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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Vom 11. Februar 2011
(BGBl. I Nr. 7 vom 25.02.2011 S. 252; 19.07.2011 S. 1403 11; 30.03.2012 S. 503; 12.06.2013 S. 1576 13, 17.04.2014 S. 388 14; 31.08.2015 S. 1474 15; 31.03.2020 S. 752 20; 08.06.2020 S. 1604 20a)
Gl.-Nr.: 7831-1-40-7


§ 1

(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder deren Erreger unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Feststellung, der betroffenen Tierarten, des betroffenen Bestandes und des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu melden.

(2) Die Meldepflicht gilt ebenso für Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine Krankheit oder deren Erreger nach Spalte 2 der Anlage feststellen, es sei denn, dass zur Feststellung der betreffenden Krankheit oder deren Erreger in einem Bestand Untersuchungsmaterial bei einer der in Absatz 1 genannten Stellen untersucht worden ist.

§ 2 15

Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1 dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Wege der elektronischen Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms "Tierseuchennachrichten" weiter. Die Weitergabe erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag der Kalenderwoche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist.

§ 3 (weggefallen)

§ 4 14

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 5 (Inkrafttreten)

.

  Meldepflichtige Tierkrankheiten/Erregernachweise Anlage 11 13 20 20a
(zu § 1)


Nr. Krankheit oder Erreger Anzahl der Bestände Bem.
1 2 3 4
    3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16  
    Ein-
hufer
Rin-
der
Schwei-
ne
Scha-
fe
Zie-
gen
Hun-
de
Kat-
zen
Hasen, Kanin-
chen
Pu-
ten
Gän-
se
En-
ten
Hüh-
ner
Tau-
ben
Forellen und forellen-
artige Fische
Kar-
pfen
andere Tier-
arten (vgl. Bemerkungen).
 
1. (weggefallen)
2. Ansteckende Metritis des Pferdes (CEM) - - - - - - - - - - - - - -
3. Bornavirus-Infektionen der Säugetiere - - - - - - -
4. Campylobacteriose (thermophile Campylobacter) - - - - -
5. Chlamydiose (Chlamydophila Spezies) - - - - - - - 1
6. Echinokokkose                 - - - - - - -    
7. (weggefallen)
8. Equine Virus-Arteritis-Infektion   - - - - - - - - - - - - - -

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