Niedersächsischen Wassergesetzes (2)

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§ 49 Schutzbestimmungen

(1) Die Verordnung nach § 48 trifft für das Wasserschutzgebiet die erforderlichen Schutzbestimmungen. Sie kann es in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen einteilen.

(2) Durch die Schutzbestimmungen können im Wasserschutzgebiet

  1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden,
  2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen und zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden.

Insbesondere können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet werden, Boden- und Gewässeruntersuchungen durchführen zu lassen oder durchzuführen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen und Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen.

(3) Das Fachministerium kann durch Verordnung Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete treffen.

§ 50 Vorläufige Anordnungen

(1) Bevor ein Wasserschutzgebiet nach §§ 48 festgesetzt ist, kann die Wasserbehörde die in § 49 genannten Schutzbestimmungen durch vorläufige Anordnung treffen, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes beabsichtigte Zweck gefährdet wäre. Vorhaben, die vor Inkrafttreten der vorläufigen Anordnung wasserbehördlich zugelassen worden waren, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung dürfen nicht untersagt werden. § 30 gilt auch für die vorläufigen Anordnungen.

(2) Die vorläufigen Anordnungen ergehen als Verordnung. Für die Verordnung gilt § 48 Abs. 3 und 4 entsprechend. Die Verordnung darf frühestens mit der Bekanntmachung der für die Schutzgebietsverordnung beabsichtigten Schutzbestimmungen (§ 48 Abs. 2) in Kraft treten. Sie tritt außer Kraft mit dem Inkrafttreten der Schutzgebietsverordnung, spätestens jedoch nach drei Jahren und sechs Monaten.

(3) Die vorläufigen Anordnungen können auch als Verfügung getroffen werden. Diese Verfügungen sind auch schon vor der Bekanntmachung der für die Schutzgebietsverordnung beabsichtigten Schutzbestimmungen (§ 48 Abs. 2) zulässig. Sie treten außer Kraft, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten die für die Schutzgebietsverordnung beabsichtigten Schutzbestimmungen bekannt gemacht worden sind, im Übrigen mit dem Inkrafttreten der Schutzgebietsverordnung oder einer Verordnung nach Absatz 2, spätestens jedoch nach vier Jahren.

(4) Eine Wiederholung vorläufiger Anordnungen für einen längeren Zeitraum als insgesamt vier Jahre, von der ersten Anordnung gerechnet, ist unzulässig.

(5) Das Fachministerium kann Verordnungen nach § 49 Abs. 3 auch für Gebiete erlassen, für die vorläufige Anordnungen nach den vorstehenden Absätzen gelten.

(6) § 49 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 51 Entschädigungspflichtige Anordnungen

Stellt eine Anordnung nach § 49 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für die Beschränkung einer Bewilligung gilt § 17 , für die Beschränkung eines alten Rechts gilt § 33 .

§ 51a Ausgleich

(1) Setzt eine Schutzbestimmung nach § 49 oder § 50 erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung eines Grundstücks beschränken oder mit zusätzlichen Kosten belasten, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 51 besteht. Dies gilt auch für Schutzbestimmungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen worden sind. Pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten stehen den Schutzbestimmungen gleich.

(2) Der Ausgleich ist in Geld zu leisten. Er bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. Die an Kooperationen für Wasserschutzgebiete Beteiligten sind insbesondere vor Festlegung von Bemessungsgrundlagen zu hören. Ausgleichsleistungen sind bis zum 31. März des zweiten auf die Verursachung des wirtschaftlichen Nachteils folgenden Kalenderjahres bei dem nach Absatz 3 Ausgleichspflichtigen zu beantragen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(3) Zum Ausgleich ist verpflichtet, wer durch die Schutzbestimmung unmittelbar begünstigt ist. Mehrere unmittelbar Begünstigte sind Gesamtschuldner. Dient die Schutzbestimmung der künftigen Wasserversorgung, ohne dass ein unmittelbar Begünstigter vorhanden ist, so ist der Ausgleich vom Land zu leisten.

§ 51b - aufgehoben -

Kapitel III
Gewässerkundlicher Landesdienst

§ 52 Gewässerkundlicher Landesdienst

(1) Zur Ermittlung, Aufbereitung und Sammlung der hydrologischen Daten, die für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen erforderlich sind, unter-hält das Land einen gewässerkundlichen Dienst (gewässerkundlicher Landesdienst).

(2) Aufgabe des gewässerkundlichen Landesdienstes ist es insbesondere,

  1. in dem vom Fachministerium festzulegenden Umfang an Messstellen in Gewässern quantitative und qualitative Daten zu ermitteln, die Messergebnisse auszuwerten und zu veröffentlichen,
  2. die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen sowie
  3. das hydrologische Gesamtbild vom jeweiligen Zustand der Gewässer und ihrer ökologischen Veränderungen regelmäßig in einem Bericht darzustellen.

(3) Der gewässerkundliche Landesdienst hat alle Stellen des Landes und die dessen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beraten. Er ist bei allen Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen zu beteiligen, es sei denn, dass wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht zu erwarten sind. Im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Sätzen 1 und 2 soll der gewässerkundliche Landesdienst

  1. zusätzlich erforderliche hydrologische Daten ermitteln oder ermitteln lassen und aufbereiten,
  2. die Wasserbehörden bei der Gewässeraufsicht unterstützen.

(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Stellen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben dem gewässerkundlichen Landesdienst die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten auf Verlangen zu übermitteln.

§ 53 Befugnisse des gewässerkundlichen Landesdienstes

(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, steht dessen Beauftragten unbeschadet der Befugnisse nach § 61 das Recht zu,

  1. Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten,
  2. Grundstücke und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Betriebsgrundstücken und -räumen gehören, jederzeit zu betreten,
  3. Wasser-, Boden-, Flüssigkeits- und Feststoffproben zu entnehmen,
  4. Bohrungen und Pumpversuche durchzuführen,
  5. Geräte und Stoffe zu Messungen und Untersuchungen einzubringen,
  6. von den zur Unterhaltung der Gewässer Verpflichteten, den Benutzern der Gewässer sowie den an eine Abwasseranlage angeschlossenen Betrieben Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen.

(2) Bei außergewöhnlichen Verunreinigungen eines Gewässers sind die Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes auch befugt, im Wege der Funktionskontrolle jederzeit den Reinigungsprozess in Abwasserbehandlungsanlagen zu verfolgen, um ihren Wirkungsgrad festzustellen und die Ursachen von Funktionsstörungen aufzuklären.

(3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die Absätze 1 und 2 eingeschränkt.

(4) Persönliche oder sachliche Verhältnisse, die den Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes bei der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt werden, sind geheim zu halten.

(5) Entstehen durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Schäden oder Nachteile, so ist der Betroffene zu entschädigen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene zu den Maßnahmen Anlass gegeben hat.

§ 54 Messanlagen

(1) Soweit die Erfüllung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes es erfordert, kann die Wasserbehörde den Eigentümer eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage sowie den zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks oder der Anlage Berechtigten verpflichten, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegeln, Gütemessstationen, Grundwasser- und anderen Messstellen) auf dem Grundstück oder der Anlage zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Entstehen Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

(2) Auf die Messstellen des gewässerkundlichen Landesdienstes (§ 52 Abs. 2 Nr. 1) ist bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder einer Genehmigung und im Planfeststellungsverfahren Rücksicht zu nehmen.

Kapitel IV
Entschädigung

§ 55 Art und Maß der Entschädigung

(1) Eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen; hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Verfügung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist.

(2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Festsetzung der Entschädigung zugrunde lagen, wesentlich geändert, so kann die Behörde die Höhe der wiederkehrenden Leistungen auf Antrag neu festsetzen, wenn dies notwendig ist, um eine offenbare Unbilligkeit zu vermeiden.

(3) Wird die Benutzung eines Grundstücks unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Eigentümer statt einer Entschädigung in Geld verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach der bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen.

§ 56 Entschädigungspflichtiger

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt wird. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. lst ein unmittelbar Begünstigter nicht vorhanden, so hat das Land die Entschädigung zu leisten.

§ 57 Verfahren

(1) Bevor eine Entschädigung festgesetzt wird, hat die Behörde eine gütliche Einigung der Beteiligten zu versuchen. Die Einigung ist zu beurkunden. Den Beteiligten ist auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen; der Entschädigungspflichtige, der Entschädigungsberechtigte und Art und Maß der Entschädigung sind zu nennen. Zuständig ist diejenige Behörde, die für die die Entschädigung auslösende Entscheidung zuständig ist.

(2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so entscheidet die Behörde über die Entschädigung durch Bescheid. Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Sie muss eine Belehrung über den Rechtsweg (§ 59) enthalten. § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt sinngemäß. Die Verwaltungskosten trägt der nach § 56 Entschädigungspflichtige. § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des § 55 Abs. 3 hat die Behörde unverzüglich das Grundbuchamt zu ersuchen, einen Vermerk über das mit der Verpflichtung verbundene Recht zum Grundstückserwerb einzutragen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

§ 58 Vollstreckbarkeit

(1) Die Urkunde über die Einigung (§ 57 Abs. 1 Satz 2) ist nach Zustellung vollstreckbar. Der Entschädigungsbescheid (§ 57 Abs. 2 Satz 1) ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, soweit er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Gericht eine Klage auf Aufhebung des Bescheides abgewiesen und die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Urkundsbeamte des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die festsetzende Behörde ihren Sitz hat; ist ein Verfahren bei dem ordentlichen Gericht anhängig (§ 59), so erteilt sie der Urkundsbeamte dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die festsetzende Behörde ihren Sitz hat.

§ 59 Rechtsweg

(1) Den Entschädigungsbescheid (§ 57 Abs. 2 Satz 1) können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung vor den ordentlichen Gerichten durch Klage anfechten.

(2) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen einer Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass der Entschädigungsbescheid aufgehoben oder geändert und die Entschädigung anderweit festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Fall zur Last.

Kapitel V
Gewässeraufsicht

§ 60 Aufgabe der Gewässeraufsicht

Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, den Zustand der Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bestehen oder begründet werden.

§ 61 Überwachung

(1) Wer ein Gewässer benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbesondere zur Prüfung, ob eine beantragte Benutzung zugelassen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich Anordnungen aufgrund des § 7 zu treffen sind,

  1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen während der Betriebszeit,
  2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und
  3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit

zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. Benutzer von Gewässern, für die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist (§ 40), haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 hinzuzuziehen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der

  1. eine Rohrleitungsanlage nach § 156 errichtet oder betreibt,
  2. eine Anlage nach § 161 Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut, aufstellt, unterhält oder betreibt oder
  3. Inhaber eines gewerblichen Betriebes nach § 165 ist.

Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen die Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, unterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die Überwachung anderer öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz bestehen oder begründet werden.

(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 bestehen gegenüber den Wasserbehörden, den Behörden des gewässerkundlichen Landesdienstes und den von den Wasserbehörden Beauftragten.

§ 61a Staatlich anerkannte Stellen für Abwasseruntersuchungen

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung bei der Abwasserbeseitigung auch durch staatlich anerkannte Stellen durchgeführt werden können. In der Verordnung können auch die Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung der Stellen sowie an ihre Unabhängigkeit: von den zu Überwachenden, das Verfahren zur Anerkennung, die Befristung und das Erlöschen der Anerkennung, der Ausschluss von Interessenkollisionen, die Vergütung und Auslagenerstattung, die Fachaufsicht über die Stellen einschließlich der Teilnahme an Ringversuchen und anderer Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung sowie die Begrenzung der Zahl der staatlich anerkannten Stellen entsprechend dem Bedarf der Wasserbehörden geregelt werden.

§ 62 Kosten

Wer der behördlichen Überwachung nach § 61 unterliegt, trägt die Kosten dieser Überwachung. Dies gilt nicht für den, der ausschließlich als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken der Überwachung unterliegt. Zu den Kosten der Überwachung gehören auch die Kosten von Untersuchungen, die außerhalb des Betriebes und der Grundstücke des Benutzers, insbesondere in den benutzten und in gefährdeten Gewässern, erforderlich sind. Die Kosten können als Pauschalbeträge erhoben werden.

§ 63 Erleichterungen für auditierte Standorte

Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung kann das Fachministerium für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und für die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, durch Verordnung Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Verfahren für die behördliche Zulassung sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Unternehmen regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Verordnung sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft oder keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen vorgesehen werden zu

  1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
  2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
  3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
  4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
  5. zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung.

Kapitel VI
Haftung

§ 64 Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers

(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.

(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 16 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 15 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von 30 Jahren zulässig.

Zweiter Teil
Bestimmungen für oberirdische Gewässer

Kapitel I
Bewirtschaftungsziele und -anforderungen

§ 64a Bewirtschaftungsziele

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft sind, so zu bewirtschaften, dass

  1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird und
  2. ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder bis zum 22. Dezember 2015 erreicht wird.

(2) Das Fachministerium regelt, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) erfordert, für die Überprüfung, ob die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht sind oder erreicht werden können, durch Verordnung

  1. eine jeweils fachlichen Gesichtspunkten folgende Erfassung und Beschreibung der oberirdischen Gewässer,
  2. die Anforderungen an den guten ökologischen und chemischen Zustand der oberirdischen Gewässer,
  3. eine Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen der oberirdischen Gewässer,
  4. eine Zusammenstellung und Beurteilung der Auswirkungen der Belastungen der oberirdischen Gewässer und
  5. eine Überwachung, Einstufung und Darstellung des Zustands der oberirdischen Gewässer.

(3) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die zur Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG erlassen werden, die Maßnahmen zur Verminderung der Verschmutzung oberirdischer Gewässer durch prioritäre Stoffe sowie zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen oder sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe. Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe nach Satz 1 sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind.

§ 64b Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer

(1) Oberirdische Gewässer, die von Menschen geschaffen oder in ihrem Wesen physikalisch von Menschen erheblich verändert worden sind, können als künstliche oder erheblich veränderte oberirdische Gewässer eingestuft werden, wenn

  1. die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Gewässers, die für einen guten ökologischen Zustand erforderlich wären, auf
    1. die Umwelt insgesamt,
    2. die Schifffahrt einschließlich der Hafenanlagen,
    3. die Freizeitnutzung,
    4. Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere der Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes oder der Bewässerung,
    5. die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
    6. andere, ebenso wichtige nachhaltige Einwirkungen des Menschen
  2. signifikante nachteilige Auswirkungen hätten und
  3. die Ziele, die mit den künstlichen oder veränderten Merkmalen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind.

(2) Die Einstufung eines Gewässers nach Absatz 1 darf das Erreichen der in Absatz 3 Satz 1, in § 64a Abs. 1, in § 130a oder in § 136a Abs. 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in einem anderen Gewässer derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

(3) Die als künstlich oder erheblich verändert eingestuften oberirdischen Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass

  1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und
  2. ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand erhalten oder bis zum 22. Dezember 2015 erreicht wird.

§ 64a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 64c Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

(1) Die Fristen nach § 64a Abs. 1 Nr. 2 oder § 64b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dürfen höchstens zweimal um jeweils sechs Jahre überschritten werden, wenn eine Verschlechterung des Gewässerzustands voraussichtlich nicht eintreten wird und

  1. die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,
  2. die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder
  3. die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.

Eine weitere Fristüberschreitung ist zulässig, solange die Bewirtschaftungsziele nach § 64a Abs. 1 oder § 64b Abs. 3 wegen der natürlichen Gegebenheiten nicht erreicht werden können.

(2) Fristüberschreitungen nach Absatz 1 dürfen die Verwirklichung der in § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 3 Satz 1, § 130a oder § 136a Abs. 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in einem anderen Gewässer derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

§ 64d Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

(1) Die oberste Wasserbehörde kann für bestimmte Gewässer weniger strenge Ziele als die Bewirtschaftungsziele nach § 64a Abs. 1 oder § 64b Abs. 3 Satz 1 festlegen, wenn

  1. das Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder durch seine natürlichen Gegebenheiten so beschaffen ist, dass die Erreichung der Bewirtschaftungsziele unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre,
  2. die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären,
  3. weitere Verschlechterungen des Zustands des Gewässers vermieden werden und
  4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen,. die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Gewässerbeschaffenheit nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche ökologische und chemische Zustand erreicht wird.

Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Maßnahmenprogramms nach § 181 und des Bewirtschaftungsplans nach § 184 ist alle sechs Jahre zu überprüfen, ob die in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Festlegung weniger strenger Ziele weiterhin vorliegen.

(2) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach § 64a Abs. 1 oder § 64b Abs. 3 Satz 1, wenn sie auf Umständen beruhen, die entweder in natürlichen Ursachen begründet sind oder die durch höhere Gewalt bedingt und die außergewöhnlich sind oder nicht vorhersehbar waren, oder die durch Unfälle entstanden sind. Bei vorübergehenden Verschlechterungen nach Satz 1 haben die Wasserbehörden

  1. alle praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verschlechterung des Zustands des Gewässers und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
  2. die zu ergreifenden Maßnahmen, die nach Wegfall der Umstände eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands des Gewässers nicht gefährden dürfen, im Maßnahmenprogramm nach § 181 aufzuführen und
  3. die Auswirkungen der Umstände jährlich zu überprüfen und die praktisch geeigneten Maßnahmen ,zu ergreifen, um den vorherigen Zustand des Gewässers unter Berücksichtigung der in § 64c Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe sobald wie möglich wiederherzustellen.

(3) Werden die physischen Eigenschaften eines oberirdischen Gewässers oder der Grundwasserstand verändert und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines oberirdischen Gewässers nicht zu vermeiden, so ist dies zulässig, wenn

  1. die Gründe für die Veränderungen von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in § 64a Abs. 1 oder § 64b Abs. 3 Satz 1 genannten Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den Nutzen der neuen Veränderungen für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird,
  2. die Ziele, die mit den Veränderungen verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind, und
  3. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu verringern.

Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen des Menschen im Sinne des § 64b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist unter den in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung des Gewässerzustands von einem sehr guten in einen guten Zustand zulässig. Die Wasserbehörde überprüft jeweils alle sechs Jahre im Zusammenhang mit der Überprüfung des Maßnahmenprogramms nach § 181 und des Bewirtschaftungsplans nach § 184 , ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Veränderungen weiterhin vorliegen.

(4) Für Festlegungen nach Absatz 1 Satz 1, vorübergehende Verschlechterungen nach Absatz 2 und Veränderungen von Gewässern nach Absatz 3 gilt § 64c Abs. 2 entsprechend.

§ 64e Gewässer in Schutzgebieten

Die §§ 64a bis 64d gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

Kapitel II
Einteilung, Eigentum

§ 65 Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1) Die oberirdischen Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung. in drei Ordnungen eingeteilt (§§ 66 bis 68).

(2) Natürliche oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme) sowie Mündungsarme eines natürlichen oberirdischen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört, wenn sich nicht aus der Anlage 4 oder aus der Verordnung nach § 67 Satz 1 etwas anderes ergibt.

§ 66 Gewässer erster Ordnung

(1) Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen Bedeutung für die Wasserwirtschaft

  1. Binnenwasserstraßen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), sind,
  2. in der Anlage 4 aufgeführt sind.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, das Verzeichnis der Anlage 4 durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer aufgrund von § 2 des Bundeswasserstraßengesetzes Bundeswasserstraße geworden ist oder die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat.

§ 67 Gewässer zweiter Ordnung

Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer, die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes (§ 100 Abs. 1) in einem Verzeichnis aufgeführt sind, das die Wasserbehörde als Verordnung aufstellt. Sie hat vor dem Erlass oder der Änderung der Verordnung den Unterhaltungsverband zu hören und den bisher oder künftig Unterhaltungspflichtigen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

§ 68 Gewässer dritter Ordnung

Gewässer dritter Ordnung sind diejenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind.

§ 69 - aufgehoben -

§ 70 Eigentumsgrenzen am und im Gewässer

(1) Gehören Gewässer und Ufergrundstück verschiedenen Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze zwischen ihnen im Zweifel die Linie des mittleren Wasserstandes, bei Gewässern im Tidegebiet die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes. Dies gilt entsprechend für die Abgrenzung eines Ufergrundstücks gegenüber einem Gewässer, das in niemandes Eigentum steht.

(2) Mittlerer Wasserstand und mittlerer Tidehochwasserstand ist das Mittel der Wasserstände aus der Jahresreihe der 20 Abflussjahre (1. November bis 31. Oktober), die dem Grenzherstellungsverfahren vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch fünf ohne Rest teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen für 20 Jahre nicht zur Verfügung, so gilt das Mittel der Wasserstände der fünf unmittelbar vorangegangenen Abflussjahre. Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, so richtet sich die Eigentumsgrenze nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen, im Allgemeinen nach der Grenze des Graswuchses.

(3) Ist ein Gewässer zweiter oder dritter Ordnung Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

(4) Ist ein Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so werden die Grundstücksgrenzen im Gewässer im Zweifel gebildet

  1. für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die bei mittlerem Wasserstand, im Tidegebiet bei mittlerem Tidehochwasserstand, in der Mitte des Gewässers verläuft,
  2. für nebeneinander liegende Grundstücke durch die Verbindungslinie, die vom Endpunkt der Landgrenze am Gewässer auf kürzestem Wege zu der Mittellinie nach Nummer 1 verläuft.

§ 71 Anlandungen

(1) Natürliche Anlandungen und Erdzungen gehören den Anliegern, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustands erloschen ist. Dasselbe gilt für Verbreiterungen der Ufergrundstücke, die durch natürliche oder künstliche Senkung des Wasserspiegels entstanden sind. § 70 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. Das Recht zur Wiederherstellung bestimmt sich nach § 72 Abs. 2.

(2) Bei Seen, seeartigen Erweiterungen und Teichen, die nicht Eigentum der Anlieger sind, gehören Anlandungen, Erdzungen und trockengelegte Randflächen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenzen den Eigentümern des Gewässers. Diese haben jedoch den früheren Anliegern den Zutritt zu dem See (der seeartigen Erweiterung, dem Teich) zu gestatten, soweit es zur Ausübung des Gemeingebrauchs im bisher geübten Umfang erforderlich ist.

(3) Soweit die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß auch für künstliche Anlandungen.

§ 72 Abschwemmung, Überflutung

(1) Wird an einem fließenden Gewässer, das nicht Eigentum der Anlieger ist, durch Abschwemmung, Hebung des Wasserspiegels oder andere natürliche Ereignisse ein Ufergrundstück oder ein dahinterliegendes Grundstück bei mittlerem Wasserstand oder an Tidegewässern bei mittlerem Tidehochwasserstand (§ 70 Abs. 2) überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässers entsprechend den Eigentumsgrenzen an den unverändert gebliebenen Gewässerteilen zu, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustands erloschen ist.

(2) Zur Wiederherstellung des früheren Zustands sind die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke und des Gewässers und mit deren Zustimmung der Unterhaltungspflichtige berechtigt. Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn der frühere Zustand nicht binnen drei Jahren wiederhergestellt ist. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Solange über das Recht zur Wiederherstellung ein Rechtsstreit anhängig ist, wird der Lauf der Frist für die Prozessbeteiligten gehemmt.

(3) Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde es innerhalb von drei Jahren verlangt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. § 121 Abs. 2 gilt entsprechend.

Kapitel III
Erlaubnisfreie Benutzung

Abschnitt 1
Gemeingebrauch

§ 73 Arten und Zulässigkeit des Gemeingebrauchs

(1) Jedermann darf die natürlichen fließenden Gewässer, außer Talsperren und Wasserspeicher, zum Baden, Tauchen einschließlich des Sporttauchens mit Atemgeräten, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb benutzen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Mit derselben Beschränkung darf jeder Grund-, Quell- und Niederschlagswasser einleiten, wenn es nicht durch gemeinsame Anlagen geschieht und das eingeleitete Niederschlagswasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

(2) Die Wasserbehörde kann das Befahren mit kleinen Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, als Gemeingebrauch gestatten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und Eigentum der Anlieger sind.

(4) An Talsperren und Wasserspeichern, an stehenden und an künstlichen Gewässern kann die Wasserbehörde mit Zustimmung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch (Absätze 1 und 2) zulassen. Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. Sie gilt als erteilt, soweit der Gemeingebrauch am 15. Juli 1960 ausgeübt worden ist.

(5) Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schifffahrt benutzen. Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung. Auf anderen Gewässern kann die für den Verkehr zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde die Schifffahrt allgemein oder im Einzelfall widerruflich zulassen; sie gilt als zugelassen, soweit sie am 15. Juli 1960 ausgeübt worden ist.

§ 74 Duldungspflicht der Anlieger

(1) Die Anlieger der zur Schifffahrt benutzten Gewässer (§ 73 Abs. 5) haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben dann auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.

(2) Bei Schäden hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Der Anspruch verjährt in einem Jahr. Für den Schaden ist der Schiffseigner verantwortlich, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 75 Regelung des Gemeingebrauchs

Die Wasserbehörde kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, des Verkehrs, der Gefahrenabwehr, der Sicherstellung der Erholung oder der Erhaltung von Natur und Landschaft, den Gemeingebrauch durch Verordnung oder Verfügung regeln, beschränken oder verbieten.

Abschnitt 2
Eigentümergebrauch, Benutzung zu Zwecken der Fischerei

§ 76 Eigentümergebrauch

Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind.

§ 77 Benutzung zu Zwecken der Fischerei

Zu Zwecken der Fischerei dürfen Fischnahrung, Fischereigeräte und dergleichen in oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden, wenn keine Nachteile für das Gewässer oder den Wasserabfluss entstehen.

Kapitel IV
Stauanlagen

§ 78 Stauanlagen (Begriff)

Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 79 bis 90.

§ 79 Staumarken

(1) Jede Stauanlage ist mit Staumarken zu versehen, die deutlich anzeigen, auf welchen Stauhöhen und etwa festgelegten Mindesthöhen der Wasserstand im Sommer und im Winter zu halten ist.

(2) Die Höhenpunkte sind durch Beziehung auf amtliche Festpunkte zu sichern.

(3) Die Staumarken setzt und beurkundet die Wasserbehörde. Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.

§ 80 Erhaltung der Staumarken

(1) Der Unternehmer der Stauanlage hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. Er hat jede Beschädigung und Änderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

(2) Wer die Staumarken oder Festpunkte ändern oder beeinflussen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 79 Abs. 3 sinngemäß.

§ 81 Kosten

Die Kosten des Setzens oder Versetzens, der Erhaltung und Erneuerung einer Staumarke trägt der Unternehmer.

§ 82 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Stauanlagen

(1) Stauanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn sich ein anderer, der durch das Außerbetriebsetzen oder die Beseitigung der Stauanlage geschädigt würde, verpflichtet, dem Unternehmer nach dessen Wahl die Kosten der Erhaltung zu ersetzen oder die Stauanlage zu erhalten.

(3) Auf Antrag des Unternehmers hat die Wasserbehörde eine Frist zu bestimmen, in welcher der andere die Verpflichtung nach Absatz 2 übernommen haben muss, widrigenfalls die Genehmigung erteilt wird. Die Frist ist ortsüblich bekannt zu machen; die Kosten trägt der Unternehmer.

§ 83 Ablassen aufgestauten Wassers

Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.

§ 84 Maßnahmen bei Hochwasser

Wenn Hochwasser zu erwarten ist, kann die Wasserbehörde dem Unternehmer aufgeben, die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen und alle Hindernisse (Treibzeug, Eis, Geschiebe und dergleichen) wegzuräumen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarken zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten, bis das Hochwasser fällt.

§ 85 Ausnahmegenehmigung

Die Wasserbehörde kann für Gewässer dritter Ordnung und für Sieltore, die als Stauanlagen dienen, durch Verordnung oder Verfügung Ausnahmen von den §§ 79 bis 84 zulassen.

§ 86 Talsperren, Wasserspeicher

Für Stauanlagen, deren Stauwerk von der Sohle des Gewässers oder vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als 5 m ist und deren Sammelbecken mehr als 100.000 m3 fasst (Talsperren), sowie für Wasserspeicher, die außerhalb eines Gewässers liegen und mehr als 100.000 m3 fassen, gelten die §§ 87 bis 89.

§ 87 Planfeststellung, Plangenehmigung 09

(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 86 bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Ein Vorhaben kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Für das Planfeststellungs- und das Plangenehmigungsverfahren gelten die §§ 18, 120, 122 bis 126, 127 Abs. 1 Nrn. 1,5 und 6 sowie Absatz 2 und 3, §§ 128 und 129 entsprechend.

(2) Der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Absatz 1 unterliegen solche Anlagen nicht, die in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden.

§ 88 Plan

Anlagen nach § 86 dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden; er muss genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb enthalten und alle Einrichtungen vorsehen, die Nachteile oder Gefahren für andere verhüten.

§ 89 Aufsicht

Die Wasserbehörde überwacht Bau, Unterhaltung und Betrieb der Anlage. Sie kann dem Unternehmer auch nach Ausführung des Plans Sicherheitsmaßregeln aufgeben, die zum Schutz gegen Gefahren notwendig sind.

§ 90 Andere Stauanlagen und Wasserspeicher

(1) Die §§ 87 bis 89 gelten auch für andere als die im § 86 bezeichneten Stauanlagen und Wasserspeicher, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass bei einem Bruch der Anlage erhebliche Gefahren drohen. Die Feststellung ist dem Unternehmer mitzuteilen und im Amtsblatt der Wasserbehörde sowie ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung der nicht von § 86 oder von Absatz 1 erfassten Stauanlagen und Wasserspeicher bedarf der Planfeststellung, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Kapitel V
Regelung des Wasserabflusses und Reinhaltung

Abschnitt 1
Anlagen in und an oberirdischen Gewässern

§ 91 Erfordernis der Genehmigung 09

(1) Die Herstellung und die wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen, in und an oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dies gilt nicht, wenn sie einer erlaubnispflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers hergestellt werden.Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht binnen vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages über ihn abschließend entschieden hat. Satz 3 gilt nicht für Genehmigungen

  1. nach Absatz 4,
  2. für Vorhaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach den §§ 86 und 90 stehen,
  3. von Maßnahmen in oder an einem oberirdischen Gewässer, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die zu genehmigenden Maßnahmen vorsieht, sowie
  4. in den Fällen der Beteiligung der anerkannten Vereine nach § 60 a NNatG.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Maßnahme das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere auch den Wasserabfluss oder die Schifffahrt, beeinträchtigt. Auf die der Schifffahrt dienenden Häfen und die Belange der Fischerei ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen.

(3) § 30 gilt sinngemäß.

(4) Bedarf eine Maßnahme nach Absatz 1 einer Genehmigung nach Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht, so entscheidet die für die andere Genehmigung zuständige Behörde auch über die Genehmigung nach Absatz 1. Sie erteilt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

Abschnitt 2
Gewässerrandstreifen

§ 91a Gewässerrandstreifen

(1) Für die an die Gewässer angrenzenden Geländestreifen (Gewässerrandstreifen) in einer Breite von 10 m bei Gewässern erster Ordnung und 5 m bei Gewässern zweiter Ordnung gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 4. Die Breite ist ausgehend von der Böschungsoberkante des Gewässers zu messen. Die Wasserbehörde kann bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte von dieser Regelung ausnehmen oder die Gewässerrandstreifen schmaler festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des § 2 vereinbar ist. Sie kann für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich ist.

(2) Im Gewässerrandstreifen darf Grünland nicht in Ackerland umgebrochen werden. Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn sie standortbezogen sind. Bäume und Sträucher außerhalb von Wald dürfen nur beseitigt werden, wenn dies für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, den Hochwasserschutz, die Verjüngung des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(3) Die Wasserbehörde kann Abweichungen von Absatz 2 zulassen, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert.

(4) Soweit dies zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich ist, kann die Wasserbehörde anordnen, dass Gewässerrandstreifen mit geeigneten Gehölzen bepflanzt odersonst mit einer geschlossenen Pflanzendecke versehen werden, die Art der Bepflanzung und die Pflege der Gewässerrandstreifen regeln und die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen untersagen.

§ 91b Verfahren, Entschädigung, Vergütung 09

(1) Anordnungen der Wasserbehörde nach § 91a können im Einzelfall als Verwaltungsakt oder für bestimmte Gebiete, Gewässer oder Gewässerabschnitte als Verordnung ergehen.

Für Verordnungen gelten § 48 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 3 dieses Gesetzes und § 73 VwVfG entsprechend.

(2) Anordnungen nach § 91a Abs. 4 sind entschädigungs- oder ausgleichspflichtig. § 51 und die §§ 56 bis 59 gelten entsprechend; § 51a Abs. 1 und 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ausgleich vom Land zu leisten ist. Vor einer Anordnung ist eine Vereinbarung mit den Beteiligten zu suchen. Eine Entschädigung oder ein Ausgleich ist jedoch nicht zu leisten, soweit mit der Anordnung nach § 91a Abs. 4 die Wiederherstellung eines Zustands aufgegeben wird, der am 1. November 1989 bestanden hat.

Abschnitt 3
Hochwasserschutz

§ 92 Grundsätze des Hochwasserschutzes

(1) Oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass so weit wie möglich Hochwasser zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von Hochwasserschäden vorgebeugt wird. Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden können oder deren Überschwemmung dazu dient, Hochwasserschäden zu mindern, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schützen.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen.

(3) Das Fachministerium regelt durch Verordnung, wie die Behörden der Landesverwaltung sowie der kommunalen und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informieren und vor zu erwartendem Hochwasser rechtzeitig warnen. Die Verordnung enthält insbesondere Regelungen über

  1. die Beschaffung und Bereitstellung der notwendigen Informationen,
  2. die jeweiligen Zuständigkeiten der in Satz 1 genannten Behörden und
  3. die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, auch mit den zuständigen Stellen anderer Länder.

§ 92a Überschwemmungsgebiete

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

(2) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Die Verordnung ist entsprechend anzupassen, wenn neue Erkenntnisse hinsichtlich entstandener oder zu erwartender Schäden vorliegen.

(3) Für die nach Absatz 2 bestimmten Gewässer setzen die Wasserbehörden auf der Grundlage der vom gewässerkundlichen Landesdienst erstellten Arbeitskarten durch Verordnung als Überschwemmungsgebiete die Gebiete fest, .in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu erwarten ist. Die Festsetzung hat bis zum 10. Mai 2012 zu erfolgen. Für die Überschwemmungsgebiete, in denen ein hohes Schadenspotential bei Überschwemmungen besteht, insbesondere wenn Siedlungsgebiete betroffen sind, endet die Frist am 10. Mai 2010.

(4) Die Wasserbehörden erlassen in der Verordnung nach Absatz 3 die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit es

  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen, insbesondere für landwirtschaftlich genutzte und sonstige Flächen,
  3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses oder
  5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser

erforderlich ist. Dabei sind die in einem Hochwasserschutzplan aufgeführten Maßnahmen zu beachten. Soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele dieses Gesetzes erforderlich ist, wird in der Verordnung für landwirtschaftlich genutzte und sonstige Flächen geregelt, wie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Gewässer insbesondere durch Schadstoffeintrag zu vermeiden oder zu verringern sind. Die Wasserbehörde kann in der Verordnung anordnen, dass in dem Überschwemmungsgebiet oder in Teilen des Gebietes

  1. Gegenstände zü beseitigen sind, die den Wasserabfluss hindern können,
  2. Grundstücke so zu bewirtschaften sind, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Verhütung von Bodenabschwemmungen, erforderlich ist,
  3. Auflandungen oder Vertiefungen zu verhüten sind. Für die Verordnung gilt § 48 Abs. 3 entsprechend.

(5) Regelungen nach Absatz 4 Satz 4 kann die Wasserbehörde auch durch Verwaltungsakt treffen.

(6) Die Verordnung nach Absatz 3 kann Maßnahmen, die den Abfluss des Hochwassers nicht wesentlich beeinträchtigen können, vom Genehmigungsvorbehalt nach § 93 Abs. 4 freistellen. Dies gilt entsprechend für bauliche Anlagen nach § 93 Abs. 3, wenn die Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 vorliegen.

(7) Vor dem Erlass der Verordnung nach Absatz 3 ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 VwVfG gilt sinngemäß. Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten.

(8) Haben sich die Hochwasserabflussverhältnisse in einem Überschwemmungsgebiet geändert, so ist es neu festzusetzen.

(9) Die nach bisherigem Recht festgesetzten oder als festgesetzt geltenden Überschwemmungsgebiete sind festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne dieses Abschnitts. Vor dem 1. Juni2007 eingeleitete Festsetzungsverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Beteiligung der betroffenen Gemeinden und der Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Verordnung berührt wird, stattgefunden hat.

(10) Der gewässerkundliche Landesdienst hat die Gebiete, die beim Bemessungshochwasser eines nach Absatz 2 bestimmten Gewässers oder Gewässerabschnitts überschwemmtwerden, aber noch nicht festgesetzt sind, im Benehmen mit der Wasserbehörde zu ermitteln, in Arbeitskarten darzustellen und diese öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird. Die Gebiete gelten ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes, längstens jedoch bis zum 10. Mai 2012, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Die Wasserbehörde trifft in diesen Gebieten durch Verwaltungsakt die Maßnahmen, die aus den in Absatz 4 Sätze 1 und 3 genannten Gründen erforderlich sind.

§ 93 Freihaltung des Überschwemmungsgebietes

(1) Überschwemmungsgebiete nach § 92a Abs. 1, 3, 9 und 10 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(2) In Überschwemmungsgebieten nach § 92a Abs. 3, 9 und 10 dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die Wasserbehörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

  1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
  2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
  3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
  4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
  5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
  7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
  8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
  9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

(3) Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in Überschwemmungsgebieten nach § 92a Abs. 3, 9 und 10 bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde, wenn nicht die bauliche Anlage nach § 92a Abs. 6 Satz 2 von der Genehmigung freigestellt ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendein Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(4) Ebenfalls der Genehmigung bedürfen in Überschwemmungsgebieten nach § 92a Abs. 3, 9 und 10 der Umbruch von Grünland in Ackerland, die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche, die Anlage von Baum- oder Strauchpflanzungen und die Lagerung von Stoffen, die den Hochwasserabfluss hindern können (Erde, Holz, Sand, Steine und dergleichen), wenn nicht die Maßnahme nach § 92a Abs. 6 Satz 1 von der Genehmigung freigestellt ist. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn es aus den in § 92a Abs. 4 Satz 1 genannten Gründen zum Schutz vor Hochwassergefahren erforderlich ist und die Schutzwirkungen durch Auflagen oder Bedingungen nicht erreicht werden können.

(5) § 30 gilt sinngemäß.

(6) Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße fand- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 51a Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ausgleich vom Land zu leisten ist.

§ 93a Überschwemmungsgefährdete Gebiete

(1) Der gewässerkundliche Landesdienst ermittelt im Benehmen mit der Wasserbehörde die Gebiete,

  1. die Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 92a Abs. 1 sind, aber keiner Festsetzung nach § 92a Abs. 3 bedürfen, oder
  2. die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen, überschwemmt werden können

und in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können (überschwemmungsgefährdete Gebiete), stellt diese in Kartenform dar und macht die Karten öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird.

(2) Die Wasserbehörde trifft für die überschwemmungsgefährdeten Gebiete durch Verordnung oder Verwaltungsakt die zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Überschwemmungen notwendigen Regelungen.

§ 94 Hochwasserschutzpläne

(1) Die Wasserbehörde stellt flussgebietsbezogene Pläne für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzpläne) auf, soweit dies erforderlich ist. Die Hochwasserschutzpläne dienen dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von dem Bemessungshochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren. In die Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in Flussgebietseinheiten, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen.

(2) Die Aufstellung eines Hochwasserschutzplanes ist von der Wasserbehörde öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Hochwasserschutzpläne sind spätestens bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen und mindestens alle zehn Jahre auf die Notwendigkeit einer Aktualisierung hin zu überprüfen. Die Aufstellung ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.

(4) Die Hochwasserschutzpläne für Gewässer, deren Einzugsgebiet nicht nur im Land Niedersachsen liegt, sind mit den betroffenen anderen Ländern und Staaten abzustimmen. Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne erstellt werden. § 2a Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Reinhaltung

§ 95 Einbringen und Befördern von Stoffen

(1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.

(2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Weitergehende Verbotsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Pflanzenschutzmittel und Düngemittel dürfen unmittelbar an einem Gewässer nicht verwendet werden.

§ 96 - aufgehoben -

§ 96a Güte oberirdischer Gewässer

Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für oberirdische Gewässer

  1. Anforderungen an die Beschaffenheit des Wassers festlegen,
  2. bestimmen, wie diese Beschaffenheit zu messen und zu überwachen ist und
  3. Gebote und Verbote für die Benutzung oder zur Reinhaltung des Wassers erlassen und deren Durchsetzung regeln.

Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

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