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Änderungstext
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 66 vom 29.12.2003 S. 2954)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Sozialgesetzbuch (SGB)
Zweites Buch (II)
- Grundsicherung für Arbeitsuchende -
....
Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 233a wird eingefügt:
"Dritter Unterabschnitt
Teilhabe
§ 234 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe".
b) Die Angabe zu § 276a wird gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 276a werden folgende Angaben eingefügt:
" § 276b Beitragspflichtige Einnahmen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe
§ 276c" Beitragstragung und Beitragszahlung bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe".
1a. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 10 werden nach den Wörtern "des Dritten Buches" die Wörter "oder der entsprechenden Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "des Dritten Buches" die Wörter "oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" eingefügt.
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Unterhaltsgeld" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. für die sie von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld II beziehen; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
2a. In § 6 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 3a werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren und
3. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird das Wort "Arbeitslosenhilfe" durch das Wort "Arbeitslosengeld II" ersetzt.
4. § 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Arbeitslosenhilfe" wird durch das Wort "Arbeitslosengeld II" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
5. § 58 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Arbeitslosenhilfe" wird durch das Wort "Arbeitslosengeld II" ersetzt.
b) Das Wort ", Unterhaltsgeld" wird gestrichen.
6. In § 74 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter "nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist" durch die Wörter "Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind," ersetzt.
7. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2a und 2b werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2 a. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, die gezahlte Arbeitslosenhilfe,
2 b. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilübergangsgeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, |
"2a. bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, der Betrag von 400 Euro, |
(Stand: 06.09.2023)
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