| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 10. März 2026
(BGBl. I vom 10.03.2026 Nr. 61)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund
Artikel 1
TierSeuchMeldV - Tierseuchenmeldeverordnung
Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Unter der Angabe "Niederlande" wird die Angabe "Nordirland" eingefügt.
2. Die Angabe "Vereinigtes Königreich sowie die Kanalinseln und die Insel Man" wird gestrichen.
Artikel 3
Änderungen der Tierzuchtdurchführungsverordnung
Die Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. unbeschadet der sonstigen Pflichten des Tierhalters die auf der Station gehaltenen Tiere durch den Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist, wöchentlich auf klinische Anzeichen aller meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen, die durch den gewonnenen Samen übertragen werden können, untersucht werden und Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen zeigen oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Krankheit und anzeigepflichtigen Tierseuche besteht, unverzüglich von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen werden; | "4. unbeschadet der sonstigen Pflichten des Tierhalters die auf der Station gehaltenen Tiere durch den Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist, wöchentlich auf klinische Anzeichen aller meldepflichtigen Seuchen, die durch den gewonnenen Samen übertragen werden können, untersucht werden und Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Seuchen zeigen oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche besteht, unverzüglich von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen werden;" |
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| § 4 des Tiergesundheitsgesetzes bleibt unberührt. | "Die Regelungen einer aufgrund des § 4 des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt soweit diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt." |
2. § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass
|
(Stand: 25.03.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion