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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 19. November 2004
(BGBl. I Nr. 61 vom 26.11.2004 S. 2902)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 18 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat."
b) Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat, und".
2. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "selbständigen" ein Komma und das Wort "hauptberuflichen" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Arbeitsbeschaffungsmaßnahme" die Wörter "nach diesem Buch" eingefügt.
3. In § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter "ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen" gestrichen und folgender Satz angefügt:
"Bei der Berechnung der Abzüge nach den Nummern 2 und 3 sind Freibeträge und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen."
4. Dem § 144 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitssuche ( § 37b) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend."
5. § 216a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Unternehmensgröße" die Wörter "und der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweiligen Betrieb" angefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden."
6. Dem § 216b Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: " § 216a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend."
7. Dem § 229 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vorschriften über den Förderungsausschluss bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden."
8. In § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 wird jeweils das Wort "höchstens" gestrichen.
9. § 266 wird wie folgt gefasst: " § 266 Verstärkte Förderung
Für weitere Kosten des Trägers bei der Durchführung der Arbeiten werden Zuschüsse in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 300 Euro pro Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht, wenn
1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise nicht erreicht werden kann und
2. an der Durchführung der Maßnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht."
10. § 296 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "entfallenden" das Wort "gesetzlichen" eingefügt sowie die Angabe "Nr. 3" gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
11. In § 297 Nr. 1 werden die Wörter "zulässigen Höchstgrenzen" durch die Wörter "zulässige Höchstgrenze" ersetzt.
12. § 324 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitslosenhilfe können auch nachträglich beantragt werden."
13. § 324 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen können auch nachträglich beantragt werden."
14. § 376 wird wie folgt gefasst: " § 376
Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane und den Stellvertretern ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen."
15. § 379 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Gruppen
die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben."
16. In der Überschrift des Zwoelften Kapitels werden die Wörter "Straf- und" gestrichen.
17. § 421g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Wörter "sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
(Stand: 16.06.2018)
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