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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Vom 31. März 2020
(BGBl. I Nr. 17 vom 09.04.2020 S. 752)



Auf Grund des § 4 Absatz 4, des § 6 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe b und c, Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe d, Nummer 8, Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe a und c, Nummer 12, Nummer 13, Nummer 14, Nummer 17, Nummer 18a, Nummer 20 Buchstabe a, Nummer 21, Nummer 28 in Verbindung mit Absatz 6, des § 12 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b, des § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 1, § 26 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe c, § 26 Absatz 3 sowie des § 38 Absatz 6 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Viehverkehrsverordnung

Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu Abschnitt 13 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt.

" § 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses

§ 44c Verbot der Übernahme

§ 44d Anzeige der Kennzeichnung".

b) Die Angaben zu § 44b und § 44c werden durch folgende Angaben ersetzt:

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen. "(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:
  1. Viehausstellungen,
  2. Viehmärkte, Viehschauen,
  3. Wettbewerbe mit Vieh und
  4. Veranstaltungen ähnlicher Art.

Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben."

2a. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Nummer 2 bis 4" durch die Wörter "Nummer 3 bis 5" ersetzt.

2b. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Nummer 2 bis 4" durch die Wörter "Nummer 1 und Nummer 3 bis 5" ersetzt.

3. In § 22 Absatz 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

4. § 27 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird."

5. In der Überschrift des Abschnitts 13 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Angabe "Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt.

6. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 07.06.2008 S. 3)" durch die Wörter "Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 03.03.2015 S. 1)" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter "des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt.

7. § 44a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008" durch die Wörter "Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und lediglich die Angaben nach Abschnitt I, ausgenommen Teil a Nummer 3 Buchstabe b bis h, Nummer 4 und Teil B Nummer 12 bis 18, Abschnitt III, IV und VI bis IX des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 enthalten muss. "Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und, vorbehaltlich des Artikels 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, die Angaben nach Anhang I Teil 1 Abschnitt I bis IV und VI bis IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 enthalten muss."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

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