Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes
AnSVG - Anlegerschutzverbesserungsgesetz *
Vom 28. Oktober 2004
(BGBl. I Nr. 56 vom 29.10.2004 S. 2630)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Aufgaben und Befugnisse".
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland".
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10 Anzeige von Verdachtsfällen".
d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Insiderinformation".
e) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen".
f) Nach der Angabe zu § 15a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 15b Führung von Insiderverzeichnissen".
g) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
" § 16 Aufzeichnungspflichten".
h) Die Angaben zu den §§ 17 bis 20 werden wie folgt gefasst:
" § 17 (weggefallen)
§ 18 (weggefallen)
§ 19 (weggefallen)
§ 20 (weggefallen)".
i) Die Angaben zu den §§ 20a und 20b werden wie folgt gefasst:
" § 20a Verbot der Marktmanipulation § 20b (weggefallen)".
j) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
" § 29 Richtlinien der Bundesanstalt".
k) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
" § 30 (weggefallen)".
l) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 6
Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen und hinsichtlich Finanzanalysen,
Verjährung von Ersatzansprüchen".
m) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst: " § 34b Analyse von Finanzinstrumenten".
n) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 34c Anzeigepflicht".
o) Die Angaben zu Abschnitt 7 werden wie folgt gefasst:
"Abschnitt 7
Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen
§ 37b Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen
§ 37c Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen".
p) Die Angaben zu den §§ 40a und 40b werden wie folgt gefasst:
" § 40a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
§ 40b Bekanntmachung von Maßnahmen".
2. Die § § 1 bis 2a werden wie folgt gefasst:
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§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, den börslichen und außerbörslichen Handel mit Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Derivaten und Finanztermingeschäften, den Abschluss von Finanztermingeschäften sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind,
wenn sie an einem Markt gehandelt werden können. Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. (1a) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Forderungen, die nicht unter Absatz 1 fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden. (2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind
(2a) Finanztermingeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind Derivate im Sinne des Absatzes 2 und Optionsscheine. (3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
(3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind |
(Stand: 26.04.2021)
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