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Regelwerk

Änderungstext

RVOrgG - Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 66 vom 14.12.2004 S. 3242)


Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Dritten Kapitel Erster Abschnitt werden wie folgt gefasst:

"Drittes Kapitel
Organisation, Datenschutz und Datensicherheit

Erster Abschnitt
Organisation

Erster Unterabschnitt
Deutsche Rentenversicherung

§ 125 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Zweiter Unterabschnitt
Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung

§ 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

§ 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene

§ 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger

§ 129 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte

§ 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 131 Auskunfts- und Beratungsstellen

Dritter Unterabschnitt
Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung

§ 132 Versicherungsträger

§ 133 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte

§ 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten

§ 135 Nachversicherung

§ 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

Vierter Unterabschnitt
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium

§ 138 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung

§ 139 Erweitertes Direktorium

§ 140 Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

Fuenfter Unterabschnitt
Vereinigung von Regionalträgern

§ 141 Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen

§ 142 Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung".

b) Nach der Angabe zu § 212 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte und Nachversicherte

" § 212b Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbständigen".

c) Nach der Angabe zu § 214 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 214a Liquiditätserfassung".

d) Die Angabe zu § 218 wird wie folgt gefasst: " § 218 (weggefallen)".

e) Die Angabe zu § 219 wird wie folgt gefasst: " § 219 Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung".

f) Die Angabe zu § 273 wird wie folgt gefasst: " § 273 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

g) Die Angabe zu § 273b wird wie folgt gefasst: " § 273b (weggefallen)".

h) Die Angabe zu § 274a wird wie folgt gefasst: " § 274a (weggefallen)".

i) Nach der Angabe zu § 274b wird folgende Angabe eingefügt:

"Dritter Titel
Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger

§ 274c Ausgleichsverfahren

§ 274d Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".

j) Die Angabe zu § 287c wird wie folgt gefasst: " § 287c (weggefallen)".

2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie werden nur aufgrund gemeinsamer Richtlinien der Träger der Rentenversicherung erbracht, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erlassen werden.  "Sie werden nur auf Grund von Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund erbracht, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erlassen werden."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "im Bereich der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter sowie im Bereich der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesknappschaft" gestrichen.

4. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

5. In § 63 Abs. 7 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

6. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1, 3, 4, 5 und 6 werden jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

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