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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 66 vom 29.12.2003 S. 2954)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB)
Zweites Buch (II)
- Grundsicherung für Arbeitsuchende
-

....

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 233a wird eingefügt:

"Dritter Unterabschnitt
Teilhabe

§ 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe".

b) Die Angabe zu § 276a wird gestrichen.

c) Nach der Angabe zu § 276a werden folgende Angaben eingefügt:

" § 276b Beitragspflichtige Einnahmen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe

§ 276c" Beitragstragung und Beitragszahlung bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe".

1a. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 10 werden nach den Wörtern "des Dritten Buches" die Wörter "oder der entsprechenden Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "des Dritten Buches" die Wörter "oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" eingefügt.

2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. für die sie von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,

  1. die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
  2. nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1
    des Zweiten Buches beziehen oder
  3. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder
  4. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst,".

2a. In § 6 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:

"(1b) Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 3a werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren und

  1. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bleiben oder
  2. eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist, dass Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und für die Versicherung auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld II monatlich mindestens ebenso viele Beiträge aufgewendet werden, wie bei einer freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung zu zahlen sind."

3. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird das Wort "Arbeitslosenhilfe" durch das Wort "Arbeitslosengeld II" ersetzt.

4. § 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Arbeitslosenhilfe" wird durch das Wort "Arbeitslosengeld II" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,

  1. die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
  2. die nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, oder
  3. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben oder
  4. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst."

5. § 58 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Arbeitslosenhilfe" wird durch das Wort "Arbeitslosengeld II" ersetzt.

b) Das Wort ", Unterhaltsgeld" wird gestrichen.

6. In § 74 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter "nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist" durch die Wörter "Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind," ersetzt.

7. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2a und 2b werden wie folgt gefasst:

alt neu
2 a. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, die gezahlte Arbeitslosenhilfe,

2 b. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilübergangsgeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,

 "2a. bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, der Betrag von 400 Euro,

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