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Änderungstext
RVOrgG - Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 66 vom 14.12.2004 S. 3242)
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zum Dritten Kapitel Erster Abschnitt werden wie folgt gefasst:
"Drittes Kapitel
Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Erster Abschnitt
Organisation
Erster Unterabschnitt
Deutsche Rentenversicherung
§ 125 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Zweiter Unterabschnitt
Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung
§ 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
§ 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
§ 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger
§ 129 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte
§ 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 131 Auskunfts- und Beratungsstellen
Dritter Unterabschnitt
Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung
§ 132 Versicherungsträger
§ 133 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte
§ 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
§ 135 Nachversicherung
§ 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
Vierter Unterabschnitt
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium
§ 138 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung
§ 139 Erweitertes Direktorium
§ 140 Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung
Fuenfter Unterabschnitt
Vereinigung von Regionalträgern
§ 141 Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen
§ 142 Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung".
b) Nach der Angabe zu § 212 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte und Nachversicherte
" § 212b Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen".
c) Nach der Angabe zu § 214 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 214a Liquiditätserfassung".
d) Die Angabe zu § 218 wird wie folgt gefasst: " § 218 (weggefallen)".
e) Die Angabe zu § 219 wird wie folgt gefasst: " § 219 Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung".
f) Die Angabe zu § 273 wird wie folgt gefasst: " § 273 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".
g) Die Angabe zu § 273b wird wie folgt gefasst: " § 273b (weggefallen)".
h) Die Angabe zu § 274a wird wie folgt gefasst: " § 274a (weggefallen)".
i) Nach der Angabe zu § 274b wird folgende Angabe eingefügt:
"Dritter Titel
Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
§ 274c Ausgleichsverfahren
§ 274d Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".
j) Die Angabe zu § 287c wird wie folgt gefasst: " § 287c (weggefallen)".
2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie werden nur aufgrund gemeinsamer Richtlinien der Träger der Rentenversicherung erbracht, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erlassen werden. | "Sie werden nur auf Grund von Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund erbracht, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erlassen werden." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "im Bereich der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sowie im Bereich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesknappschaft" gestrichen.
4. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.
5. In § 63 Abs. 7 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.
6. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, 3, 4, 5 und 6 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.
(Stand: 16.09.2020)
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