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Regelwerk

NWG - Niedersächsischen Wassergesetzes
- Niedersachsen -

Vom 10.06.2004
(GVBl. Nr. 17 vom 17.06.2004 S. 171; 17.12.2004 S. 664; 05.11.2004 S. 417; 26.04.2007 S. 144 07aufgehoben)


Archivfassung 2007
zur aktuellen Fassung =>

(Vorherige Änderungen GVBl. 2001 S. 806; 2002 S. 378 02; 27.1.2003 S. 39 03; 12.12.2003 S. 446; 19.02.2004 S. 76 04; 05.11.2004 S. 417 04a; 17.12.2004 S. 664)

§ 1 Einleitende Bestimmung

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

  1. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),
  2. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (Küstengewässer),
  3. das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser).

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer.

(2) Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Änderung. Im Zweifel ist ein Gewässer, abgesehen von Triebwerks- und Bewässerungskanälen, als ein natürliches anzusehen.

(3) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

  1. Gräben, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern,
  2. Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind.

§ 64 bleibt unberührt.

(4) Die Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser entspricht an der niedersächsischen Küste der Wasserstandslinie des mittleren Tidehochwassers (§ 70 Abs. 2). 2 Mündet ein oberirdisches Gewässer in ein Küstengewässer, so wird es diesem gegenüber durch das Siel begrenzt; ist das oberirdische Gewässer eine Bundeswasserstraße, so richtet sich die Begrenzung nach den Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173).

(5) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Einzugsgebiet:
    ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Mündungstrichter oder Delta in das Küstengewässer gelangt;
  2. Teileinzugsgebiet:
    ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
  3. Flussgebietseinheit:
    ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung der Gewässer festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten sowie dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 2a Abs. 6 besteht.

§ 2 G rundsätze 07

(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes ist ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.

(2) Das Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, dass

  1. nutzbares Wasser in ausreichender Menge und Güte zur Verfügung steht und die öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird,
  2. Hochwasserschäden und schädliches Abschwemmen von Boden verhütet werden,
  3. landwirtschaftlich und anders genutzte Flächen entwässert werden können,
  4. die Gewässer einschließlich des Meeres vor Verunreinigung geschützt werden,
  5. die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere und ihre Bedeutung für das Bild der Landschaft berücksichtigt werden,
  6. das Wasserrückhaltevermögen und die Selbstreinigungskraft der Gewässer gesichert und, soweit erforderlich, wiederhergestellt und verbessert werden.

(3) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(4) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

§ 2a Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

(1) In den Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein sind die Gewässer jeweils koordiniert zu bewirtschaften. Die Wasserbehörden koordinieren die Bewirtschaftungsmaßnahmen für den niedersächsischen Teil der jeweiligen Flussgebietseinheit untereinander und mit den anderen Ländern und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheit ebenfalls liegt. Wenn die Flussgebietseinheit über das Gebiet der Europäischen Union hinausgeht, bemühen sich die Wasserbehörden um eine Koordinierung mit den anderen Staaten. Soweit Verwaltungszuständigkeiten des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, erfolgt die Koordinierung im Einvernehmen mit dem Bund.

(2) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Ems besteht

  1. aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebiets der Ems,
  2. aus den Einzugsgebieten der östlich der Emsmündung bis einschließlich der Harle in das Küstengewässer mündenden oberirdischen Gewässer,
  3. aus den in den Einzugsgebieten nach den Nummern 1 und 2 liegenden Grundwasserkörpern und
  4. aus dem Küstengewässer von der Grenze mit dem Königreich der Niederlande im Westen bis zu der Linie im Osten, die jeweils geradlinig von den Punkten mit den Koordinaten 53° 50´ 07, 91"N und 7° 53´ 03, 49" im Norden über den Punkt mit den Koordinaten 53° 46´ 36,31" N und 7 58´ 19, 22" O zum Punkt mit den Koordinaten 53° 42´ 53, 73" N und 7° 55´ 46, 57" O im Süden verläuft.

(3) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Weser besteht

  1. aus dem niedersächsischen Teil der Einzugsgebiete der Weser,
  2. aus den Einzugsgebieten der zwischen dem Wangertief im Westen und dem Oxstedter Bach im Osten in das Küstengewässer mündenden oberirdischen Gewässer,
  3. aus den in den Einzugsgebieten nach den Nummern 1 und 2 liegenden Grundwasserkörpern und
  4. aus dem Küstengewässer von der östlichen Grenze der Flussgebietseinheit Ems bis zur Grenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg.

(4) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Elbe besteht

  1. aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebiets der Elbe,
  2. aus den in dem Einzugsgebiet nach Nummer 1 liegenden Grundwasserkörpern und
  3. aus dem Küstengewässer von der Grenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg im Westen bis zur Grenze mit dem Land Schleswig-Holstein im Osten.

(5) Zum niedersächsischen Teil der Flussgebietseinheit Rhein gehören der niedersächsische Teil des Teileinzugsgebiets der Vechte und die in diesem Teil liegenden Grundwasserkörper.

(6) Die den Flussgebietseinheiten nach den Absätzen 2 bis 4 zugeordneten Küstengewässer sind seewärts durch eine Linie begrenzt, die in einem Abstand von einer Seemeile zur Niedrigwasserlinie und zu den geraden Basislinien verläuft, die der Abgrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee zugrunde liegen.

(7) Liegen Grundwasserkörper in mehr als einem der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Teile von Flussgebietseinheiten, so werden diese Grundwasserkörper durch Verordnung des Fachministeriums genau bestimmt und der Flussgebietseinheit zugeordnet, die für die Erreichung der in § 136a genannten Bewirtschaftungsziele am besten geeignet ist.

§ 2b Schranken des Grundeigentums

Das Grundeigentum berechtigt nicht

  1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf,
  2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers,
  3. zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.

Erster Teil
Gemeinsame Bestimmungen

Kapitel 1
Benutzung der Gewässer

Abschnitt 1
Erlaubnis, Bewilligung

§ 3 Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis

(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis (§ 10) oder Bewilligung (§ 13), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.

(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des § 16 berühren sie nicht privatrechtliche Ansprüche auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.

§ 4 Benutzungen

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt,
  4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
  5. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewässer,
  6. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
  7. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:

  1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind,
  2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

(3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden.

§ 5 Benutzungsbedingungen und Auflagen

(1) Neben Bedingungen und Auflagen, die das Wohl der Allgemeinheit wahren, sind auch Auflagen zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.

( 2) Durch Auflagen können ferner insbesondere

  1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustands vor der Benutzung und von Beeinträchtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die Benutzung angeordnet werden,
  2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorgeschrieben werden, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 40 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
  3. Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung des ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers erforderlich sind,
  4. dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

§ 6 (aufgehoben)

§ 7 Vorbehalt

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, dass nachträglich

1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt,

  1. Maßnahmen der in § 5 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 sowie in § 40 Abs. 2 genannten Arten angeordnet,
  2. Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet,
  3. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers angeordnet und
  4. Maßnahmen, die in das Maßnahmenprogramm nach § 181 aufgenommen sind, angeordnet

werden können. Zusätzliche Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 dürfen nicht gestellt werden, wenn der mit ihrer Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Wird das Wasser aufgrund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach den Nummern 3 und 4 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.

(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 32) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht § 33 weiter gehende Einschränkungen zulässt.

§ 8 Versagung

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 2 Nr. 4) verhütet oder ausgeglichen wird.

(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträchtigung nicht durch Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) ausgeglichen oder durch Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 NNatG kompensiert werden kann. Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 34c Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 NNatG vorliegen. § 34c Abs. 1, 5 und 8 NNatG gilt entsprechend.

§ 9 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann gegenseitig ausschließen, wenn den Anträgen nur unter Bedingungen und Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das dem Wohl der Allgemeinheit am meisten dient. Nach der für Einwendungen bestimmten Frist werden andere Anträge nicht mehr berücksichtigt.

§ 10 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden.

( 2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. Der bisherige Inhaber der Erlaubnis hat den Übergang der Wasserbehörde anzuzeigen.

§ 11 Gehobene Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis kann auf Antrag als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn daran ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 13 Abs. 3 bis 5, §§ 15 und 24 entsprechend.

(2) Wegen nachteiliger Wirkungen einer Benutzung, für die eine gehobene Erlaubnis erteilt ist, kann der Betroffene (§ 13 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Erlaubnis keine Ansprüche geltend machen, die auf Unterlassung der Benutzung gerichtet sind. 2 Dies gilt nicht für vertragliche Ansprüche.

§ 12 Anforderungen an das Einleiten von Abwasser

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Soweit eine Verordnung nach § 7a Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Anforderungen festlegt, sind diese maßgebend. § 8 bleibt unberührt.

( 2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so stellen die Wasserbehörden sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.

( 3) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

§ 13 Bewilligung

(1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Sie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

( 2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

  1. dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und
  2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird.

Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2 gilt nicht für das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

( 3) Ist zu erwarten, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu entschädigen.

( 4) Ist zu erwarten, dass die Benutzung einen anderen benachteiligt, weil sie

  1. den Wasserabfluss oder den Wasserstand ändert,
  2. das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert,
  3. die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
  4. seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzieht oder schmälert,
  5. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert,

so gilt Absatz 3 entsprechend, auch wenn kein Recht beeinträchtigt wird. Geringfügige und solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Unterhaltungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hätte, bleiben außer Betracht; nicht als Nachteil gilt die Änderung des Grundwasserstandes, wenn sie durch Einleiten von Wasser oder durch Senken des Wasserspiegels zur gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken bewirkt wird, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist. Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

( 5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

( 6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. Der bisherige Inhaber der Bewilligung hat den Übergang der Wasserbehörde anzuzeigen.

§ 14 Schutz der Bewilligung

Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Ansprüche aus dem Eigentum sind entsprechend auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht anzuwenden.

§ 15 Nachträgliche Entscheidungen

(1) Hat ein Betroffener (§ 13 Abs. 3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

( 2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Unternehmer nachträglich Auflagen gemacht werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

§ 16 Ausschluss von Ansprüchen

(1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der Betroffene (§ 13 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche.

§ 17 Widerruf der Bewilligung

(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach § 7 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von der uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist.

(2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach § 7 zulässig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer

  1. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,
  2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr übereinstimmt, 3. trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung wiederholt die Benutzung über den Rahmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

§ 18 Zulassung vorzeitigen Beginns

(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Benutzung begonnen wird, wenn

  1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
  2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
  3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

§ 19 Benutzung durch Verbände

Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschriften Abweichendes bestimmt ist.

§ 20 Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen. .

(2) Wird bei Widerruf einer Bewilligung nach § 17 Abs. 1 eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen, so ist der Unternehmer zu entschädigen.

( 3s) Statt einer Anordnung nach Absatz 1 kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten, die Anlage ganz oder teilweise einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übereignen. Der Unternehmer ist zu entschädigen.

§ 21 Erlaubnisfreie Benutzungen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Gewässerbenutzungen von geringer Dauer, die unmittelbar

  1. der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes oder
  2. der Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit

dienen.

(2) Bei Übungen und Erprobungen für die in Absatz 1 genannten Zwecke ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für

  1. das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer und das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen sowie
  2. das vorübergehende Einbringen von Stoffen in Gewässer, wenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Das Vorhaben ist der zuständigen Wasserbehörde vorher anzuzeigen.

Abschnitt 2
Verfahrensvorschriften

§ 22 (aufgehoben)

§ 23 Erfordernisse für den Antrag

Erlaubnis- und Bewilligungsanträge sind mit den zur Beurteilung des gesamten Unternehmens erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Nachweisen und Beschreibungen) bei der Wasserbehörde einzureichen. Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Benutzung betroffen werden können.

§ 24 Bewilligungsverfahren

(1) Für das Bewilligungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über das förmliche Verwaltungsverfahren. § 29 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Ergänzend sind anzuwenden:

  1. § 73 VwVfG mit folgenden Maßgaben:
    1. an die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde,
    2. ein Vorhaben wirkt sich im Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen (§ 13 Abs. 4) betroffen werden können,
    3. in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 VwVfG ist auch darauf hinzuweisen, dass zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb der Frist zu erheben sind und später eingereichte Anträge (§ 9) nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 15 Abs. 2 geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 2),
  2. § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entsprechend.

§ 25 Aussetzung des Verfahren

(1) Die Behörde kann, wenn Einwendungen aufgrund eines Rechts erhoben werden, einen Streit über das Bestehen des Rechts auf den Weg der gerichtlichen Entscheidung verweisen und das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits aussetzen. Sie muss es aussetzen, wenn die Bewilligung bei Bestehen des Rechts zu versagen wäre. Dem Antragsteller ist eine Frist für die Klage zu setzen. Wird die Prozessführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.

(2) Wird die Bewilligung vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Rechts erteilt, so ist die Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung insoweit vorzubehalten.

§§ 26 bis 28 (aufgehoben)

§ 29 Erlaubnisverfahren

Die Erlaubnis wird ohne förmliches Verfahren erteilt. Jedoch gilt § 24 entsprechend, wenn

  1. die Erlaubnis für ein Vorhaben erteilt werden soll, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, oder
  2. die Behörde ein förmliches Verfahren für geboten hält, weil das beabsichtigte Unternehmen wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind.

§ 30 Beweissicherung, Sicherheitsleistung

(1) Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung der Wasserbehörde von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, kann die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.

(2) Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Der Bund, das Land und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf die Sicherheitsleistung sind die §§ 232, 234 bis 240 BGB anzuwenden.

§ 31 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. Das Verfahren richtet sich nach den für die Planfeststellung geltenden Vorschriften.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Das Verfahren richtet sich - außer bei einer gehobenen Erlaubnis - nach den für den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Vorschriften.

(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden ist die Wasserbehörde zu hören.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Ersuchen der Wasserbehörde die Planfeststellungsbehörde; sie trifft auch nachträgliche Entscheidungen (§ 15). Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden

(5) Für den Widerruf einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß.

Abschnitt 2a
Zusätzliche Regelungen für Industrieanlagen und ähnliche Anlagen

§ 31a Erlaubnisverfahren bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen 07

(1) Ist mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer Anlage im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), eine Gewässerbenutzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 2 oder eine wesentliche Änderung dieser Gewässerbenutzung verbunden, so sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die Vorschriften dieses Abschnitts zu beachten.

(2) Für das Verfahren über die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 gilt § 24 entsprechend.

(3) Die Wasserbehörde stimmt das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren einschließlich des Inhalts der Erlaubnis auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einschließlich des Inhalts der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab.

(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.

§ 31b Angaben des Antragstellers 07

Der Antragsteller hat den Antrag auf Genehmigung der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Angaben über

  1. Art, Menge und Herkunft der Stoffe, die in das Gewässer eingeleitet werden sollen, sowie die dadurch verursachten erheblichen Umweltauswirkungen,
  2. den Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung der Abwasserströme,
  3. die zur Vermeidung oder, wenn die Vermeidung nicht möglich ist, die zur Verringerung der Einleitung der Stoffe in das Gewässer vorgesehenen Maßnahmen,
  4. die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der in das Gewässer eingeleiteten Stoffe und
  5. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

vorzulegen. Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 beizufügen.

§ 31c Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung 07

Kann die Gewässerbenutzung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen auf die Umwelt erheblich berührt wird, darum, so stellt die zuständige Behörde den von dem anderen Staat benannten Behörden die Antragsunterlagen nach § 31b zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung wie den nach § 73 Abs. 2 VwVfG zu beteiligenden Behörden; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. § 11a Abs. 3 bis 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), gilt entsprechend.

§ 31d Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis muss die notwendigen Bestimmungen enthalten, um weiträumige oder grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt so weit wie möglich zu vermindern und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.

(2) Die Erlaubnis enthält mindestens Bestimmungen

  1. über Höchstwerte für die Einleitung insbesondere der in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Stoffe oder über die Höchstwerte erweiternde oder ersetzende Parameter oder technische Maßnahmen; dabei sind die Art der Schadstoffe und die Gefahr der Verlagerung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt von Wasser auf Boden oder Luft zu berücksichtigen,
  2. über die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung der eingeleiteten Schadstoffe einschließlich der Methode und Häufigkeit der Messungen sowie des Bewertungsverfahrens,
  3. über die Verpflichtung, die Daten vorzulegen, die für die Prüfung der Einhaltung der Erlaubnis erforderlich sind, und
  4. über die Maßnahmen, die bei anderen als normalen Betriebsbedingungen zu treffen sind; dabei sind insbesondere die aus der Inbetriebnahme, dem kurzzeitigen Abfahren sowie der endgültigen Stilllegung der Anlage, die durch das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen und durch Störungen entstehenden Gefahren für das Gewässer zu berücksichtigen.

Die Ergebnisse der Überwachung nach Satz 1 Nr. 2 sind, soweit sie der Behörde vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen.

(3) Werden durch Rechtsvorschriften Anforderungen an die Reinheit des Gewässers gestellt, die nach dem Stand der Technik nicht zu erfüllen sind, so enthält die Erlaubnis zusätzliche Bestimmungen zur Einhaltung dieser Vorschriften.

§ 31e Überprüfung der Erlaubnis und nachträgliche Bestimmungen 07

(1) Die nach § 31d getroffenen Bestimmungen sind regelmäßig zu überprüfen. Genügen sie den Erfordernissen des § 31d Abs. 1 nicht mehr, so sind nachträgliche Bestimmungen zu treffen. Diese sind insbesondere dann erforderlich, wenn die Überprüfung ergibt, dass

  1. die nach § 31d Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Höchstwerte, gleichwertigen Parameter oder technischen Maßnahmen für den Schutz der Gewässer nicht ausreichend sind,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der ins Wasser eingeleiteten Stoffe ermöglichen, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen,
  3. andere Techniken angewandt werden müssen, um die Sicherheit der eingesetzten Verfahren zu gewährleisten oder
  4. durch Rechtsvorschriften neue Anforderungen gestellt werden.

(2) Die §§ 24 und 31a Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 31f Unterrichtung über Störungen und Unfälle

Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 31a Abs. 1 hat die Wasserbehörde unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit möglichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Gewässer zu unterrichten.

§ 31g (aufgehoben) 07

§ 31h Bestehende Erlaubnisse

Eine Erlaubnis für die mit dem Betrieb einer Anlage nach § 31a Abs. 1 verbundene Gewässerbenutzung,

  1. die vor dem 30. Oktober 1999 erteilt wurde oder
  2. für die am 30. Oktober 1999 ein vollständiger Antrag vorlag und von der bis zum 30. Oktober 2000 Gebrauch gemacht wurde,

ist bis zum 30. Oktober 2007 an die Anforderungen dieses Abschnitts anzupassen. Eine nach dem 30. Oktober 1999 erteilte Erlaubnis, die nicht unter Satz 1 Nr. 2 fällt, ist unverzüglich an die Anforderungen dieses Gesetzes anzupassen.

Abschnitt 3
Alte Rechte und alte Befugnisse

§ 32 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen aufgrund von Rechten, die

  1. nach der Wasserordnung für das Herzogtum Oldenburg vom 20. November 1868 (Old. GBl. S. 838),
  2. nach dem Wassergesetz für das Herzogtum Braunschweig vom 20. Juni 1876 (Braunschw. GVS. S. 285),
  3. nach dem Wassergesetz vom 7. April 1913 (Preuß. Gesetzsamml. S. 53)

erteilt oder in einem durch diese Gesetze geordneten Verfahren aufrechterhalten worden sind, wenn am 1. März 1960 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des Rechts vorhanden waren; ist bei der Erteilung des Rechts eine spätere Zeit bestimmt worden, bis zu der eine Wasserbenutzungsanlage errichtet und in Betrieb gesetzt sein muss, so gilt dieser Zeitpunkt.

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für Benutzungen aufgrund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder aufgrund hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, zu deren Ausübung bei Verkündung des Wasserhaushaltsgesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

§ 33 Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse

Die Wasserbehörde kann die in § 32 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) gegen Entschädigung widerrufen, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie kann sie ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht zulässig war, widerrufen,

  1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat,
  2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde,
  3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt, oder
  4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 7.

§ 34 Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die in § 20 Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen treffen. In den Fällen des § 33 Satz 1 ist der Unternehmer zu entschädigen. § 20 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 35 Eintragung und Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzutragen.

(2) Die Wasserbuchbehörde hat die Inhaber derjenigen alten Rechte und alten Befugnisse, die nicht in ein nach bisherigem Wasserrecht vorgeschriebenes Wasserbuch eingetragen oder sonst bekannt sind, bis zum 15. Juli 1962 öffentlich aufzufordern, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekannt geworden noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung.

(3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 erloschenen alten Rechts ist auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen.

(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nachholen.

(5) Ein fristgerechter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis, der zurückgewiesen werden müsste, weil am 1. März 1960 keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, gilt als Antrag nach § 37 Abs. 1.

§ 36 Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse

(1) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen.

(2) Stehen Inhalt oder Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der Wasserbehörde festgestellt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.

§ 37 Andere alte Benutzungen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem In-Kraft-Treten des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich für Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie beim In-Kraft-Treten des Wasserhaushaltsgesetzes

  1. aufgrund eines Rechts oder einer Befugnis der in § 32 Abs. 1 oder 2 genannten Art ausgeübt werden durften, ohne dass zu dem dort genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren,
    oder
  2. aufgrund eines anderen Rechts oder in sonst zulässiger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt dies nur, wenn zu dem in § 32 Abs. 1 genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden.

( 2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfang seines Rechts zu erteilen; § 8 bleibt unberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach dem beim In-Kraft-Treten des Wasserhaushaltsgesetzes geltenden Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 aufgrund des § 8 eine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem beim In-Kraft-Treten des Wasserhaushaltsgesetzes geltenden Recht die Aufhebung oder die Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.

Abschnitt 4
Ausgleich von Rechten und Befugnissen

§ 38 Ausgleichsverfahren

(1) Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen kann die Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren regeln oder beschränken, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beeinträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.

(2) Für jeden Beteiligten ist die künftige Benutzung mit Bedingungen, Auflagen und Ausgleichszahlungen zu regeln. Die §§ 23, 24 und 30 gelten sinngemäß.

(3) Die Kosten des Ausgleichsverfahrens tragen die Beteiligten nach ihrem zu schätzenden Vorteil.

§ 39 (aufgehoben)

Abschnitt 5
Gewässerschutzbeauftragter

§ 40 Bestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz

(1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 m3Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.

( 2) Soweit die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nicht bereits in Absatz 1 vorgeschrieben ist, kann die Wasserbehörde anordnen, dass die Einleiter von Abwasser in Gewässer oder Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

( 3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 als verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des Einleitens von Abwasser bestellt worden ist, gilt als Gewässerschutzbeauftragter.

§ 41 Aufgaben 07

(1) Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Benutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.

(2) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet,

  1. die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; er hat dem Benutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen,
  2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken,
  3. auf die Entwicklung und Einführung von
    1. innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,
    2. umweltfreundlichen Produktionen
  4. hinzuwirken,
  5. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.

(3) Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Benutzer jährlich einen Bericht über die nach Absatz 2 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Ist der Benutzer ein Unternehmen im Sinne des § 63 Satz 1, so kann der Gewässerschutzbeauftragte seiner Berichtspflicht durch Verweis auf gleichwertige Dokumentationen nachkommen, die er im Rahmen seiner Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung ( EMAS) erstellt hat.

(4) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten

  1. näher regeln,
  2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern,
  3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.

§ 42 Pflichten des Benutzers

(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und seine Abberufung der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dem Gewässerschutzbeauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.

(2) Der Benutzer hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich des Gewässerschutzbeauftragten und bei seiner Abberufung.

(3) Der Benutzer darf zum Gewässerschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden der Wasserbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Gewässerschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, dass der Benutzer einen anderen Gewässerschutzbeauftragten bestellt.

(4) Werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellt, so hat der Benutzer für die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Gewässerschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der Benutzer hat ferner für die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen.

(5) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen.

§ 43 Stellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers

(1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Gewässerschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.

(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.

§ 44 Vortragsrecht

Der Benutzer hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Gewässerschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. Kann der Gewässerschutzbeauftragte sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese den Gewässerschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.

§ 45 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz

(1) Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(2) Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Gewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

§ 46 Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden

Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, bei Zusammenschlüssen, die aus Gebietskörperschaften gebildet werden, und bei öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden ist der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.

Abschnitt 6
Gebühr für Wasserentnahmen

§ 47 Gebührenpflicht

(1) Das Land erhebt für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 (Wasserentnahmen) eine Gebühr.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben für Wasserentnahmen

  1. zur Grundwasseranreicherung,
  2. zur Bewirtschaftung von Talsperren,
  3. zur unterirdischen Grundwasseraufbereitung,
  4. zur Grundwasserreinigung oder Bodensanierung,
  5. zur Hochwasserentlastung,
  6. aus oberirdischen Gewässern zur Erhaltung oder Verbesserung der Güte oder zum Ausgleich von Wasserverlusten eines anderen Gewässers,
  7. zur Wasserkraftnutzung,
  8. zur Gewinnung von Wärme aus dem Wasser, soweit es demselben Gewässer wieder zugeführt wird,
  9. zum Abbau von Sand oder Kies, soweit das Wasser demselben Gewässer wieder zugeführt wird,
  10. aus oberirdischen Gewässern zur Fischhaltung,
  11. aus staatlich anerkannten Heilquellen sowie aus oberirdischen Gewässern zu Heilzwecken, soweit das Wasser nicht in geschlossenen Behältnissen vertrieben wird,
  12. zur Wasserhaltung beim über- oder untertägigen Abbau von Bodenschätzen oder zur Abwehr von Schäden an Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen,
  13. zur besseren Ausbeutung von Erdölvorkommen,
  14. zur Frostschutzberegnung,
  15. zur Nasslagerung von Stammholz in der Forstwirtschaft, 16. aus oberirdischen Gewässern zum Befüllen von Dockanlagen von Werften.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wasser auch zu einem anderen, nicht in Absatz 2 genannten Zweck verwendet, so wird insoweit die Gebühr erhoben.

(4) Die Gebühr wird nicht für erlaubnis- oder bewilligungsfreie Wasserentnahmen nach den §§ 21, 73 und 136 erhoben.

(5) Ist die Gebühr, die ein Gebührenschuldner für einen Veranlagungszeitraum zu entrichten hat, nicht höher als 260 Euro, so wird sie nicht erhoben.

(6) Die Wasserbehörde kann von der Gebührenpflicht befreien, wenn die Wasserentnahme dazu dient,

  1. Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen oder zu entwickeln oder
  2. ein Kulturdenkmal zu erhalten.

§ 47a Höhe der Gebühr 07

(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Anlage zu dieser Vorschrift (Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen). Bei der Berechnung der Gebühr gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer. Wird Wasser für mehrere Zwecke verwendet, so ist die Gebühr nach dem Verwendungszweck mit dem höchsten Gebührensatz zu berechnen.

(2) Die Wasserbehörde ermäßigt auf Antrag die Gebühr nach Nummer 2.3 oder 3.5 der Anlage zu Absatz 1 für eine Wasserentnahme zur Herstellung eines Erzeugnisses um drei Viertel, wenn bei der Herstellung alle zumutbaren Maßnahmen zur Wassereinsparung getroffen worden sind. Die Gebühr nach Nummer 3.5 darf nur ermäßigt werden, wenn die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern unzumutbar ist.

(3) Die Wasserbehörde ermäßigt auf Antrag die Gebühr nach Nummer 2.1 oder 3.2 der Anlage zu Absatz 1 um die Hälfte, wenn in dem Betrieb

  1. durch Nutzung der erzeugten Wärmeenergie ein energetischer Wirkungsgrad von mindestens 70 vom Hundert erreicht wird oder
  2. die abzuführende Wärmemenge durch ihre Nutzung um 50 vom Hundert verringert wird

und damit Wasser zur Kühlung eingespart wird.

§ 47b Gebührenschuldner, Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht

(1) Die Gebühr schuldet, wer das Gewässer benutzt.

(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Für die Erklärung ist ein Vordruck nach einem vom Fachministerium bekannt gemachten Muster zu verwenden.

§ 47c Festsetzung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Die Gebühr wird von der Wasserbehörde durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (Gebührenbescheid). Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Der Gebührenschuldner hat am 1. Juli des jeweiligen Veranlagungszeitraumes eine Vorauszahlung in Höhe der zuletzt festgesetzten Gebühr zu entrichten, sofern diese mehr als 2 600 Euro beträgt. Ist noch kein Gebührenbescheid ergangen, so ist eine Vorauszahlung in Höhe der erwarteten Gebühr festzusetzen. Wird eine Gebühr für die Entnahme von Wasser zur landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Beregnung oder Berieselung erhoben, so entfällt die Pflicht nach Satz 1.

(3) Die Wasserbehörde kann, auch nachträglich, die Vorauszahlung ermäßigen, erhöhen oder auf sie verzichten, wenn für den laufenden Veranlagungszeitraum eine erheblich niedrigere oder höhere als die zuletzt festgesetzte Gebühr zu erwarten ist.

§ 47d Anwendung der Abgabenordnung

(1) Bei der Festsetzung und Erhebung der Gebühr für Wasserentnahmen sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), entsprechend anzuwenden:

  1. über den Zufluss von steuerlichen Nebenleistungen § 3 Abs. 3 und 4,
  2. über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger §§ 7 und 32,
  3. über die Steuerpflichtigen §§ 34 bis 36,
  4. über das Steuerschuldverhältnis § 37 Abs. 2, §§ 38, 40 bis 42, 44 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3, §§ 45 und 47 bis 49,
  5. über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Abs. 1,
  6. über die Beweismittel §§ 92, 93, 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 und 2, §§ 97 bis 99, 101 Abs. 1, §§ 102 bis 107,
  7. über Fristen, Termine und Wiedereinsetzung §§ 108 bis 110,
  8. über die Steuererklärungen § 149 Abs. 1, § 152 Abs. 1 bis 3, § 153 Abs. 1 und 2,
  9. über die Steuerfestsetzung § 155 Abs. 3, § 156 Abs. 2, §§ 162 bis 165, § 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, § 170 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 1 bis 3 sowie 7 und 9, §§ 173, 174 und 191,
  10. über Stundung, Aufrechnung, Erlass und Verjährung §§ 222, 224 Abs. 2, §§ 225 bis 232,
  11. über die Verzinsung §§ 234 bis 239,
  12. über Säumniszuschläge § 240,
  13. über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,
  14. über die Niederschlagung § 261.

(2) Soweit sich aus den vorstehend genannten Vorschriften nichts anderes ergibt, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

§ 47e Erfassung der Wasserentnahmen

Wer für eine Wasserentnahme gebührenpflichtig werden kann, hat die Wassermenge durch geeignete Geräte zu messen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte können durch die Wasserbehörde festgelegt werden. Die Pflicht zur Messung der entnommenen Wassermenge entfällt, wenn die durch die Messung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Gebührenpflicht stehen.

§ 47f (aufgehoben)

§ 47g Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Für die Hinterziehung von Gebühren für Wasserentnahmen sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 der Abgabenordnung über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung über die leichtfertige Steuerverkürzung entsprechend anzuwenden.

(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung beträgt zwei Jahre.

§ 47h Verwendung 07

(1) Aus dem Aufkommen der Gebühr für Wasserentnahmen ist vorab der Verwaltungsaufwand zu decken, der dem Land und den zuständigen kommunalen Körperschaften durch den Vollzug dieses Abschnitts sowie des § 91b Abs. 2 und des § 93 Abs. 6 entsteht. Die Höhe des zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwandes bemisst sich nach dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes.

(2) Zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes erhalten die zuständigen kommunalen Körperschaften aus dem Ansatz nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. Die Höhe richtet sich nach dem Anteil an der Zahl der Bescheide.

(3) Das verbleibende Aufkommen ist für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Wasserhaushalts, für sonstige Maßnahmen der Wasserwirtschaft und für Maßnahmen des Naturschutzes zu verwenden. Mindestens 40 vom Hundert des Gesamtaufkommens sind für folgende Maßnahmen einzusetzen:

  1. Zuschüsse an Wasserversorgungsunternehmen für den Erwerb oder die Pacht von Flächen in Wasserschutzgebieten,
  2. Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen im Sinne von § 91b Abs. 2,
  3. Förderung der sparsamen Wasserverwendung, insbesondere von Modell- und Pilotvorhaben bei kleinen und mittleren Unternehmen,
  4. in Wasserschutzgebieten und in sonstigen Gebieten, die in einer Bewilligung oder Erlaubnis zur Entnahme von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung als Einzugsgebiet dargestellt sind (Trinkwassergewinnungsgebiete),
    1. zusätzliche Beratung der land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzer von Grundstücken einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Boden- und Gewässeruntersuchungen,
    2. Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen, die aufgrund einer vertraglich vereinbarten, über die gute fachliche Praxis hinausgehenden Einschränkung der Land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung von Grundstücken entstehen,
    3. Erkundung und Bewertung von Grundwasserbelastungen,
  5. Erforschung einer besonders auf den Grundwasserschutz ausgerichteten Land- und Forstwirtschaft sowie eines entsprechend ausgerichteten Erwerbsgartenbaus in Wasserschutzgebieten anhand von Modellen und Pilotvorhaben,
  6. Erforschung einer schonenden Grundwasserbewirtschaftung,
  7. Förderung der Renaturierung der Flussauen und Feuchtgrünlandbereiche zum Zwecke der Wasserrückhaltung und Grundwasserneubildung,
  8. Naturschutzprogramme zum Schutz der Gewässer, des Wasserhaushalts und des Dauergrünlands und
  9. Erschwernisausgleich nach der Verordnung über den Erschwernisausgleich und den Vertragsnaturschutz in geschützten Teilen von Natur und Landschaft.

(4) Das Land gewährt einem Wasserversorgungsunternehmen für die aufgrund von Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a und b entstehenden Kosten eine Finanzhilfe, wenn die Maßnahmen dem vorsorgenden Trinkwasserschutz dienen und auf der Grundlage eines in gleichberechtigter Zusammenarbeit mit im Trinkwassergewinnungsgebiet bodenbewirtschaftenden Personen erarbeiteten Schutzkonzepts vereinbart wurden. Durch einen nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 5 vom Land mit dem Wasserversorgungsunternehmen geschlossenen Vertrag werden die durch Maßnahmen nach Satz 1 im Vertragszeitraum zu erreichenden Ziele und die Höhe der Finanzhilfe festgelegt; dabei sind die voraussichtlich für die Finanzhilfe insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen, zu denen sich mehrere Wasserversorgungsunternehmen oder ein oder mehrere Wasserversorgungsunternehmen mit bodenbewirtschaftenden Personen zusammengeschlossen haben.

(5) Das Fachministerium kann durch Verordnung regeln

  1. die Anforderungen an die gleichberechtigte Zusammenarbeit der Wasserversorgungsunternehmen mit bodenbewirtschaftenden Personen, insbesondere bei der Erarbeitung und Umsetzung des Schutzkonzepts,
  2. die Grundlagen der Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzhilfemittel auf die Trinkwassergewinnungsgebiete,
  3. den gestaffelten Beginn und die Dauer der Verträge nach Absatz 4 Satz 2,
  4. die Anforderungen an Inhalt und Umsetzung des Schutzkonzepts,
  5. die mindestens nachzuweisenden voraussichtlichen Kosten,
  6. die Vorrangigkeit der Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen,
  7. die Voraussetzungen und die Höhe einer Eigenbeteiligung an den Kosten nach Absatz 4 Satz 1,
  8. das Verfahren zur Auszahlung der Finanzhilfe,
  9. die Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe und des Erreichens der Vertragsziele sowie
  10. die Voraussetzungen für die Rückforderung der Finanzhilfe.

Kapitel II

§ 48 Festsetzung von Wasserschutzgebieten 07

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

  1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder
  2. das Grundwasser anzureichern oder
  3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten,

können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.

( 2) Die Wasserbehörde setzt das Wasserschutzgebiet durch Verordnung fest. Vor dem Erlass der Verordnung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Dieses wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. § 73 VwVfG und § 30 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen (§ 49). Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten.

( 3) Die Verordnung kann das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 6 zu verfahren: Die Wasserbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben. Die Beschreibung nach Satz 5 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1 : 50000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist.

( 4) Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach Absatz 1 Nr. 1 erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, sind von dem durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigten vorzulegen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 49 Schutzbestimmungen

(1) Die Verordnung nach § 48 trifft für das Wasserschutzgebiet die erforderlichen Schutzbestimmungen. Sie kann es in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen einteilen.

( 2) Durch die Schutzbestimmungen können im Wasserschutzgebiet

  1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden,
  2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen und zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden.

Insbesondere können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet werden, Boden- und Gewässeruntersuchungen durchführen zu lassen oder durchzuführen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen und Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen.

( 3) Das Fachministerium kann durch Verordnung Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete treffen.

( 4) Die Wasserbehörde kann von Schutzbestimmungen im Einzelfall Befreiung erteilen, soweit der Schutzgebietszweck nicht gefährdet wird.

§ 50 Vorläufige Anordnungen

(1) Bevor ein Wasserschutzgebiet nach § 48 festgesetzt ist, kann die Wasserbehörde die in § 49 genannten Schutzbestimmungen durch vorläufige Anordnung treffen, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes beabsichtigte Zweck gefährdet wäre. Vorhaben, die vor In-Kraft-Treten der vorläufigen Anordnung wasserbehördlich zugelassen worden waren, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung dürfen nicht untersagt werden. § 30 gilt auch für die vorläufigen Anordnungen.

(2) Die vorläufigen Anordnungen ergehen als Verordnung. Für die Verordnung gilt § 48 Abs. 3 und 4 entsprechend. Die Verordnung darf frühestens mit der Bekanntmachung der für die Schutzgebietsverordnung beabsichtigten Schutzbestimmungen (§ 48 Abs. 2) in Kraft treten. Sie tritt außer Kraft mit dem In-Kraft-Treten der Schutzgebietsverordnung, spätestens jedoch nach drei Jahren und sechs Monaten.

(3) Die vorläufigen Anordnungen können auch als Verfügung getroffen werden. Diese Verfügungen sind auch schon vor der Bekanntmachung der für die Schutzgebietsverordnung beabsichtigten Schutzbestimmungen (§ 48 Abs. 2) zulässig. Sie treten außer Kraft, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten die für die Schutzgebietsverordnung beabsichtigten Schutzbestimmungen bekannt gemacht worden sind, im Übrigen mit dem In-Kraft-Treten der Schutzgebietsverordnung oder einer Verordnung nach Absatz 2, spätestens jedoch nach vier Jahren.

(4) Eine Wiederholung vorläufiger Anordnungen für einen längeren Zeitraum als insgesamt vier Jahre, von der ersten Anordnung gerechnet, ist unzulässig.

(5) Das Fachministerium kann Verordnungen nach § 49 Abs. 3 auch für Gebiete erlassen, für die vorläufige Anordnungen nach den vorstehenden Absätzen gelten.

(6) § 49 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 51 Entschädigungspflichtige Anordnungen

Stellt eine Anordnung nach § 49 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für die Beschränkung einer Bewilligung gilt § 17, für die Beschränkung eines alten Rechts gilt § 33.

§ 51a Ausgleich 07

(1) Setzt eine Schutzbestimmung nach § 49 oder 50 erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung eines Grundstücks beschränken oder mit zusätzlichen Kosten belasten, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 51 besteht. Dies gilt auch für Schutzbestimmungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen worden sind. Pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten stehen den Schutzbestimmungen gleich.

(2) Der Ausgleich ist in Geld zu leisten. Er bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. Die an Kooperationen für Wasserschutzgebiete Beteiligten sind insbesondere vor Festlegung von Bemessungsgrundlagen zu hören. Ausgleichsleistungen sind bis zum 31. März des zweiten auf die Verursachung des wirtschaftlichen Nachteils folgenden Kalenderjahres bei dem nach Absatz 3 Ausgleichspflichtigen zu beantragen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(3) Zum Ausgleich ist verpflichtet, wer durch die Schutzbestimmung unmittelbar begünstigt ist. Mehrere unmittelbar Begünstigte sind Gesamtschuldner. Dient die Schutzbestimmung der künftigen Wasserversorgung, ohne dass ein unmittelbar Begünstigter vorhanden ist, so ist der Ausgleich vom Land zu leisten.

§ 51b (aufgehoben)

Kapitel III
Gewässerkundlicher Landesdienst

§ 52 Gewässerkundlicher Landesdienst 07

(1) Zur Ermittlung, Aufbereitung und Sammlung der hydrologischen Daten, die für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind, unterhält das Land einen gewässerkundlichen Dienst (gewässerkundlicher Landesdienst).

(2) Aufgabe des gewässerkundlichen Landesdienstes ist es insbesondere,

  1. in dem vom Fachministerium festzulegenden Umfang an Messstellen in Gewässern quantitative und qualitative Daten zu ermitteln, die Messergebnisse auszuwerten und zu veröffentlichen,
  2. die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen sowie
  3. das hydrologische Gesamtbild vom jeweiligen Zustand der Gewässer und ihrer ökologischen Veränderungen regelmäßig in einem Bericht darzustellen.

(3) Der gewässerkundliche Landesdienst hat alle Stellen des Landes und die dessen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beraten. Er ist bei allen Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen zu beteiligen, es sei denn, dass wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht zu erwarten sind. 3 Im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Sätzen 1 und 2 soll der gewässerkundliche Landesdienst

  1. zusätzlich erforderliche hydrologische Daten ermitteln oder ermitteln lassen und aufbereiten,
  2. die Wasserbehörden bei der Gewässeraufsicht unterstützen.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben dem gewässerkundlichen Landesdienst die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten auf Verlangen zu übermitteln.

§ 53 Befugnisse des gewässerkundlichen Landesdienstes

(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, steht dessen Beauftragten unbeschadet der Befugnisse nach § 61 das Recht zu,

  1. Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten,
  2. Grundstücke und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Betriebsgrundstücken und -räumen gehören, jederzeit zu betreten,
  3. Wasser-, Boden-, Flüssigkeits- und Feststoffproben zu entnehmen,
  4. Bohrungen und Pumpversuche durchzuführen,
  5. Geräte und Stoffe zu Messungen und Untersuchungen einzubringen,
  6. von den zur Unterhaltung der Gewässer Verpflichteten, den Benutzern der Gewässer sowie den an eine Abwasseranlage angeschlossenen Betrieben Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen.

(2) Bei außergewöhnlichen Verunreinigungen eines Gewässers sind die Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes auch befugt, im Wege der Funktionskontrolle jederzeit den Reinigungsprozess in Abwasserbehandlungsanlagen zu verfolgen, um ihren Wirkungsgrad festzustellen und die Ursachen von Funktionsstörungen aufzuklären.

(3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die Absätze 1 und 2 eingeschränkt.

(4) Persönliche oder sachliche Verhältnisse, die den Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes bei der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt werden, sind geheim zu halten.

(5) Entstehen durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Schäden oder Nachteile, so ist der Betroffene zu entschädigen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene zu den Maßnahmen Anlass gegeben hat.

§ 54 Messanlagen

(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, kann die Wasserbehörde den Eigentümer eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage sowie den zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks oder der Anlage Berechtigten verpflichten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegeln, Gütemessstationen, Grundwasser- und anderen Messstellen) auf dem Grundstück oder der Anlage zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Entstehen Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

(2) Auf die Messstellen des gewässerkundlichen Landesdienstes (§ 52 Abs. 2 Nr. 1) ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder einer Genehmigung und im Planfeststellungsverfahren Rücksicht zu nehmen.

Kapitel IV
Entschädigung

§ 55 Art und Maß der Entschädigung

(1) Eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen; hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Verfügung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist.

(2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Festsetzung der Entschädigung zugrunde lagen, wesentlich geändert, so kann die Behörde die Höhe der wiederkehrenden Leistungen auf Antrag neu festsetzen, wenn dies notwendig ist, um eine offenbare Unbilligkeit zu vermeiden.

( 3) Wird die Benutzung eines Grundstücks unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Eigentümer statt einer Entschädigung in Geld verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach der bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen.

§ 56 Entschädigungspflichtiger

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt wird. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist ein unmittelbar Begünstigter nicht vorhanden, so hat das Land die Entschädigung zu leisten.

§ 57 Verfahren 07

(1) Bevor eine Entschädigung festgesetzt wird, hat die Behörde eine gütliche Einigung der Beteiligten zu versuchen. Die Einigung ist zu beurkunden. Den Beteiligten ist auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen; der Entschädigungspflichtige, der Entschädigungsberechtigte und Art und Maß der Entschädigung sind zu nennen. Zuständig ist diejenige Behörde, die für die die Entschädigung auslösende Entscheidung zuständig ist.

( 2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so entscheidet die Behörde über die Entschädigung durch Bescheid. Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Sie muss eine Belehrung über den Rechtsweg (§ 59) enthalten. § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt sinngemäß. Die Verwaltungskosten trägt der nach § 56 Entschädigungspflichtige. § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des § 55 Abs. 3 hat die Behörde unverzüglich das Grundbuchamt zu ersuchen, einen Vermerk über das mit der Verpflichtung verbundene Recht zum Grundstückserwerb einzutragen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

§ 58 Vollstreckbarkeit

(1) Die Urkunde über die Einigung (§ 57 Abs. 1 Satz 2) ist nach Zustellung vollstreckbar. Der Entschädigungsbescheid (§ 57 Abs. 2 Satz 1) ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, soweit er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Gericht eine Klage auf Aufhebung des Bescheides abgewiesen und die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Urkundsbeamte des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die festsetzende Behörde ihren Sitz hat; ist ein Verfahren bei dem ordentlichen Gericht anhängig (§ 59), so erteilt sie der Urkundsbeamte dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die festsetzende Behörde ihren Sitz hat.

§ 59 Rechtsweg

(1) Den Entschädigungsbescheid (§ 57 Abs. 2 Satz 1) können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung vor den ordentlichen Gerichten durch Klage anfechten.

(2) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen einer Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass der Entschädigungsbescheid aufgehoben oder geändert und die Entschädigung anderweit festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Fall zur Last.

Kapitel V
Gewässeraufsicht

§ 60 Aufgabe der Gewässeraufsicht

Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, den Zustand der Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bestehen oder begründet werden.

§ 61 Überwachung 07

(1) Wer ein Gewässer benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbesondere zur Prüfung, ob eine beantragte Benutzung zugelassen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich Anordnungen aufgrund des § 7 zu treffen sind,

  1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen während der Betriebszeit,
  2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und
  3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit

zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. Benutzer von Gewässern, für die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist (§ 40), haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 hinzuzuziehen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der

  1. eine Rohrleitungsanlage nach § 156 errichtet oder betreibt,
  2. eine Anlage nach § 161 Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut, aufstellt, unterhält oder betreibt oder
  3. Inhaber eines gewerblichen Betriebes nach § 165 ist.

Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen die Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, unterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die Überwachung anderer öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz bestehen oder begründet werden.

(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 bestehen gegenüber den Wasserbehörden, den Behörden des gewässerkundlichen Landesdienstes und den von den Wasserbehörden Beauftragten.

§ 61a Staatlich anerkannte Stellen für Abwasseruntersuchungen

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung auch durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluss von Interessenkollisionen, die Vergütung und Auslagenerstattung, die Fachaufsicht über die Stellen einschließlich der Teilnahme an Ringversuchen und anderer Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung sowie die Begrenzung der Zahl der staatlich anerkannten Stellen entsprechend dem Bedarf der Wasserbehörden geregelt werden.

§ 62 Kosten

Wer der behördlichen Überwachung nach § 61 unterliegt, trägt die Kosten dieser Überwachung. Dies gilt nicht für den, der ausschließlich als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken der Überwachung unterliegt. Zu den Kosten der Überwachung gehören auch die Kosten von Untersuchungen, die außerhalb des Betriebes und der Grundstücke des Benutzers, insbesondere in den benutzten und in gefährdeten Gewässern, erforderlich sind. Die Kosten können als Pauschalbeträge erhoben werden.

§ 63 Erleichterungen für auditierte Standorte

Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung kann das Fachministerium für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und für die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, durch Verordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Verfahren für die behördliche Zulassung sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Unternehmen regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Verordnung sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft oder keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen vorgesehen werden zu

  1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
  2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
  3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
  4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und 5. zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung.

Kapitel VI
Haftung

§ 64 Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers

(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.

(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 16 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 15 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von 30 Jahren zulässig.

Zweiter Teil
Bestimmungen für oberirdische Gewässer

Kapitel 1
Bewirtschaftungsziele und -anforderungen

§ 64a Bewirtschaftungsziele

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft sind, so zu bewirtschaften, dass

  1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird und
  2. ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder bis zum 22. Dezember 2015 erreicht wird.

(2) Das Fachministerium regelt, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) erfordert, für die Überprüfung, ob die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht sind oder erreicht werden können, durch Verordnung

  1. eine jeweils fachlichen Gesichtspunkten folgende Erfassung und Beschreibung der oberirdischen Gewässer,
  2. die Anforderungen an den guten ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer,
  3. eine Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen der oberirdischen Gewässer,
  4. eine Zusammenstellung und Beurteilung der Auswirkungen der Belastungen der oberirdischen Gewässer und
  5. eine Überwachung, Einstufung und Darstellung des Zustands der oberirdischen Gewässer.

(3) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die zur Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG erlassen werden, die Maßnahmen zur Verminderung der Verschmutzung oberirdischer Gewässer durch prioritäre Stoffe sowie zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen oder sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe. Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe nach Satz 1 sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind.

§ 64b Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer

(1) Oberirdische Gewässer, die von Menschen geschaffen oder in ihrem Wesen physikalisch von Menschen erheblich verändert worden sind, können als künstliche oder erheblich veränderte oberirdische Gewässer eingestuft werden, wenn

  1. die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Gewässers, die für einen guten ökologischen Zustand erforderlich wären, auf
    1. die Umwelt insgesamt,
    2. die Schifffahrt einschließlich der Hafenanlagen,
    3. die Freizeitnutzung,
    4. Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere der Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes oder der Bewässerung,
    5. die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
    6. andere, ebenso wichtige nachhaltige Einwirkungen des Menschen
  2. signifikante nachteilige Auswirkungen hätten und
  3. die Ziele, die mit den künstlichen oder veränderten Merkmalen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind.

(2) Die Einstufung eines Gewässers nach Absatz 1 darf das Erreichen der in Absatz 3 Satz 1, in § 64a Abs. 1, in § 130a oder in § 136a Abs. 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in einem anderen Gewässer derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

(3) Die als künstlich oder erheblich verändert eingestuften oberirdischen Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass

  1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und
  2. ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand erhalten oder bis zum 22. Dezember 2015 erreicht wird.

§ 64a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 64c Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

(1) Die Fristen nach § 64a Abs. 1 Nr. 2 oder § 64b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dürfen höchstens zweimal um jeweils sechs Jahre überschritten werden, wenn eine Verschlechterung des Gewässerzustands voraussichtlich nicht eintreten wird und

  1. die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,
  2. die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder
  3. die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.

Eine weitere Fristüberschreitung ist zulässig, solange die Bewirtschaftungsziele nach § 64a Abs. 1 oder § 64b Abs. 3 wegen der natürlichen Gegebenheiten nicht erreicht werden können.

(2) Fristüberschreitungen nach Absatz 1 dürfen die Verwirklichung der in § 64a Abs. 1, 64b Abs. 3 Satz 1, § 130a oder § 136a Abs. 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in einem anderen Gewässer derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

§ 64d Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

(1) Die oberste Wasserbehörde kann für bestimmte Gewässer weniger strenge Ziele als die Bewirtschaftungsziele nach § 64a Abs. 1 oder § 64b Abs. 3 Satz 1 festlegen, wenn

  1. das Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder durch seine natürlichen Gegebenheiten so beschaffen ist, dass die Erreichung der Bewirtschaftungsziele unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre,
  2. die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären,
  3. weitere Verschlechterungen des Zustands des Gewässers vermieden werden und
  4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Gewässerbeschaffenheit nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche ökologische und chemische Zustand erreicht wird.

Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Maßnahmenprogramms nach § 181 und des Bewirtschaftungsplans nach § 184 ist alle sechs Jahre zu überprüfen, ob die in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Festlegung weniger strenger Ziele weiterhin vorliegen.

(2) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach § 64a Abs. 1 oder § 64b Abs. 3 Satz 1, wenn sie auf Umständen beruhen, die entweder in natürlichen Ursachen begründet sind oder die durch höhere Gewalt bedingt und die außergewöhnlich sind oder nicht vorhersehbar waren, oder die durch Unfälle entstanden sind. Bei vorübergehenden Verschlechterungen nach Satz 1 haben die Wasserbehörden

  1. alle praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verschlechterung des Zustands des Gewässers und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
  2. die zu ergreifenden Maßnahmen, die nach Wegfall der Umstände eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands des Gewässers nicht gefährden dürfen, im Maßnahmenprogramm nach § 181 aufzuführen und
  3. die Auswirkungen der Umstände jährlich zu überprüfen und die praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den vorherigen Zustand des Gewässers unter Berücksichtigung der in § 64c Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe sobald wie möglich wiederherzustellen.

(3) Werden die physischen Eigenschaften eines oberirdischen Gewässers oder der Grundwasserstand verändert und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines oberirdischen Gewässers nicht zu vermeiden, so ist dies zulässig, wenn

  1. die Gründe für die Veränderungen von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in § 64a Abs. 1 oder § 64b Abs. 3 Satz 1 genannten Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den Nutzen der neuen Veränderungen für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird,
  2. die Ziele, die mit den Veränderungen verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind, und
  3. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu verringern.

Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen des Menschen im Sinne des § 64b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist unter den in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung des Gewässerzustands von einem sehr guten in einen guten Zustand zulässig. Die Wasserbehörde überprüft jeweils alle sechs Jahre im Zusammenhang mit der Überprüfung des Maßnahmenprogramms nach § 181 und des Bewirtschaftungsplans nach § 184, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Veränderungen weiterhin vorliegen.

(4) Für Festlegungen nach Absatz 1 Satz 1, vorübergehende Verschlechterungen nach Absatz 2 und Veränderungen von Gewässern nach Absatz 3 gilt § 64c Abs. 2 entsprechend.

§ 64e Gewässer in Schutzgebieten

Die §§ 64a bis 64 d gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

Kapitel II
Einteilung, Eigentum

§ 65 Einteilung der oberirdischen Gewässer 07

(1) Die oberirdischen Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in drei Ordnungen eingeteilt (§§ 66 bis 68).

(2) Natürliche oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme) sowie Mündungsarme eines natürlichen oberidischen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört, wenn sich nicht aus der Anlage zu § 66 Abs. 1 Nr. 2 oder aus der Verordnung nach § 67 Satz 1 etwas anderes ergibt.

§ 66 Gewässer erster Ordnung

(1) Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen Bedeutung für die Wasserwirtschaft

  1. Binnenwasserstraßen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), sind,
  2. in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführt sind.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, das in Absatz 1 Nr. 2 genannte Verzeichnis durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer aufgrund von § 2 des Bundeswasserstraßengesetzes Bundeswasserstraße geworden ist oder die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat.

§ 67 Gewässer zweiter Ordnung 04a 07

Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer, die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes (§ 100 Abs. 1) in einem Verzeichnis aufgeführt sind, das die Wasserbehörde als Verordnung aufstellt. Sie hat vor dem Erlass oder der Änderung der Verordnung den Unterhaltungsverband zu hören und den bisher oder künftig Unterhaltungspflichtigen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

§ 68 Gewässer dritter Ordnung

Gewässer dritter Ordnung sind diejenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind.

§ 69 (aufgehoben)

§ 70 Eigentumsgrenzen am und im Gewässer

(1) Gehören Gewässer und Ufergrundstück verschiedenen Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze zwischen ihnen im Zweifel die Linie des mittleren Wasserstandes, bei Gewässern im Tidegebiet die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes. Dies gilt entsprechend für die Abgrenzung eines Ufergrundstücks gegenüber einem Gewässer, das in niemandes Eigentum steht.

( 2) Mittlerer Wasserstand und mittlerer Tidehochwasserstand ist das Mittel der Wasserstände aus der Jahresreihe der 20 Abflussjahre (1. November bis 31. Oktober), die dem Grenzherstellungsverfahren vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch fünf ohne Rest teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen für 20 Jahre nicht zur Verfügung, so gilt das Mittel der Wasserstände der fünf unmittelbar vorangegangenen Abflussjahre. Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, so richtet sich die Eigentumsgrenze nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen, im Allgemeinen nach der Grenze des Graswuchses.

(3) Ist ein Gewässer zweiter oder dritter Ordnung Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

( 4) Ist ein Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so werden die Grundstücksgrenzen im Gewässer im Zweifel gebildet

  1. für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die bei mittlerem Wasserstand, im Tidegebiet bei mittlerem Tidehochwasserstand, in der Mitte des Gewässers verläuft,
  2. für nebeneinander liegende Grundstücke durch die Verbindungslinie, die vom Endpunkt der Landgrenze am Gewässer auf kürzestem Wege zu der Mittellinie nach Nummer 1 verläuft.

§ 71 Anlandungen

(1) Natürliche Anlandungen und Erdzungen gehören den Anliegern, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustands erloschen ist. Dasselbe gilt für Verbreiterungen der Ufergrundstücke, die durch natürliche oder künstliche Senkung des Wasserspiegels entstanden sind. § 70 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. Das Recht zur Wiederherstellung bestimmt sich nach § 72 Abs. 2.

(2) Bei Seen, seeartigen Erweiterungen und Teichen, die nicht Eigentum der Anlieger sind, gehören Anlandungen, Erdzungen und trockengelegte Randflächen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenzen den Eigentümern des Gewässers. Diese haben jedoch den früheren Anliegern den Zutritt zu dem See (der seeartigen Erweiterung, dem Teich) zu gestatten, soweit es zur Ausübung des Gemeingebrauchs im bisher geübten Umfang erforderlich ist.

(3) Soweit die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß auch für künstliche Anlandungen.

§ 72 Abschwemmung, Überflutung

(1) Wird an einem fließenden Gewässer, das nicht Eigentum der Anlieger ist, durch Abschwemmung, Hebung des Wasserspiegels oder andere natürliche Ereignisse ein Ufergrundstück oder ein dahinterliegendes Grundstück bei mittlerem Wasserstand oder an Tidegewässern bei mittlerem Tidehochwasserstand (§ 70 Abs. 2) überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässers entsprechend den Eigentumsgrenzen an den unverändert gebliebenen Gewässerteilen zu, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustands erloschen ist.

( 2) Zur Wiederherstellung des früheren Zustands sind die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke und des Gewässers und mit deren Zustimmung der Unterhaltungspflichtige berechtigt. Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn der frühere Zustand nicht binnen drei Jahren wiederhergestellt ist. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Solange über das Recht zur Wiederherstellung ein Rechtsstreit anhängig ist, wird der Lauf der Frist für die Prozessbeteiligten gehemmt.

(3) Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde es innerhalb von drei Jahren verlangt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. § 121 Abs. 2 gilt entsprechend.

Kapitel III
Erlaubnisfreie Benutzung

Abschnitt 1
Gemeingebrauch

  § 73 Arten und Zulässigkeit des Gemeingebrauchs

(1) Jedermann darf die natürlichen fließenden Gewässer, außer Talsperren und Wasserspeicher, zum Baden, Tauchen einschließlich des Sporttauchens mit Atemgeräten, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb benutzen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Mit derselben Beschränkung darf jeder Grund-, Quell- und Niederschlagswasser einleiten, wenn es nicht durch gemeinsame Anlagen geschieht und das eingeleitete Niederschlagswasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

(2) Die Wasserbehörde kann das Befahren mit kleinen Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, als Gemeingebrauch gestatten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und Eigentum der Anlieger sind.

(4) An Talsperren und Wasserspeichern, an stehenden und an künstlichen Gewässern kann die Wasserbehörde mit Zustimmung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch (Absätze 1 und 2) zulassen. Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. Sie gilt als erteilt, soweit der Gemeingebrauch am 15. Juli 1960 ausgeübt worden ist.

( 5) Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schifffahrt benutzen. Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung. Auf anderen Gewässern kann die für den Verkehr zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde die Schifffahrt allgemein oder im Einzelfall widerruflich zulassen; sie gilt als zugelassen, soweit sie am 15. Juli 1960 ausgeübt worden ist.

§ 74 Duldungspflicht der Anlieger

(1) Die Anlieger der zur Schifffahrt benutzten Gewässer (§ 73 Abs. 5) haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben dann auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.

(2) Bei Schäden hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Der Anspruch verjährt in einem Jahr. Für den Schaden ist der Schiffseigner verantwortlich, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 75 Regelung des Gemeingebrauchs

Die Wasserbehörde kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, des Verkehrs, der Gefahrenabwehr, der Sicherstellung der Erholung oder der Erhaltung von Natur und Landschaft, den Gemeingebrauch durch Verordnung oder Verfügung regeln, beschränken oder verbieten.

Abschnitt 2
Eigentümergebrauch, Benutzung zu Zwecken der Fischerei

  § 76 Eigentümergebrauch

Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind.

§ 77 Benutzung zu Zwecken der Fischerei

Zu Zwecken der Fischerei dürfen Fischnahrung, Fischereigeräte und dergleichen in oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden, wenn keine Nachteile für das Gewässer oder den Wasserabfluss entstehen.

Kapitel IV
Stauanlagen

§ 78 Stauanlagen (Begriff)

Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 79 bis 90.

§ 79 Staumarken

(1) Jede Stauanlage ist mit Staumarken zu versehen, die deutlich anzeigen, auf welchen Stauhöhen und etwa festgelegten Mindesthöhen der Wasserstand im Sommer und im Winter zu halten ist.

(2) Die Höhenpunkte sind durch Beziehung auf amtliche Festpunkte zu sichern.

( 3) Die Staumarken setzt und beurkundet die Wasserbehörde. Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.

§ 80 Erhaltung der Staumarken

(1) Der Unternehmer der Stauanlage hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. Er hat jede Beschädigung und Änderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

(2) Wer die Staumarken oder Festpunkte ändern oder beeinflussen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 79 Abs. 3 sinngemäß.

§ 81 Kosten

Die Kosten des Setzens oder Versetzens, der Erhaltung und Erneuerung einer Staumarke trägt der Unternehmer.

§ 82 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Stauanlagen

(1) Stauanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn sich ein anderer, der durch das Außerbetriebsetzen oder die Beseitigung der Stauanlage geschädigt würde, verpflichtet, dem Unternehmer nach dessen Wahl die Kosten der Erhaltung zu ersetzen oder die Stauanlage zu erhalten.

(3) Auf Antrag des Unternehmers hat die Wasserbehörde eine Frist zu bestimmen, in welcher der andere die Verpflichtung nach Absatz 2 übernommen haben muss, widrigenfalls die Genehmigung, erteilt wird. Die Frist ist ortsüblich bekannt zu machen; die Kosten trägt der Unternehmer.

§ 83 Ablassen aufgestauten Wassers

Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.

§ 84 Maßnahmen bei Hochwasser

Wenn Hochwasser zu erwarten ist, kann die Wasserbehörde dem Unternehmer aufgeben, die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen und alle Hindernisse (Treibzeug, Eis, Geschiebe und dergleichen) wegzuräumen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarken zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten, bis das Hochwasser fällt.

§ 85 Ausnahmegenehmigung

Die Wasserbehörde kann für Gewässer dritter Ordnung und für Sieltore, die als Stauanlagen dienen, durch Verordnung oder Verfügung Ausnahmen von den §§ 79 bis 84 zulassen.

§ 86 Talsperren, Wasserspeicher

Für Stauanlagen, deren Stauwerk von der Sohle des Gewässers oder vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als 5 m ist und deren Sammelbecken mehr als 100.000 m3 fasst (Talsperren), sowie für Wasserspeicher, die außerhalb eines Gewässers liegen und mehr als 100.000 m3 fassen, gelten die §§ 87 bis 89.

§ 87 Planfeststellung, Plangenehmigung

(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 86 bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Ein Vorhaben kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Für das Planfeststellungs- und das Plangenehmigungsverfahren gelten die §§ 18, 120, 122 bis 129 entsprechend.

(2) Der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Absatz 1 unterliegen solche Anlagen nicht, die in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden.

§ 88 Plan

Anlagen nach § 86 dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden; er muss genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb enthalten und alle Einrichtungen vorsehen, die Nachteile oder Gefahren für andere verhüten.

§ 89 Aufsicht

Die Wasserbehörde überwacht Bau, Unterhaltung und Betrieb der Anlage. Sie kann dem Unternehmer auch nach Ausführung des Plans Sicherheitsmaßregeln aufgeben, die zum Schutz gegen Gefahren notwendig sind.

§ 90 Andere Stauanlagen und Wasserspeicher

(1) Die §§ 87 bis 89 gelten auch für andere als die im § 86 bezeichneten Stauanlagen und Wasserspeicher, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass bei einem Bruch der Anlage erhebliche Gefahren drohen. Die Feststellung ist dem Unternehmer mitzuteilen und im Amtsblatt der Wasserbehörde sowie ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung der nicht von § 86 oder von Absatz 1 erfassten Stauanlagen und Wasserspeicher bedarf der Planfeststellung, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Kapitel V
Regelung des Wasserabflusses und Reinhaltung

Abschnitt 1
Anlagen in und an oberirdischen Gewässern

§ 91 Erfordernis der Genehmigung

(1) Die Herstellung und die wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen, in und an oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dies gilt nicht, wenn sie einer erlaubnispflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers hergestellt werden.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Maßnahme das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere auch den Wasserabfluss oder die Schifffahrt, beeinträchtigt. Auf die der Schifffahrt dienenden Häfen und die Belange der Fischerei ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen.

(3) § 30 gilt sinngemäß.

(4) Bedarf eine Maßnahme nach Absatz 1 einer Genehmigung nach Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht, so entscheidet die für die andere Genehmigung zuständige Behörde auch über die Genehmigung nach Absatz 1. Sie erteilt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

Abschnitt 2
Gewässerrandstreifen

§ 91a Gewässerrandstreifen

(1) Für die an die Gewässer angrenzenden Geländestreifen (Gewässerrandstreifen) in einer Breite von 10 m bei Gewässern erster Ordnung und 5 m bei Gewässern zweiter Ordnung gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 4. Die Breite ist ausgehend von der Böschungsoberkante des Gewässers zu messen. Die Wasserbehörde kann bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte von dieser Regelung ausnehmen oder die Gewässerrandstreifen schmaler festsetzen; soweit dies mit den Grundsätzen des § 2 vereinbar ist. Sie kann für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich ist.

( 2) Im Gewässerrandstreifen darf Grünland nicht in Ackerland umgebrochen werden. Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn sie standortbezogen sind. Bäume und Sträucher außerhalb von Wald dürfen nur beseitigt werden, wenn dies für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, den Hochwasserschutz, die Verjüngung des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

( 3) Die Wasserbehörde kann Abweichungen von Absatz 2 zulassen, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert.

( 4) Soweit dies zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich ist, kann die Wasserbehörde anordnen, dass Gewässerrandstreifen mit geeigneten Gehölzen bepflanzt oder sonst mit einer geschlossenen Pflanzendecke versehen werden, die Art der Bepflanzung und die Pflege der Gewässerrandstreifen regeln und die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen untersagen.

§ 91b Verfahren, Entschädigung, Vergütung 07

(1) Anordnungen der Wasserbehörde nach § 91a können im Einzelfall als Verwaltungsakt oder für bestimmte Gebiete, Gewässer oder Gewässerabschnitte als Verordnung ergehen. Für Verordnungen gilt § 48 Abs. 2 Sätze 2 bis 7 und Abs. 3entsprechend.

( 2) Anordnungen nach § 91a Abs. 4 sind entschädigungs- oder ausgleichspflichtig. § 51 und die §§ 56 bis 59 gelten entsprechend; § 51a Abs. 1 und 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ausgleich vom Land zu leisten ist. Vor einer Anordnung ist eine Vereinbarung mit den Beteiligten zu suchen. Eine Entschädigung oder ein Ausgleich ist jedoch nicht zu leisten, soweit mit der Anordnung nach § 91a Abs. 4 die Wiederherstellung eines Zustands aufgegeben wird, der am 1. November 1989 bestanden hat.

Abschnitt 3 07
Hochwasserschutz

§ 92 Grundsätze des Hochwasserschutzes 07

(1) Oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass so weit wie möglich Hochwasser zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von Hochwasserschäden vorgebeugt wird. Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden können oder deren Überschwemmung dazu dient, Hochwasserschäden zu mindern, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schützen.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen.

(3) Das Fachministerium regelt durch Verordnung, wie die Behörden der Landesverwaltung sowie der kommunalen und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informieren und vor zu erwartendem Hochwasser rechtzeitig warnen. Die Verordnung enthält insbesondere Regelungen über

  1. die Beschaffung und Bereitstellung der notwendigen Informationen,
  2. die jeweiligen Zuständigkeiten der in Satz 1 genannten Behörden und
  3. die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, auch mit den zuständigen Stellen anderer Länder.

§ 92a Überschwemmungsgebiete 07

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

(2) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Die Verordnung ist entsprechend anzupassen, wenn neue Erkenntnisse hinsichtlich entstandener oder zu erwartender Schäden vorliegen.

(3) Für die nach Absatz 2 bestimmten Gewässer setzen die Wasserbehörden auf der Grundlage der vom gewässerkundlichen Landesdienst erstellten Arbeitskarten durch Verordnung als Überschwemmungsgebiete die Gebiete fest, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu erwarten ist. Die Festsetzung hat bis zum 10. Mai 2012 zu erfolgen. Für die Überschwemmungsgebiete, in denen ein hohes Schadenspotential bei Überschwemmungen besteht, insbesondere wenn Siedlungsgebiete betroffen sind, endet die Frist am 10. Mai 2010.

(4) Die Wasserbehörden erlassen in der Verordnung nach Absatz 3 die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit es

  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen, insbesondere für landwirtschaftlich genutzte und sonstige Flächen,
  3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses oder
  5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser

erforderlich ist. Dabei sind die in einem Hochwasserschutzplan aufgeführten Maßnahmen zu beachten. Soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele dieses Gesetzes erforderlich ist, wird in der Verordnung für landwirtschaftlich genutzte und sonstige Flächen geregelt, wie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Gewässer insbesondere durch Schadstoffeintrag zu vermeiden oder zu verringern sind. Die Wasserbehörde kann in der Verordnung anordnen, dass in dem Überschwemmungsgebiet oder in Teilen des Gebietes

  1. Gegenstände zu beseitigen sind, die den Wasserabfluss hindern können,
  2. Grundstücke so zu bewirtschaften sind, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Verhütung von Bodenabschwemmungen, erforderlich ist,
  3. Auflandungen oder Vertiefungen zu verhüten sind.

Für die Verordnung gilt § 48 Abs. 3 entsprechend.

(5) Regelungen nach Absatz 4 Satz 4 kann die Wasserbehörde auch durch Verwaltungsakt treffen.

(6) Die Verordnung nach Absatz 3 kann Maßnahmen, die den Abfluss des Hochwassers nicht wesentlich beeinträchtigen können, vom Genehmigungsvorbehalt nach § 93 Abs. 4 freistellen. Dies gilt entsprechend für bauliche Anlagen nach § 93 Abs. 3, wenn die Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 vorliegen.

(7) Vor dem Erlass der Verordnung nach Absatz 3 ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 VwVfG gilt sinngemäß. Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten.

(8) Haben sich die Hochwasserabflussverhältnisse in einem Überschwemmungsgebiet geändert, so ist es neu festzusetzen.

(9) Die nach bisherigem Recht festgesetzten oder als festgesetzt geltenden Überschwemmungsgebiete sind festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne dieses Abschnitts. Vor dem 1. Juni 2007 eingeleitete Festsetzungsverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Beteiligung der betroffenen Gemeinden und der Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Verordnung berührt wird, stattgefunden hat.

(10) Der gewässerkundliche Landesdienst hat die Gebiete, die beim Bemessungshochwasser eines nach Absatz 2 bestimmten Gewässers oder Gewässerabschnitts überschwemmt werden, aber noch nicht festgesetzt sind, im Benehmen mit der Wasserbehörde zu ermitteln, in Arbeitskarten darzustellen und diese öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird. Die Gebiete gelten ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes, längstens jedoch bis zum 10. Mai 2012, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Die Wasserbehörde trifft in diesen Gebieten durch Verwaltungsakt die Maßnahmen, die aus den in Absatz 4 Sätze 1 und 3 genannten Gründen erforderlich sind.

§ 93 Freihaltung des Überschwemmungsgebietes 07

(1) Überschwemmungsgebiete nach § 92a Abs. 1, 3, 9 und 10 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(2) In Überschwemmungsgebieten nach § 92a Abs. 3, 9 und 10 dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die Wasserbehörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

  1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
  2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
  3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
  4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
  5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
  7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
  8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
  9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

(3) Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in Überschwemmungsgebieten nach § 92a Abs. 3, 9 und 10 bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde, wenn nicht die bauliche Anlage nach § 92a Abs. 6 Satz 2 von der Genehmigung freigestellt ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(4) Ebenfalls der Genehmigung bedürfen in Überschwemmungsgebieten nach § 92a Abs. 3, 9 und 10 der Umbruch von Grünland in Ackerland, die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche, die Anlage von Baum- oder Strauchpflanzungen und die Lagerung von Stoffen, die den Hochwasserabfluss hindern können (Erde, Holz, Sand, Steine und dergleichen), wenn nicht die Maßnahme nach § 92a Abs. 6 Satz 1 von der Genehmigung freigestellt ist. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn es aus den in § 92a Abs. 4 Satz 1 genannten Gründen zum Schutz vor Hochwassergefahren erforderlich ist und die Schutzwirkungen durch Auflagen oder Bedingungen nicht erreicht werden können.

(5) § 30 gilt sinngemäß.

(6) Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 51a Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ausgleich vom Land zu leisten ist.

§ 93a Überschwemmungsgefährdete Gebiete 07

(1) Der gewässerkundliche Landesdienst ermittelt im Benehmen mit der Wasserbehörde die Gebiete,

  1. die Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 92a Abs. 1 sind, aber keiner Festsetzung nach § 92a Abs. 3 bedürfen, oder
  2. die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen, überschwemmt werden können

und in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können (überschwemmungsgefährdete Gebiete), stellt diese in Kartenform dar und macht die Karten öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird.

(2) Die Wasserbehörde trifft für die überschwemmungsgefährdeten Gebiete durch Verordnung oder Verwaltungsakt die zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Überschwemmungen notwendigen Regelungen.

§ 94 Hochwasserschutzpläne 07

(1) Die Wasserbehörde stellt flussgebietsbezogene Pläne für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzpläne) auf, soweit dies erforderlich ist. Die Hochwasserschutzpläne dienen dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von dem Bemessungshochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren. 3In die Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in Flussgebietseinheiten, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen.

(2) Die Aufstellung eines Hochwasserschutzplanes ist von der Wasserbehörde öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Hochwasserschutzpläne sind spätestens bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen und mindestens alle zehn Jahre auf die Notwendigkeit einer Aktualisierung hin zu überprüfen. Die Aufstellung ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.

(4) Die Hochwasserschutzpläne für Gewässer, deren Einzugsgebiet nicht nur im Land Niedersachsen liegt, sind mit den betroffenen anderen Ländern und Staaten abzustimmen. Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne erstellt werden. § 2a Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Reinhaltung

§ 95 Einbringen und Befördern von Stoffen

(1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.

(2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Weitergehende Verbotsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Pflanzenschutzmittel und Düngemittel dürfen unmittelbar an einem Gewässer nicht verwendet werden.

§ 96 (aufgehoben)

§ 96a Güte oberirdischer Gewässer 04a

Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für oberirdische Gewässer

  1. Anforderungen an die Beschaffenheit des Wassers festlegen,
  2. bestimmen, wie diese Beschaffenheit zu messen und zu überwachen ist und
  3. Gebote und Verbote für die Benutzung oder zur Reinhaltung des Wassers erlassen und deren Durchsetzung regeln.

Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Kapitel VI
Unterhaltung und Ausbau

Abschnitt 1
Unterhaltung

  § 97 Unterhaltungspflicht

Die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.

§ 98 Umfang der Unterhaltung

(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seinen ordnungsgemäßen Abfluss und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 64a bis 64e ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Die Unterhaltung muss den im Maßnahmenprogramm nach § 181 an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; das Bild und der Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Zur Unterhaltung gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers, soweit nicht andere zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflichtet sind; § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.

(2) Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere

  1. die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,
  2. die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze,
  3. die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,
  4. die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.

(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. Sie umfasst nicht die besonderen Zufahrtsstraßen zu den Häfen.

(4) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten die Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren nach § 119 etwas anderes bestimmt wird oder Bundesrecht etwas anderes bestimmt.

§ 99 Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung

(1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung obliegt dem Eigentümer.

(2) Der Eigentümer kann den nach bisherigem Recht zur Unterhaltung öffentlich-rechtlich Verpflichteten in Höhe der bisherigen Verpflichtung zu den Kosten der Unterhaltung heranziehen. Der Kostenbeitrag darf den Durchschnitt der Aufwendungen nicht übersteigen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Übergang der Unterhaltungspflicht erforderlich waren. Die nach bisherigem Recht begründete Pflicht, zu den Kosten der Unterhaltung eines schon bisher vom Land zu unterhaltenden Gewässers erster Ordnung beizutragen, bleibt bestehen.

§ 100 Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung 04a

(1) Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den in der Anlage genannten Wasser- und Bodenverbänden (Unterhaltungsverbänden), soweit sich nicht aus den §§ 105, 106, 110 und 111 etwas anderes ergibt.

( 2) Die in Abschnitt I der Anlage genannten Verbände werden für die dort bezeichneten Niederschlagsgebiete durch dieses Gesetz gegründet. Mitglieder dieser neuen Verbände sind:

  1. die im Verbandsgebiet bestehenden Wasser- und Boden verbände, zu deren bisherigen Aufgaben die Unterhaltung von Gewässern gehörte,
  2. die Gemeinden, die nach bisherigem Recht zur Unterhaltung eines Gewässers öffentlich-rechtlich verpflichtet waren,
  3. soweit keine Verbände bestehen und die Gemeinden zur Unterhaltung nicht verpflichtet waren, die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke.

Mitglieder des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes (Nr. 115) sind die Gemeinden

( 3) Die in Abschnitt II der Anlage genannten Verbände werden für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung durch dieses Gesetz auf das in der Anlage bezeichnete Niederschlagsgebiet ausgedehnt. Für die zugezogenen Flächen gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

( 4) Die in Abschnitt III der Anlage genannten Verbände bleiben unverändert als selbständige Unterhaltungsverbände bestehen.

§ 101 Neue Unterhaltungsverbände 04a 07

(1) Bei den nach § 100 Abs. 2 gegründeten neuen Verbänden beruft die in Abschnitt I der Anlage bezeichnete Aufsichtsbehörde die erste Mitgliederversammlung mit zweiwöchiger Frist durch öffentliche Bekanntmachung ein.

( 2) In den ersten Verbandsausschuss sind aus den Gemeinden, die mit weniger als einem Drittel ihres Gebietes im Verbandsgebiet liegen, je ein Vertreter, aus den übrigen je zwei Vertreter zu wählen. Dabei wird das Gebiet der Wasser- und Bodenverbände, die nach § 100 Abs. 2 Verbandsmitglieder sind, nicht mitgerechnet; diese Verbände entsenden je angefangene 500 ha ihrer beteiligten Fläche einen Vertreter in den ersten Verbandsausschuss. Wenn eine Grundfläche zum Verbandsgebiet mehrerer Wasser- und Bodenverbände gehört, bestimmt die Aufsichtsbehörde, welcher Verband Vertreter entsendet.

( 3) Für die neuen Unterhaltungsverbände gilt, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, das Recht der Wasser- und Bodenverbände mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Die Satzung kann einen Mindestbeitrag in Höhe des für die Bemessung des Verbandsbeitrages maßgeblichen Hektarsatzes, höchstens jedoch 25 Euro, vorschreiben. In diesem Fall muss sie auch ein dem Mindestbeitrag entsprechendes Mindeststimmrecht vorsehen. Die Satzung kann nach Maßgabe der Anlage zusätzliche Beiträge vorsehen. Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei.

( 4) Jeder nach § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes anerkannte Verein kann vom Unterhaltungsverband einmal im Kalenderjahr verlangen, über die im folgenden Jahr beabsichtigten Unterhaltungsmaßnahmen unterrichtet zu werden.

( 5) Eine Umgestaltung der neuen Verbände ist zulässig. An den in der Anlage zu § 100 Abs. 2 bestimmten Niederschlagsgebieten und an der Beitragspflicht aller zum Niederschlagsgebiet gehörenden Flächen darf jedoch nichts geändert werden; Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Anstelle der Wasser- und Bodenverbände (§ 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) und der Grundstückseigentümer (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) können die Gemeinden oder die Landkreise auf ihren Antrag Verbandsmitglied werden, wenn im ersten Fall der Wasser- und Bodenverband oder im zweiten Fall die Mehrheit der betroffenen Eigentümer dem zustimmt. Bei der Abstimmung der Eigentümer bemisst sich das Stimmrecht nach der Beitragshöhe. Das Nähere über das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren regelt die Aufsichtsbehörde; sie kann insbesondere Bestimmungen treffen, die den §§ 14 und 15 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) entsprechen. Ist eine Gemeinde nach Satz 3 oder nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Verbandsmitglied, so kann an ihrer Stelle der Landkreis auf seinen Antrag Verbandsmitglied werden, wenn die Gemeinde zustimmt; anstelle der Gemeinde oder des Landkreises kann der Eigentümer eines von der Grundsteuer befreiten Grundstücks dem Verband als Mitglied zugewiesen werden, wenn die Gemeinde oder der Landkreis dies beantragt; für das Verfahren gilt Absatz 7 Satz 3.

( 6) Ein Wasser- und Bodenverband, der nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Verbandsmitglied ist, ist auf seinen Antrag aus dem Unterhaltungsverband zu entlassen. Mit seiner Entlassung werden die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) Verbandsmitglied. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) über die Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei bestehenden Verbänden und über die Aufhebung der Mitgliedschaft entsprechend anzuwenden.

( 7) Hat sich ein Niederschlagsgebiet, das in der Anlage zu § 100 Abs. 2 bestimmt worden ist, und mit ihm die Grenze des Gebietes eines Unterhaltungsverbandes geändert, so sind die von der Änderung betroffenen Verbandsmitglieder aus dem einen Unterhaltungsverband zu entlassen und dem anderen Unterhaltungsverband zuzuweisen. Für das Verfahren gilt Absatz 6 Satz 3.

§ 102 Ausgedehnte und unverändert bestehen gebliebene Verbände

Die nach § 100 Abs. 3 auf das Niederschlagsgebiet ausgedehnten Verbände (Abschnitt II der Anlage) und die nach § 100 Abs. 4 unverändert bestehen gebliebenen Verbände (Abschnitt III der Anlage) können durch ihre Satzung die Beitragspflicht ganz oder teilweise dem § 101 Abs. 3 entsprechend regeln. § 101 Abs. 4, 5, 7 und 8 gilt für diese Verbände entsprechend.

§ 103 Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband 07

(1) Ist eine Gemeinde nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 kraft Gesetzes Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so kann sie die Beiträge für den Unterhaltungsverband auf die Eigentümer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind die wasserrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Die Umlagen werden wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben; sie haben dasselbe Vorzugsrecht. Das Verfahren bestimmt die Gemeinde durch Satzung.

§ 104 Zuschüsse des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung

(1) Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Der Zuschuss bemisst sich nach der beitragspflichtigen Fläche des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teils des Verbandsgebietes einschließlich des Ödlands, jedoch ohne Truppenübungsplätze. Er beträgt für jeden Hektar 50 vom Hundert des Betrages, um den die Unterhaltungsaufwendungen je Hektar beitragspflichtiger Fläche des gesamten Verbandsgebietes den Betrag von 15,34 Euro in den Jahren 2002 und 2003 und 20 Euro ab dem Jahr 2004 je Kalenderjahr übersteigen.

(2) Enthalten die nach Absatz 1 bezuschussten Unterhaltungsaufwendungen auch Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung eines Schöpfwerkes (Schöpfwerksaufwendungen), so wird für diese ein weiterer Zuschuss gewährt. Der weitere Zuschuss beträgt 20 vom Hundert der Schöpfwerksaufwendungen. 3 Dabei bleiben die Schöpfwerksaufwendungen unberücksichtigt, die zusammen mit den übrigen Unterhaltungsaufwendungen 15,34 Euro in den Jahren 2002 und 2003 und 20 Euro ab dem Jahr 2004 je Kalenderjahr pro Hektar nicht übersteigen.

(3) Die Zuschüsse sind, soweit möglich, zur Entlastung der Eigentümer des in Absatz 1 Satz 2 genannten Teils der Verbandsfläche zu verwenden.

(4) Zu den Unterhaltungsaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Verwaltungskosten und diejenigen Aufwendungen, für die nach § 101 Abs. 3 Satz 4 besondere Beiträge erhoben werden können oder für die Ersatz nach § 113 Abs. 1 verlangt werden kann.

(5) Die Zuschüsse zu den Aufwendungen, die ab 2004 entstehen, werden nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres in einer Summe geleistet. Der Antrag ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Jahres zu stellen, auf das sich die Aufwendungen beziehen.

(6) Die jährliche Gesamthöhe der Zuschüsse wird ab dem Haushaltsjahr 2004 durch die im jeweiligen Haushaltsplan für diesen Zweck veranschlagten Haushaltsmittel begrenzt. Stehen in einem Haushaltsjahr für die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 4 weniger Haushaltsmittel zur Verfügung, als nach den Absätzen 1 bis 4 benötigt werden, so werden die Zuschüsse anteilig gekürzt.

§ 105 Unterhaltung durch das Land

(1) Die in der Anlage zu diesem Absatz genannten Gewässer zweiter Ordnung und Außentiefs werden vom Land ohne Kostenbeitrag der Unterhaltungsverbände unterhalten.

(2) Die in der Anlage zu diesem Absatz genannten Gewässer zweiter Ordnung werden vom Land unterhalten. Die Unterhaltungsverbände, zu deren Verbandsgebiet die Gewässer gehören, tragen zu den Kosten der Unterhaltung bei. Der Kostenbeitrag beträgt je Kilometer Gewässerstrecke das Eineinhalbfache des Unterhaltungsaufwandes, der beim Verband im Vorjahr durchschnittlich für die von ihm unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung für einen Kilometer Gewässerstrecke angefallen ist.

(3) Die Unterhaltungsverbände dürfen für die Flächen der Gewässer, die nach Absatz 1 oder 2 unterhalten werden, vom Land keine Beiträge erheben.

(4) Das Land kann einem Unterhaltungsverband auf Antrag die Pflicht zur Unterhaltung eines der in den Anlagen zu Absatz 1 oder 2 genannten Gewässer übertragen. Ist Eigentümer des Gewässers oder seines Randstreifens das Land, so kann es die Übertragung der Unterhaltungspflicht davon abhängig machen, dass der Unterhaltungsverband oder ein Dritter das Eigentum an den Flächen unentgeltlich übernimmt. Die Unterhaltungsverpflichtung soll nicht vor Ablauf von neun Monaten seit der Antragstellung auf den Unterhaltungsverband übergehen. Nach einer Übertragung nach Satz 1 kann das Fachministerium durch Verordnung die Anlagen zu den Absätzen 1 und 2 entsprechend ändern.

§ 106 Unterhaltung durch kreisfreie Städte 04a

Das Fachministerium kann kreisfreien Städten auf ihren Antrag die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen. Ihr Gebiet gehört dann nicht zum Gebiet des Unterhaltungsverbandes (§ 100).

§ 107 Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung

(1) Die Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung obliegt dem Eigentümer; lässt sich dieser nicht ermitteln, so obliegt sie dem Anlieger. Oblag die Unterhaltung am 15. Juli 1960 einem Wasser- und Bodenverband oder einer Gemeinde, so bleibt der Verband oder die Gemeinde unterhaltungspflichtig.

(2) Wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Unterhaltungspflicht auf das Land, auf einen Wasser- und Bodenverband oder auf eine Gemeinde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen.

§ 108 Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren

Die Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren (§ 86) und von Anlagen, für die eine Feststellung nach § 90 getroffen ist, kann die Wasserbehörde auf den Unternehmer der Talsperre oder Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen. Unter derselben Voraussetzung kann sie auf den sonst gesetzlich Unterhaltungspflichtigen zurückübertragen werden.

§ 109 Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern

Anlagen in und an Gewässern hat der Eigentümer der Anlage zu unterhalten. Er hat sie so zu unterhalten und zu betreiben, dass die ordnungsmäßige Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.

§ 110 Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen

Die Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen obliegt dem, der sie betreibt.

§ 111 Unterhaltungspflicht aufgrund besonderen Titels

Ist am 15. Juli 1960 ein anderer als der durch die §§ 99 bis 110 Bezeichnete aufgrund eines besonderen Rechtstitels zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken (Anlagen) im und am Gewässer verpflichtet, so tritt er an die Stelle des nach den §§ 99 bis 110 Unterhaltungspflichtigen. Wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Verpflichtung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf denjenigen übertragen, der nach diesen Vorschriften unterhaltungspflichtig wäre.

§ 112 Ersatzvornahme

Wird die Unterhaltungspflicht nach den §§ 106 bis 111 von dem Unterhaltungspflichtigen nicht oder nicht genügend erfüllt und will die Wasserbehörde die Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme vollstrecken, so kann sie mit den erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Unterhaltungspflichtigen, falls sie die Arbeiten nicht selbst ausführen lässt, nur einen Wasser- und Bodenverband oder eine Gebietskörperschaft beauftragen.

§ 113 Ersatz von Mehrkosten

(1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt.

(2) Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt oder durch Ausbaumaßnahmen an den Ufergrundstücken entstanden sind, kann kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.

(3) Die Bestimmungen für Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.

§ 114 Kostenausgleich 07

(1) Ein Unterhaltungsverband hat zu den Aufwendungen eines anderen Unterhaltungsverbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb von Anlagen erwachsen, die der gemeinsamen Abführung des Wassers aus einem oder mehreren Gewässern derselben Ordnung dienen. Für Aufwendungen zur Entnahme von aus einem oder mehreren Gewässern derselben Ordnung stammendem Geschiebe gilt Satz 1 entsprechend, wenn das Geschiebe überwiegend nicht aus dem Gebiet des mit den Aufwendungen belasteten Verbandes stammt. Die gemeinsamen Kosten sind nach dem Verhältnis der Flächengrößen der Verbandsgebiete zu verteilen, es sei denn, dass dies nach Lage des Einzelfalles offenbar unbillig ist. Die Verbände können die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln; dabei sind sie an Satz 3 nicht gebunden. Soweit es sich um die Kostenbeteiligung handelt, hat der belastete Verband das Recht, an den Ausschusssitzungen des anderen Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für kreisfreie Städte (§ 106).

§ 115 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung eines Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können.

(2) Die Anlieger haben zu dulden, dass der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten.

(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.

(4) Anlieger und Hinterlieger müssen das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt. Absatz 3 gilt sinngemäß.

( 5) Die Inhaber einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis sowie die Fischereiberechtigten haben zu dulden, dass die Ausübung des Rechts oder der Befugnis durch Arbeiten zur Gewässerunterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Die Betroffenen sind zu entschädigen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.

§ 116 Beseitigen von Hindernissen

Wird in einem oberirdischen Gewässer der Wasserabfluss oder - bei schiffbaren Gewässern - die Schiffahrt durch ein Hindernis beeinträchtigt, das von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen herbeigeführt worden ist, so kann die Wasserbehörde die Beseitigung der Störung auch von anderen als dem Unterhaltungspflichtigen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verlangen; unberührt hiervon bleiben die Befugnisse der Behörden, die für den Schiffsverkehr auf den Gewässern zuständig sind. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm der andere die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

§ 117 Gewässerschau 04a

(1) Zweck der Gewässerschau ist es, zu prüfen, ob die oberirdischen Gewässer ordnungsgemäß unterhalten werden. Soweit es sich nicht um landeseigene Gewässer oder Gewässer handelt, die das Land gemäß § 105 zu unterhalten hat, sind die Gewässer erster und zweiter Ordnung regelmäßig, die Gewässer dritter Ordnung nach Bedarf zu schauen.

(2) Die Wasserbehörden können den Unterhaltungsverbänden (§ 100) mit deren Zustimmung die Schau der in ihrem Verbandsgebiet gelegenen Gewässer zweiter und dritter Ordnung übertragen. Mit der Schau der Gewässer dritter Ordnung kann auch eine Gemeinde oder Samtgemeinde oder ein Wasser- und Bodenverband, wenn dieser zustimmt, beauftragt werden. Setzen diese Stellen Beauftragte ein, so gilt auch für die Schaubeauftragten § 61 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

(3) Der Schautermin ist in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. Im Übrigen kann die Wasserbehörde die Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung) regeln, z.B. die Zahl und Auswahl der Schaubeauftragten, die Schautermine und die Teilnehmer an diesen.

§ 118 Entscheidung der Wasserbehörde, Unterhaltungsordnungen

(1) Im Streitfall kann die Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, wem und in welchem Umfang ihm die Unterhaltung, eine Kostenbeteiligung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt.

(2) Wird ein Gewässer von einem anderen als dem zu seiner Unterhaltung Verpflichteten ausgebaut, so hat der Ausbauunternehmer das ausgebaute Gewässer, wenn die Unterhaltungspflicht streitig ist, so lange selbst zu unterhalten, bis durch unanfechtbare Entscheidung bestimmt ist, wem die Unterhaltungspflicht obliegt.

(3) Die Wasserbehörde bestimmt, wenn nötig, Art und Maß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung, bei ausgebauten Gewässern auch unter Berücksichtigung des Ausbauzwecks. Sie kann die Unterhaltung durch Verordnung regeln (Unterhaltungsordnung).

Abschnitt 2
Ausbau

§ 119 Erfordernis der Planfeststellung oder Plangenehmigung

(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen oder dem Küstenschutz dienen, stehen dem Gewässerausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird.

(2) Ein Vorhaben nach Absatz 1 kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

(3) Ausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. § 18 gilt in einem Planfeststellungsverfahren nach Absatz 1 oder in einem Genehmigungsverfahren nach Absatz 2 entsprechend.

§ 120 Grundsätze für den Ausbau

(1) Wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, sollen

  1. Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben,
  2. nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden.

Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 64a bis 64e ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 181 an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.

(2) Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften zu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Veränderungen des natürlichen oder naturnahen Zustands des Gewässers zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen.

In Linienführung und Bauweise ist nach Möglichkeit ein naturnaher Ausbauzustand anzustreben; dabei sind Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten.

§ 121 Verpflichtung zum Ausbau

(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau des Gewässers oder seiner Ufer verpflichten.

( 2) Legt der Ausbau dem Unterhaltungspflichtigen Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihm dadurch erwachsenden Vorteil oder seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.

§ 122 Auflagen

(1) Der Ausbauunternehmer ist zu verpflichten, die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass infolge des Ausbaus öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen geändert werden müssen. Dies gilt auch für die Unterhaltungskosten, soweit sie sich durch die Änderung erhöhen.

( 2) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 13 Abs. 4 bezeichneten Art ausschließen. Als Nachteil gilt nicht die Änderung des Grundwasserstandes, wenn der Ausbau der gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken dient, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist.

( 3) Dem Unternehmer können angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit dem Ausbau verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

§ 123 Versagung

Der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichsfähige Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist. Die Planfeststellung ist ferner zu versagen, wenn dem Ausbau begründet widersprochen wird.

§ 124 Entschädigung, Widerspruch

(1) Von einer Auflage nach § 122 Abs. 2 ist abzusehen, wenn Einrichtungen der dort genannten Art wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder nicht mit dem Ausbau vereinbar sind. In diesem Fall ist der Benachteiligte zu entschädigen; er kann dem Ausbau widersprechen, wenn dieser nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient. § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes bleibt unberührt.

(2) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist der Betroffene wegen nachteiliger Änderung des Wasserstandes oder wegen Erschwerung der Unterhaltung nur zu entschädigen, wenn der Schaden erheblich ist.

(3) § 115 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 125 Benutzung von Grundstücken

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Ausführung des Unternehmens erforderlich ist, darf der Ausbauunternehmer oder sein Beauftragter nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen; dies gilt nicht für Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind. Im Streitfall entscheidet auf Antrag die für das Planfeststellungsverfahren zuständige Wasserbehörde. Ist der Antrag gestellt, so ist die Ausübung des Rechts aus Satz 1 bis zur Entscheidung durch die Wasserbehörde unzulässig. Gegen die Entscheidung der Wasserbehörde findet der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statt.

(2) Entstehen durch die Inanspruchnahme des Grundstücks Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Für die Geltendmachung des Anspruchs sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 126 Vorteilsausgleich

Hat ein anderer von dem Ausbau oder von den in § 122 Abs. 2 genannten Einrichtungen Vorteil, so kann er nach dem Maße seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest. Erhöht sich durch den Ausbau der Wert eines selbständigen Fischereirechts, so ist § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Fischereigesetzes anzuwenden.

§ 127 Planfeststellung 07

(1) Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Planfeststellungsverfahren mit folgender Maßgabe:

  1. Ein Vorhaben wirkt sich im Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen (§ 13 Abs. 4) betroffen werden können.
  2. Wirkungen auf das Recht eines anderen im Sinne des § 75 Abs. 2 VwVfG stehen Wirkungen auf rechtlich geschützte Interessen (§ 13 Abs. 4) gleich.
  3. Die §§ 25 und 30 gelten sinngemäß.

(2) Dienen die Vorhaben dem Hochwasserschutz, so gelten neben den Maßgaben des Absatzes 1 folgende Maßgaben:

  1. Ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG kann entfallen oder auf die Erörterung bestimmter entscheidungserheblicher Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden; soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden nur diese unter Mitteilung der Beschränkung schriftlich benachrichtigt.
  2. Ergänzend zu § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG kann die Entscheidung über einzelne Fragen vorbehalten werden, soweit sie für den Plan von unwesentlicher Bedeutung sind.
  3. Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend von § 76 Abs. 2 VwVfG keines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für Maßnahmen nach Absatz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 128 Plangenehmigung 07

(1) Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn gewährleistet ist, dass das Vorhaben mit dem Wasserrecht, dem öffentlichen Baurecht, dem Naturschutzrecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Die Plangenehmigung ersetzt sonstige nach diesem Gesetz notwendige und enthält die nach dem niedersächsischen Baurecht erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und dergleichen sowie die nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz erforderlichen Genehmigungen. Soll die Plangenehmigung eine Bodenabbaugenehmigung ersetzen, so gelten die §§ 18 bis 20 NNatG entsprechend. Für die Plangenehmigung für Vorhaben nach § 127 Abs. 2 gilt § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG entsprechend.

(2) Für das Plangenehmigungsverfahren gelten § 30 dieses Gesetzes sowie § 69 Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 4 VwVfG sinngemäß. § 73 Abs. 1 und 2 VwVfG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass es einer Auslegung des Plans in den Gemeinden nicht bedarf.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Plangenehmigungen für Vorhaben nach § 127 Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 129 Enteignungsrecht 07

(1) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung eines nach den §§ 119 bis 127 festgestellten Plans erforderlich ist.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Plangenehmigung für Vorhaben nach § 127 Abs. 2.

Dritter Teil
Bestimmungen für Küstengewässer

§ 130 Erlaubnisfreie Benutzung

Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für

  1. das Einleiten von Grund-, Quell- oder Niederschlagswasser und
  2. das Einbringen von Fischnahrung, Fischereigeräten und dergleichen sowie das Einbringen oder Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch eine signifikante nachteilige Auswirkung auf den Zustand des Gewässers nicht zu erwarten ist.

§ 130a Bewirtschaftungsziele

Die §§ 64a bis 64 e gelten entsprechend für Küstengewässer im Sinne des § 2a Abs. 6. In den Küstengewässern seewärts der in § 2a Abs. 6 genannten Linie gelten die §§ 64a bis 64 d entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.

§ 131 Güte von Küstengewässern 04a

(1) Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für Küstengewässer die in § 96a Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Anordnungen treffen. Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.

(3) Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

§ 132 Umgestaltung von Küstengewässern 07

(1) Die Umgestaltung eines Küstengewässers bedarf der Planfeststellung. Einer Planfeststellung bedarf auch die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Bauten des Küstenschutzes an einem Küstengewässer.

(2) Ein Vorhaben nach Absatz 1 kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 gelten die §§ 119 bis 129 mit der Maßgabe entsprechend, dass § 127 Abs. 2 und 3, § 128 Abs. 1 Satz 4 und § 129 Abs. 3 nur für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 2 Anwendung finden.

§ 133 Genehmigungspflichtige Anlagen

Für Anlagen in oder an Küstengewässern, auf deren Herstellung oder wesentliche Änderung § 132 keine Anwendung findet, gilt § 91 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nur versagt oder mit Bedingungen oder Auf

lagen erteilt werden darf, wenn andernfalls durch die Anlage das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserabfluss oder die Schiffbarkeit in den Hafeneinfahrten oder Außentiefs (§ 1 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes) oder die Strömungsverhältnisse in Küstengewässern beeinträchtigt oder die Küstenschutzwerke gefährdet würden.

§ 134 Unterhaltung der Außentiefs

(1) Außentiefs sind die Fortsetzung der oberirdischen Gewässer im Gebiet der Küstengewässer. Welche Außentiefs schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung.

(2) Außentiefs sind zu unterhalten. Die Unterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Die Unterhaltung umfasst die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustands für den Wasserabfluss und, wenn das Außentief schiffbar ist, auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustands gehören die Reinigung, die Räumung und die Freihaltung des Außentiefs.

(3) Für die Außentiefs ist unterhaltungspflichtig,

  1. wer am 1. Januar 1971 aufgrund eines besonderen Rechtstitels für das Außentief unterhaltungspflichtig war,
  2. wenn ein Unterhaltungspflichtiger nach Nummer 1 nicht zu ermitteln ist, der Eigentümer des Außentiefs,
  3. wenn auch der Eigentümer nicht zu ermitteln ist, der Unterhaltungsverband (§ 100), zu dessen Gebiet das oberirdische Gewässer gehört, das durch das Außentief fortgesetzt wird,
  4. das Land, wenn es am 15. Juli 1960 unterhaltungspflichtig war oder wenn die Unterhaltung später auf das Land übertragen worden ist; § 105 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 135 Eigentum an den Außentiefs

Stand am 1. Januar 1971 ein Außentief in niemandes Eigentum, so ist es Eigentum desjenigen, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für das Außentief unterhaltungspflichtig ist.

Vierter Teil
Bestimmungen für das Grundwasser, Heilquellenschutz

Kapitel 1
Erlaubnisfreie Benutzung, Reinhaltung, Erdaufschlüsse

  § 136 Erlaubnisfreie Benutzung

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

  1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
  2. zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke.

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau.

(3) Das Fachministerium kann allgemein, die Wasserbehörde für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Land- und Forstwirtschaft und für gewerbliche Betriebe über die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke hinaus einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht bedarf. Dabei ist zu bestimmen, welche Mengen als gering anzusehen sind.

(4) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt werden soll; für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur, soweit die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung über die belebte Bodenzone erfolgt. Das Fachministerium kann darüber hinaus allgemein oder für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke der Versickerung, Verregnung oder Verrieselung keiner Erlaubnis bedarf, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Fachministerium kann diese Befugnis für einzelne Gebiete durch Verordnung auf die Wasserbehörden übertragen.

§ 136a Bewirtschaftungsziele

(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass

  1. eine nachteilige Veränderung seines mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird,
  2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden,
  3. ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung gewährleistet wird und
  4. ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand erhalten oder bis zum 22. Dezember 2015 erreicht wird.

(2) Das Fachministerium regelt, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erfordert, für die Überprüfung, ob die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht sind oder erreicht werden können, durch Verordnung

  1. eine fachlichen Gesichtspunkten folgende Beschreibung des Grundwassers,
  2. die Anforderungen an den guten mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers und
  3. eine Überwachung, Einstufung und Darstellung des Zustands des Grundwassers.

(3) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die zur Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG erlassen werden,

  1. Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender Trends steigender Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser und für die Ausgangspunkte einer Trendumkehr nach Absatz 1 Nr. 2 und
  2. Maßnahmen zur schrittweisen Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung.

(4) Für die Bewirtschaftungsziele des Absatzes 1 gilt in Bezug auf vorübergehende Verschlechterungen des Zustands des Grundwassers § 64d Abs. 2 und 4 entsprechend. Sind die Bewirtschaftungsziele des Absatzes 1 nicht erreichbar, weil der Grundwasserstand oder die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern verändert wurden, so ist dies zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 64d Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 entsprechend vorliegen. Für die in Absatz 1 Nrn. 3 und 4 festgelegten Bewirtschaftungsziele gelten § 64c und § 64d Abs. 1 entsprechend; dieser jedoch mit der, Maßgabe, dass abweichend von § 64d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die geringstmögliche Veränderung des guten mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers erreicht wird.

§ 137 Reinhaltung

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

§ 138 Erdaufschlüsse 07

(1) Erdaufschlüsse, die nicht schon nach anderen Vorschriften genehmigungs- oder überwachungspflichtig sind, hat die Wasserbehörde zu überwachen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder Beschaffenheit des Grundwassers wirken können. Zu diesem Zweck sind Bohrungen von demjenigen, der die Bohrungen ausführt, mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten der Wasserbehörde anzuzeigen.

(2) Die Wasserbehörde kann dem Unternehmer eines Erdaufschlusses bestimmte Maßnahmen auferlegen, die schädliche Wirkungen verhüten oder ausgleichen. Die Arbeiten sind zu untersagen, wenn solche Maßnahmen nicht möglich sind oder wenn der Unternehmer angeordnete Maßnahmen nicht durchführt.

(3) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung angeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt es erfordern.

Kapitel II
Heilquellenschutz

§ 139 Heilquellen

Heilquellen sind natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- und Gasvorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

§ 140 Staatlich anerkannte Heilquellen

(1) Heilquellen, deren Erhaltung zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist, können auf Antrag des Eigentümers des Quellengrundstücks staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Für die Anerkennung und den Widerruf ist die Wasserbehörde zuständig. Sie hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet die Heilquelle liegt.

§ 141 Besondere Pflichten

(1) Die Wasserbehörde kann dem Eigentümer und dem Unternehmer besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegen, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind.

(2) Weitere Auflagen können vorbehalten werden.

§ 142 Heilquellenschutzgebiete

(1) Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen im Bundesgebiet können Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 48 Abs. 2 bis 4 und die §§ 49 bis 51a gelten entsprechend.

(2) Auch außerhalb eines festgesetzten Heilquellenschutzgebietes können durch Verfügung Handlungen untersagt werden, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit staatlich anerkannter Heilquellen zu gefährden. § 51 gilt entsprechend.

§ 143 Bisheriger Heilquellenschutz

Die aufgrund bisherigen Rechts als gemeinnützig geschützten oder anerkannten Heilquellen sind staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes. Die aufgrund bisherigen Rechts festgesetzten Schutzbezirke (Schutzgebiete und dergleichen) gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. Bis zum Erlass einer Verordnung (§ 48 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 142 Abs. 2) gelten die bisherigen Schutzbestimmungen.

§ 144 Bergrechtliche Bestimmungen

Auf Arbeiten, die aufgrund des Bergrechts untersagt werden können, sind die Vorschriften dieses Kapitels nicht anzuwenden.

Fuenfter Teil
Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung

Kapitel 1
Wasserversorgung

§ 145 Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung

Anlagen für die Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (öffentliche Wasserversorgung), sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben.

§ 146 Ortsnahe öffentliche Wasserversorgung 07

(1) Ein Wasservorkommen ist ortsnah im Sinne des § 2 Abs. 3, wenn das mit dem Wasser versorgte Gebiet zumindest teilweise innerhalb der auf die Erdoberfläche übertragenen Grenzen

  1. des Grundwasserkörpers, in dessen Grenzen sich der Ort der Wasserentnahme befindet, oder
  2. eines an den Grundwasserkörper nach Nummer 1 angrenzenden Grundwasserkörpers

liegt.

(2) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 2 Abs. 3 liegen nur vor, wenn

  1. die Nutzung nicht ortsnaher Wasservorkommen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele dieses Gesetzes verstößt und die Trinkwasserqualität oder die Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung gegenüber der Nutzung ortsnaher Wasservorkommen nicht nur geringfügig besser ist oder
  2. die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

§ 147 Wasseruntersuchungen

(1) Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten durch eine von der Wasserbehörde zugelassene Stelle untersuchen zu lassen; die Wasserbehörde kann widerruflich zulassen, dass das Unternehmen die Untersuchung ganz oder teilweise selbst durchführt. Sie kann Art und Umfang der Untersuchung näher bestimmen.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann, so sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, zur frühzeitigen Erkennung dieser Veränderungen Messstellen im Einzugsbereich ihrer Grundwasserentnahmen (Vorfeldmessstellen) zu errichten und zu betreiben. Die Wasserbehörde kann Anzahl und Lage der erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie Art und Umfang der Messungen näher bestimmen. Bereits vorhandene Vorfeldmessstellen sind dabei zu berücksichtigen. Soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Wasserbehörde den Eigentümer sowie den zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten verpflichten, auf dem Grundstück die Errichtung und den Betrieb der Vorfeldmessstelle durch das Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. § 54 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Untersuchungsergebnisse sind der Wasserbehörde und dem gewässerkundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen.

§ 147a Güte der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer 04a

Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen, durch Verordnung

  1. Anforderungen an die Beschaffenheit der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer festlegen,
  2. bestimmen, wie diese Beschaffenheit zu messen und zu überwachen ist,
  3. Gebote und Verbote für die Benutzung oder zur Reinhaltung des Wassers erlassen und deren Durchsetzung regeln.

Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Kapitel II
Abwasserbeseitigung

§ 148 Abwasserbeseitigung 04a

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Anforderungen an die Abwasserbeseitigung festlegen, die dem in Satz 1 genannten Zweck entsprechen. Es kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

(3) Die §§ 149 bis 155 gelten nicht für Jauche und Gülle sowie für das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.

§ 149 Abwasserbeseitigungspflicht 07

(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis.

(2) Soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass das Abwasser

  1. nur in bestimmter Zusammensetzung, insbesondere frei von bestimmten Stoffen,
  2. erst nach Vorbehandlung,
  3. nur zu bestimmten Zeiten oder nur in bestimmten Höchstmengen innerhalb eines Zeitraums

in öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten ist. § 61 gilt sinngemäß.

(3) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind anstelle der Gemeinde verpflichtet

  1. die Grundstückseigentümer, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten,
  2. die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung für bestimmte Teile des Gemeindegebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Dies gilt nicht für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. Die Satzung legt für ihren Geltungsbereich fest, welchen Gewässern das Abwasser aus den Kleinkläranlagen zugeführt werden soll; sie berücksichtigt die in ihrem Geltungsbereich herrschenden hydrogeologischen Verhältnisse. Sie kann bestimmte Bauarten von Kleinkläranlagen vorschreiben.

Die Wasserbehörde berät die Gemeinde bei der Aufstellung des Satzungsentwurfs.

(5) Die Satzung nach Absatz 4 bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde. Soweit zu befürchten ist, dass infolge des Einsatzes von Kleinkläranlagen

  1. wegen ungünstiger hydrogeologischer Verhältnisse das Grundwasser nachteilig verändert wird,
  2. eine Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers eintritt oder Nutzungen eines Gewässers beeinträchtigt werden, die unter Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit Vorrang haben, oder
  3. ein Gewässer eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Mindestgüte nicht einhält,

darf die Wasserbehörde ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass die Satzung besondere Anforderungen an die Bauart oder Betriebsweise der Kleinkläranlagen stellt. Die Zustimmung darf nur versagt oder widerrufen werden, soweit die Satzung keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die in Satz 2 genannten nachteiligen Folgen vermieden werden.

( 6) Schreibt die Satzung gemäß Absatz 4 Satz 4 die Verwendung bestimmter Bauarten von Kleinkläranlagen vor, so gilt die Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser nach § 10 als erteilt, wenn der Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Errichtung oder wesentliche Änderung einer satzungsgemäßen Kleinkläranlage vor Beginn des Vorhabens anzeigt. Schreibt die Satzung gemäß Absatz 4 Satz 1 die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen vor, so gilt Satz 1 entsprechend für die Anzeige der zulassungsgemäßen Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, wenn für diese eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 25 der Niedersächsischen Bauordnung oder eine europäische technische Zulassung nach § 6 des Bauproduktengesetzes besteht und in der Zulassung die Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sind, die für einen den Anforderungen nach der Abwasserverordnung entsprechenden Betrieb erforderlich sind. Hat der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks während der Geltungsdauer einer Satzung nach Absatz 4 eine Anlage satzungsgemäß errichtet oder wesentlich geändert, so darf die Gemeinde ihn auf die Dauer von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage, nicht zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zu deren Benutzung verpflichten, es sei denn, seine Befugnis nach § 10 zur gesonderten Einleitung des Abwassers ist erloschen.

(7) Werden der Gemeinde Umstände bekannt, nach denen in den in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Teilen des Gemeindegebietes eine ordnungsgemäße gesonderte Abwasserbeseitigung gefährdet ist, so teilt sie dies der Wasserbehörde mit.

( 8) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den Inhaber des gewerblichen Betriebes und den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser wegen seiner Art und Menge zweckmäßiger von demjenigen beseitigt wird, bei dem es anfällt. Der Inhaber des Betriebes oder der Betreiber der Anlage ist vor der Entscheidung zu hören. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde mit Zustimmung der Gemeinde auf Antrag des Inhabers des gewerblichen Betriebes oder des Betreibers der Anlage diesem die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus dem Betrieb oder der Anlage befristet und widerruflich ganz oder teilweise übertragen. Eine Entscheidung nach den Sätzen 1 und 3 wird unwirksam, sobald die Gemeinde für das Grundstück den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt (§ 8 Nr. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung).

(9) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen.

(10) Abwasser ist von dem Verfügungsberechtigten über das Grundstück, auf dem das Abwasser anfällt, dem nach den Absätzen 1 bis 4 und 8 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen.

§ 150 Zusammenschlüsse

(1) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. Schließen sie sich zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen, geht die Abwasserbeseitigungspflicht auf diese über, soweit sie die Abwasserbeseitigung übernimmt. Dies gilt auch, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für eines ihrer Mitglieder auf dessen Antrag die Durchführung der Abwasserbeseitigung übernimmt.

(2) Auf Antrag einer Gemeinde kann ein Landkreis die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise übernehmen. Soweit ein Landkreis die Abwasserbeseitigung übernommen hat oder nach Satz 1 übernimmt, ist er an Stelle dieser Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet.

(3) § 149 gilt sinngemäß.

§ 151 Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen 07

(1) Abwasser, für dessen Einleitung in einer Verordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, darf nur mit Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Über die Genehmigung entscheidet die Wasserbehörde, soweit das Fachministerium nicht durch Verordnung die Gemeinde für zuständig erklärt. Die Genehmigung kann widerrufen werden und ist zu befristen. Für die Genehmigung gelten die §§ 5, 7, 8 und 12 entsprechend.

(2) Für vorhandene Einleitungen ist die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungspflicht zu beantragen. Ist der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt die Genehmigung bis zur Entscheidung über den Antrag als erteilt, soweit die Einleitung den bei Eintritt der Genehmigungspflicht vorhandenen Umfang nicht überschreitet.

(3) Soweit für die Einleitung von Abwasser eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, hat die nach Absatz 1 Satz 2 für die Genehmigung zuständige Stelle auch die Einleitung zu überwachen; § 61 gilt sinngemäß.

(4) Bei der Erteilung einer Genehmigung für die Einleitung von Abwasser aus einer Anlage nach § 31a Abs. 1 gelten die §§ 3 31b, 31d bis 31f und § 31h entsprechend.

(5) Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

§ 151a (aufgehoben)

§ 151b (aufgehoben) 07

§ 152 (aufgehoben)

§ 153 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser, insbesondere nach § 12, eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Von den Regeln nach Satz 2 darf abgewichen werden, wenn auf andere Weise dem Wohl der Allgemeinheit mindestens gleichwertig entsprochen wird.

(2) Zur Errichtung und zum Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen gehören auch angemessene Vorkehrungen gegen eine Verschlechterung der Ablaufwerte durch Störungen im Betrieb der Anlage oder durch Reparaturen.

(3) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen durchzuführen. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass seine Abwasseranlagen durch geeignetes Personal fachgerecht betrieben und gewartet werden.

§ 154 Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen 04a 07

(1) Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bedürfen einer Genehmigung. Bedarf ein Vorhaben nach Satz 1 aufgrund des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Vorprüfung des Einzelfalls, so ist vor Baubeginn aufgrund eines Antrags des Betreibers festzustellen, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. § 24 gilt für das Genehmigungsverfahren entsprechend. Für die Zulassung eines vorzeitigen Betriebsbeginns gilt § 18 entsprechend.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, wenn die Anlage

  1. den Wasserhaushalt beeinträchtigt,
  2. den Anforderungen des § 153 Abs. 1 nicht entspricht,
  3. einer wasserwirtschaftlichen Planung widerspricht,
  4. den Anforderungen nicht entspricht, die in einer Erlaubnis oder Bewilligung festgesetzt sind oder werden,
  5. die Voraussetzungen einer sonstigen Genehmigung nach diesem Gesetz nicht erfüllt.

Außerdem kann die Genehmigung unter Berücksichtigung der Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens versagt werden.

(3) Die Genehmigung enthält sonstige Genehmigungen, die nach diesem Gesetz für die Anlage vorgeschrieben sind, sowie die Baugenehmigung. Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, darf die Genehmigung nach Absatz 1 auch versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung nicht vorliegen.

(4) Liegt für eine Abwasserbehandlungsanlage eine Planfeststellung vor, die vor dem 12. März 1998 erteilt worden ist, so gilt auch der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage als genehmigt.

§ 155 Eigenüberwachung

(1) Wer eine Abwasseranlage betreibt, hat ihren Zustand und Betrieb zu überwachen. Er hat die Anlage mit den dafür erforderlichen Einrichtungen auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

( 2) Wer eine öffentliche Abwasseranlage betreibt, hat über Abwasser, das nicht häusliches Abwasser ist, ein Kataster zu führen. Darin sind die Abwassereinleitungen, die einen erheblichen Einfluss auf die öffentliche Abwasseranlage erwarten lassen, mit Angaben über Art, Herkunft, Beschaffenheit und Menge des Abwassers zu verzeichnen.

( 3) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die nach Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen und Untersuchungen sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen vorschreiben.

( 4) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Regelungen zu treffen über

  1. Art und Häufigkeit der Überwachung,
  2. die Untersuchungsmethoden und Überwachungseinrichtungen,
  3. Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Überwachung,
  4. die Verpflichtung, Unterlagen über die Überwachung den Wasserbehörden regelmäßig vorzulegen.

Die vergleichbaren Maßnahmen und Ergebnisse eines Umweltmanagementsystems sind zu berücksichtigen.

Sechster Teil
Anlagen für wassergefährdende Stoffe

Kapitel 1
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe

§ 156 Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde, wenn der Genehmigungsantrag vor dem 3. August 2001 gestellt wurde. Für die Genehmigung einer Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, gilt § 24 entsprechend. Wurde der Zulassungsantrag nach dem 2. August 2001 gestellt, so gelten die §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer ergänzend die §§ 157 und 158 entsprechende Anwendung finden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werkgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.

(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle,
  2. andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu verändern; sie werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

( 3) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der Genehmigung hat der Wasserbehörde den Übergang anzuzeigen.

§ 157 Auflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung

(1) Die Genehmigung kann zum Schutz der Gewässer, insbesondere zum Schutz des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden; § 5 gilt sinngemäß. Die Genehmigung kann befristet werden. Auflagen über Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zulässig, wenn zu besorgen ist, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften eintritt.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland kreuzen, kann die Genehmigung auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs des Wasserhaushaltsgesetzes errichtet oder betrieben werden.

§ 158 Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigung nach § 156 kann gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs des Wasserhaushaltsgesetzes errichtet oder betrieben werden.

(2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

(3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung nach § 157 Abs. 1 Satz 3.

§ 159 Bestehende Anlagen

(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 156 Abs. 1 begonnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben werden, bedürfen einer Genehmigung nach § 156 Abs. 1 nur, wenn für ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den aufgrund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften erforderlich war und soweit diese Erlaubnis vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 156 Abs. 1 noch nicht erteilt worden ist.

(2) Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1 eine Genehmigung nach § 156 Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind der nach § 156 Abs. 1 zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit für Anlagen dieser Art anzuzeigen. Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 156 Abs. 3 und 4 und § 61 anzuwenden . § 157 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Untersagung des Betriebes solcher Anlagen ist unter den Voraussetzungen des § 158 zulässig; die Pflicht zur Entschädigung nach § 158 Abs. 1 entfällt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlagen nach anderen Vorschriften ohne Entschädigung hätte untersagt werden können.

§ 160 Zusammentreffen der Genehmigung mit gewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen

(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zuständige Behörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebes. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebes.

(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit der nach § 156 Abs. 1 zuständigen Behörde zu treffen.

Kapitel II
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 161 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werkgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.

( 2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.

( 3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden. Das Fachministerium kann allgemein anerkannte Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen an diese Anlagen dienen, im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt machen.

( 4) Weitergehende Vorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, Überschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberührt.

( 5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 161 bis 166 sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere

  1. Säuren, Laugen,
  2. Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom Hundert Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,
  3. Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
  4. flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, Stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
  5. Gifte,

die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.

( 6) Die Vorschriften der §§ 161 bis 166 gelten nicht für Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit

  1. Abwasser,
  2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

Absatz 1 und die §§ 162 bis 165 finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung.

§ 162 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

(1) Anlagen nach § 161 Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der Wasserbehörde festgestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht

  1. für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen einfacher oder herkömmlicher Art,
  2. wenn wassergefährdende Stoffe
    1. vorübergehend in Transportbehältern gelagert oder kurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,
    2. sich im Arbeitsgang befinden,
    3. in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.

(2) Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der für den Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens zuständigen Wasserbehörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes.

(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,

  1. die nach den Vorschriften
    1. des Bauproduktengesetzes,
    2. zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen und nichts anderes in der Bauregelliste B nach § 24 Abs. 7 Nr. 2 NBauO bekannt gemacht ist,
  2. in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das CE-Zeichen tragen und dieses Zeichen die in der Bauregelliste B nach § 24 Abs. 7 Nr. 1 NBauO festgelegten Klassen oder Leistungsstufen aufweist,
  3. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird oder
  4. die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen; bei der Bauartzulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen.

(4) Neben einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, berg-, Bau- oder abfallrechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung nach Absatz 1 nicht. Die Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Zulassung darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde erteilt werden.

§ 163 Pflichten des Betreibers

(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 161 Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 165 zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 165 Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 165 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt.

( 2) Der Betreiber einer Anlage nach § 161 Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 165 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe der aufgrund des § 167 erlassenen Verordnung Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar

  1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
  2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
  3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,
  4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,
  5. wenn die Anlage stillgelegt wird.

( 3) Die Wasserbehörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 161 Abs. 1 und 2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, dass der Betreiber einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen hat; die §§ 41 bis 45 gelten entsprechend.

§ 164 Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren

Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.

§ 165 Fachbetriebe

(1) Anlagen nach § 161 Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 163 Abs. 1 bleibt unberührt.

( 2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer

  1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 161 Abs. 3 gewährleistet wird, und
  2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährliche Überprüfung einschließt.

Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.

§ 166 Zuständigkeit der Bergbehörde

Soweit Anlagen im Sinne des § 161 im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, ist für Entscheidungen nach § 162 Abs. 1 Satz 1 und § 163 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 die Bergbehörde zuständig.

§ 167 Verordnungsermächtigung

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der Gewässer Vorschriften zu erlassen

  1. über die Pflicht zur Anzeige für denjenigen, der Anlagen nach § 161 Abs. 1 und 2 einbauen, aufstellen, betreiben oder wesentlich ändern will;
  2. darüber, wie Anlagen im Sinne der Nummer 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden müssen. Es können insbesondere Vorschriften erlassen werden über
    1. technische Anforderungen an Anlagen im Sinne der Nummer 1;
    2. die Überwachung von Anlagen im Sinne der Nummer 1 und ihre Überprüfung durch Sachverständige;
    3. das Verhalten beim Betrieb von Anlagen sowie die Pflichten nach Unfällen, durch die eine nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist;
    4. die Zulassung von Sachverständigen nach § 163 Abs. 2;
    5. die Bestimmung von Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen (§ 165 Abs. 1), und darüber, wer technische Überwachungsorganisation nach § 165 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist;
    6. die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber der Anlage im Sinne der Nummer 1 an einen Überwachungsbetrieb oder Sachverständigen zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben. Auf landes- und bundesrechtliche Vorschriften kann Bezug genommen werden.

Siebenter Teil
Behörden, Zuständigkeit, Datenverarbeitung, Gefahrenabwehr

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 168 Behörden 04a

(1) Oberste Wasserbehörde ist das Fachministerium.

(2) Die Landkreise, die kreisfreien und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Wasserbehörden wahr. § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung findet keine Anwendung. Eine kreisfreie Stadt kann mit einem benachbarten Landkreis, eine große selbständige Stadt mit dem Landkreis vereinbaren, dass der Landkreis auch für das Gebiet der Stadt die Aufgaben der unteren Wasserbehörde erfüllt. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fachministeriums; sie ist von den Vertragschließenden ortsüblich bekannt zu machen. Ist die Gemeinde aufgrund einer Verordnung nach § 151 Abs. 1 Satz 3 anstelle der Wasserbehörde für die Genehmigung und die Überwachung des Einleitens von Abwasser zuständig, so hat sie, soweit es zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist, die Befugnisse der Wasserbehörde.

§ 169 Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörden 07

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt es den Wasserbehörden, das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Bewirtschaftung der Gewässer und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes zu vollziehen und Gefahren für die Gewässer abzuwehren. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben treffen sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen einschließlich der Maßnahmen nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr. Bei den unteren Wasserbehörden gehören diese Aufgaben zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Wer ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder sonst Pflichten nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsvorschriften verletzt und dadurch eine Gefahr verursacht, trägt die Kosten für Maßnahmen der Wasserbehörde zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes der Gefahr und des Verursachers sowie zur Beseitigung der Gefahr.

§ 170 Zuständigkeit 04a 07

(1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit für

  1. bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde und
  2. die Entscheidung über die Einleitung aus Abwasserbehandlungsanlagen den unteren Wasserbehörden auch in außerhalb ihres Gebiets liegende Küstengewässer

übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(2) Sind für ein Vorhaben mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das Fachministerium die zuständige Wasserbehörde. Das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Gebieten ungewiss ist.

(3) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann das Fachministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.

§ 171 Datenverarbeitung 04a 07

(1) Die Wasserbehörden können bei den Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen

  1. die Daten erheben und
  2. die Herausgabe der Aufzeichnungen verlangen,

die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz, nach den aufgrund dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Bewirtschaftung der Gewässer und den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes erforderlich sind.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten und erlangten Aufzeichnungen sind von Wasserbehörden an andere öffentliche Stellen im In- und Ausland zu übermitteln, soweit die Übermittlung zur Erfüllung von Koordinierungspflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Übermittlung an Behörden anderer Länder und des Bundes erfolgt unentgeltlich.

(3) Die von den die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmenden Behörden zu einem bestimmten Zweck rechtmäßig erhobenen oder rechtmäßig erlangten Daten dürfen zu jedem in ihrem durch Rechtsvorschriften des Wasserrechts, des Abwasserabgabenrechts oder des Deichrechts bestimmten Aufgabenbereich liegenden Zweck verarbeitet werden.

(4) Bei einer Landesbehörde wird zur Erfüllung der Aufgaben nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften eine landesweite Datenbank eingerichtet. Die Wasserbehörden übermitteln nach näherer Bestimmung durch das Fachministerium die nach Absatz 1 erhobenen Daten an die Landesbehörde. Die Daten dürfen in der landesweiten Datenbank gespeichert und den Wasserbehörden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist.

(5) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes ( NDSG) unberührt.

Kapitel II
Gefahrenabwehr

§ 172 Anzeige von wassergefährdenden Vorfällen

(1) Das Austreten wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 161 Abs. 5 in nicht nur unbedeutender Menge aus Leitungen, Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen oder Verwenden wassergefährdender Stoffe oder aus Fahrzeugen oder Schiffen ist unverzüglich der Wasserbehörde, bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, der Bergbehörde, anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass wassergefährdende Stoffe im Sinne des Satzes 1 ausgetreten sind. Die Anzeigepflicht kann auch gegenüber der nächsten Polizeidienststelle erfüllt werden.

( 2) Anzeigepflichtig ist, wer eine Leitung, eine Anlage im Sinne des Absatzes 1, ein Fahrzeug oder ein Schiff betreibt, befüllt, entleert, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder prüft oder wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.

§ 173 Wassergefahr

(1) Sind zur Abwendung einer durch Hochwasser, Sturmflut, Eisgang oder durch andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr Maßnahmen notwendig, so haben alle Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, auf Anordnung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Alle Bewohner der bedrohten und, wenn nötig, auch der benachbarten Gebiete müssen auf Anordnung der zuständigen Behörden bei den Schutzarbeiten helfen und Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe stellen. Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des § 8 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen und sofort erzwingen.

(3) Auf Verlangen hat die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, den beteiligten Gemeinden (Absatz 1) und den Bewohnern (Absatz 2) die bei der Hilfeleistung entstandenen Schäden auszugleichen; für den Schadensausgleich gilt der Siebente Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

§ 174 Wasserwehr

Die Gemeinden können durch Ortssatzung einen Wasserwehrdienst einrichten.

Achter Teil
Zwangsrechte

§ 175 Änderung oberirdischer Gewässer

Zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage kann der Unternehmer von den Eigentümern eines oberirdischen Gewässers und von den Eigentümern der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke verlangen, dass sie die einem besseren Wasserabfluss dienenden Änderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) gegen Entschädigung dulden. Dies gilt jedoch nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann, der hierdurch zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und keine wasserwirtschaftlichen Nachteile zu erwarten sind.

§ 176 Durchleitung von Wasser und Abwasser

Zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung und zum Betrieb einer Teichwirtschaft oder einer Stau- und Triebwerksanlage kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 175 von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und Gewässer verlangen, dass sie das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in geschlossenen wasserdichten Leitungen und die Unterhaltung der Leitungen gegen Entschädigung dulden.

§ 177 Anschluss von Stauanlagen

Will ein Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke gegen Entschädigung verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden.

§ 178 Einschränkende Bestimmungen

Eine Duldungspflicht nach den §§ 175 bis 177 besteht nicht für Gebäude, Hofräume, Betriebsgrundstücke, Gärten, Parkanlagen und Friedhöfe; im Falle des § 176 kann jedoch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser zugelassen werden.

§ 179 Mitbenutzung von Anlagen

(1) Wer Grundstücke entwässert oder Abwasser behandelt, kann verlangen, dass ihm die Mitbenutzung einer bestehenden Anlage gestattet wird, wenn deren Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt und die Entwässerung oder Abwasserbehandlung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten ausgeführt werden kann, oder wenn ein öffentlicher Notstand vorliegt. Der Mitbenutzer hat einen angemessenen Teil der Herstellungs- und Unterhaltungskosten zu übernehmen und für Nachteile der Mitbenutzung Entschädigung zu leisten.

(2) Ist die Mitbenutzung nur bei entsprechender Änderung der Anlage möglich, so ist der Unternehmer verpflichtet, die Änderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die Kosten der Änderung trägt der Mitbenutzer.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Unternehmer einer Grundstücksbewässerung zugunsten der Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung und zum Betrieb der Anlage in Anspruch genommen werden.

§ 180 Verfahren

Für das Verfahren über Ansprüche nach den Vorschriften dieses Teils gelten die §§ 15, 23 und 30 sinngemäß.

Neunter Teil
Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch

Kapitel 1
Wasserwirtschaftliche Planung

§ 181 Maßnahmenprogramme

(1) Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden unter Einbeziehung der Belange der Wassernutzer jeweils einen Beitrag für ein Maßnahmenprogramm für die jeweilige Flussgebietseinheit. Die Beiträge sind mit den Beiträgen der anderen Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum jeweiligen Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheiten nach Satz 1 so zu koordinieren, dass die Ziele der Richtlinie 2000/60/EG für die jeweilige Flussgebietseinheit erreicht werden. Mit den Staaten, auf deren Gebiet sich die Flussgebietseinheit erstreckt und die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemühen sich die Wasserbehörden um eine Koordinierung. Die Landesregierung beschließt die Teile der Maßnahmenprogramme, die sich auf die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten beziehen.

(2) Die Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen dienen dazu, die in § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 3 Satz 1, § 130a und § 136a Abs. 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(3) Jeder Beitrag enthält nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2000/60/EG grundlegende und ergänzende Maßnahmen.

(4) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die in § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 3 Satz 1, § 130a und § 136a Abs. 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in einen weiteren Beitrag zum jeweiligen Maßnahmenprogramm aufzunehmen. Beruhen die Ursachen für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, so kann abweichend von Satz 1 festgestellt werden, dass Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind; § 64d Abs. 2 bleibt unberührt. Die Nichtdurchführbarkeit ist aktenkundig zu machen.

(5) Grundlegende Maßnahmen dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, die Durchführung der hiernach in Betracht kommenden Maßnahmen würde sich nachteiliger auf die Umwelt insgesamt auswirken. Die Landesbehörden können im Rahmen der §§ 136a und 137 auch die in Artikel 11 Abs. 3 Buchst. j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(6) Zur Vorbereitung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen ist bis zum 22. Dezember 2004 eine Analyse der Merkmale der in § 2a genannten Flussgebietseinheiten, eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung in der Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführen. 2 Die wirtschaftliche Analyse ist bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(7) Die Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen sind so zu erstellen, dass die Maßnahmenprogramme bis zum 22. Dezember 2009 aufgestellt werden können. Die Wasserbehörden machen die die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten nach Absatz 1 Satz 1 betreffenden Teile der Maßnahmenprogramme öffentlich bekannt. Nach dem 22. Dezember 2009 sind die Beiträge so zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, dass die Maßnahmenprogramme erstmals bis zum 22. Dezember 2015 und anschließend alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden können; Satz 2 gilt entsprechend. Die in den Maßnahmenprogrammen aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzuführen. Neue oder geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren nach ihrer Aufnahme in das Maßnahmenprogramm durchzuführen.

§ 182 (aufgehoben)

§ 183 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen

(1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasserkraftnutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, können die Landesregierung oder die von ihr bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre). § 4; Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes in der Fassung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1726) bleibt unberührt.

(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern die Verordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Verordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 184 Bewirtschaftungspläne

(1) Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden im Einvernehmen mit denjenigen Behörden, deren Geschäftsbereiche berührt sind, jeweils einen Beitrag für einen Bewirtschaftungsplan für die jeweilige Flussgebietseinheit. Die Beiträge sind mit den Beiträgen der anderen Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum jeweiligen Bewirtschaftungsplan zu koordinieren. Mit den Staaten, auf deren Gebiet sich die Flussgebietseinheit erstreckt und die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemühen sich die Wasserbehörden um eine Koordinierung.

(2) Der Inhalt der Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen richtet sich nach Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG. Zusätzlich sind in die Beiträge auch Angaben über

  1. die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 64b Abs. 2 und die Gründe für diese Einstufung,
  2. die Fristüberschreitung nach § 64c Abs. 1 Satz 1, § 130a oder § 136a Abs. 4 Satz 3 und die Gründe für die Fristüberschreitung, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen sowie die Maßnahmen und den Zeitplan zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele,
  3. die Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 64d Abs. 1 und 3, § 130a oder § 136a Abs. 4 Sätze 2 und 3 und die Gründe für die Ausnahmen und
  4. die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 64d Abs. 2, § 130a oder § 136a Abs. 4 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands

aufzunehmen.

(3) Ein Beitrag für einen Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und durch Beiträge für Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete und für besondere Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie Gewässertypen ergänzt werden.

(4) Die Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen sind so zu erstellen, dass die Bewirtschaftungspläne bis zum 22. Dezember 2009 veröffentlicht werden können. 2 Die Wasserbehörden machen die Bewirtschaftungspläne öffentlich bekannt. Nach dem 22. Dezember 2009 sind die Beiträge in Bezug auf die in ihnen enthaltenen Bewirtschaftungsziele so zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, dass die Bewirtschaftungspläne erstmals bis zum 22. Dezember 2015 und anschließend alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden können; Satz 2 gilt entsprechend.

§ 184a Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die Wasserbehörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Personen, Gruppen und Organisationen an der Vorbereitung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen.

(2) Die Wasserbehörde veröffentlicht

  1. einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für das Erstellen des Bewirtschaftungsplans und des Beitrags für den Bewirtschaftungsplan sowie vorgesehene Anhörungsmaßnahmen spätestens drei Jahre,
  2. einen vorläufigen Überblick über wichtige Bewirtschaftungsfragen für die Einzugsgebiete spätestens zwei Jahre und
  3. einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans und des Beitrags für den Bewirtschaftungsplan spätestens ein Jahr

vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht. Die interessierten Personen oder Stellen können zu den in Satz 1 genannten Unterlagen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung schriftlich Stellung nehmen. Abweichend von § 9 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes ist die Wasserbehörde für die Gewährung des Zugangs zu den Informationen zuständig, die bei der Erstellung des Beitrags für einen Bewirtschaftungsplan herangezogen wurden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Aktualisierungen der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne entsprechend.

§ 184b Verzeichnis der Schutzgebiete

Die Wasserbehörden führen jeweils für den niedersächsischen Teil der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein ein Verzeichnis, in dem

  1. alle unter Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG fallenden Schutzgebiete in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie
  2. die Gewässer, aus denen in ihrem Zuständigkeitsbereich Wasser im Umfang von mehr als 10 m3täglich für den menschlichen Verbrauch oder für die Versorgung von mehr als 50 Personen entnommen wird oder die für eine solche Entnahme bestimmt sind,

aufzuführen sind. Das Verzeichnis ist bis zum 22. Dezember 2004 zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren.

Kapitel II
Wasserbuch

§ 185 Aufgaben 07 In-Kraft-Treten

(1) Eine vom Fachministerium zu bestimmende Landesbehörde führt für die Gewässer Wasserbücher in elektronischer Form.

(2) Die Eintragungen in das Wasserbuch hat jeweils die Behörde vorzunehmen, die für die Erteilung des einzutragenden Rechts oder die einzutragende wasserrechtliche Maßnahme zuständig ist (Wasserbuchbehörde).

§ 186 (aufgehoben)

§ 187 Eintragung 07

(1) In das Wasserbuch sind einzutragen:

  1. Erlaubnisse (§ 10), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen,
  2. Bewilligungen (§ 13),
  3. alte Rechte und alte Befugnisse (§ 35),
  4. Wasserschutzgebiete (§ 48),
  5. Überschwemmungsgebiete (§ 92a) und überschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 93a),
  6. Heilquellenschutzgebiete (§ 142),
  7. Zwangsrechte (§§ 175 bis 179).

(2) Erlaubnisse und Zwangsrechte, die auf die Bewirtschaftung der Gewässer keinen wesentlichen Einfluss haben, werden nicht eingetragen.

(3) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtliche Wirkung.

(4) Das Wasserbuch ist zu berichtigen, wenn eine Eintragung unzulässig war oder ihr Inhalt nicht den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen entspricht.

(5) Ist ein Recht im Grundbuch eingetragen, so ist es in Übereinstimmung mit diesem in das Wasserbuch einzutragen.

(6) § 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes bleibt unberührt.

§ 188 (aufgehoben) 07

§ 189 Einsichtnahme 07

Der Zugang zu dem Wasserbuch richtet sich nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz. Die Wasserbuchbehörde erstellt auf Verlangen einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch.

Zehnter Teil
Bußgeldbestimmungen

§ 190 Ordnungswidrigkeiten 07

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 13 Abs. 6 Satz 2 den Übergang der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen anderen nicht anzeigt,
  2. einer Benutzungsbedingung oder einer vollziehbaren Auflage einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 18, auch in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Satz 3, § 119 Abs. 3 Satz 2 oder § 154 Abs. 1 Satz 4, zuwiderhandelt,
  3. ein altes Recht im Sinne von § 32 Abs. 1 entgegen einer mit diesem Recht verbundenen Beschränkung ausübt,
  4. ein nicht schiffbares oberirdisches Gewässer mit Fahrzeugen befährt, ohne dass dies nach § 73 als Gemeingebrauch gestattet ist,
    1. entgegen § 80 Abs. 1 als Unternehmer einer Stauanlage nicht dafür sorgt, dass die Staumarken oder Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben, oder eine Beschädigung oder Änderung nicht unverzüglich der Wasserbehörde anzeigt oder
    2. entgegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst,
  5. entgegen § 82 Abs. 1 Stauanlagen ohne Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
  6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 84 als Unternehmer einer Stauanlage die beweglichen Teile der Stauanlage nicht öffnet oder Hindernisse nicht wegräumt,
  7. entgegen § 91 Abs. 1 Satz 1 eine bauliche Anlage in oder an einem Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung herstellt oder wesentlich ändert,
  8. entgegen § 91a Abs. 2 Satz 1 im Gewässerrandstreifen Grünland in Ackerland umbricht, soweit dies nicht nach § 91a Abs. 3 zugelassen worden ist,
  9. auf Gewässerrandstreifen Dünger und Pflanzenschutzmittel verwendet, obwohl dies von der Wasserbehörde nach § 91a Abs. 4 untersagt worden ist,
  10. entgegen § 93 Abs. 4 Satz 1 in einem Überschwemmungsgebiet nach § 92a Abs. 3, 9 und 10 ohne die erforderliche Genehmigung Grünland in Ackerland umbricht, die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Baum- und Strauchbepflanzungen anlegt oder Stoffe lagert, die den Hochwasserabfluss hindern können,
  11. entgegen § 138 Abs. 1 Satz 2 Bohrungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  12. entgegen § 149 Abs. 6 Sätze 1 und 2 die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  13. entgegen § 151 ohne Genehmigung Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet,
  14. entgegen § 154 Abs. 1 Satz 1 eine Abwasserbehandlungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung baut oder wesentlich ändert,
  15. als Betreiber einer Abwasseranlage
    1. entgegen § 155 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Untersuchungsergebnisse nicht aufzeichnet oder Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder
    2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 155 Abs. 3 die Anlage nicht mit Einrichtungen ausrüstet, Untersuchungen nicht durchführt oder Aufzeichnungen nicht in der vorgeschriebenen Art oder dem vorgeschriebenen Umfang führt,
  16. entgegen § 172 Abs. 1 Satz 1 als Anzeigepflichtiger nach § 172 Abs. 2 das Austreten wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund

  1. des § 49 Abs. 1 und 3 über die Festsetzung von Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten,
  2. des § 50 Abs. 2 und 5 zur vorläufigen Sicherstellung eines Wasserschutzgebietes,
  3. des § 75 zur Regelung, zur Beschränkung oder zum Verbot des Gemeingebrauchs,
  4. des § 96a zur Güte oberirdischer Gewässer,
  5. des § 131 Abs. 1 zur Güte von Küstengewässern,
  6. des § 142 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 und 3 zum Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle,
  7. des § 147a zur Güte der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer,
  8. des § 148 Abs. 1 Satz 2 zu den Anforderungen an die Abwasserbeseitigung,
  9. des § 155 Abs. 4 über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen oder
  10. des § 167 zum Schutz der Gewässer

erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 191 (aufgehoben)

Elfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 192 Anhängige Verfahren

Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

§ 193 Unberührt bleibende Vorschriften und Rechtstitel * 

(1) Unberührt bleiben die Vorschriften

  1. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Nds. GVBl. Sb. III S. 285),
  2. des Berggesetzes für das Herzogtum Braunschweig vom 15. April 1867 (Nds. GVBl. Sb. III S. 310),
  3. des schaumburg-lippischen Berggesetzes vom 28. März 1906 (Nds. GVBl. Sb. III S. 344),
  4. des Berggesetzes für das Herzogtum Oldenburg und für das Fürstentum Lübeck vom 3. April 1908 (Nds. GVBl. Sb. III S.328)

in der geltenden Fassung. Bei Widersprüchen zwischen den Berggesetzen und diesem Gesetz ist nur dieses Gesetz anzuwenden.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Nds. GVBl. Sb. II S. 701) in der geltenden Fassung.

(3) Die am 15. Juli 1960 bestehenden, auf besonderem Titel beruhenden Rechte, ein Gewässer in anderer Weise als nach § 4 zu benutzen, bleiben mit dem bisherigen Inhalt bestehen; sie dürfen jedoch nur so ausgeübt werden, dass die Ordnung des Wasserhaushalts nicht gefährdet wird.

(4) Absatz 3 gilt sinngemäß für die nach bisherigem Recht festgestellten Zwangsrechte.

§ 194 Verkehrsangelegenheiten

Die Befugnisse der für die Schifffahrts-, Hafen-, Fähr- und Tarifangelegenheiten zuständigen Behörden bleiben unberührt. Das Gleiche gilt für die Befugnisse zur Verleihung der Ausübung des Fährregals und zur Festsetzung von Hafengebühren.

§ 195 Außer Kraft tretende Vorschriften

(1)** Die diesem Gesetz entgegenstehenden Rechtsvorschriften sowie alle Rechtsvorschriften gleichen Inhalts treten für das Land Niedersachsen außer Kraft, insbesondere:

  1. die Wasserordnung für das Herzogtum Oldenburg vom 20. November 1868 (Old. GBl. S. 838),
  2. das Wassergesetz für das Herzogtum Braunschweig vom 20. Juni 1876 (Braunschw. GVS. S. 285),
  3. § 17 des Gesetzes, die Bestrafung der Polizeiübertretungen betreffend, vom 23. März 1899 (Braunschw. GVS. S. 219),
  4. das Wassergesetz vom 7. April 1913 (Preuß. Gesetzsamml. S.53),
  5. das Gesetz über die Freihaltung des Überschwemmungsgebietes der Wasserläufe vom 10. November 1921 (Braunschw. GVS. S. 299),
  6. das Gesetz für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Bildung von Geest-Wassergenossenschaften, vom 9. August 1922 (Old. GBl. S. 1207),
  7. das Gesetz über die Kosten der staatlichen Beaufsichtigung der Anlagen zur Einleitung von Abwässern in die öffentlichen Gewässer vom 29. November 1923 (Braunschw. GVS. S. 412),
  8. die Gesetze zum Schutz der Heilquellen, insbesondere
    1. das Waldeckische Gesetz über die Enteignungen im Interesse der Mineralbrunnen vom 7. April 1854 (Fürstlich Waldeckisches Regierungsbl. S. 91),
    2. das Waldeckische Gesetz, die Vornahme von Erdarbeiten in der Nähe der Pyrmonter Mineralquellen betreffend, vom 6. April 1863 (Fürstlich Waldeckisches Regierungsbl. S. 16),
    3. das Quellenschutzgesetz vom 14. Mai 1908 (Preuß. Gesetzsamml. S. 105),
  9. das Westharztalsperrengesetz vom 28. März 1928 (Preuß. Gesetzsamml. S. 39).

(2) Wird in anderen Rechtsvorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, so treten an ihre Stelle die Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.

(3) Am 1. Januar 1971 tritt das Gesetz über die Aufsuchung und Gewinnung heilkräftiger Mineralvorkommen im Lande Braunschweig vom 20. Januar 1937 (Nds. GVBl. Sb. II S. 710) außer Kraft.

§§ 196 und 197 - aufgehoben -

§ 198 In-Kraft-Treten ***

Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1960 in Kraft.

.

  Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik Anlage
(zu § 12 Abs. 3)

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Einsatz abfallarmer Technologie,
  2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
  3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten oder verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
  4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt werden,
  5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
  6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
  7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
  8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
  9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
  10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und Gefahren für die Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
  11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
  12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.

.

Liste der Schadstoffe  Anlage
(zu § 31d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

Bei der Festsetzung der Höchstwerte sind insbesondere folgende Schadstoffe zu berücksichtigen, sofern sie im Einzelfall von Bedeutung sind:

  1. halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden,
  2. phosphororganische Verbindungen,
  3. zinnorganische Verbindungen,
  4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften,
  5. persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe,
  6. Zyanide,
  7. Metalle und Metallverbindungen,
  8. Arsen und Arsenverbindungen,
  9. Biozide und Pflanzenschutzmittel,
  10. Schwebestoffe,
  11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate),
  12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen).

. .

  Anlage
(zu § 47a Abs. 1)

Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen

Nr. Verwendungszweck Gebührensatz
(Euro je Kubikmeter)
1. Öffentliche Wasserversorgung 0,05113
2. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
2.1 zur Kühlung 0,01023
2.2 zur Beregnung und Berieselung 0,00511
2.3 zu sonstigen Zwecken 0,02045
3. Entnehmen, Zutagefördern, Zutage leiten und Ableiten von Grundwasser
3.1 zur Wasserhaltung 0,02556
3.2 zur Kühlung 0,02556
3.3 zur Beregnung und Berieselung 0,00511
3.4 zur Fischhaltung 0,00256
3.5 zu sonstigen Zwecken 0,06136

.

  Anlage 07
(zu § 66 Abs. 1 Nr. 2)

. .

Verzeichnis der Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind

Nr. Bezeichnung des Gewässers Endpunkte des Gewässers
von bis
1 2 3 4
1 Aland Landesgrenze Hermann-Ahrens-Brücke in Schnackenburg
2 Aper Tief Einmündung der Norderbäke Jümme
3 Barnkruger Süderelbe mit Barnkruger Loch Einmündung des Barnkruger Schleusenfleths Elbe
4 Börne Von der Schwinge (Erleninsel) Schwinge (neuer Hafen)
5 Dreyschloot Jümme Leda
6 Elisabethfehn-Kanal Küstenkanal Sagter Ems
7 (aufgehoben)    
8 Ems Landesgrenze Einmündung des Dortmund-Ems Kanals
9 Ems-Jade-Kanal einschließlich Verbindungskanal zum Dortmund-Ems-Kanal Hafen Emden Hafen Wilhelmshaven
(4. Einfahrt)
10 Este Mühle in Buxtehude Unterwasser der Schleuse Buxtehude
11 (aufgehoben)    
12 (aufgehoben)    
13 Hamme Kollbeck Wümme
14 Hase Hahnenmoor-Kanal Alter Emskanal bei Meppen
15 Jeetzel Landesgrenze Elbe
16 Jümme Dreyschloot Leda
17 Krautsander Binnenelbe Einmündung des Gauensieker Kanals Ruthenstrom
18 Leda (Oberlauf) Dreyschloot Grenze zwischen den Landkreisen

Leer und Cloppenburg

19 Leine Wehr Herrenhausen km 110,0 (0,5 km oberhalb der Einmündung des Schleusenkanals Hademsdorf)
20 Linksemsische Kanäle
Ems-Vechte-Kanal mit Verbindungskanal zur Vechte
Ems Vechte
  Nordhorn-Amelo-Kanal Vechte Landesgrenze
  Süd-Nord-Kanal Ems-Vechte-Kanal Hafen-Rütenbroker-Kanal
  Piccardie-Coevorden-Kanal Süd-Nord-Kanal Landesgrenze
  Schöningsdorf-Hooge-Veen-Kanal Süd-Nord-Kanal Landesgrenze
21 Haren-Rütenbrock Kanal  Ems  Landesgrenze
22 (aufgehoben)    
23 Nordloher-Barßeler Tief Nordloher Kanal Jümme
24 Oste Südliche Dorfgrenze von Mintenburg Mühlenwehr in Bremervörde und Bundeswasserstraße
25 Papenburger Siel-Kanal Bahnhofsbrücke in Papenburg Ems
26 Ruthenstrom Asseler Schleusenfleth (Außentief) Strom-km 3,750 (unteres Ende der Sohlsicherung des Siels Ruthenstrom)
27 Sagter Ems Brücke in Strücklingen Leda
28 Schifffahrtsweg Elbe-Weser mit Bederkesaer See Landesgrenze Elbe
29 Schneller Graben Wehr (Kraftwerk) Ihme
30 Schwinge 0,25 km südlich der Bahnlinie Cuxhaven-Stade Nordkante der Salztorschleuse in Stade
31 (aufgehoben)    
32 Werra Landesgrenze Staustufe "Letzter Heller"
33 Wischhafener Süderelbe Einmündung der Krautsander Binnenelbe Strom-km 8,0
34 Wümme Truperdeich Hamme
35 Sude Landesgrenze oberhalb Sückau Landesgrenze unterhalb Preten
36 Löcknitz Landesgrenze Elbe
37 Leyhörner Sieltief einschließlich Speicherbecken und Leyhörner Außentief Schöpfwerk und altes Siel in Greetsiel Norderley

. .

Verzeichnis der Unterhaltungsverbände     Anlage 04a 07
(zu den §§ 100 bis 102)

Abschnitt I 04a
Unterhaltungsverbände, die durch dieses Gesetz gegründet wurden


Nr. des Unterhaltungsverbandes Unterhaltungsverband Aufsichtsbehörde Verbandsgebiet:
Das Niederschlagsgebiet der nachstehenden Gewässer
Bemerkungen zu Spalte 5
Name Sitz
1 * 2 3 4 5 6
1 Bode/Zorge Walkenried Landkreis Osterode am Harz Helme, Zorge, Bode  
2 Großer Graben Schöningen Landkreis Helmstedt Großer Graben  
3 Ohre Brome Landkreis Gifhorn Ohre  
4 Seege Gartow Landkreis Lüchow-Dannenberg Elbe bis zum Gorlebener Bach (einschließlich) einschließlich Deichvorland
5 Jeetzel-Seege Lüchow Landkreis Lüchow-Dannenberg Elbe vom Aland bis zum Kateminer Mühlenbach einschließlich Deichvorland
6 Kateminer Müh lenbach Neu Darchau Landkreis Lüchow-Dannenberg Kateminer Mühlenbach  
7 Stederau Uelzen Landkreis Uelzen Stederau  
8 Gerdau Uelzen Landkreis Uelzen Ilmenau von der Stederau bis zur Wipperau  
9 Wipperau Uelzen Landkreis Uelzen Wipperau  
10 Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere und Obere Ilmenau Uelzen Landkreis Uelzen Gerdau, Stederau, Wipperau, Ilmenau vom Zusammenfluss Gerdau/Stederau bis zum Hasenburger Mühlenbach (einschließlich)  
12 Luhe Salzhausen Landkreis Harburg Luhe  
13 Seeve Jesteburg Landkreis Harburg Elbe von der Ilmenau bis zum Seeve-Kanal (einschließlich) einschließlich Deichvorland
14 Este Hollenstedt Landkreis Harburg Este bis zur Ahrenschen Mühle in Buxtehude (im Nebenarm Westviver bis zur Marschtor schleuse) und Moorwettern  
15 Aue Harsefeld Landkreis Stade Aue bis zur Mühle in Horneburg  
16 Altes Land Jork Landkreis Stade Elbe von der Moorwettern bis zur ohne Este ober- halb Schwinge, der Ahrenschen Mühle in Buxtehude (einschließlich Nebenarm Westviver bis zur Marschtorschleuse) und ohne Lühe (Aue) oberhalb der Mühle in Horneburg, einschließlich der Schwinge, rechtsseitig, ab 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven-Stade bei Stade bis zur Elbe einschließlich Deichvorland
17 Schwinge Fredenbeck Landkreis Stade Schwinge bis 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven-Stade bei Stade  
18 Kehdingen Drochtersen Landkreis Stade Elbe von der Schwinge bis zur Oste, Schwinge, linksseitig, ab 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven-Stade bei Stade bis zur Elbe und Oste, rechtsseitig von der Neuwettern (einschließlich) bis zur Elbe einschließlich Deichvorland
19 Obere Oste Zeven Landkreis Rotenburg (Wümme) Oste bis zu den beiden Wehren in Bremervörde und Oste Schwinge-Kanal  

Fortsetzung: Verzeichnis der Unterhaltungsverbände: Abschnitt I - Unterhaltungsverbände, die durch dieses Gesetz gegründet werden

Nr. des
Unter-
haltungs-
verbandes
Unterhaltungsverband Aufsichtsbehörde Verbandsgebiet:
Das Niederschlagsgebiet
der nachstehenden Gewässer
Bemerkungen
zu Spalte 5
Name Sitz
1 2 3 4 5 6
20 Untere Oste Hemmoor Landkreis Cuxhaven Oste von den beiden Wehren in Bremervörde, rechtsseitig bis zur Elbe, ohne Oste-Schwinge Kanal einschließlich Deichvorland
21 Hadeln Otterndorf Landkreis Cuxhaven Elbe unterhalb der Oste und Küste zwischen Elbe und Weser einschließlich Deichvorland
22 Münden Münden Landkreis Göttingen Werra und Fulda, Weser bis zur Nieme (einschließlich)  
23 Schwülme Uslar Landkreis Northeim Weser von der Nieme bis zur Schwülme (einschließlich)  
24 Bever- Holzminden Holzminden Landkreis Holzminden Weser, rechtsseitig, von der Schwülme bis zum Forstbach  
25 Lenne Eschershausen Landkreis Holzminden Weser vom Forstbach (ein- schließlich) bis zur Ilse einschließlich der linksseitig oberhalb des Lonaubachesin die Weser entwässernden Flächen
26 Ilse-Hamel Hameln Landkreis Hameln-Pyrmont Weser, rechtsseitig, von der Ilse (einschließlich) bis zum Nährenback  
27 Emmer- Humme Bad Pyrmont Landkreis Hameln-Pyrmont Weser, linksseitig, von der Mündung der Ilse bis zum Haarbach (einschließlich)  
28 Exter-Wesertal Rinteln Landkreis Schaumburg Weser, rechtsseitig vom Nährenbach (einschließlich) bis zum Troisbach und linksseitig vom Haarbach bis zum Herren Graben  
29 Else Melle Landkreis Osnabrück Else  
30 Bückeburger Aue Bückeburg Landkreis Schaumburg Aue (Bückeburger Aue) und Gehle ohne Ils einschließlich der in den Mittellandkanal von km 106,4 bis km 120,5 entwässernden Flächen
31 Uchter Mühlenbach Stolzenau Landkreis Nienburg (Weser) Weser, linksseitig, von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen bis zur Großen Aue und Uchter Mühlenbach bis Sarninghäuser Meerbach Brücke B 441)  
32 Große Aue Sulingen Landkreis Diepholz Große Aue einschließlich der alten Mündungsstrecke ohne Langhorst Kuhlen-Graben oberhalb der Straße Nendorf Uchte
33 Meerbach und Führse Nienburg (Weser) Landkreis Nienburg (Weser) Weser, rechtsseitig, von der Gehle bis zum Hege-Graben (einschließlich), Weser, linksseitig, von der alten Mündung der Großen Aue bis zum Bückener Mühl-Bach (einschließlich)  
35 Weser-Aller- Dreieck Verden (Aller) Landkreis Verden Weser, rechtsseitig, vom Hege Graben bis zur Aller und Aller, linksseitig, unterhalb Hülsen (Aller-km 25)  
37 Oberaller Gifhorn Landkreis Gifhorn Aller bis zur Oker ohne Ise einschließlich der in den Mittellandkanal von km 225 bis km 259 entwässernden Flächen

Fortsetzung: Verzeichnis der Unterhaltungsverbände: Abschnitt I - Unterhaltungsverbände, die durch dieses Gesetz gegründet werden

Nr. des
Unter-
haltungs-
verbandes
Unterhaltungsverband Aufsichtsbehörde Verbandsgebiet:
Das Niederschlagsgebiet
der nachstehenden Gewässer
Bemerkungen
zu Spalte 5
Name Sitz
1 2 3 4 5 6
38 Schunter Königslutter Landkreis Helmstedt Schunter einschließlich der in den Mittellandkanal von km 220 bis km 225 entwässernden Flächen
39 Oker Braunschweig Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Oker ohne Schunter, einschließlich Stimmecke einschließlich der in den Mittellandkanal von km 216,3 bis km 220 entwässernden Flächen
40 Lachte Lachendorf Landkreis Celle Lachte  
42 Obere Fuhse Peine Landkreis Peine Fuhse bis zur Erse einschließlich der in den Mittellandkanal von km 198 bis km 208 entwässernden Flächen
43 Aue-Erse Vechelde Landkreis Peine Erse einschließlich der in den Mittellandkanal von km 208 bis km 216,3 und in den Zweigkanal nach Salzgitter entwässernden Flächen
44 Untere Fuhse Burgdorf Region Hannover Aller, linksseitig, von der Fuhse bis zum Fuhse-Kanal (einschließlich) und Fuhse unterhalb der Erse Einschließlich der in den Mittellandkanal von km 179 bis km 198 und in den Stichkanal nach Hildesheim von km 0,0 bis km 4,5 entwässernden Flächen
45 Ortze Faßberg Landkreis Celle Aller, rechtsseitig vom Vorwerker-Bach bis zur Örtze (einschließlich)  
46 Wietze Burgwedel Region Hannover Aller, linksseitig, vom Fuhse- Kanal bis zur Leine einschließlich der in den Mittel Landkanal von km 160 bis km 167,5 und km 175,2 bis km 179 entwässernden Flächen
47 Rhume Gieboldehausen Landkreis Osterode am Harz Rhume bis zum Uh-Bach (einschließlich)  
48 Obere Innerste Langelsheim Landkreis Goslar Innerste bis zur Nette  
49 Nette Seesen Landkreis Goslar Nette  

Fortsetzung: Verzeichnis der Unterhaltungsverbände: Abschnitt I - Unterhaltungsverbände, die durch dieses Gesetz gegründet werden

Nr. des
Unter-
haltungs-
verbandes
Unterhaltungsverband Aufsichtsbehörde Verbandsgebiet:
Das Niederschlagsgebiet
der nachstehenden Gewässer
Bemerkungen
zu Spalte 5
Name Sitz
1 2 3 4 5 6
50 Untere Innerste Hildesheim Landkreis Hildesheim Innerste unterhalb der Nette einschließlich der in den Stichkanal nach Hildesheim von km 4,5 bis zum Hafen in Hildesheim entwässernden Flächen
52 Mittlere Leine Hannover Region Hannover Leine vom Schnittpunkt mit der Grenze der Landkreise Hildesheim und Hannover, rechtsseitig bis zum Graft-Graben und linksseitig bis zur Westaue einschließlich der in den Mittellandkanal von km 143,5 bis km 160, von km 167,5 bis km 175,2 und der in den Zweigkanal nach Linden entwässernden Flächen
53 West- und Südaue Barsinghausen Region Hannover Westaue einschließlich der in den Mittellandkanal von km 120,5 bis km 143,7 entwässernden Flächen
54 Untere Leine Neustadt am Rübenberge Region Hannover Leine, rechtsseitig vom Graft Graben (einschließlich) bis zur Aller, linksseitig unterhalb der Westaue  
55 Meiße Winsen (Aller) Landkreis Celle Aller, von der Örtze rechtsseitig, bis zum Wiedenhausener Bach  
56 Böhme Walsrode Landkreis Soltau-Fallingbostel Aller, rechtsseitig, vom Wiedenhausener Bach (einschließlich) bis zur Böhme (einschließlich)  
57 Alpe-Schwarze Riede Rethem (Aller) Landkreis Soltau-Fallingbostel Aller, linksseitig, von der Leine bis Hülsen (Aller-km 25)  
58 Lehrde Stemmen Landkreis Verden Aller, rechtsseitig, von der Böhme bis zur Lehrde (einschließlich)  
59 Goh-Bach Kirchlinteln Landkreis Verden Aller, rechtsseitig, von der Lehrde bis zum Halsbach  
60 Rechter Weserverband Verden Verden (Aller) Landkreis Verden Weser, rechtsseitig, von der Aller bis zur Landesgrenze (Bremen) und Aller, rechtsseitig, vom Halsebach (einschließlich) bis zur Weser  
61 Hache und Hombach Syke Landkreis Diepholz Hache, oberhalb der Mühle in Sudweyhe und Hombach bis zum Gänsebach (einschließlich)  
63 Ochtum- verband Harpstedt Landkreis Oldenburg Ochtum von der Varreler Bäke (einschließlich) bis zur Mündung  
64 Obere Wümme Rotenburg (Wümme) Landkreis Rotenburg (Wümme) Wümme bis zur Rodau  
65 Mittlere Wümme Rotenburg (Wümme) Landkreis Rotenburg (Wümme) Wümme von der Rodau (einschließlich) bis zur Wieste (einschließlich)  
66 Untere Wümme Fischerhude Landkreis Verden Wümme von der Wieste bis zur Wörpe  
69 Entwässerungs- verband Stedingen Brake (Unterweser) Landkreis Wesermarsch Weser, linksseitig, von der Ochtum bis zur Hunte, und Hunte, rechtsseitig, vom Neu enhuntorfer Sieltief (einschließlich) bis zur Weser  

Fortsetzung: Verzeichnis der Unterhaltungsverbände: Abschnitt I - Unterhaltungsverbände, die durch dieses Gesetz gegründet werden

Nr. des
Unter-
haltungs-
verbandes
Unterhaltungsverband Aufsichtsbehörde Verbandsgebiet:
Das Niederschlagsgebiet
der nachstehenden Gewässer
Bemerkungen
zu Spalte 5
Name Sitz
1 2 3 4 5 6
70 Obere Hunte Bad Essen Landkreis Osnabrück Hunte bis zum Bornbach (einschließlich) einschließlich der zur Großen Aue entwässern den Randflächen und der in den Mittellandkanal von km 43,5 bis km 68,5 entwässernden Flächen
71 Hunte Diepholz Landkreis Diepholz Hunte vom Bornbach bis zum Altonaer Mühlenbach  
74 Wüsting Huntlosen, Gemeinde Großenkneten Landkreis Oldenburg Hunte, rechtsseitig, vom Hemmelsbäker Kanal (ein- schließlich) bis zum Neuenhuntorfer Sieltief einschließlich Deichvorland
75 Moorriem- Ohmsteder Sielacht Brake (Unterweser) Landkreis Wesermarsch Hunte, linksseitig, vom Donnerschweer Sieltief (einschließlich) bis zur Weser einschließlich Deichvorland
76 Braker Sielacht Brake (Unterweser) Landkreis Wesermarsch Weser, linksseitig, von der Hunte bis zum Schmalenflether Sieltief einschließlich Deichvorland
77 Stadlander Sielacht Brake (Unterweser) Landkreis Wesermarsch Weser, linksseitig, vom Schmalenflether Sieltief (ein- schließlich) bis zum Beckumer Sieltief (einschließlich) einschließlich Deichvorland
78 Osterstade- Süd Schwanewede Landkreis Osterholz Weser, rechtsseitig, von der Lesum bis zur Kleinen Weser (einschließlich) und Lesum rechtsseitig, unterhalb des Zusammenflusses der Hamme und Wümme einschließlich Deichvorland
79 Osterstade- Nord Sandstedt Landkreis Cuxhaven Weser, rechtsseitig, von der Kleinen Weser bis zur Lune einschließlich Deichvorland
80 Lune Loxstedt Landkreis Cuxhaven Weser, rechtsseitig, von der Lune (einschließlich) bis zur Geeste einschließlich Deichvorland
81 Entwässerungs- verband Butjadingen Brake (Unterweser) Landkreis Wesermarsch Weser, linksseitig, vom Beckumer Sieltief bis zur Nordsee und Jadebusen bis zum Schweiburger Tief einschließlich Deichvorland
82 Geeste Ringstedt Landkreis Cuxhaven Geeste  
84 Entwässerungs- verband Jade Brake (Unterweser) Landkreis Wesermarsch Jadebusen vom Schweiburger Sieltief (einschließlich) bis zur Jade (einschließlich) einschließlich Deichvorland
85 Entwässerungs- verband Varel Jever Landkreis Friesland Jadebusen von der Jade bis zum Ellenserdammer Tief einschließlich Deichvorland
87 Sielacht Rüstringen Jever Landkreis Friesland Jadebusen und Binnenjade vom Mariensieler Tief (einschließlich) bis zum Inhauser Tief (einschließlich) einschließlich Deichvorland
88 Sielacht Wangerland Jever Landkreis Friesland Binnenjade unterhalb des Inhauser Tiefs einschließlich Deichvorland
93 Obere Bever Bad Iburg Landkreis Osnabrück Dissener Bach, Bever, Ödingberger Bach, Dümmer bach, Recktebach  
94 Große Aa Lingen (Ems) Landkreis Emsland Ems bis zur Großen Aa (einschließlich) einschließlich der in den Dortmund-Ems-Kanal von km 121,8 bis km 138,5 entwässernden Flächen

Fortsetzung: Verzeichnis der Unterhaltungsverbände: Abschnitt I - Unterhaltungsverbände, die durch dieses Gesetz gegründet werden

Nr. des
Unter-
haltungs-
verbandes
Unterhaltungsverband Aufsichtsbehörde Verbandsgebiet:
Das Niederschlagsgebiet
der nachstehenden Gewässer
Bemerkungen
zu Spalte 5
Name Sitz
1 2 3 4 5 6
95 Ems I Lingen (Ems) Landkreis Emsland Ems von der Großen Aa bis zur Hase einschließlich der in den Dortmund-Ems-Kanal von km 140 bis km 148,5 entwässernden Flächen
96 Obere Hase Osnabrück Landkreis Osnabrück Hase bis zur Düte (einschließlich) einschließlich der in den Zweigkanal Osnabrück von km 4,2 bis Hafen Osnabrück entwässernden Flächen
97 Mittlere Hase Bersenbrück Landkreis Osnabrück Hase von der Düte bis zum Hahnenmoor-Kanal (einschließlich) ohne Hase vom Bünne Wehdeler Grenzkanal (einschließlich) bis zum Hahnen- moor-Kanal einschließlich der in den Mittellandkanal von km 25 bis km 43,5 und in den Zweigkanal Osnabrück von km 0,0 bis km 4,2 entwässernden Flächen
99 Untere Hase Meppen Landkreis Emsland Hase unterhalb des Hahnenmoor-Kanals einschließlich der in den Dortmund-Ems-Kanal von km 148,5 bis zur Schleuse in Meppen entwässernden Flächen
100 Nordradde Sögel Landkreis Emsland Nordradde  
101 Ems Il Haren (Ems) Landkreis Emsland Ems von der Hase bis zur Einmündung des Unterwasserkanals der Schleuse Hilter in die Ems ohne Nordradde  
102 Ems III Lathen Landkreis Emsland Ems von der Einmündung des Unterwasserkanals der Schleuse Hilter bis zum Dersumer Schloot (einschließlich) ohne Küstenkanal  
103 Ohe- Bruchwasser Lorup Landkreis Emsland Oha, Bruchwasser bis zum Bockhorster Grenzschloot einschließlich der in den Küstenkanal von km 41,064 (Sperrtor) bis km 55 entwässernden Flächen
104 Ems IV Papenburg Landkreis Emsland Ems vom Dersumer Schloot bis zum Hauptvorfluter Papenburg- Nord (einschließlich) ohne Dieler Sieltief und Dieler Schöpfwerkstief einschließlich der in den Küstenkanal von km 55 und km 69,2 entwässernden Flächen

Fortsetzung: Verzeichnis der Unterhaltungsverbände: Abschnitt I - Unterhaltungsverbände, die durch dieses Gesetz gegründet werden

Nr. des
Unter-
haltungs-
verbandes
Unterhaltungsverband Aufsichtsbehörde Verbandsgebiet:
Das Niederschlagsgebiet
der nachstehenden Gewässer
Bemerkungen
zu Spalte 5
Name Sitz
1 2 3 4 5 6
108 Sielacht Stickhausen Leer (Ostfriesland) Landkreis Leer Leda, rechtsseitig, bis zum Ostermeedlandsiel (einschließlich), linksseitig bis zur Brücke der Bahnlinie Papenburg-Leer, ohne Ohe-Bruchwasser (Gebiet Nr. 103), Friesoyther Wasser acht (Gebiet Nr. 106) und Ammerländer Wasseracht (Gebiet Nr. 107)  
109 Sielacht Moormerland Leer (Ostfriesland) Landkreis Leer Leda, rechtsseitig, unterhalb des Ostermeedlandsiels und Ems, rechtsseitig, von der Leda bis zum Terborger Schöpfwerkstief (einschließlich) ohne Sautelkanal einschließlich Deichvorland
110 Sielacht Rheiderland Weener Landkreis Leer Dieler Sieltief, Dieler Schöpfwerkstief und Ems, linksseitig, unterhalb des Hauptvorfluters Papenburg-Nord einschließlich Deichvorland
112 Entwässerungs- verband Aurich Aurich Landkreis Aurich Ems-Jade-Kanal von km 20,9 bis km 48,25  
114 Vechte Neuenhaus Landkreis Grafschaft Bentheim Vechte einschließlich der unterhalb des Niederschlagsgebietes gelegenen Flächen, die in die links-emsischen Kanäle entwässern
115 Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband Neuhaus Landkreis Lüneburg Elbe, rechtsseitig einschließlich Deichvorland
*) Nummernfolge nach Niederschlagsgebieten (hier fehlende Nummern finden sich in den Abschnitten II und III; Unterhaltungsverband Nr. 34 ist aufgelöst).

. Abschnitt II
Wasser- und Bodenverbände, die ausgedehnt werden


Nr. des Unterhalt sverbandes Unterhaltungsverband Aufsichtsbehörde Verbandsgebiet:
Das Niederschlagsgebiet der nachstehenden Gewässer
Bemerkungen zu Spalte 5
Name Sitz
1 2 3 4 5 6
11 Wasserverband der Ilmenau-Niederung Lüneburg Landkreis Lüneburg Elbe, linksseitig, vom Kateminer Mühlenbach bis zur Ilmenau und Ilmenau unterhalb des Hasenburger Mühlenbaches einschließlich Deichvorland
36 Ise Wahrenholz Landkreis Gifhorn Ise  
41 Wasserverband Mittelaller Celle Landkreis Celle Aller von der Oker, linksseitig bis zur Fuhse, rechtsseitig bis zum Vorwerker Bach (einschließlich) ohne Lachte  
62 Mittelweserverband Syke Landkreis Diepholz Weser, linksseitig, vom Bückener Mühl-Bach bis zur Landes (Bremen) und Ochtum bis zur Vareler Bäke ohne Hache oberhalb der Mühle in Sudweyhe und ohne Hombach oberhalb des Gänsebaches (einschließlich)  
68 Wasser- und Bodenverband Teufelsmoor Worpswede Landkreis Osterholz Hamme und Wümme von der Wörpe (einschließlich) bis zur Lesum ohne Gebiet des Deich- und Sielverbandes St. Jürgensfeld
72 Hunte-Wasseracht Huntlosen, Gemeinde Großenkneten Landkreis Oldenburg Hunte vom Altonaer Mühlen-Bach (einschließlich) bis zum Hemmelsbäker Kanal ohne Haaren einschließlich der in den Küstenkanal von km 0,0 bis km 13,0 entwässernden Flächen
73 Haaren-Wasseracht Bad Zwischenahn Landkreis Ammerland Haaren  
83 Unterhaltungsverband Land Wursten Dorum Landkreis Cuxhaven Weser, rechtsseitig, unterhalb der Geeste einschließlich Deichvorland
86 Sielacht Bockhorn-Friedeburg Bockhorn Landkreis Friesland Jadebusen vom Ellenserdammer Tief (einschließlich) bis zum Mariensieler Tief einschließlich Deichvorland
89 Sielacht Wittmund Wittmund Landkreis Wittmund Küste zwischen Weser und Ems von der Harle bis (einschließlich) zum Neuharlinger Sieltief einschließlich Deichvorland
90 Sielacht Esens Esens Landkreis Wittmund Küste zwischen Weser und Ems vom Neuharlinger Sieltief (einschließlich) bis zum Benser Tief (einschließlich) einschließlich Deichvorland
91 Sielacht Dornum Esens Landkreis Wittmund Küste zwischen Weser und Ems vom Benser Tief bis zum Dornumsieler Tief (einschließlich) einschließlich Deichvorland
92 Entwässerungsverband Norden Norden Landkreis Aurich Küste zwischen Weser und Ems vom Dornumsieler Tief bis zum Norder Tief (einschließlich) einschließlich Deichvorland
98 Hase-Wasseracht Cloppenburg Landkreis Cloppenburg Hase vom Bünne-Wehdeler Grenz-Kanal bis (einschließlich) zum Hahnenmoor-Kanal  
105 Muhder Sielacht Westoverledingen Landkreis Leer Ems, vom vorfluter rechtsseitig, Haupt- Papenburg-Nord bis zur Leda und Leda, unterhalb der Brücke linksseitig, der Bahn linie Papenburg-Leer einschließlich Deichvorland
106 Friesoyther Wasseracht Friesoythe Landkreis Cloppenburg Leda, linksseitig, bis werk Bokelesch Schöpf- (einschließlich) und Barßeler Tief, linksseitig von der Soeste (ein schließlich) bis zum ohne Ohe Deyschloot, einschließlich der in den Küstenkanal zwischen km 20 und km 41,064 (Sperrtor) entwässernden Flächen
111 Entwässerungsverband Oldersum Moormerland Landkreis Leer Sautelkanal und Ems vom bis Terborger Schöpfwerkstief zum Emder Vorflut-Kanal einschließlich Deichvorland
113 I. Entwässerungsverband Emden Krummhörn Landkreis Aurich Ems vom Emder Vorflut-Kanal (einschließlich) und Küste zwischen Ems und Weser bis zum Norder Tief ohne den Entwässerungsverband Aurich (Gebiet Nr. 112) einschließlich Deichvorland
ENDE

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