Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

NWG - Niedersächsisches Wassergesetz *
- Niedersachsen -

Vom 25. Juli 2007
(GVBl. Nr. 23 vom 31.07.2007 S. 345; 28.10.2009 S. 366 09)
(aufgehoben)


Archiv 2004

zur aktuellen Fassung

§ 1 Einleitende Bestimmung

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

  1. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),
  2. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (Küstengewässer),
  3. das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser).

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer.

(2) Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Änderung. Im Zweifel ist ein Gewässer, abgesehen von Triebwerks- und Bewässerungskanälen, als ein natürliches anzusehen.

(3) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

  1. Gräben, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern,
  2. Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind.

§ 64 bleibt unberührt.

(4) Die Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser entspricht an der niedersächsischen Küste der Wasserstandslinie des mittleren Tidehochwassers (§ 70 Abs. 2). Mündet ein oberirdisches Gewässer in ein Küstengewässer, so wird es diesem gegenüber durch das Siel begrenzt; ist das oberirdische Gewässer eine Bundeswasserstraße, so richtet sich die Begrenzung nach den Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173).

(5) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Einzugsgebiet:
    ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Mündungstrichter oder Delta in das Küstengewässer gelangt;
  2. Teileinzugsgebiet:
    ein Gebiet aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
  3. Flussgebietseinheit:
    ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung der Gewässer festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten sowie dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 2a Abs. 6 besteht.

§ 2 Grundsätze

(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesonderemögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes ist ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.

(2) Das Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, dass

  1. nutzbares Wasser in ausreichender Menge und Güte zur Verfügung steht und die öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird,
  2. Hochwasserschäden und schädliches Abschwemmen von Boden verhütet werden,
  3. landwirtschaftlich und anders genutzte Flächen entwässert werden können,
  4. die Gewässer einschließlich des Meeres vor Verunreinigung geschützt werden,
  5. die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere und ihre Bedeutung für das Bild der Landschaft berücksichtigt werden,
  6. das Wasserrückhaltevermögen und die Selbstreinigungskraft der Gewässer gesichert und, soweit erforderlich, wiederhergestellt und verbessert werden.

(3) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(4) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

§ 2a Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

(1) In den Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein sind die Gewässer jeweils koordiniert zu bewirtschaften. Die Wasserbehörden koordinieren die Bewirtschaftungsmaßnahmen für den niedersächsischen Teil der jeweiligen Flussgebietseinheit untereinander und mit den anderen Ländern und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheit ebenfalls liegt. Wenn die Flussgebietseinheit über das Gebiet der Europäischen Union hinausgeht, bemühen sich die Wasserbehörden um eine Koordinierung mit den anderen Staaten. Soweit Verwaltungszuständigkeiten des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, erfolgt die Koordinierung im Einvernehmen mit dem Bund.

(2) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Ems besteht

  1. aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Ems,
  2. aus den Einzugsgebieten der östlich der Emsmündung bis einschließlich der Harte in das Küstengewässer mündenden oberirdischen Gewässer,
  3. aus den in den Einzugsgebieten nach den Nummern 1 und 2 liegenden Grundwasserkörpern und
  4. aus dem Küstengewässer von der Grenze mit dem Königreich der Niederlande im Westen bis zu der Linie im Osten, die jeweils geradlinig von den Punkten mit den Koordinaten 53° 50 07,91" N und 7° 53 03,49" 0 im Norden über den Punkt mit den Koordinaten 53° 46 36,31" N und 7° 58 19,22" 0 zum Punkt mit den Koordinaten 53° 42 53,73" N und 7° 55 46,57" 0 im Süden verläuft.

(3) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Weser besteht

  1. aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Weser,
  2. aus den Einzugsgebieten der zwischen dem Wangertief im Westen und dem Oxstedter Bach im Osten in das Küstengewässer mündenden oberirdischen Gewässer,
  3. aus den in den Einzugsgebieten nach den Nummern 1 und 2 liegenden Grundwasserkörpern und
  4. aus dem Küstengewässer von der östlichen Grenze der Flussgebietseinheit Ems bis zur Grenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg.

(4) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Elbe besteht

  1. aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Elbe,
  2. aus den in dem Einzugsgebiet nach Nummer 1 liegenden Grundwasserkörpern und
  3. aus dem Küstengewässer von der Grenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg im Westen bis zur Grenze mit dem Land Schleswig-Holstein im Osten.

(5) Zum niedersächsischen Teil der Flussgebietseinheit Rhein gehören der niedersächsische Teil des Teileinzugsgebietes der Vechte und die in diesem Teil liegenden Grundwasserkörper.

(6) Die den Flussgebietseinheiten nach den Absätzen 2 bis 4 zugeordneten Küstengewässer sind seewärts durch eine Linie begrenzt, die in einem Abstand von einer Seemeile zur Niedrigwasserlinie und zu den geraden Basislinien verläuft, die der Abgrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee zugrunde liegen.

(7) Liegen Grundwasserkörper in mehr als einem der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Teile von Flussgebietseinheiten, so werden diese Grundwasserkörper durch Verordnung des Fachministeriums genau bestimmt und der Flussgebietseinheit zugeordnet, die für die Erreichung der in § 136a genannten Bewirtschaftungsziele am besten geeignet ist.

§ 2b Schranken des Grundeigentums

Das Grundeigentum berechtigt nicht

  1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf,
  2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers,
  3. zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.

Erster Teil
Gemeinsame Bestimmungen

Kapitel 1
Benutzung der Gewässer

Abschnitt 1
Erlaubnis, Bewilligung

§ 3 Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis

(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis (§ 10) oder Bewilligung (§ 13), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.

(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des § 16 berühren sie nicht privatrechtliche Ansprüche auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.

§ 4 Benutzungen

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt,
  4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
  5. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewässer,
  6. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
  7. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:

  1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind,
  2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

(3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden.

§ 5 Benutzungsbedingungen und Auflagen

(1) Neben Bedingungen und Auflagen, die das Wohl der Allgemeinheit wahren, sind auch Auflagen zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.

(2) Durch Auflagen können ferner insbesondere

  1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustands vor der Benutzung und von Beeinträchtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die Benutzung angeordnet werden,
  2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorgeschrieben werden, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 40 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
  3. Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung des ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers erforderlich sind,
  4. dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.

§ 6 - aufgehoben -

§ 7 Vorbehalt

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, dass nachträglich

  1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt,
  2. Maßnahmen der in § 5 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 sowie in § 40 Abs. 2 genannten Arten angeordnet,
  3. Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet,
  4. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers angeordnet und
  5. Maßnahmen, die in das Maßnahmenprogramm nach § 181 aufgenommen sind, angeordnet

werden können. Zusätzliche Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 dürfen nicht gestellt werden, wenn der mit ihrer Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Wird das Wasser aufgrund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach den Nummern 3 und 4 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.

(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 32) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht § 33 weiter gehende Einschränkungen zulässt.

§ 8 Versagung

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 2 Nr. 4) verhütet oder ausgeglichen wird.

(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebietes oder eines Konzertierungsgebietes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträchtigung nicht durch Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) ausgeglichen oder durch Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 NNatG kompensiert werden kann. Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 34c Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 NNatG vorliegen. § 34c Abs. 1, 5 und 8 NNatG gilt entsprechend.

§ 9 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann gegenseitig ausschließen, wenn den Anträgen nur unter Bedingungen und Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das dem Wohl der Allgemeinheit am meisten dient. Nach der für Einwendungen bestimmten Frist werden andere Anträge nicht mehr berücksichtigt.

§ 10 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art- und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden.

(2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. Der bisherige Inhaber der Erlaubnis hat den Übergang der Wasserbehörde anzuzeigen.

§ 11 Gehobene Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis kann auf Antrag als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn daran ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 13 Abs. 3 bis 5, §§ 15 und 24 entsprechend.

(2) Wegen nachteiliger Wirkungen einer Benutzung, für die eine gehobene Erlaubnis erteilt ist, kann der Betroffene (§ 13 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Erlaubnis keine Ansprüche geltend machen, die auf Unterlassung der Benutzung gerichtet sind. Dies gilt nicht für vertragliche Ansprüche.

§ 12 Anforderungen an das Einleiten von Abwasser

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Soweit eine Verordnung nach § 7a Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Anforderungen festlegt, sind diese maßgebend. § 8 bleibt unberührt.

(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so stellen die Wasserbehörden sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.

(3) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

§ 13 Bewilligung

(1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Sie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

  1. dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und
  2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, des nach einem bestimmten Plan verfolgt wird.

Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2 gilt nicht für das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(3) Ist zu erwarten, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu entschädigen.

(4) Ist zu erwarten, dass die Benutzung einen anderen benachteiligt, weil sie

  1. den Wasserabfluss oder den Wasserstand ändert,
  2. das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert,
  3. die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
  4. seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzieht oder schmälert,
  5. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert,

so gilt Absatz 3 entsprechend, auch wenn kein Recht beeinträchtigt wird. Geringfügige und solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Unterhaltungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hätte, bleiben außer Betracht; nicht als Nachteil gilt die Änderung des Grundwasserstandes, wenn sie durch Einleiten von Wasser oder durch Senkendes Wasserspiegels zur gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken bewirkt wird, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist. Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. Der bisherige Inhaber der Bewilligung hat den Übergang der Wasserbehörde anzuzeigen.

§ 14 Schutz der Bewilligung

Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Ansprüche aus dem Eigentum sind entsprechend auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht anzuwenden.

§ 15 Nachträgliche Entscheidungen

(1) Hat ein Betroffener (§ 13 Abs. 3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Unternehmer nachträglich Auflagen gemacht werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

§ 16 Ausschluss von Ansprüchen

(1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der Betroffene (§ 13 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche.

§ 17 Widerruf der Bewilligung

(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach § 7 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von der uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist.

(2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach § 7 zulässig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer

  1. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,
  2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr übereinstimmt,
  3. trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung wiederholt die Benutzung über den Rahmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

§ 18 Zulassung vorzeitigen Beginns

(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Benutzung begonnen wird, wenn

  1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
  2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
  3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

§ 19 Benutzung durch Verbände

Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschriften Abweichendes bestimmt ist.

§ 20 Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.

(2) Wird bei Widerruf einer Bewilligung nach § 17 Abs. 1 eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen, so ist der Unternehmer zu entschädigen.

(3) Statt einer Anordnung nach Absatz 1 kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten, die Anlage ganz oder teilweise einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übereignen. Der Unternehmer ist zu entschädigen.

§ 21 Erlaubnisfreie Benutzungen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Gewässerbenutzungen von geringer Dauer, die unmittelbar

  1. der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes oder
  2. der Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit

dienen.

(2) Bei Übungen und Erprobungen für die in Absatz 1 genannten Zwecke ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für

  1. das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer und das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen sowie
  2. das vorübergehende Einbringen von Stoffen in Gewässer,

wenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Das Vorhaben ist der zuständigen Wasserbehörde vorher anzuzeigen.

Abschnitt 2
Verfahrensvorschriften

§ 22 - aufgehoben -

§ 23 Erfordernisse für den Antrag

Erlaubnis- und Bewilligungsanträge sind mit den zur Beurteilung des gesamten Unternehmens erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Nachweisen und Beschreibungen) bei der Wasserbehörde einzureichen. Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Benutzung betroffen werden können.

§ 24 Bewilligungsverfahren

(1) Für das Bewilligungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) über das förmliche Verwaltungsverfahren. § 29 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Ergänzend sind anzuwenden:

  1. § 73 VwVfG mit folgenden Maßgaben:
    1. an die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde,
    2. ein Vorhaben wirkt sich im Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen (§ 13 Abs. 4) betroffen werden können,
    3. in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 VwVfG ist auch darauf hinzuweisen, dass zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb der Frist zu erheben sind und später eingereichte Anträge (§ 9) nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 15 Abs. 2 geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 2),
  2. § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entsprechend.

§ 25 Aussetzung des Verfahrens

(1) Die Behörde kann, wenn Einwendungen aufgrund eines Rechts erhoben werden, einen Streit über das Bestehen des Rechts auf den Weg der gerichtlichen Entscheidung verweisen und das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits aussetzen. Sie muss es aussetzen, wenn die Bewilligung bei Bestehen des Rechts zu versagen wäre. Dem Antragsteller ist eine Frist für die Klage zu setzen. Wird die Prozessführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.

(2) Wird die Bewilligung vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Rechts erteilt, so ist die Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung insoweit vorzubehalten.

§§ 26 b is 28 - aufgehoben -

§ 29 Erlaubnisverfahren

Die Erlaubnis wird ohne förmliches Verfahren erteilt. Jedoch gilt § 24 entsprechend, wenn

  1. die Erlaubnis für ein Vorhaben erteilt werden soll, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, oder
  2. die Behörde ein förmliches Verfahren für geboten hält, weil das beabsichtigte Unternehmen wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind.

§ 30 Beweissicherung, Sicherheitsleistung

(1) Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung der Wasserbehörde von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, kann die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.

(2) Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Der Bund, das Land und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf die Sicherheitsleistung sind die §§ 232, 234 bis 240 BGB anzuwenden.

§ 31 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. Das Verfahren richtet sich nach den für die Planfeststellung geltenden Vorschriften.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Das Verfahren richtet sich - außer bei einer gehobenen Erlaubnis - nach den für den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Vorschriften.

(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden ist die Wasserbehörde zu hören.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Ersuchen der Wasserbehörde die Planfeststellungsbehörde; sie trifft auch nachträgliche Entscheidungen (§ 15). Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Für den Widerruf einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß.

Abschnitt 2a
Zusätzliche Regelungen für Industrieanlagen und ähnliche Anlagen

§ 31a Erlaubnisverfahren bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen

(1) Ist mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer Anlage im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), eine Gewässerbenutzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 2 oder eine wesentliche Änderung dieser Gewässerbenutzung verbunden, so sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die Vorschriften dieses Abschnitts zu beachten.

(2) Für das Verfahren über die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 gilt § 24 entsprechend.

(3) Die Wasserbehörde stimmt das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren einschließlich des Inhalts der Erlaubnis auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einschließlich des Inhalts der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab.

(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.

§ 31b Angaben des Antragstellers

Der Antragsteller hat den Antrag auf Genehmigung der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Angaben über

  1. Art, Menge und Herkunft der Stoffe, die in das Gewässer eingeleitet werden sollen, sowie die dadurch verursachten erheblichen Umweltauswirkungen,
  2. den Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung der Abwasserströme,
  3. die zur Vermeidung oder, wenn die Vermeidung nicht möglich ist, die zur Verringerung der Einleitung der Stoffe in das Gewässer vorgesehenen Maßnahmen,
  4. die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der in das Gewässer eingeleiteten Stoffe und
  5. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht

vorzulegen. Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 beizufügen.

§ 31c Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Kann die Gewässerbenutzung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen auf die Umwelt erheblich berührt wird, darum, so stellt die zuständige Behörde den von dem anderen Staat benannten Behörden die Antragsunterlagen nach § 31b zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung wie den nach § 73 Abs. 2 VwVfG zu beteiligenden Behörden; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. § 11a Abs. 3 bis 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), gilt entsprechend.

§ 31d Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis muss die notwendigen Bestimmungen enthalten, um weiträumige oder grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt so weit wie möglich zu vermindern und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.

(2) Die Erlaubnis enthält mindestens Bestimmungen

  1. über Höchstwerte für die Einleitung insbesondere der in der Anlage 2 aufgeführten Stoffe oder über die Höchstwerte erweiternde oder ersetzende Parameter oder technische Maßnahmen; dabei sind die Art der Schadstoffe und die Gefahr der Verlagerung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt von Wasser auf Boden oder Luft zu berücksichtigen,
  2. über die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung der eingeleiteten Schadstoffe einschließlich der Methode und Häufigkeit der Messungen sowie des Bewertungsverfahrens,
  3. über die Verpflichtung, die Daten vorzulegen, die für die Prüfung der Einhaltung der Erlaubnis erforderlich sind, und
  4. über die Maßnahmen, die bei anderen als normalen Betriebsbedingungen zu treffen sind; dabei sind insbesondere die aus der Inbetriebnahme, dem kurzzeitigen Abfahren sowie der endgültigen Stilllegung der Anlage, die durch das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen und durch Störungen entstehenden Gefahren für das Gewässer zu berücksichtigen.

Die Ergebnisse der Überwachung nach Satz 1 Nr. 2 sind, soweit sie der Behörde vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen.

(3) Werden durch Rechtsvorschriften Anforderungen an die Reinheit des Gewässers gestellt, die nach dem Stand der Technik nicht zu erfüllen sind, so enthält die Erlaubnis zusätzliche Bestimmungen zur Einhaltung dieser Vorschriften.

§ 31e Überprüfung der Erlaubnis und nachträgliche Bestimmungen

(1) Die nach § 31d getroffenen Bestimmungen sind regelmäßig zu überprüfen. Genügen sie den Erfordernissen des § 31d Abs. 1 nicht mehr, so sind nachträgliche Bestimmungen zu treffen. Diese sind insbesondere dann erforderlich, wenn die Überprüfung ergibt, dass

  1. die nach § 31d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Höchstwerte, gleichwertigen Parameter oder technischen Maßnahmen für den Schutz der Gewässer nicht ausreichend sind,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der ins Wasser eingeleiteten Stoffe ermöglichen, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen,
  3. andere Techniken angewandt werden müssen, um die Sicherheit der eingesetzten Verfahren zu gewährleisten oder
  4. durch Rechtsvorschriften neue Anforderungen gestellt werden.

(2) Die §§ 24 und 31a Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 31f Unterrichtung über Störungen und Unfälle

Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 31a Abs. 1 hat die Wasserbehörde unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit möglichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Gewässer zu unterrichten.

§ 31g - aufgehoben -

§ 31h Bestehende Erlaubnisse

Eine Erlaubnis für die mit dem Betrieb einer Anlage nach § 31a Abs. 1 verbundene Gewässerbenutzung,

  1. die vor dem 30. Oktober 1999 erteilt wurde oder
  2. für die am 30. Oktober 1999 ein vollständiger Antrag vorlag und von der bis zum 30. Oktober 2000 Gebrauch gemacht wurde,

ist bis zum 30. Oktober 2007 an die Anforderungen dieses Abschnitts anzupassen. Eine nach dem 30. Oktober 1999 erteilte Erlaubnis, die nicht unter Satz 1 Nr. 2 fällt, ist unverzüglich an die Anforderungen dieses Gesetzes anzupassen.

Abschnitt 3
Alte Rechte und alte Befugnisse

§ 32 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen aufgrund von Rechten, die

  1. nach der Wasserordnung für das Herzogtum Oldenburg vom 20. November 1868 (Old. GBl. S. 838),
  2. nach dem Wassergesetz für das Herzogtum Braunschweig vom 20. Juni 1876 (Braunschw. GVS. S. 285),
  3. nach dem Wassergesetz vom 7. April 1913 (Preuß. Gesetzsamml. S. 53)

erteilt oder in einem durch diese Gesetze geordneten Verfahren aufrechterhalten worden sind, wenn am 1. März 1960 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des Rechts vorhanden waren; ist bei der Erteilung des Rechts eine spätere Zeit bestimmt worden, bis zu der eine Wasserbenutzungsanlage errichtet und in Betrieb gesetzt sein muss, so gilt dieser Zeitpunkt.

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für Benutzungen aufgrund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder aufgrund hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, zu deren Ausübung bei Verkündung des Wasserhaushaltsgesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

§ 33 Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse

Die Wasserbehörde kann die in § 32 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) gegen Entschädigung widerrufen, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie kann sie ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht zulässig war, widerrufen,

  1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat,
  2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde,
  3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt, oder
  4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 7.

§ 34 Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die in § 20 Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen treffen. In den Fällen des § 33 Satz 1 ist der Unternehmer zu entschädigen. § 20 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 35 Eintragung und Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzutragen.

(2) Die Wasserbuchbehörde hat die Inhaber derjenigen alten Rechte und alten Befugnisse, die nicht in ein nach bisherigem Wasserrecht vorgeschriebenes Wasserbuch eingetragen oder sonst bekannt sind, bis zum 15. Juli 1962 öffentlich aufzufordern, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekannt geworden noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung.

(3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 erloschenen alten Rechts ist auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen.

(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nachholen.

(5) Ein fristgerechter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis, der zurückgewiesen werden müsste, weil am 1. März 1960 keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, gilt als Antrag nach § 37 Abs. 1.

§ 36 Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse

(1) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen.

(2) Stehen Inhalt oder Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nicht oder nur teilweise fest, so werden sie auf Antrag ihres Inhabers von der Wasserbehörde festgestellt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.

§ 37 Andere alte Benutzungen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich für Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie beim Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes

  1. aufgrund eines Rechts oder einer Befugnis der in § 32 Abs. 1 oder 2 genannten Art ausgeübt werden durften, ohne dass zu dem dort genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren, oder
  2. aufgrund eines anderen Rechts oder in sonst zulässiger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt dies nur, wenn zu dem in § 32 Abs. 1 genannten Zeitpunkt recht-mäßige Anlagen vorhanden waren.

Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfang seines Rechts zu erteilen; § 8 bleibt unberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach dem beim Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes geltenden Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 aufgrund des § 8 eine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem beim Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes geltenden Recht die Aufhebung oder die Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.

Abschnitt 4
Ausgleich von Rechten und Befugnissen

§ 38 Ausgleichsverfahren

(1) Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen kann die Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren regeln oder beschränken, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beeinträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.

(2) Für jeden Beteiligten ist die künftige Benutzung mit Bedingungen, Auflagen und Ausgleichszahlungen zu regeln. Die §§ 23, 24 und 30 gelten sinngemäß.

(3) Die Kosten des Ausgleichsverfahrens tragen die Beteiligten nach ihrem zu schätzenden Vorteil.

§ 39 - aufgehoben -

Abschnitt 5
Gewässerschutzbeauftragter

§ 40 Bestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz

(1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 m3Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.

(2) Soweit die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nicht bereits in Absatz 1 vorgeschrieben ist, kann die Wasserbehörde anordnen, dass die Einleiter von Abwasser in Gewässer oder Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

(3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 als verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des Einleitens von Abwasser bestellt worden ist, gilt als Gewässerschutzbeauftragter.

§ 41 Aufgaben

(1) Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Benutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.

(2) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet,

  1. die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; er hat dem Benutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen,
  2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken,
  3. auf die Entwicklung und Einführung von
    1. innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,
    2. umweltfreundlichen Produktionen hinzuwirken,
  4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.

(3) Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Benutzer jährlich einen Bericht über die nach Absatz 2 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Ist der Benutzer ein Unternehmen im Sinne des § 63 Satz 1, so kann der Gewässerschutzbeauftragte seiner Berichtspflicht durch Verweis auf gleichwertige Dokumentationen nachkommen, die er im Rahmen seiner Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung ( EMAS) erstellt hat.

(4) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten

  1. näher regeln,
  2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern,
  3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.

§ 42 Pflichten des Benutzers

(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und seine Abberufung der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dem Gewässerschutzbeauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.

(2) Der Benutzer hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich des Gewässerschutzbeauftragten und bei seiner Abberufung.

(3) Der Benutzer darf zum Gewässerschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden der Wasserbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Gewässerschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, dass der Benutzer einen anderen Gewässerschutzbeauftragten bestellt.

(4) Werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellt, so hat der Benutzer für die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Gewässerschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der Benutzer hat ferner für die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen.

(5) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen.

§ 43 Stellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers

(1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Gewässerschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.

(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.

§ 44 Vortragsrecht

Der Benutzer hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Gewässerschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. Kann der Gewässerschutzbeauftragte sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese den Gewässerschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.

§ 45 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz

(1) Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(2) Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Gewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

§ 46 Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden

Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, bei Zusammenschlüssen, die aus Gebietskörperschaften gebildet werden, und bei öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden ist der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.

Abschnitt 6
Gebühr für Wasserentnahmen

§ 47 Gebührenpflicht

(1) Das Land erhebt für Benutzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 (Wasserentnahmen) eine Gebühr.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben für Wasserentnahmen

  1. zur Grundwasseranreicherung,
  2. zur Bewirtschaftung von Talsperren,
  3. zur unterirdischen Grundwasseraufbereitung,
  4. zur Grundwasserreinigung oder Bodensanierung,
  5. zur Hochwasserentlastung,
  6. aus oberirdischen Gewässern zur Erhaltung oder Verbesserung der Güte oder zum Ausgleich von Wasserverlusten eines anderen Gewässers,
  7. zur Wasserkraftnutzung,
  8. zur Gewinnung von Wärme aus dem Wasser, soweit es demselben Gewässer wieder zugeführt wird,
  9. zum Abbau von Sand oder Kies, soweit das Wasser demselben Gewässer wieder zugeführt wird,
  10. aus oberirdischen Gewässern zur Fischhaltung,
  11. aus staatlich anerkannten Heilquellen sowie aus oberirdischen Gewässern zu Heilzwecken, soweit das Wasser nicht in geschlossenen Behältnissen vertrieben wird,
  12. zur Wasserhaltung beim über- oder untertägigen Abbau von Bodenschätzen oder zur Abwehr von Schäden an Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen,
  13. zur besseren Ausbeutung von Erdölvorkommen,
  14. zur Frostschutzberegnung,
  15. zur Nasslagerung von Stammholz in der Forstwirtschaft,
  16. aus oberirdischen Gewässern zum Befüllen von Dockanlagen von Werften.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wasser auch zu einem anderen, nicht in Absatz 2 genannten Zweck verwendet, so wird insoweit die Gebühr erhoben.

(4) Die Gebühr wird nicht für erlaubnis- oder bewilligungsfreie Wasserentnahmen nach den §§ 21, 73 und 136 erhoben.

(5) Ist die Gebühr, die ein Gebührenschuldner für einen Veranlagungszeitraum zu entrichten hat, nicht höher als 260 Euro, so wird sie nicht erhoben.

(6) Die Wasserbehörde kann von der Gebührenpflicht befreien, wenn die Wasserentnahme dazu dient,

  1. Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen oder zu entwickeln oder
  2. ein Kulturdenkmal zu erhalten.

§ 47a Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Anlage 3. Bei der Berechnung der Gebühr gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer. Wird Wasser für mehrere Zwecke verwendet, so ist die Gebühr nach dem Verwendungszweck mit dem höchsten Gebührensatz zu berechnen.

(2) Die Wasserbehörde ermäßigt auf Antrag die Gebühr nach Nummer 2.3 oder 3.5 der Anlage 3 für eine Wasserentnahme zur Herstellung eines Erzeugnisses um drei Viertel, wenn bei der Herstellung alle zumutbaren Maßnahmen zur Wassereinsparung getroffen worden sind. Die Gebühr nach Nummer 3.5 darf nur ermäßigt werden, wenn die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern unzumutbar ist.

(3) Die Wasserbehörde ermäßigt auf Antrag die Gebühr nach Nummer 2.1 oder 3.2 der Anlage 3 um die Hälfte, wenn in dem Betrieb

  1. durch Nutzung der erzeugten Wärmeenergie ein energetischer Wirkungsgrad von mindestens 70 vom Hundert erreicht wird oder
  2. die abzuführende Wärmemenge durch ihre Nutzung um 50 vom Hundert verringert wird

und damit Wasser zur Kühlung eingespart wird.

§ 47b Gebührenschuldner, Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht

(1) Die Gebühr schuldet, wer das Gewässer benutzt.

(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen. Für die Erklärung ist ein Vordruck nach einem vom Fachministerium bekannt gemachten Muster zu verwenden.

§ 47c Festsetzung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Die Gebühr wird von der Wasserbehörde durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (Gebührenbescheid). Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Der Gebührenschuldner hat am 1. Juli des jeweiligen Veranlagungszeitraumes eine Vorauszahlung in Höhe der zuletzt festgesetzten Gebühr zu entrichten, sofern diese mehr als 2 600 Euro beträgt. Ist noch kein Gebührenbescheid ergangen, so ist eine Vorauszahlung in Höhe der erwarteten Gebühr festzusetzen. Wird eine Gebühr für die Entnahme von Wasser zur landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Beregnung oder Berieselung erhoben, so entfällt die Pflicht nach Satz 1.

(3) Die Wasserbehörde kann, auch nachträglich, die Vorauszahlung ermäßigen, erhöhen oder auf sie verzichten, wenn für den laufenden Veranlagungszeitraum eine erheblich niedrigere oder höhere als die zuletzt festgesetzte Gebühr zu erwarten ist.

§ 47d Anwendung der Abgabenordnung

(1) Bei der Festsetzung und Erhebung der Gebühr für Wasserentnahmen sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), entsprechend anzuwenden:

  1. über den Zufluss von steuerlichen Nebenleistungen § 3 Abs. 3 und 4,
  2. über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger §§ 7 und 32,
  3. über die Steuerpflichtigen §§ 34 bis 36,
  4. über das Steuerschuldverhältnis § 37 Abs. 2, §§ 38, 40 bis 42, 44 Abs. 1 und 2 Sätze 1 bis 3, §§ 45 und 47 bis 49,
  5. über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Abs. 1,
  6. über die Beweismittel §§ 92, 93, 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 und 2, §§ 97 bis 99, 101 Abs. 1, §§ 102 bis 107,
  7. über Fristen, Termine und Wiedereinsetzung §§ 108 bis 110,
  8. über die Steuererklärungen § 149 Abs. 1, § 152 Abs. 1 bis 3, § 153 Abs. 1 und 2,
  9. über die Steuerfestsetzung § 155 Abs. 3, § 156 Abs. 2, §§ 162 bis 165, § 169 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, § 170 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 1 bis 3 sowie 7 und 9, §§ 173, 174 und 191,
  10. über Stundung, Aufrechnung, Erlass und Verjährung §§ 222, 224 Abs. 2, §§ 225 bis 232,
  11. über die Verzinsung §§ 234 bis 239,
  12. über Säumniszuschläge § 240,
  13. über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,
  14. über die Niederschlagung § 261.

(2) Soweit sich aus den vorstehend genannten Vorschriften nichts anderes ergibt, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

§ 47e Erfassung der Wasserentnahmen

Wer für eine Wasserentnahme gebührenpflichtig werden kann, hat die Wassermenge durch geeignete Geräte zu messen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte können durch die Wasserbehörde festgelegt werden. Die Pflicht zur Messung der entnommenen Wassermenge entfällt, wenn die durch die Messung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Gebührenpflicht stehen.

§ 47f - aufgehoben -

§ 47g Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Für die Hinterziehung von Gebühren für Wasserentnahmen sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 der Abgabenordnung über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung über die leichtfertige Steuerverkürzung entsprechend anzuwenden.

(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung beträgt zwei Jahre.

§ 47h Verwendung

(1) Aus dem Aufkommen der Gebühr für Wasserentnahmen ist vorab der Verwaltungsaufwand zu decken, der dem Land und den zuständigen kommunalen Körperschaften durch den Vollzug dieses Abschnitts sowie des § 91b Abs. 2 und des § 93 Abs. 6 entsteht. Die Höhe des zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwandes bemisst sich nach dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes.

(2) Zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes erhalten die zuständigen kommunalen Körperschaften aus dem Ansatz nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. Die Höhe richtet sich nach dem Anteil an der Zahl der Bescheide.

(3) Das verbleibende Aufkommen ist für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Wasserhaushalts, für sonstige Maßnahmen der Wasserwirtschaft und für Maßnahmen des Naturschutzes zu verwenden. Mindestens 40 vom Hundert des Gesamtaufkommens sind für folgende Maßnahmen einzusetzen:

  1. Zuschüsse an Wasserversorgungsunternehmen für den Erwerb oder die Pacht von Flächen in Wasserschutzgebieten,
  2. Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen im Sinne von § 91b Abs. 2,
  3. Förderung der sparsamen Wasserverwendung, insbesondere von Modell- und Pilotvorhaben bei kleinen und mittleren Unternehmen,
  4. in Wasserschutzgebieten und in sonstigen Gebieten, die in einer Bewilligung oder Erlaubnis zur Entnahme von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung als Einzugsgebiet dargestellt sind (Trinkwassergewinnungsgebiete),
    1. zusätzliche Beratung der land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzer von Grundstücken einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Boden- und Gewässeruntersuchungen,
    2. Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen, die aufgrund einer vertraglich vereinbarten, über die gute fachliche Praxis hinausgehenden Einschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung von Grundstücken entstehen,
    3. Erkundung und Bewertung von Grundwasserbelastungen,
  5. Erforschung einer besonders auf den Grundwasserschutz ausgerichteten Land- und Forstwirtschaft sowie eines entsprechend ausgerichteten Erwerbsgartenbaus in Wasserschutzgebieten anhand von Modellen und Pilotvorhaben,
  6. Erforschung einer schonenden Grundwasserbewirtschaftung,
  7. Förderung der Renaturierung der Flussauen und Feuchtgrünlandbereiche zum Zwecke der Wasserrückhaltung und Grundwasserneubildung,
  8. Naturschutzprogramme zum Schutz der Gewässer, des Wasserhaushalts und des Dauergrünlands und
  9. Erschwernisausgleich nach der Verordnung über den Erschwernisausgleich und den Vertragsnaturschutz in geschützten Teilen von Natur und Landschaft.

(4) Das Land gewährt einem Wasserversorgungsunternehmen für die aufgrund von Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a und b entstehenden Kosten eine Finanzhilfe, wenn die Maßnahmen dem vorsorgenden Trinkwasserschutz dienen und auf der Grundlage eines in gleichberechtigter Zusammenarbeit mit im Trinkwassergewinnungsgebiet bodenbewirtschaftenden Personen erarbeiteten Schutzkonzepts vereinbart wurden. Durch einen nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 5 vom Land mit dem Wasserversorgungsunternehmen geschlossenen Vertrag werden die durch Maßnahmen nach Satz 1 im Vertragszeitraum zu erreichenden Ziele und die Höhe der Finanzhilfe festgelegt; dabei sind die voraussichtlich für die Finanzhilfe insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen, zu denen sich mehrere Wasserversorgungsunternehmen oder ein oder mehrere Wasserversorgungsunternehmen mit bodenbewirtschaftenden Personen zusammengeschlossen haben.

(5) Das Fachministerium kann durch Verordnung regeln

  1. die Anforderungen an die gleichberechtigte Zusammenarbeit der Wasserversorgungsunternehmen mit bodenbewirtschaftenden Personen, insbesondere bei der Erarbeitung und Umsetzung des Schutzkonzepts,
  2. die Grundlagen der Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzhilfemittel auf die Trinkwassergewinnungsgebiete,
  3. den gestaffelten Beginn und die Dauer der Verträge nach Absatz 4 Satz 2,
  4. die Anforderungen an Inhalt und Umsetzung des Schutzkonzepts,
  5. die mindestens nachzuweisenden voraussichtlichen Kosten,
  6. die Vorrangigkeit der Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen,
  7. die Voraussetzungen und die Höhe einer Eigenbeteiligung an den Kosten nach Absatz 4 Satz 1,
  8. das Verfahren zur Auszahlung der Finanzhilfe,
  9. die Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe und des Erreichens der Vertragsziele sowie
  10. die Voraussetzungen für die Rückforderung der Finanzhilfe.

Kapitel II
Wasserschutzgebiete

(4) Die Wasserbehörde kann von Schutzbestimmungen im Einzelfall Befreiung erteilen, soweit der Schutzgebietszweck nicht gefährdet wird.

§ 48 Festsetzung von Wasserschutzgebieten 09

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

  1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder
  2. das Grundwasser anzureichern oder
  3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten,

können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.

(2) Die Wasserbehörde setzt das Wasserschutzgebiet durch Verordnung fest. Vor dem Erlass der Verordnung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Dieses wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet § 73 VwVfG und § 30 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. § 30 gilt sinngemäß. § 73 VwVfG gilt sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung des Verordnungsentwurfs nach § 73 Abs. 2 beträgt zwei Wochen.
  2. Die Gemeinde hat den Verordnungsentwurf innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen.
  3. Die zu setzende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 73 Abs. 3 a Satz 1 soll zwei Monate nicht überschreiten.

Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen (§ 49 ).

"Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten.

(3) Die Verordnung kann das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 6 zu verfahren: Die Wasserbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben. Die Beschreibung nach Satz 5 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1 : 50.000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist.

(4) Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach Absatz 1 Nr. 1 erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, sind von dem durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigten vorzulegen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion