811. Sitzung (27.05.2005):
A. Problem und Ziel
- Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Staat und Verwaltung dem gewandelten Staatsverständnis und den sich verändernden Aufgaben von Regierung und Verwaltung anzupassen. Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett 1999 das Programm "Moderner Staat - Moderne Verwaltung" beschlossen, das auch das Projekt "Strukturentwicklung Bundesfinanzverwaltung II - NeuFin" als Teil der Initiative Bürokratieabbau umfasst.
- Ein Schwerpunkt im Rahmen des Projektes ist die Neustrukturierung von Bundesoberbehörden, Kassenwesen und IT-Einrichtungen in der Bundesfinanzverwaltung zur Verbesserung von Effizienz und Effektivität durch Bündelung und Zusammenführung von Aufgaben und strategische Neuausrichtung der Aufgabenwahrnehmung.
B. Lösung
- - Bündelung der steuerlichen Aufgaben des Bundesamtes für Finanzen (BfF) und von administrativen steuerfachlichen Aufgaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in einem neuen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt);
- - Bündelung und Zusammenführung der Aufgaben des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV) mit denen des Dienstleistungszentrums des BfF in einem neuen Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV);
- - Zusammenführung von IT-Einheiten der Bundesfinanzverwaltung zu einem zentralen Dienstleister in einem Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT); die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch das ZIVIT erfolgt im Wege der Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG;
- - Übertragung von Aufgaben der Bundeshauptkasse auf ein neu einzurichtendes Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes.
- Zur Umsetzung ist ein umfassendes Gesetzes- und Maßnahmenpaket notwendig. Dieses Gesetz beinhaltet notwendige Änderungen im Finanzverwaltungsgesetz, Bundesbesoldungsgesetz und weiteren Gesetzen und Rechtsvorschriften sowie der Bundeshaushaltsordnung. Dieses Gesetz regelt nicht die Übertragung von Aufgaben des Bundesministeriums der Finanzen auf das Bundeszentralamt für Steuern.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Errichtung des Bundeszentralamtes für Steuern und des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ergibt sich kein Mehrbedarf an Planstellen/Stellen. Die Strukturentwicklung ermöglicht vielmehr Arbeitsprozesse zu optimieren und trägt dazu bei, die jährlichen linearen Stelleneinsparungen zu erbringen. Die Umsetzung der Maßnahmen der Strukturentwicklung sichert zudem die in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehenen Haushaltsentlastungen. Für den Fall, dass im Zusammenhang mit der Errichtung des ZIVIT (vorübergehend) Mehrausgaben entstehen, werden diese im Einzelplan 08 erwirtschaftet. Soweit zusätzliche Stellen oder Stellenhebungen erforderlich werden, werden diese durch Wegfall oder Absenkung von Stellen an anderer Stelle im Einzelplan 08 in finanziell gleichwertigem Umfang ausgeglichen.
Soweit durch die Überleitung der Aufgaben der Bundeshauptkasse aus dem Bundesamt für Finanzen auf ein neu zu errichtendes Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes zusätzliche Stellen oder Stellenhebungen erforderlich werden, werden diese ebenfalls durch Wegfall oder Absenkung von Stellen an anderer Stelle im Einzelplan 08 in finanziell gleichwertigem Umfang ausgeglichen.
- 2. Vollzugsaufwand
Ein ggf. zusätzlicher Verwaltungsaufwand kann lediglich vorübergehender Natur sein; zusätzliches Personal wird hierfür nicht benötigt. Auf die zu erwartenden Einsparungen wird bereits unter D.1. hingewiesen.
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. April 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes
zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht |
Artikel 1 | Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung der Bundeshaushaltsordnung |
Artikel 4 | Anpassung sonstigen Bundesrechts |
Artikel 5 | Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang |
Artikel 6 | Inkrafttreten |
Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "das Bundesamt für Finanzen und das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter "das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "Bundesamtes für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt.
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Einleitungssatz sowie in Nr. 8 Satz 2, Nr. 11 Satz 2, Nr. 18 Satz 2 und Nr. 20 Satz 2 werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
- bb) In Nummer 11 Satz 10 und Nr. 20 Satz 4 werden die Wörter "Bundesamtes für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt.
- cc) In Nummer 18 Satz 3 werden die Wörter "Bundesamts für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt.
- c) In Absatz 2 und 6 Satz 2 werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
- d) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Bundesamt" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
- a) In der Überschrift sowie in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Bundesamtes für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt.
- b) In Absatz 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Amtsbezeichnung "Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung" und dem Zusatz "- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -" die Amtsbezeichnung "Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik" eingefügt.
2. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen" gestrichen.
3. Die Besoldungsgruppe B 6 wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik" wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" eingefügt.
- b) Nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Bundeseisenbahnvermögens" wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern" eingefügt.
4. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Finanzen" gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
§ 79 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ...), wird wie folgt gefasst:
- (2) Die Zentralkasse besteht beim Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann bestimmen, dass die Zentralkasse bei einer Bundesbehörde seines Geschäftsbereichs eingerichtet wird."
Artikel 4
Anpassung sonstigen Bundesrechts
(1) In Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 15. Februar 1996 (BGBl. 1996 II S. 226) werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(2) In § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in Brüssel vom 26. Juli 1972 (BGBl. 1972 II S. 814, 1121) werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(3) In § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und § 4 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München vom 12. August 1985 (BGBl. 1985 II S. 999) werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(4) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4555) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Bundesamtes für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt.
2. In § 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3, 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 Satz 7, § 7 Abs. 1, 2 Satz 3, § 9 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(5) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4558) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Bundesamtes für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt.
2. In § 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3, 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 2, § 7 Abs. 1, 2 Satz 3, § 9 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(6) In § 3 Satz 4 Nr. 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. August 2004 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(7) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zu § 5c werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
2. In § 5c werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" und das Wort "BfF-Mitteilung" durch das Wort "BZSt-Mitteilung" ersetzt.
3. In § 5c Nr. 10 werden die Wörter "Bundesamtes für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt.
(8) In § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 5 Satz 1 und den Anlagen 1, 4 und 5 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(9) In § 41 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ), werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(10) Das Bundesrückerstattungsgesetz in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471), wird wie folgt geändert:
1. In § 40 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter "Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
2. In § 38 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, § 43a Abs. 1, 3 Satz 2 und § 44 Abs. 4 werden die Wörter "Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" jeweils durch die Wörter "Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
(11) In § 7 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 420), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter "Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
(12) In § 8 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. August 2004 (BGBl. I S. 2166) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter "Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
(13) In § 2a Satz 1 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(14) § 15 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. September 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt."
(15) Artikel 233 § 2b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter "Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter "Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
2. In Satz 5 werden die Wörter "Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter "Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
(16) In § 37b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. ), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(17) In § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Satz 1, in der Überschrift zu § 3 und in § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 1977 (BGBl. I S. 1678) werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(18) In der Überschrift zu § 1 sowie den §§ 1, 2 Satz 1 und 4 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2086), geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(19) In der Überschrift zu § 1, in § 1 Satz 1 und 2 sowie § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Absatz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 2002 BGBl. I S. 3405), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(20) In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(21) In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamtes für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt.
(22) In § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 93 Abs. 7 und 8, § 93b Abs. 2, § 139a Abs. 1 Satz 1, § 139b Abs. 3, 6 Satz 1 und 3, Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 und 9, § 139c Abs. 3, 4 und 5 sowie § 386 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. )geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(23) In § 2 Abs. 2 Satz 1 des EG-Beitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2003 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(24) In § 1 Abs. 2a der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(25) § 1 Abs. 2 Satz 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139) wird wie folgt gefasst:
- "Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit die Übermittlung von
1. Freistellungsaufträgen (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
2. Sammelanträgen ( § 45b des Einkommensteuergesetzes) oder
3. Zusammenfassenden Meldungen ( § 18a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) an das Bundeszentralamt für Steuern betroffen ist."
(26) Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 17a Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 werden die Wörter "Bundesamtes für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt.
(27) In der Inhaltsübersicht und dort in der Angabe zu § 45d sowie in § 22a Abs. 2 Satz 2, § 44b Abs. 2 Satz 1, § 45b Abs. 3 Satz 1, 2, in der Überschrift zu § 45d und in Abs. 1 Satz 1, 4, Abs. 2 Satz 1, 2, § 48b Abs. 6 Satz 1, 2, § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Satz 4, 5 und 8, § 50b Satz 1, § 50d Abs. 1 Satz 3, 6, Abs. 2 Satz 1, 4 sowie Abs. 5 Satz 1 und in § 52 Abs. 38a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(28) In § 5 Abs. 2 Satz 1, den §§ 8, 9 Abs. 1, 2 Satz 1, §§ 10 und 12 der Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128) werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(29) In § 1a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des EG-Amtshilfe-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(30) In § 4 Abs. 1 Satz 3 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(31) Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- "Umsatzsteuergesetz (UStG)"
2. In § 22 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "Bundesamts für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt.
3. In § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4c Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 3, 5 und 6, § 18a Abs. 1 Satz 1, 6, 8, § 18e, § 27a Abs. 1 Satz 1, 2, sowie Abs. 2 Satz 1 und 3 werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(32) Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung(UStDV)"
2. In § 61 Abs. 1 werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(33) In § 7a Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(34) In § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1 Satz 2 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(35) In § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(36) In § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
(37) Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 BGBl. I S. 205) wird wie folgt geändert:
1. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unterstützt und gewährleistet eine einheitliche Durchführung dieses Gesetzes. Es besteht ein Beirat, der sich aus je einem Vertreter der in § 22 bezeichneten Länder, vier Vertretern der Interessenverbände und aus vier Sachverständigen zusammensetzt."
2. In § 11c Satz 1, 3 und 5 werden die Wörter "Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen" jeweils durch die Wörter "Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
3. In § 27 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 werden die Wörter "Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter "Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
4. In § 3 Abs. 5, § 11 Abs. 6 Satz 3 erster Halbsatz, § 22 Satz 4, in der Überschrift zu § 29, in Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4, § 33 Abs. 2 Satz 1, 2 sowie § 41 Abs. 4 werden die Wörter "Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" jeweils durch die Wörter "Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
(38) In Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter "Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
(39) In § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3331) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" jeweils durch die Wörter "Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
(40) In § 3 Abs. 3 Satz 1 der Schuldverschreibungsverordnung vom 21. Juli 1995 (BGBl. I S. 846), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Mai 2000 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter "Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
(41) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665) werden die Wörter "Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter "Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
(42) In § 4 Satz 1 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1671) werden die Wörter "Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter "Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
(43) In § 3 Abs. 1 Satz 3 des Vertriebenenzuwendungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter "Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
(44) In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 Satz 1 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, werden die Wörter "Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" jeweils durch die Wörter "Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
(45) In § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S 501), das durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. August 1993 (BGBl. I S 1522) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter "Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
(46) § 6 des Währungsumstellungsfolgengesetzes vom 24. August 1993 (BGBl. I S. 1522) wird wie folgt gefasst:
" § 6
Für alle Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig."
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 Abs. 1 bis 5, 7, 8, 11,17 bis 19, 24, 25, 28, 30, 32 und 40 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 6
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Begründung
Allgemeiner Teil
1. Zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Staat und Verwaltung dem gewandelten Staatsverständnis und den sich verändernden Aufgaben von Regierung und Verwaltung anzupassen. Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett 1999 das Programm "Moderner Staat - Moderne Verwaltung" beschlossen, das auch das Projekt "Strukturentwicklung Bundesfinanzverwaltung II - NeuFin" als Teil der Initiative Bürokratieabbau umfasst.
Ein Schwerpunkt im Rahmen dieser Strukturentwicklung ist die Neustrukturierung von Bundesoberbehörden in der Bundesfinanzverwaltung durch
- - die Bündelung der steuerlichen Aufgaben des Bundesamtes für Finanzen (BfF) und von administrativen steuerfachlichen Aufgaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in einem neuen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und
- - die Zusammenführung der Aufgaben des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV) mit denen des Dienstleistungszentrums des BfF in einem neuen Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV).
Durch die Bündelung der administrativen steuerfachlichen Aufgaben des Bundesministeriums der Finanzen und der steuerfachlichen Aufgaben des Bundesamtes für Finanzen in einem Bundeszentralamt für Steuern soll ein zukunftsfähiger, zentraler steuerlicher Dienstleister für die Finanzverwaltungen auf nationaler und internationaler Ebene geschaffen werden. Mit der neuen Oberbehörde sollen Effizienz und Effektivität des Steuervollzuges sowie die Anpassungsfähigkeit im Hinblick auf sich rasch wandelnde Anforderungen verbessert werden.
Gleichzeitig soll ein wesentlicher Beitrag zum Bürokratieabbau, zur Verminderung von Verwaltungskosten sowie zur Festlegung der Steuerbasis geleistet werden.
Entsprechendes gilt im Entschädigungs- bzw. Dienstleistungsbereich für das neue Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
Mit der Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes werden insbesondere die neuen Behördenbezeichnungen eingeführt.
Dieses Gesetz regelt nicht die Übertragung von Aufgaben des Bundesministeriums der Finanzen auf das Bundeszentralamt für Steuern.
2. Außerdem enthält das Gesetz notwendige Anpassungen anderer Gesetze und Rechtsverordnungen an die Neustrukturierung der Bundesoberbehörden.
3. Zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Parallel zur Neustrukturierung der Bundesoberbehörden und IT-Einrichtungen in der Bundesfinanzverwaltung durch das Bundesministerium der Finanzen wurde ein Konzept zur Errichtung eines Kompetenzzentrums für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (KKR) erarbeitet, in dem die Aufgaben
künftig zusammengeführt sind.
Dies erfordert unter anderem die Überführung der Aufgaben der derzeitigen Bundeshauptkasse an das als selbständige Organisationseinheit und zentrale Stelle für das Kassen- und Rechnungswesen bei der Oberfinanzdirektion Köln nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Finanzverwaltungsgesetz neu einzurichtende Kompetenzzentrum (KKR) mit Hauptsitz in Bonn.
Die Bundeshaushaltsordnung ist entsprechend zu ändern.
4. Eine Erledigung der Aufgabe durch Private ist nicht möglich.
5. Es werden keine Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte mit staatlichen Überwachungs- und Genehmigungsverfahren eingeführt und erweitert.
6. Das Gesetz soll nicht befristet werden, da die neuen Behörden und Einrichtungen dauerhaft Aufgaben wahrnehmen sollen.
7. Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, da lediglich die Strukturierung nationaler Behörden geregelt wird.
8. Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Errichtung des Bundeszentralamtes für Steuern und des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ergibt sich kein Mehrbedarf an Planstellen/Stellen. Die Strukturentwicklung ermöglicht vielmehr Arbeitsprozesse zu optimieren und trägt dazu bei, die jährlichen linearen Stelleneinsparungen zu erbringen. Die Umsetzung der Maßnahmen der Strukturentwicklung sichert zudem die in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehenen Haushaltsentlastungen. Für den Fall, dass im Zusammenhang mit der Errichtung des ZIVIT vorübergehend Mehrausgaben entstehen, werden diese im Einzelplan 08 erwirtschaftet. Soweit eventuell wegen ZIVIT: zusätzliche Stellen oder Stellenhebungen erforderlich werden, werden diese durch Wegfall oder Absenkung von Stellen an anderer Stelle im Einzelplan 08 in finanziell gleichem Umfang ausgeglichen.
Ein ggf. zusätzlicher Verwaltungsaufwand kann lediglich vorübergehender Natur sein; zusätzliches Personal wird hierfür nicht benötigt. Auf die zu erwartenden Effizienzsteigerungen und Einsparungen wurde bereits hingewiesen.
Soweit durch die Überleitung der Aufgaben der Bundeshauptkasse aus dem Bundesamt für Finanzen auf ein neu zu errichtendes Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes zusätzliche Stellen oder Stellenhebungen erforderlich werden, werden diese ebenfalls durch Wegfall oder Absenkung von Stellen an anderer Stelle im Einzelplan 08 in finanziell gleichwertigem Umfang ausgeglichen.
9. Im Zuge der gemäß § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Männern und Frauen keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Finanzverwaltungsgesetz)
Zu Nummer 1 (§ 1 Nr. 2)
Die Bezeichnung der Bundesoberbehörden wird an die neuen Aufgabenstellungen angepasst (siehe I 1.).
Zu Nummer 2 (§ 5)
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Behördenbenennung in § 1 Nr. 2 (vgl. Nr. 1).
Zu Buchstabe b (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Einleitungssatz, Nr. 8 Satz 2, Nr. 11 Satz 2, Nr. 18 Satz 2, Nr. 20 Satz 2)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Behördenbenennung in § 1 Nr. 2 (vgl. Nr. 1).
Zu Doppelbuchstabe bb und cc (Nummer 11 Satz 10, Nr. 18 Satz 3, Nr. 20 Satz 4)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Behördenbenennung in § 1 Nr. 2 (vgl. Nr. 1).
Zu Buchstabe c (Absatz 2 und Abs. 6 Satz 2)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Behördenbenennung in § 1 Nr. 2 (vgl. Nr. 1).
Zu Buchstabe d (Abs. 3 Satz 2)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Behördenbenennung in § 1 Nr. 2 (vgl. Nr. 1).
Zu Nummer 3 (§ 19)
Zu Buchstabe a (Überschrift, Absatz 2 Satz 1)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Behördenbenennung in § 1 Nr. 2 (vgl. Nr. 1).
Zu Buchstabe b (Absatz 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Behördenbenennung in § 1 Nr. 2 (vgl. Nr. 1).
Zu Nummer 4 (§ 21 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Behördenbenennung in § 1 Nr. 2 (vgl. Nr. 1).
Zu Artikel 2 (Änderung der Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Besoldungsgruppe B 4)
Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) wird als eigenständige Einrichtung dem Bundesministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordnet. Die Einrichtung und die Übertragung der Aufgaben erfolgen durch Organisationserlass. Das ZIVIT wird nicht selbst Steuer verwaltend mit Außenwirkung tätig und nicht die Eigenschaft einer Finanzbehörde haben. Es übernimmt die Aufgaben einer zentralen Stelle, in der alle IT-Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung gebündelt werden. Den Schwerpunkt bilden zwei Bereiche: IT-Dienstleistungen auf dem Gebiet Zoll, Marktordnung, Verbrauchsteuern und Kassen- und Rechnungswesen sowie IT-Dienstleistungen auf dem Gebiet der Steuerverwaltung. Kunden und Nutzer sind Wirtschaftsunternehmen, die Kommission der Europäischen Union, Landesdienststellen, die Ressorts der Bundesverwaltung, das Bundesministerium der Finanzen und die Bundesfinanzverwaltung. Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch das ZIVIT erfolgt im Wege der Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG.
Im ZIVIT werden die bisherigen Aufgaben der Abteilung Informationsverarbeitung des Bundesamtes für Finanzen und des Zentrums für Informations- und Datentechnik zusammengefasst. Die Einrichtung hat rund 1.000 Bedienstete.
Die Leitung der Einrichtung soll die Amtsbezeichnung "Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik" erhalten. Das Amt wird der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet.
Zu Nummer 2 (Besoldungsgruppe B 5)
Mit der Auflösung des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen entfällt die Amtsbezeichnung des Präsidenten.
Zu Nummer 3 (Besoldungsgruppe B 6)
Zu Buchstabe a
In dem neuen Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen werden die Aufgaben des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen mit denen des Dienstleistungszentrums des Bundesamtes für Finanzen gebündelt und zusammengeführt. Dies führt allein schon neben der vielschichtigen Aufgabenübertragung zu einer Personalverantwortung für rd. 1.200 Beschäftigte. Darüber hinaus werden dem neuen Bundesamt im Rahmen der Reform der Bundesfinanzverwaltung zusätzliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Privatisierung der Bundeswertpapierverwaltung sowie Aufgaben, die bisher von den Oberfinanzdirektionen wahrgenommen werden, zugeschlagen.
Es sind zwar noch nicht alle Detailfragen geklärt, doch zeichnet sich schon konkret ab, dass dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Privatisierung der Bundeswertpapierverwaltung voraussichtlich die Dienstherren- bzw. Arbeitergeberfunktion für zusätzlich rund 400 weitere Beschäftigte übertragen werden soll.
Die gegenüber dem Präsidenten des bisherigen Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen erheblich vergrößerte Aufgaben- und Personalverantwortung wird bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Leitung des neuen Amtes nachvollzogen.
Zu Buchstabe b
Mit der Bündelung der steuerlichen Aufgaben des Bundesamtes für Finanzen (BfF) und von administrativen steuerfachlichen Aufgaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in dem neu zu errichtenden Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sind im steuerlichen Bereich zwar Aufgaben- und Verantwortungszuwächse gegenüber dem bisherigen Bundesamt für Finanzen zu verzeichnen. Jedoch werden gleichzeitig die Bundesfamilienkasse und das Dienstleistungszentrum sowie IT-Aufgaben aus dem aufzulösenden Bundesamt für Finanzen in das neue Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen bzw. das zu errichtende Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) überführt. Das Bundeszentralamt für Steuern wird rund 900 Bedienstete haben.
Die gegenüber dem Präsidenten des bisherigen Bundesamtes für Finanzen leicht verringerte Aufgaben- und Personalverantwortung wird bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Leitung des Bundeszentralamtes für Steuern in Besoldungsgruppe B 6 nachvollzogen.
Zu Nummer 4 (Besoldungsgruppe B 7)
Mit der Auflösung des Bundesamtes für Finanzen entfällt die Amtsbezeichnung des Präsidenten.
Zu Artikel 3 (Bundeshaushaltsordnung)
§ 79 Abs. 2 BHO regelt bisher die Anbindung der Bundeshauptkasse beim Bundesministerium der Finanzen oder bei einer Bundesoberbehörde des Geschäftsbereichs, abgestellt auf die Aufgabenwahrnehmung als Zentralkasse. Die Zentralkasse ist zukünftig ein Aufgabenbereich des Kompetenzzentrums für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes. Eine Regelung ist für diesen Aufgabenbereich notwendig.
Zu Artikel 4 (Anpassung sonstigen Bundesrechts)
Zu Absatz 1 (Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Artikel 2 Abs. 3 Satz 1)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 2 (Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL", § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 2)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 3 (Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und § 4 Satz 1)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 4 (Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes)
Zu Nummer 1 und 2 (§ 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3, 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 Satz 7, § 7 Abs. 1, 2 Satz 3, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 5 (Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes)
Zu Nummer 1 und 2 (§ 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3, 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 2, § 7 Abs. 1, 2 Satz 3, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 6 (Melderechtsrahmengesetz, § 3 Satz 4 Nr. 2)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 7 (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
Zu Nummer 1 bis 3 (Überschrift zu § 5 c, § 5c und § 5c Nr. 10)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 8 (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 5 Satz 1, Anlagen 1, 4 und 5)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 9 (Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 41 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 10 (Bundesrückerstattungsgesetz)
Zu Nummer 1 und 2 (§ 38 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, § 43a Abs. 1, 3 Satz 2 und § 44 Abs. 4)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 11 (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes,§ 7)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 12 (Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft, § 8 Abs. 3 Satz 2)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 13 (Statistikregistergesetz, § 2a Satz 1)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 14 ( Grundbuchbereinigungsgesetz, § 15 Abs. 1)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 15 ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
Zu Nummer 1 und 2 (Artikel 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 und 5)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 16 (Wohngeldgesetz, § 37b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 17 (Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Satz 1, Überschrift zu § 3 und § 3)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 18 (Verordnung zur Durchführung von § 5 Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, Überschrift zu § 1 und § 1, § 2 Satz 1 und 4)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 19 (Verordnung zur Durchführung von § 5 Absatz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes, Überschrift zu § 1 und § 1 Satz 1 und 2, § 2 Abs. 2)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 20 (Steuerstatistikgesetz, § 4 Abs. 1 Satz 1)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 21 (Finanzausgleichsgesetz, § 1 Satz 5)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 22 (Abgabenordnung, § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 93 Abs. 7 und 8, § 93b Abs. 2, § 139a Abs. 1 Satz 1, § 139b Abs. 3, 6 Satz 1 und 3, Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 und 9, § 139c Abs. 3, 4 und 5, § 386 Abs. 1 Satz 2)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen wird als Finanzbehörde im Sinne des § 6 Abs. 2 lediglich unter dem Gesichtspunkt "Bundesfamilienkasse" tätig. Die Familienkasse wird bereits in § 6 Absatz 2 Nummer 6 gesondert aufgeführt. Insoweit bedarf es keiner Änderung.
Zu Absatz 23 (EG-Beitreibungsgesetz, § 2 Abs. 2 Satz 1)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 24 (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung, § 1 Abs. 2 a)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 25 (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung, § 1 Abs. 2 Satz 2)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG und Aktualisierung der Vollzitate.
Zu Absatz 26 (Investmentsteuergesetz)
Zu Nummer 1 und 2 (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 2, § 17a Satz 1 Nr. 2)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 27 (Einkommensteuergesetz, Inhaltsübersicht Angabe zu § 45d sowie § 22a Abs. 2 Satz 2, § 44b Abs. 2 Satz 1, § 45b Abs. 3 Satz 1, 2, Überschrift zu § 45 d, § 45d Abs. 1 Satz 1, 4, Abs. 2 Satz 1, 2, § 48b Abs. 6 Satz 1, 2, § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Satz 4, 5 und 8, § 50b Satz 1, § 50d Abs. 1 Satz 3, 6, Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 5 Satz 1, § 52 Abs. 38a)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 28 (Zinsinformationsverordnung, § 5 Abs. 2 Satz 1, §§ 8, 9 Abs. 1, 2 Satz 1, §§ 10, 12)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 29 (EG-Amtshilfe-Gesetz, § 1a Abs. 2 Satz 1)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 30 (Umsatzsteuererstattungsverordnung, § 4 Abs. 1 Satz 3)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 31 (Umsatzsteuergesetz)
Zu Nummer 1 (Überschrift)
Die amtliche Abkürzung des "Umsatzsteuergesetzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) lautet bislang "UStG 1980". Die Fassung der Bekanntmachung vom 09. Juni 1999 (= "UStG 1999") ist insoweit unerheblich, da Neubekanntmachungen nur deklaratorische Wirkung entfalten. Der regelungssprachlich fehlerhafte Jahreszusatz "1980" ist somit amtlicher Bestandteil des Gesetzes und bis heute nicht rechtswirksam (d.h. konstitutiv) berichtigt worden. Daher wird die Abkürzung neu gefasst. Da sich die Berichtigung nur auf die Abkürzung bezieht, sind Folgeänderungen nicht zu erwarten.
Zu Nummer 2 und 3 (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4c Satz 1, 3, 5, 6, § 18a Abs. 1 Satz 1, 6, 8, § 18e, § 22 Abs. 1 Satz 4, § 27a Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1 und 3)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 32 (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1 (Überschrift)
Die Abkürzung der "Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung" in der Fassung der Bekanntgabe vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434) lautet bislang fehlerhaft "UStDV 1980" und wird daher ohne Jahreszusatz "1980" gefasst (vgl. Artikel 4 Abs. 31 Nummer 1)
Zu Nummer 2 (§ 61 Abs. 1)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 33 (Versicherungsteuergesetz, § 7a Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 3)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 34 (Feuerschutzsteuergesetz, § 9 Abs. 1 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 35 (Zweites Sozialgesetzbuch, § 52 Abs. 1 Nr. 3)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 36 (Zwölftes Sozialgesetzbuch, § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 37 (Vermögensgesetz)
Zu Nummer 1 (§ 29 Abs. 1)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG. Der beim Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen errichtete Beirat wird auf das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen überführt.
Zu Nummer 2 (§ 11c Satz 1, 3 und 5)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Nummer 3 (§ 27 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Nummer 4 (§ 3 Abs. 5, § 11 Abs. 6 Satz 3, § 22 Satz 4, Überschrift zu § 29, § 29 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4, § 33 Abs. 2 Satz 1, 2 sowie § 41 Abs. 4)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 38 (Entschädigungs- und Ausgleichsgesetz; Art. 11 Abs. 3 Satz 1)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 39 (Entschädigungsgesetz, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 40 (Schuldverschreibungsverordnung, § 3 Abs. 3 Satz 1)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 41 (Ausgleichsleistungsgesetz, § 6 Abs. 1 Satz 1)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 42 (NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz, § 4 Satz 1)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 43 (Vertriebenenzuwendungsgesetz, § 3 Abs. 1 Satz 3)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 44 (Grundstücksverkehrsordnung, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 Satz1)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG.
Zu Absatz 45 (Gesetz zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark, § 7 Abs. 3)
Notwendige redaktionelle Anpassung an die Änderung der Behördenbenennung im FVG. Zu Absatz 46 (Währungsumstellungsfolgengesetz, § 6)
Das Gesetz zur Regelung der Folgen rechtswidriger Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark (WUFG) enthält in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 sowie in § 6 Zuständigkeitsregelungen mit Bezug auf das Bundesamt für Finanzen. Da die Durchführung des WUFG bis auf die Wahrnehmung von Restaufgaben (auch künftig noch durch das neue Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) erledigt ist, kann von einer Änderung der §§ 1 und 2 WUFG abgesehen werden. Die Übertragung der Aufgaben vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf das neue Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen kann durch Organisationsakt erfolgen.
Die Neufassung von § 6 trägt der Möglichkeit Rechnung, dass das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen auch einen Dienstsitz in Bonn haben wird. Mit der Formulierung soll - wie bislang - die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin spezialgesetzlich festgeschrieben werden.
Zu Artikel 5 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Die Regelung ist notwendig, um eine "Versteinerung" der durch Artikel 4 dieses Gesetz geänderten Teile von Verordnungen zu vermeiden und in Zukunft wieder deren Änderung oder Aufhebung durch Rechtsverordnung zu ermöglichen.
Zu Artikel 6
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes