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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 31. März 2020
(BGBl. I Nr. 17 vom 09.04.2020 S. 752)
Auf Grund des § 4 Absatz 4, des § 6 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe b und c, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe d, Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe a und c, Nummer 12, Nummer 13, Nummer 14, Nummer 17, Nummer 18a, Nummer 20 Buchstabe a, Nummer 21, Nummer 28 in Verbindung mit Absatz 6, des § 12 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b, des § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 1, § 26 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe c, § 26 Absatz 3 sowie des § 38 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Viehverkehrsverordnung
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Abschnitt 13 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt.
" § 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
§ 44c Verbot der Übernahme
§ 44d Anzeige der Kennzeichnung".
b) Die Angaben zu § 44b und § 44c werden durch folgende Angaben ersetzt:
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen. | "(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:
Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben." |
2a. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Nummer 2 bis 4" durch die Wörter "Nummer 3 bis 5" ersetzt.
2b. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Nummer 2 bis 4" durch die Wörter "Nummer 1 und Nummer 3 bis 5" ersetzt.
3. In § 22 Absatz 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.
4. § 27 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird."
5. In der Überschrift des Abschnitts 13 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt.
6. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 07.06.2008 S. 3)" durch die Wörter "Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 03.03.2015 S. 1)" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter "des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt.
7. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter "Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und lediglich die Angaben nach Abschnitt I, ausgenommen Teil a Nummer 3 Buchstabe b bis h, Nummer 4 und Teil B Nummer 12 bis 18, Abschnitt III, IV und VI bis IX des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 enthalten muss. | "Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und, vorbehaltlich des Artikels 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, die Angaben nach Anhang I Teil 1 Abschnitt I bis IV und VI bis IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 enthalten muss." |
cc) Folgender Satz wird angefügt:
(Stand: 15.02.2021)
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