Regelwerk |
Änderungstext
Vierunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz
- § 129b StGB (34. StrÄndG)
Vom 22. August 2002
(BGBl. I Nr. 61 vom 29.08.2002 S. 3390)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht zum Siebten Abschnitt des Besonderen Teils wird nach der Angabe " § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen" die Angabe " § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung" eingefügt.
2. In § 129 Abs. 1 werden vor dem Wort "wirbt" die Wörter "um Mitglieder oder Unterstützer" eingefügt.
3. In § 129a Abs. 3 werden vor dem Wort "wirbt" die Wörter "um Mitglieder oder Unterstützer" eingefügt.
4. Nach § 129a wird § 129b eingefügt.
5. § 138 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. | "(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend." |
6. In § 139 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe " (§ 129a)" durch die Angabe " (§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1)" ersetzt.
7. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129) begangene Vergehen. | "5. Vergehen nach §§ 129 und 129a Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen." |
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2914), wird wie folgt geändert:
1. In § 74a Abs. 1 Nr. 4 wird nach der Angabe " § 129" die Angabe_ , auch in Verbindung mit 129b Abs. 1," eingefügt.
2. In § 120 Abs. 1 Nr. 6 wird nach der Angabe " § 129a" die Angabe_ auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1," eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344), wird wie folgt geändert:
1. In § 100c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e wird nach der Angabe " § 129a" die Angabe jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1," eingefügt.
2. In § 103 Abs. 1 Satz 2, § 111 Abs. 1 Satz 1, § 138a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 148 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 129a" jeweils die Angabe_ , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1," eingefügt.
3. In § 112 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe " § 129a Abs. 1" die Angabe ",auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1," eingefügt.
4. In § 153c Abs. 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt.
"4. wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht überwiegend im Inland besteht und die im Inland begangenen Beteiligungshandlungen von untergeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße Mitgliedschaft beschränken."
5. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe "100" die Angabe ",den §§ 129 oder 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1," eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
In § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 1 S. 436), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird nach der Angabe "129a" jeweils die Angabe ", auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1," eingefügt.
Artikel 5
Änderung anderer Gesetze
(1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a wird das Wort "und" durch das Wort "bis" ersetzt.
2. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie den §§ 146, 151 bis 152a oder § 261 des Strafgesetzbuches,".
(Stand: 26.04.2021)
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