 12 |
Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen Gefährlich, wenn Bleibatterien, Ni-Cd-Batterien, Quecksilber enthaltende Batterien enthalten sind; selbsterklärend aus Bezeichnung (s. Kapitel 16, Gruppe 16 06) Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen |
10 | Abfälle aus thermischen Prozessen |
10 01 | Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) |
10 01 14* 10 01 15 |
Rost- und Kesselasche, schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte (H13), insbesondere Schwermetalle, und die Eigenschaft H14 zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2); i.d.R. zu beachten bei Mitverbrennung gefährlicher Abfälle Rost- und Kesselasche, schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen |
10 01 16* | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 17 |
Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte
(H13), insbesondere Schwermetalle, und die Eigenschaft
H14 zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2); i.d.R.
gefährlich Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fällt |
10 01 05 10 01 07 10 01 18 10 01 19 |
Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von schlämmen Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Prozessspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, insbesondere Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und ihre Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3) sowie ätzende Eigenschaften (H8); i.d.R. gefährlich Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen |
10 01 20* 10 01 21 |
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Verfahrensspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1) schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen |
10 01 22* 10 01 23 |
wässrige schlämme aus der Kesselreinigung,
die gefährliche Stoffe enthalten
Verfahrensspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1) wässrige schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen |
10 02 | Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie |
10 02 07* 10 02 08 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. " 3.3)., Gefährlich sind insbesondere Gichtgasstäube Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen |
10 02 11* 10 02 12 |
ölhaltige Abfälle aus der
Kühlwasserbehandlung Öle Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten zu betrachten Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen |
10 02 13* 10 02 14 |
schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind Schwermetalle ( s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3) ,sowie ggf. ätzende Eigenschaften (H8)., Gefährlich sind insbesondere Gichtgasschlämme. schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen |
10 03 | Abfälle aus der thermischen Aluminiummetallurgie |
10 03 15* 10 03 16 |
Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt Matrix ist Aluminiumoxid, das in Spuren reaktives Aluminium, Carbide, Nitride und Phosphide enthält, woraus sich die Gase Wasserstoff, Ethylen, Ammoniak und Phosphin bilden können; die gefahrenrelevanten Eigenschaften sind H3 und H12. Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt |
10 03 17* 10 03 18 |
teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung Zu betrachten ist Teer mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch Nr. 4.2.1. Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen |
10 03 19* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 03 20 | Zu betrachten sind: PAK mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch Nr. 4.2.1, Kryolith mit den Eigenschaften H5, H6 (R48/23/25), H14 (R51-53), Aluminiumoxid, das in Spuren reaktives Aluminium, Carbide, Nitride und Phosphide entehält, woraus sich die Gase Wasserstoff, Ethylen, Ammoniak und Phosphin bilden können; gefahrenrelevante Eigenschaften H3 und H12. i.d.R. gefährlich Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt |
10 03 21* 10 03 22 |
andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind: PAK mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch Nr. 4.2.1, Kryolith mit den Eigenschaften H5, H6 (R48/23/25), H14 (R51-53), Aluminiumoxid, das in Spuren reaktives Aluminium, Carbide, Nitride und Phosphide enthält, m woraus sich die Gase Wasserstoff, Ethylen, Ammoniak und Phosphin bilden können; gefahrenrelevante Eigenschaften H3 und H12. Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen |
10 03 23* | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind: - PAK mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch Nr. 4.2.1 Kryolith mit den Eigenschaften H5, H6 (R48/23/25), H14 (R51-53), - Aluminiumoxid, das in Spuren reaktives Aluminium, Carbide, Nitride und Phosphide enthält, woraus sich die Gase Wasserstoff, Ethylen, Ammoniak und Phosphin bilden können; gefahrenrelevante Eigenschaften H3 und H12. |
10 03 24 | i.d.R. gefährlich Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen |
10 03 25* |
schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung,
die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind: PAK mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch Nr. 4.2.1, |
10 03 26 | Kryolith mit den Eigenschaften H5, H6 (R48/23/25), H14 (R51-53). schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen |
10 03 27* |
ölhaltige Abfälle aus der
Kühlwasserbehandlung Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten Öle zu betrachten |
10 03 28 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen |
10 03 29* |
gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus
der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen Zu betrachten sind: PAK mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch Nr. 4.2.1, Kryolith mit den Eigenschaften H5, H6 (R48/23/25), H14 (R51-53), Aluminiumoxid, das in Spuren reaktives Aluminium, Carbide, Nitride und Phosphide enthält, woraus sich die Gase Wasserstoff, Ethylen, Ammoniak und Phosphin bilden können; gefahrenrelevante Eigenschaften H3 und H12. |
10 03 30 | Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen |
10 04 | Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie |
10 04 09* 10 04 10 |
ölhaltige Abfälle aus der
Kühlwasserbehandlung Öle Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten zu betrachten Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen |
10 05 | Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie |
10 05 08* 10 05 09 |
ölhaltige Abfälle aus der
Kühlwasserbehandlung Öle Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten zu betrachten Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen |
10 05 10* 10 05 11 |
Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind
oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in
gefährlicher Menge abgeben Gefährlicher
Inhaltsstoff ist reaktives Zink (R10), das Wasserstoff
als Reaktionsprodukt bildet (R15); die
gefahrenrelevante Eigenschaft ist H3. Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen |
10 06 | Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie |
10 06 09* 10 06 10 |
ölhaltige Abfälle aus der
Kühlwasserbehandlung Öle Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten zu betrachten Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen |
10 07 | Abfälle aus der thermischen Silber-, Goldund Platinmetallurgie |
10 07 07* 10 07 08 |
ölhaltige Abfälle aus der
Kühlwasserbehandlung Öle Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten zu betrachten Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen |
10 08 | Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie |
10 08 10* 10 08 11 |
Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind
oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in
gefährlicher Menge abgeben Gefährlicher
Inhaltsstoff ist das jeweilige reaktive Metall (R10),
das Wasserstoff als Reaktionsprodukt bildet (R15), die
gefahrenrelevante Eigenschaft ist H3. Ggf. sind
Carbide, Nitride und Phosphide zu betrachten, woraus
sich die Gase Wasserstoff, Ethylen, Ammoniak und
Phosphin bilden können; gefahrenrelevante
Eigenschaft ist H12. Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen |
10 08 12* 10 08 13 |
Teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung Zu
betrachten ist: Teer mit Benzo(a)pyren als
bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45),
H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch
Nr. 4.2.1. Kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen |
10 08 15* 10 08 16 |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Zu betrachten sind: PAK mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch Nr. 4.2.1, Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3). i.d.R. gefährlich Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt |
10 08 17* 10 08 18 |
schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind: PAK mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch Nr. 4.2.1, Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3). schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen |
10 08 19* 10 08 20 |
ölhaltige Abfälle aus der
Kühlwasserbehandlung Öle Es sind die Eigenschaften der im Prozess eingesetzten zu betrachten Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen |
10 09 | Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl |
10 09 05* 10 09 06 |
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen Produktionsspezifische
gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R.
direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse
(s. Nr. 4.1). Typische Inhaltsstoffe als Bestandteil der
Bindemittel sind Phenole. Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen |
10 09 07* 10 09 08 |
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1); Typische Inhaltsstoffe als Bestandteil der Bindemittel sind Phenole. Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen |
10 09 09* 10 09 10 |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
Bei Ofenstäuben aus Eisen- und
Stahlgießereien kann es zu relevanten Blei- und
bei Edelstahl- und Buntmetallgießereien
zusätzlich zu relevanten Nickelgehalten kommen. Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt |
10 09 11* 10 09 12 |
andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind Schwermetalle( s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3). Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen |
10 09 13* 10 09 14 |
Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe (insbesondere Phenole) betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen |
10 09 15* 10 09 16 |
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten stoffspezifische Beurteilung (z.B. Farbstoffe bei Farbeindringverfahren; Metalle bei Magnetverfahren); i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1) Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen |
10 10 | Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen |
10 10 05* 10 10 06 |
Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; Typische Inhaltsstoffe als Bestandteil der Bindemittel sind Phenole. Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen |
10 10 07* | Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen |
10 10 08 | Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; Typische Inhaltsstoffe als Bestandteil der Bindemittel sind Phenole. |
Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen | |
10 10 09* 10 10 10 |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Bei Ofenstäuben aus Eisen- und Stahlgießereien kann es zu relevanten Blei- und bei Edelstahl- und Buntmetallgießereien zusätzlich zu relevanten Nickelgehalten kommen. Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt |
10 10 11* 10 10 12 |
andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten Auslaugprodukte 3.3). Zu betrachten sind Schwermetalle( s. Nr. 4.2.2) und deren (H13, s. Nr. Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen |
10 10 13* 10 10 14 |
Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten r Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe (insbesondere Phenole) betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen |
10 10 15* 10 10 16 |
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten stoffspezifische Beurteilung (z.B. Farbstoffe bei Farbeindringverfahren; Metalle bei Magnetverfahren); i.d.R. nicht gefährlich; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1) Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen |
10 11 | Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen |
10 11 09* 10 11 10 |
Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; insbesondere Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3) betrachten; nicht gefährlich sind i.d.R. Gemenge für die Herstellung von Flachglas, Behälterglas, Flaschenglas Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt |
10 11 11* 10 11 12 |
Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren) Zu betrachten sind Schwermetalle( s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3). z.B. sind Glasabfälle von z.B. Elektronenstrahlröhren, Bildschirmglas als gefährlich einzustufen. Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt |
10 11 13* 10 11 14 |
Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen |
10 11 15* 10 11 16 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die
gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen |
10 11 17* | schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse |
10 11 18 | schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen |
10 11 19* 10 11 20 |
feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen |
10 12 | Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug |
10 12 | 09* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse |
10 12 10 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen |
10 12 11* |
Glasurabfälle, die Schwermetalle
enthalten Zu betrachten sind Schwermetalle( s. Nr. 4.2.2) und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3). |
10 12 | 12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen |
10 13 | Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen |
10 13 09* 10 13 10 10 13 11 |
asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von
Asbestzement Gefährlicher Inhaltsstoff ist Asbest
(s. Nr. 4.2.4); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H7
(R45). Herstellungsverbot; Abfälle nur noch aus
Sanierungsvorhaben und Abriss (siehe dazu Kapitel 17) Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen |
11 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie |
11 01 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) |
11 01 09* 11 01 10 |
schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten Rückstände können ätzend bzw. reizend (Säuren oder Laugen) sein; relevant ist die Eigenschaft H8 bzw. H4; zusätzlich sind Schwermetalle und deren Auslaugprodukte (H13) zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2). schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen |
11 01 11* | Wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten Rückstände können reizend (Säuren oder Laugen) sein; relevant ist die Eigenschaft H4; zusätzlich sind Schwermetalle und deren Auslaugprodukte (H13) zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2). |
11 01 12 | Wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen |
11 01 13* 11 01 14 |
Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche
Stoffe enthalten Je nach Art der Entfettung können
Kohlenwasserstoffe (H7, H13 oder H14) oder Laugen (H8)
zu einer Einstufung als gefährlicher Abfall
führen. Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen |
11 02 | Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie |
11 02 05* 11 02 06 |
Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten Rückstände können ätzend (Säuren) sein; relevant ist die Eigenschaft H8 (R35); zusätzlich sind Schwermetalle und deren Auslaugprodukte (H13) zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2). Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen |
12 | Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen |
12 01 | Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen |
12 01 14 12 01 15 |
Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe
enthalten Mineralöle sind auf eine
Gefährlichkeit gemäß H7 (R45) hin zu
prüfen; Synthetische Öle sind einer
stoffspezifischen Betrachtung zu unterziehen
(Sicherheitsdatenblatt prüfen); der Feststoffanteil ist auf Metalle mit gefahrenrelevanten
Eigenschaften zu prüfen (z.B. Nickel). Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen |
12 01 16 12 01 17 |
Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten stoffspezifische Einstufung in Abhängigkeit von der abgestrahlten Schicht; Zu betrachten sind z.B.: Teere mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch Nr. 4.2.1, Schwermetalle (insbesondere Blei und Chrom (VI)), Organozinnverbindungen (s. Nr. 4.2.2). Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen |
12 01 20* 12 01 21 |
Gebrauchte Hon- und schleifmittel, die gefährliche
Stoffe enthalten Produktionsspezifische
gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1;
i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Gebrauchte Hon- und schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen |
15 | Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.) |
15 01 | Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) |
15 01 01 15 01 02 15 01 03 15 01 04 15 01 05 15 01 06 |
Verpackungen aus Papier und Pappe Verpackungen aus Kunststoff Verpackungen aus Holz Verpackungen aus Metall Verbundverpackungen gemischte Verpackungen |
15 01 07 15 01 09 15 01 10* |
Verpackungen aus Glas Verpackungen aus Textilien Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind stoffspezifische Beurteilung der gefährlichen (Inhalts-)Stoffe bzw. der Verunreinigungen; Einstufung der Produktrückstände: siehe Produktkennzeichnung; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; soweit Inhaltsstoffe nicht bekannt: gefährlich, wenn Restanhaftungen vorhanden sind, die nicht als tropfrei, spachtelrein oder rieselfrei beschrieben werden können; bei Verpackungen aus Holz vgl. Anhang TTI der AltholzV 28 |
15 02 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung |
15 02 02* 15 02 03 |
Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind stoff-/herkunftsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen |
16 | Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt SIND |
16 01 | Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) |
16 01 04* | Altfahrzeuge Gefährliche Bestand- und Bauteile wie in Gruppe 16 01 folgend aufgeführt |
16 01 06 | Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten |
16 01 11* 16 01 12 |
asbesthaltige Bremsbeläge Gefährlicher Inhaltsstoff ist Asbest (s. Nr. 4.2.4); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H7 (R45). Herstellungsverbot Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen |
16 01 14* 16 01 15 |
Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Chemikalien; zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen |
16 02 | Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten |
16 02 09* 16 02 10* |
Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten Gefährlicher Inhaltsstoff ist PCB (s. Nr. 4.2.1); Abfälle sind gefährlich, wenn sie mehr als 50 mg/kg PCB enthalten (Spezialregelung: PCBAbfallV 29). Bezug: Transformatoren und Kondensatoren Gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen |
16 02 11* 16 02 12* 16 02 13* 16 02 14 |
Gefährlicher Inhaltsstoff ist PCB (s. Nr. 4.2.1);
Abfälle sind gefährlich, wenn sie mehr als 50
mg/kg PCB enthalten (Spezialregelung: PCBAbfallV).
Bezug: Andere Geräte mit PCB Gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten Gefährlicher Inhaltsstoff sind FCKW (s. Nr. 4.2.3); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H14 (R59). Bezug FCKW 23, Anhang 1 Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten Gefährlicher Inhaltsstoff ist Asbest (s. Nr. 4.2.4); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H7 (R45). Herstellungsverbot gefährliche Bestandteile(²) enthaltende Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen Geräte sind als gefährliche Abfälle einzustufen, sofern keine Schadstoffentfrachtung stattgefunden hat oder das Vorhandensein gefährlicher Bauteile nachgewiesen wurde. Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen |
16 02 15* 16 02 16 |
aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile Selbsterklärend durch Fußnote; andere gefährliche Bestandteile entsprechend der Herkunft aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen |
16 03 | Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse |
16 03 03* | Anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten stoffspezifische Beurteilung und produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse |
16 03 04 | Anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen |
16 03 05* 16 03 06 |
organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten stoffspezifische Beurteilung und produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen |
16 05 | Gase in Druckbehältern und Gebrauchte Chemikalien |
16 05 04* 16 05 05 |
gefährliche Stoffe enthaltende Gase in
Druckbehältern (einschließlich Halonen)
stoffspezifische Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach
Inhaltsstoff direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen |
16 05 06* 16 05 07* |
Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen
bestehen oder solche enthalten, einschließlich
Gemische von Laborchemikalien stoffspezifische
Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach Stof direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; Unsortierte
und in ihrer Zusammensetzung nicht bekannte Substanzen
sind als gefährlich einzustufen. Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
16 05 08* 16 05 09 |
stoffspezifische Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach Stof
direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten stoffspezifische Beurteilung nach Nr. 4.1; je nach Stof direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen |
16 08 | Gebrauchte Katalysatoren |
16 08 02* 16 08 03 |
Gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind. Diese Einstufung ergibt sich aus der Stoffrichtlinie. Gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a.n.g. |
16 08 01 16 08 04 16 08 07* |
Gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07) Gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) Gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; gefährlich insbesondere, wenn die Katalysatoren mit halogenierten oder entzündlichen Produktionsrückständen beladen sind; Gebrauchte Abgaskatalysatoren aus Kfz sind bei Vorhandensein von gefährlichen Keramikfasern als gefährlich einzustufen. |
16 10 | Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung |
16 10 01* 16 10 02 |
wässrige flüssige Abfälle, die
gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen |
16 10 03* 16 10 04 |
wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen |
16 11 | Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien |
16 11 01* 16 11 02 |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf
Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die
gefährliche Stoffe enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; bei Eisen- und
Stahlgießereien der Regel nicht gefährlich.
Im Buntmetallguss sowie bei bestimmten
Edelmetallgießereien kann es zu relevanten Blei-
und Nickelgehalten kommen. Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen |
16 11 03* 16 11 04 |
andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; nicht gefährlich sind Abfälle aus Eisen- und Stahlgießereien Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen |
16 11 05* 16 11 06 |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus
nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche
Stoffe enthalten Produktionsspezifische
gefährliche Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1;
i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen |
17 | Bau- und Abbruchabfälle (einschliesslich Aushub von verunreinigten Standorten) |
17 01 | Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik |
17 01 06* | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten Herkunfts- und stoffbezogene Beurteilung; i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; Zusätzlich ist die Eigenschaft H13 zu betrachten (s. Nr. 3.3). Ein Hinweis auf die Gefährlichkeit besteht insbesondere, wenn die Abfälle der genannten Baustoffe aus Rückbau, Abriss oder der Entsiegelung baulicher Anlagen stammen, in oder auf denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wurde, wie: • industrieanlagen Anlagen, in denen gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden oder bei der Herstellung entstehen Stahlwerke, Metallverarbeitungs-, Galvanikanlagen, Werkzeugmaschinenbau Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Farben und Lacken Kokereien, Gaswerke, Brikettfabriken, Anlagen der Textilreinigung - Gerbereien und Anlagen zur Lederverarbeitung • Anlagen des Kraftfahrzeuggewerbes Werkstätten zur Reparatur und Vulkanisierung - Batterieaufüllstationen, Tankstellen, Waschstationen, Tanklager • gewerbliche Feuerungsanlagen Rauchzüge, Kamine, Abgasreinigungsanlagen • Anlagen der Eisenbahn - Bahnbetriebswerke, Verladerampen, Reparaturwerkstätten, Tankstellen Öllager, Waschstraßen • Landwirtschaftliche Betriebe Lager für Düngemittel, Pestizide Dieser Abfallschlüssel setzt eine möglichst sortenreine Erfassung mineralischer Baustoffe, bzw. eine vorausgehende Sortierung der mineralischen Baustoffe voraus. Für Bau- und Abbruchabfälle mit signifikanten nichtmineralischen Bestandteilen sind die Abfallschlüssel des Kapitels 17 09 zu verwenden. |
17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen |
17 02 | Holz, Glas und Kunststoff |
17 02 01 17 02 02 17 02 03 17 02 04* |
Holz Glas Kunststoff Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Zu unterscheiden ist zwischen: 1. behandeltem Holz (s. auch Gruppe 03 01) zu berücksichtigen sind insbesondere: Teeröl mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch Nr. 4.2.1 Arsen (CKA-Salze), Chromat (CFB/CK/CKB/CKF-Salze), Kupfer (chromfreie Kupfersalze) (s. Nr. 4.2.2) 2. verunreinigtem Holz: |
17 02 04* | herkunfts- und stoffbezogene Einstufung; weitere Hinweise ergeben sich aus Anhang III der AltholzV. Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe |
17 02 04* |
verunreinigt sind Einzelfallbetrachtung, i.d.R. nur
Verunreinigungen zu betrachten; Ein Hinweis auf die
Gefährlichkeit besteht bei Industriegläsern
aus der chemischen industrie und Labors. Glas,
Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe
enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Einzelfallbetrachtung, i.d.R. nur Verunreinigungen zu betrachten; Ein Hinweis auf die Gefährlichkeit besteht bei industrieller Herkunft, für z.B. Rohrleitungen, Apparate, Behälter, Fittings und Tanks sowie Abgas- und Abwasserreinigungsanlagen. |
17 03 | Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte |
17 03 01* |
Kohlenteerhaltige Bitumengemische Gefahrenrelevanter Inhaltsstoff ist Kohlenteer; dieser ist als krebserzeugend einzustufen (H7), s. Nr. 4.2.1. |
17 03 02 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen |
17 04 | Metalle (einschließlich Legierungen) |
17 04 10* |
Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere
gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind: Teere mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch Nr. 4.2.1, |
17 04 11 |
Mineralöle (MKW) mit der Eigenschaft H7
(R45), PCB (Spezialregelung: PCBAbfallV). Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen |
17 05 | Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut |
17 05 03* |
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten Herkunfts- und stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1); Zusätzlich ist die Eigenschaft H13 zu betrachten (s. Nr. 3.3). Ein Hinweis auf die Gefährlichkeit besteht insbesondere, wenn die Abfälle der genannten Baustoffe aus Rückbau, Abriss oder der Entsiegelung baulicher Anlagen stammen, in oder auf denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wurde, wie: • industrieanlagen Anlagen, in denen gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden oder bei der Herstellung entstehen Stahlwerke, Metallverarbeitungs-, Galvanikanlagen, Werkzeugmaschinenbau Anlagen zur Herstellung und Lagerung von Farben und Lacken Kokereien, Gaswerke, Brikettfabriken, Anlagen der Textilreinigung - Gerbereien und Anlagen zur Lederverarbeitung • Anlagen des Kraftfahrzeuggewerbes Werkstätten zur Reparatur und Vulkanisierung - Batterieaufüllstationen, Tankstellen, Waschstationen, Tanklager • Anlagen der Eisenbahn Bahnbetriebswerke, Verladerampen, Reparaturwerkstätten, Tankstellen Öllager, Waschstraßen • Landwirtschaftliche Betriebe Lager für Düngemittel, Pestizide • Abfälle aus Bodenwaschanlagen, Schadstoffkonzentrat aus chemischphysikalischer Bodenbehandlung • Verunreinigungen mit gefährlichen Stoffen aufgrund von Havarien • Altlastensanierung |
17 05 04 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen |
17 05 05* 17 05 06 |
Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält Herkunfts- und stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1); Zusätzlich ist die Eigenschaft H13 zu betrachten (s. Nr. 3.3). Im Regelfall gefährlich bei Baggergut aus Hafenbereichen und der Nähe von Werften Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt |
17 05 07* 17 05 08 |
Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält Ein Hinweis auf die Gefährlichkeit besteht bei Herkunft des Gleisschotters aus: • Weichenbereich, • Bahnhofsund Abstellbereich, • Betankungsbereich, • Gleisanlagen von Straßenbahnen, Sund U-Bahnen, • Industriegleise, • Verunreinigungen mit gefährlichen Stoffen aufgrund von Havarien. Gleisschotter gilt ansonsten als ungefährlich, abgesehen von bekannten, einzeln erfassten punktuellen Verunreinigungen z.B. durch Herbizide, Mineralöle oder PAK; die i.d.R. gefundenen Herbizidbelastungen liegen jedoch in einer Größenordnung, die als ungefährlich gilt. Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt |
17 06 |
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe |
17 06 01* |
Dämmmaterial, das Asbest enthält Gefährlicher Inhaltsstoff ist Asbest (s. Nr. 4.2.4); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H7 (R45). Herstellungsverbot |
17 06 03* 17 06 04 |
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält herkunfts- oder stoffbezogene Betrachtung des Materials oder der Verunreinigung; vgl. auch LASI-Papier 25, LAGA-Beschluss; Gefährlich bei Abfällen, aus/mit Mineralfaser, die vor 010/2000 hergestellt wurden; nicht gefährlich, wenn Abfälle aus Fasern vorliegen, die nach Anmerkung Q der Richtlinie 97/69/EG freigezeichnet sind. Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt |
17 08 | Baustoffe auf Gipsbasis |
17 08 01* 17 08 02 |
Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche
Stoffe verunreinigt sind Herkunfts- und stoffbezogene
Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1);
Zusätzlich ist die Eigenschaft H13 zu betrachten
(s. Nr. 3.3). Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen |
17 09 | Sonstige Bau- und Abbruchabfälle |
17 09 01* 17 09 02* 17 09 03* 17 09 04 |
Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
Bezug Quecksilber, s. Nr. 4.2.2 Bau- und
Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B.
PCB-haltige Dichtungsmassen, PCBhaltige
Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige
Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)
Gefährlicher Inhaltsstoff ist PCB (4.2.1s. Nr.
4.2.1); Abfälle sind gefährlich, wenn sie
mehr als 50 mg/kg PCB enthalten (Spezialregelung:
PCBAbfallV 29). sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten Herkunfts- und stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1); Zusätzlich ist die Eigenschaft H13 zu betrachten (s. Nr. 3.3). vgl. auch die Angaben zu den mineralischen Abfällen der Gruppe 17 01 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen |
18 | Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) |
18 01 | Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen |
18 01 01 18 01 02 18 01 03* 18 01 04 |
spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03) Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wundund Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) Für Zuordnungshinweise vgl. LAGA-Richtlinie 16 "Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" |
18 01 06* | Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
18 01 07 |
stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen
direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten
Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse;
vgl. im übrigen LAGA-Richtlinie "Entsorgung von
Abfällen aus Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes" Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen |
18 01 08* 18 01 09 |
zytotoxische und zytostatische Arzneimittel stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; vgl. im übrigen LAGA-Richtlinie "Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen |
18 02 |
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung
und Vorsorge bei Tieren Analog zu den AS der Gruppe 18 01 vorgehen |
18 02 01 18 02 02* 18 02 03 |
spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden Für Zuordnungshinweise vgl. LAGA-Richtlinie "Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" |
18 02 05* 18 02 06 |
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen
oder solche enthalten stoffbezogene Betrachtung; je nach
enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der
gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; vgl. im übrigen
LAGA-Richtlinie von Abfällen aus Einrichtungen
des Gesundheitsdienstes" "Entsorgung Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen |
18 02 07* 18 02 08 |
zytotoxische und zytostatische Arzneimittel stoffbezogene Betrachtung; je nach enthaltenen Stoffen direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse; vgl. im übrigen LAGA-Richtlinie "Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen |
19 | Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke |
19 01 | Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen |
19 01 11* 19 01 12 |
Rost- und Kesselaschen sowie schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte (H13), insbesondere Schwermetalle und die Eigenschaft H14 zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2). Schlacken i.d.R. nicht gefährlich Rost- und Kesselaschen sowie schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen |
19 01 13* 19 01 14 |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte (H13), insbesondere Schwermetalle, und die Eigenschaft H14 zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2). i.d.R. gefährlich Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt |
19 01 15* | Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
19 01 16 |
Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte
(H13), insbesondere Schwermetalle und die Eigenschaft
H14 zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2). i.d.R.
gefährlich Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt |
19 01 17* 19 01 18 |
Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Je nach eingesetztem Material sind Auslaugprodukte (H13), insbesondere Schwermetalle und die Eigenschaft H14 zu betrachten (s. Nr. . 3.3 und 4.2.2). Darüber hinaus können PAK (s. Nr. 4.2.1) relevant sein. Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen |
19 02 | Abfälle aus der physikalischchemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) |
19 02 05* 19 02 06 |
schlämme aus der physikalischchemischen
Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
Abhängig vom behandelten Abfall und dem
Behandlungsverfahren sind Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2)
und deren Auslaugprodukte (H13, s. Nr. 3.3) zu
betrachten. schlämme aus der physikalischchemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen |
19 02 08* 19 02 09* 19 02 10 |
flüssige brennbare Abfälle, die
gefährliche Stoffe enthalten Einzeleinstufung in
Abhängigkeit vom behandelten Abfall und dem
Behandlungsverfahren; i.d.R. direkte Abprüfung der
gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1);
insbesondere H3 betrachten Feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen |
19 03 | Stabilisierte und verfestigte Abfälle(4) |
19 03 04* 19 03 05 |
als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte(5) Abfälle Abhängig von der Einstufung des Abfalls vor dem Stabilisierungsversuch stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen |
19 03 06* 19 03 07 |
als gefährlich eingestufte verfestigte
Abfälle Abhängig von der Einstufung des Abfalls vor der Verfestigung verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen |
19 07 | Deponiesickerwasser |
19 07 02* 19 07 03 |
Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält stoffspezifische Betrachtung, i.d.R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1) |
19 07 02 | Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt |
19 08 | Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g. |
19 08 09 | Fettund Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten |
19 08 10* |
Fettund Ölmischungen aus Ölabscheidern mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen Selbsterklärend: gefährliche Inhaltsstoffe sind MKW, H7 (R45) |
19 08 11* 19 08 12 |
schlämme aus der biologischen Behandlung von
industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe
enthalten Produktionsspezifische gefährliche
Inhaltsstoffe betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte
Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen |
19 08 13* 19 08 14 |
schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer
anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten
Produktionsspezifische gefährliche Inhaltsstoffe
betrachten, s. Nr. 4.1; i.d.R. direkte Abprüfung
der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand
gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen |
19 10 | Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen |
19 10 03* 19 10 04 |
SchredderleichtFraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind: - Mineralöle (MKW) mit der Eigenschaft H7 (R45), - PCB (Spezialregelung: PCBAbfallV), Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2). SchredderleichtFraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen |
19 10 05* 19 10 06 |
andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe
enthalten Zu betrachten sind: Mineralöle (MKW)
mit der Eigenschaft H7 (R45), PCB (Spezialregelung:
PCBAbfallV), Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2). andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen |
19 11 | Abfälle aus der Altölaufbereitung |
19 11 05* 19 11 06 |
schlämme aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten Zu betrachten sind: Mineralöle (MKW)
mit der Eigenschaft H7 (R45), PAK (s. Nr. 4.2.1.) schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen |
19 12 | Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a.n.g. |
19 12 06* 19 12 07 |
Holz, das gefährliche Stoffe enthält Einzelbetrachtung in Abhängigkeit vom Input (vgl. Kapitel 17) Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt |
19 12 11* 19 12 12 |
sonstige Abfälle (einschließlich
Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von
Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten Einzelbetrachtung in Abhängigkeit vom Input sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen |
19 13 | Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser |
19 13 01* |
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden,
die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind: Teere mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch Nr. 4.2.1, - Mineralöle (MKW) mit der Eigenschaft H7 (R45), - PCB (Spezialregelung: PCBAbfallV), Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2), Halogenierte Lösungsmittel. |
19 13 02 | feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen |
19 13 03* 19 13 04 |
schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten Zu betrachten sind: - Teere mit Benzo(a)pyren als bestimmender Komponente mit den Eigenschaften H7 (R45), H10 (R60/61), H11 (R46), H14 (R50-53), s. auch Nr. 4.2.1, Mineralöle (MKW) mit der Eigenschaft H7 (R45), PCB (Spezialregelung: PCBAbfallV), Schwermetalle (s. Nr. 4.2.2), - Halogenierte Lösungsmittel. schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen |
19 13 05* 19 13 06 |
schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten Sanierungsbedingte gefährliche Inhaltsstoffe wie: Pestizide, MKW, Lösemittel schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen |
19 13 07* 19 13 08 |
-wässrige flüssige Abfälle und
wässrige Konzentrate aus der Sanierung von
Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten
Sanierungsbedingte gefährliche Inhaltsstoffe wie:
Schwermetalle (aus Ionenaustauschern), Pestizide, MKW,
Lösemittel -wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen |
20 | Siedlungsabfälle (Hausaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), EINschllESSLICH getrennt gesammelter Fraktionen |
20 01 | getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) |
20 20 01 01 25 26* | Speiseöle und -fette Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen Die Abgrenzung ergibt sich aus der Abfallbezeichnung; gefährliche Inhaltsstoffe sind MKW, H7 (R45). |
20 20 01 01 27* 28 | Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten bestimmend für die Einstufung ist i.d.R. die Art der verwendeten Lösungsmittel (zu betrachten ist insbesondere die Entflammbarkeit (H3). Weitere inhaltsstoff- und produktionsspezifische Gefahreneigenschaften sind zu beachten, dabei direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (s. Nr. 4.1). Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen |
20 01 29* | Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten stoffspezifische Betrachtung, i. d. R. direkte Abprüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften anhand gefahrstoffrechtlicher Kenntnisse (S. Nr. 4.1); (z.B. Säuren, Laugen, Tenside, hypochlorithaltige Reiniger, Lösemittel) |
20 01 30 | Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen |
20 01 31* | Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel |
20 01 32 | s. Kapitel 18 AVV; LAGA-Richtlinie "Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" beachten Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen |
20 01 33* | Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie |
20 01 34 | gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten. vgl. Gruppe 16 06 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen |
20 01 21* | Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle bestimmend ist metallisches Quecksilber, z.B. aus Thermometern; siehe Nr. 4.2.2. |
20 01 23* | Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten |
20 01 35* | Gefährliche Inhaltsstoffe sind FCKW (s. Nr. 4.2.3); gefahrenrelevante Eigenschaft ist H14 (R59). Bezug FCKW 23, Anhang 1 Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 023 fallen Einzelfallbetrachtung: z.B. Asbest, Öl, gefährliche Batterien, LCD, Kathodenstrahlröhren, etc. siehe entsprechende Einträge in Gruppe 16 02 |
20 01 36 | Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen |
20 01 37* | Holz, das gefährliche Stoffe enthält |
20 01 38 | s. Angaben zu Abfallschlüssel 17 02 04 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt |
Anhang III
Bestimmungswerte für die gefahrenrelevante Eigenschaft H13
Die gefahrenrelevante Eigenschaft H13 gilt in der Regel als erfüllt, wenn eine der folgenden Konzentrationsgrenzen überschritten wird: Eluatkriterien
Parameter | Bestimmungswert |
Antimon | > 0,07 mg/l |
Arsen | > 0,2 mg/l |
Barium | > 10 mg/l |
Blei | > 1 mg/l |
Cadmium | > 0,l mg/l |
Chrom ges. | > 1 mg/l |
Kupfer | > 5 mg/l |
Molybdän | > 1 mg/l |
Nickel | > 1 mg/l |
Quecksilber | > 0,02 mg/l |
Selen | > 0,05 mg/l |
Zink | > 5 mg/l |
Fluorid | > 15 mg/l |
Gesamtgehalte
Kohlenwasserstoffe > 8000 mg/kg
Bei festgestellter überschreitung mindestens einer dieser Konzentrationsgrenzen ist der Abfall als gefährlich bestimmt.
Anhang V
Konzentrationsgrenzen ausgewählter Metallverbindungen
(Stoffeinstufung aus Anhang I der Stoffrichtlinie 7)
Element | Einstufung des Stoffes | Einstufung des Abfalls | |||||
Stoffname | Einstufung | gefährliche Eigenschaft | Konzentrationsgrenze | verallgemeinerter Grenzwert | Anmerkung 1 | Faktor Element-/Stoffgehalt | |
in % | in % | ||||||
As | Arsen | T; R23/25 | H6 | 3 | 0,1 | 1 | |
As | Arsensäure und ihre Salze | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 1,89 | |
T; R23/25 | H6 | 3 | 0,1 | 1,89 | |||
Carc.Cat.1; R45 | H7 | 0,1 | 0,1 | 1,89 | |||
As | Arsenverbindungen mit | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | x | |
Ausnahme der namentlich | T; R23/25 | H6 | 3 | 0,1 | x | ||
in diesen Anhang bezeichneten | |||||||
As | Bleihydrogenarsenat | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | x | |
T; R23/25 | H6 | 3 | 0,1 | x | |||
Carc.Cat.1; R45 | H7 | 0,1 | 0,1 | x | |||
As | Diarsenpentaoxid | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 1,53 | |
T; R23/25 | H6 | 3 | 0,1 | 1,53 | |||
Carc.Cat.1; R45 | H7 | 0,1 | 0,1 | 1,53 | |||
As | Diarsentrioxid | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 1,32 | |
T+; R28 | H6 | 0,1 | 0,1 | 1,32 | |||
Carc.Cat.1; R45 | H7 | 0,1 | 0,1 | 1,32 | |||
C; R34 | H8 | 5 | 5 | 1,32 | |||
Cd | Cadmiumverbindungen mit | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | x | |
Ausnahme von... | Xn; R20/21/22 | H5 | 25 | 25 | x | ||
Cd | Cadmiumchlorid | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 1,63 | |
T+; R26 | H6 | 0,1 | 0,1 | 1,63 | |||
Carc.Cat.2; R45 | H7 | 0,1 | 0,1 | 1,63 | |||
Muta.Cat.2; R46 | H11 | 0,1 | 0,1 | 1,63 | |||
Cd | Cadmiumcyanid | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 1,46 | |
T+; R26/27/28 | H6 | 0,1 | 0,1 | 1,46 | |||
Xn; R68 | H11 | 1 | 0,1 | 1,46 | |||
Cd | Cadmiumoxid | T;R48/23/25 | H6 | 3 | 0,1 | 1,14 | |
Carc.Cat.2; R49 | H7 | 0,1 | 0,1 | 1,14 | |||
Cd | Cadmiumsulfat | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 1,85 | |
Xn;R22 | H5 | 25 | 25 | 1,85 | |||
T; R48/23/25 | H6 | 3 | 0,1 | 1,85 | |||
Carc.Cat.2; R49 | H7 | 0,1 | 0,1 | 1,85 | |||
Cd | Cadmiumsulfid | R53 | H14 | 25 | 25 | x | |
Xn; R22 | H5 | 25 | 25 | x | |||
T; R48/23/25 | H6 | 3 | 0,1 | x | |||
Carc.Cat.3; R40 | H7 | 1 | 0,1 | x | |||
Cr Vl | Chrom(Vl)verbindungen mit | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | ||
Ausnahme von Barium- | Carc.Cat.2; R49 | H7 | 0,1 | 0,1 | |||
chromat und Verbindungen, die in diesem Anhang gesondert aufgeführt sind | |||||||
Cr Vl | Ammoniumdichromat | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 2,42 | |
Xi; R36/37-41 | H4 | 20 | 20 | 2,42 | |||
Xn; R21 | H5 | 25 | 25 | 2,42 | |||
T+; R26 | H6 | 0,1 | 0,1 | 2,42 | |||
Carc.Cat.2; R49 | H7 | 0,1 | 0,1 | 2,42 | |||
Muta.Cat.2; R46 | H11 | 0,1 | 0,1 | 2,42 | |||
Cr Vl | Bleichromat | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | x | |
Carc.Cat.3; R40 | H7 | 1 | 0,1 | x | |||
Cr Vl | Chromtrioxid | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 1,92 | |
T; R25 | H6 | 3 | 0,1 | 1,92 | |||
Carc.Cat.1; R49 | H7 | 0,1 | 0,1 | 1,92 | |||
C; R35 | H8 | 1 | 1 | 1,92 | |||
Cr Vl | Kaliumchromat | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 3,39 | |
Xi; R36/37/38 | H4 | 20 | 20 | 3,39 | |||
Carc.Cat.2; R49 | H7 | 0,1 | 0,1 | 3,39 | |||
Muta.Cat.2; R46 | H11 | 0,1 | 0,1 | 3,39 | |||
Cr Vl | Kaliumdichromat | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 2,66 | |
Muta.Cat.2; R46 | H11 | 0,1 | 0,1 | 2,66 | |||
Xi; R37/38-41 | H4 | 20 | 20 | 2,66 | |||
Xn; R21 | H5 | 25 | 25 | 2,66 | |||
T+;R26 | H6 | 0,1 | 0,1 | 2,66 | |||
Carc.Cat.2; R49 | H7 | 0,1 | 0,1 | 2,66 | |||
Cr Vl | Zinkchromate, einschl. | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 3,49 | |
Zinkkaliumchromat | R41 | H4 | 10 | 10 | 3,49 | ||
Xn; R22 | H5 | 25 | 25 | 3,49 | |||
Carc.Cat.1; R45 | H7 | 0,1 | 0,1 | 3,49 | |||
Cu | Dikupferoxid | Xn; R22 | H5 | 25 | 25 | 1,13 | |
Cu | Kupferchlorid | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 1,56 | |
Xn; R22 | H5 | 25 | 25 | 1,56 | |||
Cu | Kupfersulfat | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 2,51 | |
Xi; R36/38 | H4 | 20 | 20 | 2,51 | |||
Xn; R22 | H5 | 25 | 25 | 2,51 | |||
Hg | Quecksilber | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 1 | |
T; 23 | H6 | 3 | 0,1 | 1 | |||
Hg | Anorganische Quecksilber- | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | x | |
verbindungen mit Ausnahme | T+; R26/27/28 | H6 | 0,1 | 0,1 | x | ||
von Quecksilber-II-sulfid und der namentlich in diesem Anhang bezeichneten | |||||||
Hg | Organische Quecksilber- | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | x | |
verbindungen mit Ausnahme | T+; R26/27/28 | H6 | 0,1 | 0,1 | x | ||
der namentlich in diesem Anhang bezeichneten | |||||||
Hg | Diquecksilberdichlorid | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 1,18 | |
Xi; R36/37/38 | H4 | 20 | 20 | 1,18 | |||
Xn; R22 | H5 | 25 | 25 | 1,18 | |||
Hg | Quecksilberdichlorid | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 1,35 | |
T+; R28 | H6 | 0,1 | 0,1 | 1,35 | |||
C; R34 | H8 | 5 | 5 | 1,35 | |||
Ni | Dinickeltrioxid | R53 | H14 | 25 | 25 | 1,41 | |
Carc.Cat.1; R49 | H7 | 0,1 | 0,1 | 1,41 | |||
Ni | Nickel | Carc.Cat.3; R40 | H7 | 1 | 0,1 | 1 | |
Ni | Nickelcarbonat | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 2,02 | |
Xn;R22 | H5 | 25 | 25 | 2,02 | |||
Carc.Cat.3; R40 | H7 | 1 | 0,1 | 2,02 | |||
Ni | Nickeldihydroxid | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 1,58 | |
Xn; R20/22 | H5 | 25 | 25 | 1,58 | |||
Carc.Cat.3; R40 | H7 | 1 | 0,1 | 1,58 | |||
Ni | Nickeldioxid | R53 | H14 | 25 | 25 | 1,41 | |
Carc.Cat.1; R49 | H7 | 0,1 | 0,1 | 1,41 | |||
Ni | Nickelsulfat | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 2,63 | |
Xn;R22 | H5 | 25 | 25 | 2,63 | |||
Carc.Cat.3; R40 | H7 | 1 | 0,1 | 2,63 | |||
Pb | Bleiverbindungen mit Ausnahme | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | x | |
der namentlich in | Xn; R20/22 | H5 | 25 | 25 | x | ||
diesem Anhang bezeichneten | Repr.Cat.1; R61 | H10 | 0,5 | 0,5 | x | ||
Pb | Bleiacetat, basisch | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | x | |
Xn; R48/22 | H5 | 25 | 25 | x | |||
Carc.Cat.3; R40 | H7 | 1 | 0,1 | x | |||
Repr.Cat.1; R61 | H10 | 0,5 | 0,5 | x | |||
Pb | Bleichromat | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | x | |
Carc.Cat.3; R40 | H7 | 1 | 0,1 | x | |||
Element | Einstufung des Stoffes | Einstufung des Abfalls | |||||
Repr.Cat.1; R61 | H10 | 0,5 | 0,5 | x | |||
Sb | Antimonverbindungen mit | N; R51-53 | H14 | 2,5 | 2,5 | x | |
Ausnahme von Sb2O4, | Xn; R20/22 | H5 | 25 | 25 | x | ||
Sb2O5, Sb2S5, Sb2S3 sowie der Antimonverbindungen, die in diesem Anhang gesondert aufgeführt sind | |||||||
Sb | Antimonpentachlorid | N; R51-53 | H14 | 2,5 | 2,5 | 2,46 | |
C; R34 | H8 | 5 | 5 | 2,46 | |||
Sb | Antimontrichlorid | N; R51-53 | H14 | 2,5 | 2,5 | 1,87 | |
C; R34 | H8 | 5 | 5 | 1,87 | |||
Se | Selen | R53 | H14 | 25 | 25 | 1 | |
T; R23/25 | H6 | 3 | 3 | 1 | |||
Se | Selenverbindungen mit | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | ||
Ausnahme von Cadmium- | T; R23/25 | H6 | 3 | 3 | |||
sulfoselenid | |||||||
Sn | Zinntetrachlorid | R52-53 | H14 | 25 | 25 | 2,19 | |
C; R34 | H8 | 5 | 5 | 2,19 | |||
Sn* | Tributylzinn-Verbindungen | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | x | |
mit Ausnahme der namentlich | Xi; R36/38 | H4 | 20 | 10 | x | ||
bezeichneten | Xn; R21 | H5 | 25 | 25 | x | ||
T; R25-48/23/25 | H6 | 3 | 0,1 | x | |||
Sn* | Triethylzinn-Verbindungen | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | x | |
mit Ausnahme der namentlich | T+; R26/27/28 | H6 | 0,1 | 0,1 | x | ||
bezeichneten | |||||||
Sn* | Trimethylzinn- | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | x | |
Verbindungen mit Ausnahme | T+; R26/27/28 | H6 | 0,1 | 0,1 | x | ||
der namentlich bezeichneten | |||||||
Sn* | Trioctylzinn-Verbindungen mit Ausnahme der namentlich bezeichneten | R53 | H14 | 25 | 25 | x | |
Xi; R36/37/38 | H4 | 20 | 10 | x | |||
Sn* | Triphenylzinn-Verbindungen mit Ausnahme der namentlich bezeichneten | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | x | |
T; R23/24/25 | H6 | 3 | 0,1 | x | |||
Sn* | Tripropylzinn-Verbindungen mit Ausnahme der namentlich bezeichneten | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | x | |
T; R23/24/25 | H6 | 3 | 0,1 | x | |||
Tl | Thallium | R53 | H14 | 25 | 25 | 1 | |
T+;R26/28 | H6 | 0,1 | 0,1 | 1 | |||
Tl | Thalliumverbindungen mit Ausnahme der namentlich in diesem Anhang bezeichneten | N; R51-53 | H14 | 2,5 | 2,5 | ||
T+;R26/28 | H6 | 0,1 | 0,1 | ||||
Zn | Zinkchlorid | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 2,08 | |
C; R34 | H8 | 5 | 5 | 2,08 | |||
Zn | Zinksulfat | N; R50-53 | H14 | 0,25 | 0,25 | 2,47 | |
Xi; R36/38 | H4 | 20 | 20 | 2,47 |
* Zinnorganische Verbindungen
Anhang VI Vorgaben zur Untersuchung von Abfällen
Die im folgenden beschriebene Probenahme und Untersuchung von Abfällen ist von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung der Länder Akkreditierung und Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich, Fachmodul Abfall - widerruflich zugelassen worden sind.
1. Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der Richtlinie PN 98 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) "Grundregeln für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten Materialien" 30. Dabei ist Folgendes zu beachten:
1.1 Homogenität /Inhomogenität/Heterogenität
Es gilt die folgende Zuordnung:
Homogen sind in der Regel Abfälle, deren Homogenität durch Sichtkontrolle prüfbar ist, beispielsweise schlämme, Stäube, Reaktionsprodukte aus Rauchgasreinigungsanlagen, schlacken, mechanischbiologisch behandelte Abfälle. Inhomogenitäten liegen i.d.R. bei festen Abfällen vor und sind selten sensorisch durch in Augenscheinnahme feststellbar. Hinweise auf die Homogenität können neben Informationen über die Herkunft durch sensorische Prüfungen und/oder chemische Schnelltests (Vor-Ort-Analytik), z.B. Untersuchung der elektrischen Leitfähigkeit, des pH-Werts erhalten werden.
Heterogen sind alle anderen Abfälle.
1.2 Anzahl der Proben und Probenmenge
1.2.1 Die Anzahl der Einzelproben bei Beprobung ist entsprechend den Anforderungen der LAGA-Richtlinie PN 98 festzulegen.
1.2.2 Die Mindestprobemenge der Einzelproben, je Abfallerzeuger und je Abfallschlüssel für stichfeste und feste Abfälle ist dem Abschnitt 6.5 der LAGA-Richtlinie PN 98 zu entnehmen.
2. Bestimmung der Parameter
Die Bestimmung der Parameter ist nach den im Folgenden genannten Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind grundsätzlich zulässig. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist durch den Anwender zu erbringen.
2.1 Analytische Verfahren Feststoffe
Aufschluss zur Bestimmung
des Arsens und der Schwermetalle
DIN EN 13657 (Ausgabe Januar
2003)
Untersuchungsparameter | Untersuchungsverfahren | Ausgabe |
Arsen | DIN EN ISO 11969 | November 1996 |
Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel und Zink | E DIN ISO 11047 DIN EN ISO 11885 | Mai 2003 April 1998 |
Thallium | DIN EN ISO 11885 | April 1998 |
Quecksilber | DIN EN 1483 | August 1997 |
Cyanid | LAGA Richtlinie CN 002/79 | Dezember 1983 |
Asbest | Bekanntmachung des BMU: Bekanntmachung analytischer Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen für die im Anhang der ChemVerbotsV genannten Stoffe und Stoffgruppen 23 | 2003 |
Mineralölkohlenwasserstoffe | E DIN EN 14039 | Dezember 2000 |
Teeröle, PAK, Benzo(a)pyren | DIN ISO 13877 | Januar 2000 |
PCB |
Für Öle: EN 12766-l bzw. EN 12667-2 Andere, feste Abfälle: DIN ISO l0382 DIN 38414 Teil 20 |
2002 Februar 1998 Januar 1996 |
Benzol | Handbuch Altlasten HlUG Band 7 Teil 4 | 2000 |
LHKW/ Halone | Handbuch Altlasten HlUG Band 7 Teil 4 | 2000 |
2.2 Eluate
Eluatherstellung zur Bestimmung der Parameter
DIN EN 12457-4 "Charakterisierung von Abfällen Auslaugungübereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von
körnigen Abfällen und schlämmen Teil 4:
Einstufiges Schüttelverfahren mit einem
Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von 10 l/kg
für Materialien mit einer Korngröße unter 10
mm (ohne oder mit Korngrößenreduzierung), ( Januar
2003)
Anmerkung: Die Präzisierungen im Anhang F der DIN
EN 12457 Teil 4 sind zu beachten.
Untersuchungsparameter | Untersuchungsverfahren | Ausgabe |
Antimon | DIN EN ISO 11885 | April 1998 |
Arsen | DIN EN ISO 11969 alternativ DIN EN ISO 11885 | November 1996 April 1998 |
Barium | DIN EN ISO 11885 alternativ DIN EN ISO 14911 | April 1998 Dezember 1999 |
Blei | DIN 38406-E6 alternativ DIN EN ISO 11885 | Juli 1998 April 1998 |
Cadmium | DIN EN ISO 5961 alternativ DIN EN ISO 11885 | Mai 1995 April 1998 |
Chrom-VI | DIN 38405-D24 | Mai 1987 |
Kupfer | DIN 38406-E7 alternativ DIN EN ISO 11885 | September 1991 April 1998 |
Molybdän | DIN EN ISO 11885 | April 1998 |
Nickel | DIN 38406-E11 alternativ DIN 38406-E22 | September 1991 März 1988 |
Selen | DIN EN ISO 11885 | April 1998 |
Quecksilber | DIN EN 1483 | August 1997 |
Zink | DIN 38406-E8-1 alternativ DIN EN ISO 11885 | Oktober 1980 April 1998 |
Fluorid | DIN 38405-D4-1 | Juli 1985 |
2.3 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Es sind erschienen:
die ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth-Verlag
GmbH, Berlin und Köln, die LAGA-Richtlinie PN 98 als
LAGA-Mitteilung 32, Erich Schmidt Verlag, Berlin, der
Band 7 des Handbuchs Altlasten als pdf-File beim Hessischen
Landesamt für Umwelt und Geologie unter
http://www.hlug.de/medien/altlasten/handbuch_band _7.htm .