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Regelwerk, Biotechnologie

TierZG - Tierzuchtgesetz

Vom 18. Januar 2019
(BGBl. I Nr. 2 vom 24.01.2019 S. 18; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K; 20.12.2022 S. 2752 22)
Gl.-Nr.: 7824-9


Archiv: 1998, 2006

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht folgender Tiere, den Handel mit ihnen und ihre Verbringung in die Union:

  1. Reinrassige Zuchttiere und Vorbuchtiere
    1. Rind und Büffel (Bos taurus, Bos indicus und Bubalus bubalis),
    2. Schwein (Sus scrofa),
    3. Schaf (Ovis aries),
    4. Ziege (Capra hircus) sowie
    5. Hauspferd und Hausesel (Equiden - Equus caballus und Equus asinus) und
  2. Hybridzuchtschweine.

Es gilt auch für das Anbieten, die Abgabe und Verwendung von Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen und dessen Verbringung in die Union.

(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG, sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") (ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Zucht der in Absatz 1 bezeichneten Tiere ist auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel so zu fördern, dass

  1. die Leistungsfähigkeit, die Tiergesundheit sowie die Robustheit der Tiere erhalten und verbessert werden mit dem Ziel einer nachhaltigen Tierzucht hinsichtlich einer verbesserten Ressourceneffizienz und einer besseren Widerstandsfähigkeit,
  2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,
  3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
  4. eine genetische Vielfalt und das Kulturerbe der einheimischen Rassen erhalten werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Leistungsprüfung: ein Verfahren nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 zur Ermittlung der Leistungen von Tieren im Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms, wobei die Leistung auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Produkten umfasst; bei einem Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine kann die Leistungsprüfung auch die Bewertung der zur Mast verwendeten Tiere umfassen;
  2. Zuchtwertschätzung: ein statistisches Verfahren zur Schätzung des Zuchtwertes von Tieren im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/1012 im Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms;
  3. Prüfeinsatz: das in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebene Verfahren zur Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen eines männlichen Zuchttieres, welches selbst noch nicht die Anforderung an die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung für den Einsatz in der künstlichen Besamung erfüllt, mittels künstlicher Besamung zum Zwecke der anschließenden Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung für das Spendertier im Rahmen des Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbandes;
  4. Monitoring: die regelmäßige Ermittlung von Kennzahlen der genetischen Vielfalt von Nutztierpopulationen zur Beschreibung der genetischen Variabilität innerhalb von Populationen sowie der Vielfalt von Rassen;
  5. Vorbuchtier: ein Tier, das in einer zusätzlichen Abteilung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/1012 eines Zuchtbuches eines anerkannten Zuchtverbandes eingetragen ist;
  6. Eintragungsbestätigung: eine für ein Vorbuchtier in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellte Bescheinigung mit Angaben über die Abstammung, die Identifizierung und, soweit verfügbar, die Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung;
  7. Besamungsstation: ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
  8. Samendepot: ein amtlich nach dem Tierseuchenrecht zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
  9. Embryo-Entnahmeeinheit: ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Entnahme, Aufbereitung, Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen;
  10. Embryo-Erzeugungseinheit: ein amtlich nach dem Tierseuchenrecht zugelassener Zuchtmaterialbetrieb zur Erzeugung, Aufbereitung, Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen;
  11. einheimische Rasse:

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