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Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht
- Tierzuchtverordnung -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 66)
Neufassung -Ersetzt RL'en 87/328/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/118/EWG, 90/119/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG, 2009/157/EG sowie Entsch. 96/463/EG - Übergangsmaßnahmen - Entprechungstabelle
Red. Anm.: vgl. | TierZG - Tierzuchtgesetz |
RiRegDG - Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz | |
VO (EU) 2017/1940 |
Hinweis: s. a. VO (EU) 2021/963
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Zucht von Tieren der Arten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden spielt in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine strategische Rolle in der Landwirtschaft der Union und trägt zum Kulturerbe der Union bei. Diese landwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Ernährungssicherheit der Union beiträgt, ist eine Einnahmequelle für die in der Landwirtschaft Tätigen. Die Zucht von Tieren dieser Arten lässt sich am besten dadurch fördern, indem die Verwendung von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen von nachweislich hoher genetischer Qualität unterstützt wird.
(2) Folglich sind die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Landwirtschaftspolitik systematisch bestrebt, die Erzeugung von Tieren, die besondere genetische Eigenschaften aufweisen, durch die Festlegung von Normen zu fördern, zuweilen über öffentliche Mittel. Unterschiede zwischen diesen Normen stellen beim Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie bei deren Verbringung in die Union potenziell technische Hemmnisse dar.
(3) Den Rechtsrahmen des Zuchtrechts der Union für reinrassige Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden sowie für Hybridzuchtschweine bilden folgende Richtlinien des Rates: 88/661/EWG 3, 89/361/EWG 4, 90/427/EWG 5, 91/174/EWG 6, 94/28/EG 7 und 2009/157/EG 8. Diese Richtlinien zielten auf die Weiterentwicklung der Tierzucht in der Union ab und regelten zugleich den Handel mit und die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der bzw. in die Union, womit die Wettbewerbsfähigkeit der Tierzuchtbranche der Union aufrechterhalten wird.
(4) Die Richtlinien des Rates 87/328/EWG 9, 90/118/EWG 10 und 90/119/EWG 11 sind erlassen worden, um zu verhindern, dass Mitgliedstaaten einzelstaatliche Bestimmungen betreffend die Zulassung von Zuchtrindern und -schweinen zur Zucht sowie die Entnahme und Verwendung ihrer Samen, Eizellen und Embryonen beibehalten oder erlassen, die Verbote, Beschränkungen oder Behinderungen für den Handel darstellen könnten; dies betrifft die natürliche Bedeckung, die künstliche Besamung und die Entnahme von Samen, Eizellen oder Embryonen.
(5) Auf der Grundlage der Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG and 2009/157/EG hat die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Tierzuchtausschusses, eingesetzt mit dem Beschluss 77/505/EWG des Rates 12
(Stand: 29.06.2021)
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