Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I Nr. 65 vom 23.12.2003 S. 2848)


...

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:

" § 224 Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit".

b) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 235 Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug".

c) Nach der Angabe zu § 279e werden folgende Angaben eingefügt:

" § 279f Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung bei Beziehern von Unterhaltsgeld

§ 279g Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten".

1a. In § 3 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort "Übergangsgeld" die Angabe " , Unterhaltsgeld" gestrichen.

1b. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und in § 21 Abs. 4 wird jeweils das Wort "Unterhaltsgeld" gestrichen.

2. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 3a werden jeweils die Wörter "einem deutschen Arbeitsamt" durch die Wörter "einer deutschen Agentur für Arbeit" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

3. In § 148 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

3a. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 vom Hundert des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des Altersteilzeitgesetzes, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als Arbeitsentgelt.  "Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme."

b) Satz 2

Werden bei den Aufstockungsbeträgen einmalig gezahlte Arbeitsentgelte berücksichtigt, sind diese in den Monaten ihrer Zahlung für die Feststellung des Unterschiedsbetrags dem laufenden Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in tatsächlicher Höhe sowie dem zugrunde gelegten laufenden bisherigen Arbeitsentgelt in der Höhe, in der sie bei bisheriger Arbeitszeit hätten beansprucht werden können, hinzuzurechnen, soweit sich hierdurch nicht eine Beitragsbemessungsgrundlage ergibt, die 90 vom Hundert der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Beitragsbemessungsgrenze übersteigt; eine Hinzurechnung einmalig gezahlter Arbeitsentgelte kann höchstens bis zu der auf die Dauer der Altersteilzeitarbeit entfallenden Beitragsbemessungsgrenze erfolgen.

wird aufgehoben.

3b. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Arbeitslosengeld" die Angabe " , Unterhaltsgeld" gestrichen.

b) In Nummer 2b wird nach dem Wort "Teilarbeitslosengeld" die Angabe ", Teilunterhaltsgeld" gestrichen.

4. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden die Wörter "für den sich jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 ergebenden Unterschiedsbetrag" durch die Wörter "für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme" ersetzt.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:


alt neu
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 5 Satz 3 ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundesagentur für Arbeit, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen, ansonsten von den Arbeitgebern.  "7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme

a) von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,

b) von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen,".

5. § 170 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird nach dem Wort "Übergangsgeld" die Angabe " , Unterhaltsgeld" gestrichen.

6. In § 173 Satz 2 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

7.

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