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NNatG - Niedersächsisches Naturschutzgesetz
- Niedersachsen -
Vom 11. April 1994
(GVBl. Nr. 9 1994 vom 19.04.1994 S. 156, ber. S. 267; 1996 S. 242; 1997 S. 539; 1998 S. 86; 2000 S. 378; 2001 S. 443;
2001 S. 701; 2002 S. 112; 2002 S. 378 02; 27.01.2003 S. 39 03; 19.02.2004 S. 75 04; 05.11.2004 S. 417, 419 04a; 23.06.2005 S. 210 05; 26.04.2007 S. 161 07; 28.10.2009 S. 366 09)
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Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und im unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß
(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.
(3) Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu: sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes.
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich möglich und unter Abwägung aller Anforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen ist:
§ 3 Allgemeine Pflicht
Jeder hat sich so zu verhalten, daß Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Natur und Landschaft dürfen nicht verunreinigt oder verunstaltet werden. Der Naturgenuß anderer in der freien Natur und Landschaft darf nicht unnötig beeinträchtigt werden.
Zweiter Abschnitt
Landschaftsplanung
§ 4 Landschaftsprogramm
(1) Die oberste Naturschutzbehörde hat für den Bereich des Landes ein Landschaftsprogramm auszuarbeiten und fortzuschreiben.
(2) Das Landschaftsprogramm stellt die im Interesse des gesamten Landes erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gutachtlich dar. Es enthält insbesondere Aussagen über geschützte, schutzwürdige und schutzbedürftige Teile von Natur und Landschaft, über schutzbedürftige wildlebende Tier- und Pflanzenarten, über die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, über die Nutzbarkeit der Naturgüter sowie über die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft.
§ 5 Landschaftsrahmenplan
(1) Die Naturschutzbehörde hat für ihr Gebiet einen Landschaftsrahmenplan auszuarbeiten und fortzuschreiben.
(2) Der Landschaftsrahmenplan stellt gutachtlich mit Text, Karte und zusätzlicher Begründung dar
(3) Jedermann kann den Landschaftsrahmenplan bei der Naturschutzbehörde einsehen und gegen Kostenerstattung Abdrucke verlangen.
§ 6 Landschafts- und Grünordnungspläne
Die Gemeinden arbeiten, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, Landschaftspläne und Grünordnungspläne zur Vorbereitung oder Ergänzung ihrer Bauleitplanung, zur Vorbereitung von Maßnahmen nach § 28 sowie zur Gestaltung von Grünflächen, Erholungsanlagen und anderen Freiräumen aus und führen sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan und in der Begründung zu den Bebauungsplänen sollen sie auf den Zustand von Natur und Landschaft eingehen und darlegen, wie weit die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt worden sind.
Dritter Abschnitt
Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 7 Begriff
(1) Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen. Dies gilt in der Regel auch für die Änderung der Nutzungsart landwirtschaftlich genutzter Flächen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bodennutzung.
§ 8 Grundsatz
Eingriffe dürfen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigen.
§ 9 Geltungsbereich der §§ 10 bis 12b 04
Die §§ 10 bis 12b gelten für Eingriffe, die
§ 10 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Der Verursacher eines Eingriffs hat, soweit erforderlich, die von dem Eingriff betroffenen Grundflächen so herzurichten, daß keine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zurückbleibt (Ausgleichsmaßnahmen). Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann auch durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung ausgeglichen
(2) Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde, und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden.
(3) Soweit der Verursacher seine Verpflichtung nach Absatz 1 nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde, zum Ausgleich verpflichtet. Ein Nießbraucher oder Erbbauberechtigter haftet neben dem Eigentümer. Nach den Sätzen 1 und 2 haftet nur, wer dem Eingriff zugestimmt oder ihn geduldet hat. Die Haftung entfällt, wenn für den Eingriff eine Sicherheit nach § 13 Abs. 2 geleistet wurde.
§ 11 Unzulässige Eingriffe
Sind als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes zu erwarten, die nicht vermieden und nicht nach § 10 ausgeglichen werden können, so ist Eingriff unzulässig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft untereinander die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgehen.
(1) Hat ein Eingriff erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zur Folge, die nicht nach § 10 ausgeglichen werden können, so hat der Verursacher die durch den Eingriff zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen).
(2) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 12a Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch die Naturschutzbehörde 04
Die Naturschutzbehörde lässt die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers oder des nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 Verpflichteten durchführen, wenn dieser nicht selbst dafür sorgen kann oder ein solches Vorgehen mit der Behörde vereinbart hat. Für die über die Ausführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinaus erforderlichen Amtshandlungen werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erhoben.
(1) Der Verursacher hat eine Ersatzzahlung zu leisten, wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise
Die Ersatzzahlung ist mit der Gestattung des Eingriffs zumindest dem Grunde nach festzusetzen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 bemisst sich ihre Höhe nach der Dauer und Schwere des Eingriffs; sie beträgt höchstens 7 vom Hundert der Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für Grundstücke. Die Höhe der Ersatzzahlung entspricht in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 den Kosten der Planung und Durchführung der unterbliebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
(2) Die Ersatzzahlung steht der Naturschutzbehörde zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Eingriff verwirklicht wird. Wird der Eingriff im Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden verwirklicht, so steht ihnen die Ersatzzahlung im Verhältnis der von dem Eingriff betroffenen Grundflächen zu. Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall einen abweichenden Verteilungsmaßstab für verbindlich erklären. Wird der Eingriff außerhalb des Zuständigkeitsbereichs unterer Naturschutzbehörden verwirklicht, so fließt das Geld an eine von der obersten Naturschutzbehörde zu bestimmende Stelle.
(3) Das Aufkommen aus Ersatzzahlungen darf nicht mit anderen Einnahmen vermischt werden. Es ist zweckgebunden für die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft zu verwenden und darf nicht für Maßnahmen verwendet werden, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(4) Die Naturschutzbehörde ist berechtigt, Einnahmen aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach ihren Vorgaben auf Dritte zu übertragen. Die Naturschutzbehörden können zu diesem Zweck gemeinsame Organisationen bilden.
§ 13 Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 04
(1) In den Fällen des § 9 Nr. 1 entscheidet die zuständige Behörde in dem Bescheid über die Genehmigung oder in dem entsprechenden Verwaltungsakt,
(2) Die Genehmigung des Eingriffs oder der entsprechende Verwaltungsakt kann davon abhängig gemacht werden oder vorschreiben, daß der Verursacher
(3) Der Verursacher hat die Auswirkungen des Eingriffs auf Natur und Landschaft, Möglichkeiten der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes sowie von ihm vorgesehene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Antrag zu beschreiben und, soweit erforderlich, in Plänen darzustellen.
(4) Die zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, wenn diese nicht selbst zuständig ist. Das Benehmen braucht nicht hergestellt zu werden, wenn der Eingriff in einem Bebauungsplan vorgesehen ist.
§ 14 Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 2 04
Bedarf ein Eingriff einer Planfeststellung, so hat der Träger des Vorhabens eine gutachtliche Stellungnahme der Naturschutzbehörde einzuholen. Die nach § 8 erforderlichen Vorkehrungen und die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen hat der Träger des Vorhabens im Benehmen mit der Naturschutzbehörde in dem Plan für das Vorhaben oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte im einzelnen darzustellen. Der Begleitplan ist Bestandteil des Plans für das Vorhaben. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet, ob der Träger des Vorhabens oder das Land erforderliche Ersatzmaßnahmen veranlaßt. Sie entscheidet zudem über die Ersatzzahlung nach § 12 Abs. 1.
§ 15 Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 3
In den Fällen des § 9 Nr. 3 hat die Behörde vor dem Eingriff eine gutachtliche Stellungnahme der Naturschutzbehörde einzuholen. Die in § 13 Abs. 1 vorgesehenen Entscheidungen trifft die Behörde selbst. Sie entscheidet im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit sich aus § 9 des Bundesnaturschutzgesetzes nichts anderes ergibt.
§ 15a Verhältnis zum Baurecht
(1) Auf Eingriffe im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sind die §§ 9 bis 14 nicht anzuwenden, soweit sich aus § 8a des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. März 1987 (Bundesgesetzbl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Artenschutzes vom 6. August 1993 (Bundesgesetzbl. I S. 1458), Abweichendes ergibt.
(2) Verursachen Vorhaben, die nach § 34 des Baugesetzbuchs planungsrechtlich zulässig sind, erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, so sind diese abweichend von den §§ 9 und 12 und von § 8a Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes durch eine Geldleistung abzugelten.
(3) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Höhe der Geldleistung nach Absatz 2. Diese ist als Pauschalbetrag je Quadratmeter bebaute oder befestigte Grundfläche des Vorhabens zu bemessen. Der Pauschalbetrag soll den Wert der Fläche für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild berücksichtigen. Die Verordnung faßt die Arten von Flächen, deren Wert im Sinne des Satzes 3 annähernd gleich ist, zu Gruppen mit gleichen Pauschalbeträgen zusammen. Die Geldleistungen dürfen die Kosten angemessener Ersatzmaßnahmen nicht übersteigen. Die Verordnung kann für den Wohnungsbau vorsehen, daß die Geldleistung gemindert oder nicht erhoben wird, wenn flächensparende Formen des Bauens gewählt werden. Das gleiche gilt für andere Bauformen, soweit diese der Erhaltung eines wertvollen Orts- oder Landschaftsbildes dienen.
(4) Die nach den §§ 13 und 14 zuständige Behörde setzt die Geldleistung fest. Die Geldleistung entfällt, wenn der Eigentümer oder Vorhabenträger entsprechende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchführt. Das Aufkommen aus den Geldleistungen steht der Gemeinde zu. Sie hat es für Ersatzmaßnahmen zu verwenden.
§ 16 Maßnahmen der Naturschutzbehörde
(1) Ist auf einem Grundstück die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt worden oder ist dies zu befürchten, so kann, auch wenn keine Verpflichtung nach § 10 besteht, die Naturschutzbehörde den Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, Maßnahmen zum Ausgleich oder zur Verhütung der Beeinträchtigungen zu dulden. Die Naturschutzbehörde läßt die Maßnahmen nach rechtzeitiger Ankündigung durchführen. Auf Antrag soll sie einem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten gestatten, selbst für die Maßnahmen zu sorgen.
(2) Die Körperschaft, die für Maßnahmen nach Absatz 1 öffentliche Mittel aufgewendet hat, kann vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Erstattung dieser Mittel verlangen, jedoch nur soweit ihm infolge der Maßnahmen ein Vorteil entstanden ist. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach Abschluß der Maßnahmen geltend gemacht wird. Dem Schuldner soll auf Antrag gestattet werden, die Schuld in Raten mit angemessener Verzinsung zu tilgen.
(3) Lassen sich Maßnahmen nach Absatz 1 nur dann wirksam oder mit vertretbarem Aufwand durchführen, wenn Nachbargrundstücke einbezogen werden, so kann die Naturschutzbehörde auch die Nachbarn zur Duldung verpflichten. Soweit diesen hierdurch wirtschaftliche Nachteile entstehen, sind sie angemessen zu entschädigen. § 51 ist anzuwenden.
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften über den Bodenabbau
§ 17 Genehmigungsvorbehalt
Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine dürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m2 ist, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden
Dem Antrag auf eine Genehmigung nach § 17 sind eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen sowie ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan beizufügen, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, namentlich
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein.
(2) Äußert sich zum Genehmigungsantrag eine Behörde, die anzuhören ist, nicht innerhalb von einem Monat nach Anforderung der Stellungnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Hinderungsgründe eine Nachfrist bis zu einem Monat für ihre Stellungnahme, so ist davon auszugehen, daß das Vorhaben mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht. Bedarf die Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens einer anderen Behörde, so gelten diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als erteilt.
(3) Der Beginn einzelner Abschnitte des Abbaus kann davon abhängig gemacht werden, daß Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für andere Abschnitte fertiggestellt sind.
(4) Die Genehmigung wird dem Antragsteller unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie ist dem Antragsteller und dem Eigentümer sowie einem Nießbraucher oder Erbbauberechtigten zuzustellen. Sie wirkt für und gegen die in Satz 2 Genannten und deren Rechtsnachfolger. -
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen) oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
§ 20 Vorbescheid
Über einzelne Fragen, über die in dem Genehmigungsverfahren nach den §§ 17 bis 19 zu entscheiden wäre, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag durch Vorbescheid entscheiden. Der Vorbescheid wird ungültig, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Erteilung die Genehmigung beantragt wird. Wird der Vorbescheid angefochten, beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Entscheidung. Die Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden.
§ 22 Verpflichtung zum Abbau
(1) Verbleiben inmitten eines größeren Gebietes, das abgebaut ist oder mit dessen Abbau sich die Eigentümer, Nießbraucher oder Erbbauberechtigten einverstanden erklärt haben, oder daran unmittelbar angrenzend abbauwürdige Restflächen, so kann die Naturschutzbehörde anordnen, daß die Restflächen ebenfalls abgebaut werden.
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dadurch die spätere Nutzbarkeit des ganzen Gebietes oder das Landschaftsbild erheblich verbessert wird oder ein öffentliches Interesse an der möglichst vollständigen Ausnutzung des Rohstoffvorkommens besteht. Der Abbau der Restflächen muß den Eigentümern oder sonstigen Berechtigten bei angemessener Würdigung ihrer Belange zuzumuten sein. Der Abbau darf nicht für Wohngrundstücke und solche Grundstücke angeordnet .werden, auf die der Berechtigte für die Ausübung seines Berufes angewiesen ist.
(3) Wird der Abbau einer Restfläche angeordnet, so ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben, die Fläche selbst abbauen zu lassen. Unterläßt er dies, so kann die Naturschutzbehörde die Fläche abbauen lassen.
(4) Die Naturschutzbehörde kann die Genehmigung von Abbauten in einem Gebiet nach Absatz 1 davon abhängig machen, daß der Antragsteller sich verpflichtet, einen nach Absatz 1 angeordneten Abbau von Restflächen zu angemessenen Bedingungen durchzuführen.
(5) Soweit einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten infolge einer Anordnung nach Absatz 1 wirtschaftliche Nachteile entstehen, ist er angemessen zu entschädigen. § 51 ist anzuwenden.
§ 23 Betriebsplanpflichtige Abbauten
Die §§ 17 bis 22 gelten nicht für Abbauvorhaben, die nach den bergrechtlichen Vorschriften eines zugelassenen Betriebsplans bedürfen.
Fuenfter Abschnitt
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
(1) Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil sie
(2) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden, Soweit der Schutzzweck es erfordert oder erlaubt, kann die Verordnung Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
(3) Die Verordnung kann bestimmte Handlungen innerhalb des Naturschutzgebietes untersagen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können. Dies gilt auch für Handlungen außerhalb des Naturschutzgebietes, die in das Gebiet hineinwirken können.
§ 25 aufgehoben
§ 26 Landschaftsschutzgebiete
(1) Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil
(2) Die Verordnung untersagt unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 bestimmte Handlungen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere das Landschaftsbild oder den Naturgenuß beeinträchtigen.
§ 27 Naturdenkmale
(1) Einzelne Naturschöpfungen, die
kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zu Naturdenkmalen erklären. Soweit erforderlich, kann auch die Umgebung des Naturdenkmals in den Schutz einbezogen werden.
(2) Alle Handlungen, die das Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung zerstören, beschädigen oder verändern, sind verboten.
(3) Die Verordnung kann bestimmte Handlungen untersagen, die das Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung gefährden oder stören können.
§ 28 Geschützte Landschaftsbestandteile
(1) Bäume, Hecken, Wasserläufe und andere Landschaftsbestandteile können, wenn sie
(2) Zuständig ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Gemeinde. Für die übrigen Gebiete ist die Naturschutzbehörde zuständig. Auch dort ist die Gemeinde zuständig, solange und soweit die Naturschutzbehörde keine Anordnungen trifft. Die Naturschutzbehörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich Anordnungen der Gemeinde aufheben. Anordnungen der Gemeinde ergehen als Satzung, der Naturschutzbehörde als Verordnung.
(3) Die Satzung oder Verordnung untersagt bestimmte Handlungen, die die geschützten Landschaftsbestandteile schädigen, gefährden oder verändern. Sie kann die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auch zu Ersatzpflanzungen verpflichten.
§ 28a Besonders geschützte Biotope 02 05
(1) Die folgenden Biotope werden unter besonderen Schutz gestellt:
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führen können, sind verboten. Dies gilt auch, wenn der besonders geschützte Biotop noch nicht in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft (§ 31 Abs. 1) eingetragen worden ist.
(3) Die Eintragung besonders geschützter Biotope in das Verzeichnis nach § 31 Abs. 1 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des Absatzes 2 bekanntgegeben. Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Eintragung öffentlich bekanntgegeben werden.
(4) Die Naturschutzbehörde teilt Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten auf Antrag mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 verboten ist.
(5) Auf Antrag kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 zulassen, wenn
(6) Das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für einen besonders geschützten Biotop auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche, der während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung über Bewirtschaftungsbeschränkungen oder danach entstanden ist, wenn innerhalb von 15 Jahren nach Auslaufen des Vertrages wieder eine den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entsprechende Bewirtschaftung erfolgt.
§ 28b Besonders geschütztes Feuchtgrünland 05
(1) Grünland auf nassen bis wechselfeuchten Standorten, das von Pflanzengesellschaften der
besiedelt ist und nicht dem Schutz nach § 28a unterliegt, ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 geschützt.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Feuchtgrünlandes führen, sind verboten. Dies gilt auch, wenn das geschützte Feuchtgrünland noch nicht in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft (§ 31 Abs. 1) eingetragen worden ist. Zulässig bleiben Maßnahmen, die den Wasserabfluß oder den Wasserstand ändern, einschließlich der mit ihnen verbundenen Nebenarbeiten, sofern sie der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung (§ 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes) dienen.
(3) § 28a Abs. 3 und 4 gilt mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 entsprechend.
(4) Auf Antrag kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 zulassen, wenn dies
Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Ausnahme öffentlich bekanntgegeben werden.
(5) Für das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 28a Abs. 6 entsprechend.
§ 28c Gemeingebrauch an Gewässern
Soweit der Schutzzweck es erfordert, können in Verordnungen nach den §§ 24 bis 28 oder Satzungen nach § 28 Regelungen über den Gemeingebrauch an Gewässern (§ 75 des Niedersächsischen Wassergesetzes) getroffen werden.
§ 29 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen 04a
(1) Verordnungen nach den §§ 24 bis 28 können bestimmte Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung der geschützten Teile von Natur und Landschaft anordnen. Die Naturschutzbehörde kann Pflege- und Entwicklungsmaß nahmen für die nach den §§ 24 bis 28b geschützten Teile 1 von Natur und Landschaft auch im Einzelfall anordnen.
(2) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die nach Absatz 1 angeordneten Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu dulden. Die Naturschutzbehörde läßt die Maßnahmen nach rechtzeitiger Ankündigung durchführen. Auf Antrag soll sie den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten gestatten; selbst für die Maßnahmen zu sorgen.
(3) Die Naturschutzbehörde kann mit den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen sich geschützte Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 24 bis 28b befinden, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen, die die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten dauernd oder befristet zu einer Pflege oder zu einer nicht bereits durch Rechtsvorschrift angeordneten Unterlassung gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichten. Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung dieser Vereinbarungen treffen. § 52 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die aus Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen oder aus Vereinbarungen nach Absatz 3 erwachsenden Kosten trägt für Naturschutzgebiete und für die zum Europäischen ökologischen Netz "Natura 2000" gehörenden Gebiete das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts; im übrigen trägt die Kosten die untere Naturschutzbehörde, die die Maßnahme angeordnet oder die Vereinbarung getroffen hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Landschaftsbestandteile, die nach § 28 durch Satzung geschützt werden. An die Stelle der Naturschutzbehörde tritt die Gemeinde.
§ 30 Verfahrens- und Formvorschriften 03 04a
(1) Vor dem Erlaß der Verordnungen nach den §§ 24 bis 28 ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und 7 den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Entwürfe der Verordnungen sind mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekanntzumachen, daß jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Anregungen vorbringen kann.
(3) Vor dem Erlaß von Verordnungen über Naturdenkmale (§ 27) oder einzelne geschützte Landschaftsbestandteile (§ 28) sind die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten zu hören. Nach Absatz 2 braucht in diesen Fällen nicht verfahren zu werden.
(4) Die Verordnungen müssen den Schutzzweck angeben.
(5) Die Verordnungen können die geschützten Teile von Natur und Landschaft und die Geltungsbereiche von Vorschriften zeichnerisch in Karten bestimmen. Werden die Karten nicht oder nicht vollständig im Verordnungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 6 zu verfahren: Die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erläßt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben. Die Beschreibung nach Satz 5 ist nicht erforderlich, wenn eine Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1:50.000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Satzungen nach § 28.
(7) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch bei der Änderung und Aufhebung der Verordnungen und Satzungen zu verfahren. Dies gilt nicht für Umstellungen von Bußgeldhöchstbeträgen auf Euro.
(8) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung oder Satzung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Naturschutzbehörde oder Gemeinde, die die Verordnung oder Satzung erlassen hat, geltend gemacht wird.
§ 31 Verzeichnis und Kennzeichnung geschützter Teile von Natur und Landschaft 03
(1) Die Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis der Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschaftsschutzgebiete, besonders geschützten Biotope (§ 28a), des besonders geschützten Feuchtgrünlandes (§ 28b), der Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile sowie der Gebiete des Netzes "Natura 2000 in ihrem Gebiet. Die Gemeinden führen Auszüge aus dem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis und die Auszüge einsehen.
(2) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sollen kenntlich gemacht werden.
§ 32 Einstweilige Sicherstellung
(1) Bis zum Erlaß einer Verordnung nach den §§ 24 bis 28 kann die für die Verordnung zuständige Naturschutzbehörde die in den §§ 24 bis 28 vorgesehenen Verbote durch Verordnung, für einzelne Grundstücke auch durch Verwaltungsakt, vorläufig aussprechen, soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Gefährdungen des Schutzzwecks abzuwenden. § 30 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Anordnungen gemäß Satz 1 treten spätestens nach zwei Jahren außer Kraft. Sie dürfen einmal für längstens ein Jahr wiederholt werden.
(2) Absatz 1 gilt bis zum Erlaß einer Satzung nach § 28 entsprechend.
(3) Die Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erlassen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten; sie haben die Vertretungskörperschaften hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(1) Wallhecken - mit Bäumen oder Sträuchern bewachsene Wälle, die als Einfriedung dienen oder dienten - dürfen nicht beseitigt werden. Alle Handlungen, die das Wachstum der Bäume und Sträucher beeinträchtigen, sind verboten.
(2) Erlaubt sind Pflegemaßnahmen der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten. Zulässig bleibt auch die bisher übliche Nutzung der Bäume und Sträucher, wenn deren Nachwachsen nicht behindert wird.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes und für rechtmäßige Eingriffe im Sinne des § 9.
(4) Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, wenn dies mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar oder im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist oder wenn die Erhaltung den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unzumutbar belastet.
(5) § 29 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.
§ 33a Ödland und naturnahe Flächen 05
(1) Die Umwandlung von im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs gelegenen Flächen,
in Ackerland oder Intensivgrünland bedarf der Genehmigung, sofern die Umwandlung nicht bereits nach einer anderen Vorschrift genehmigungsbedürftig ist.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Umwandlung den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entspricht und
(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht für die Umwandlung von Flächen, auf denen während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung Bewirtschaftungsbeschränkungen bestanden, wenn innerhalb von 15 Jahren nach Auslaufen des Vertrages wieder eine den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entsprechende Bewirtschaftung erfolgt.
(4) Die Naturschutzbehörde teilt Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten auf Antrag mit, ob sich auf ihrem Grundstück eine Fläche im Sinne des Absatzes 1 befindet.
Einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
kann die oberste Naturschutzbehörde zu Naturparken erklären.
Sechster Abschnitt
Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten
§ 34a Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000", Begriffsbestimmungen 03
(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) für die Begriffe prioritäre Biotope (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG), prioritäre Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG), Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG), Konzertierungsgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG), Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000" (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG), Erhaltungsziele (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG), Projekte (§ 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG) und Pläne (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG).
(2) Europäische Vogelschutzgebiete sind Gebiete, die durch Gesetz oder durch die Landesregierung unter Bezug auf Artikel 4 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), in der jeweils geltenden Fassung, zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärt worden sind.
(3) Soweit auf Anhänge der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 79/409/EWG Bezug genommen wird, sind diese jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.
§ 34b Schutz von Gebieten für ein Netz "Natura 2000" 03
(1) Die Landesregierung erklärt Gebiete, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG erfüllen, zu Europäischen Vogelschutzgebieten. Die Erklärung nach Satz 1 ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Außerhalb der bestehenden Nationalparke und des Biosphärenreservats "Niedersächsische Elbtalau" sind entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen
(3) In der Erklärung nach Absatz 2 sind zu bestimmen
In der Erklärung nach Absatz 2 ist nachrichtlich darzustellen, welche prioritären Biotope und welche prioritären Arten in dem Schutzgebiet vorkommen.
(4) Eine Erklärung nach Absatz 2 kann unterbleiben, soweit für das Gebiet durch Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(5) Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 BNatSchG bekannt gemacht, so sind bis zur Unterschutzstellung in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und in einem Europäischen Vogelschutzgebiet Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, verboten. In einem Konzertierungsgebiet, das nach § 10 Abs. 6 BNatSchG bekannt gegeben ist, sind Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen und Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in ihm vorkommenden prioritären Biotops oder einer in dem Gebiet vorkommenden prioritären Art führen können, verboten. § 34c Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 34c Projekte und Pläne in den Gebieten für das Netz "Natura 2000" 03 04a
(1) Ein Projekt ist vor seiner Zulassung oder Durchführung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus deren Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, soweit diese die Erhaltungsziele betreffen.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines in Absatz 1 genannten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, so ist es unzulässig.
(3) Ein nach Absatz 2 unzulässiges Projekt kann ausnahmsweise zugelassen oder durchgeführt werden, soweit
(4) Ist von einem Projekt ein in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder einem Europäischen Vogelschutzgebiet gelegener prioritärer Biotop oder eine dort vorhandene prioritäre Art betroffen, so können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 nur Gründe
berücksichtigt werden. Andere Gründe des öffentlichen Interesses können als zwingend berücksichtigt werden, wenn zu ihnen, die nach Absatz 7 zuständige Behörde zuvor über das jeweilige Fachministerium und das für den Naturschutz zuständige Bundesministerium eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(5) Wird ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt, so sind Maßnahmen zu treffen, die den Zusammenhang des Europäischen ökologischen Gesetzes "Natura 2000" sichern. Bedarf das Projekt der Zulassung, so bestimmt die zulassende Behörde mit der Zulassung die Maßnahmen. Ist ein Projekt anzuzeigen, so bestimmt die Behörde, der das Projekt anzuzeigen ist, mit der Erteilung der Ausnahme die Maßnahmen. Die Maßnahmen sind dem Träger des Projektes aufzuerlegen. Für Maßnahmen, die er nicht selbst ausführen kann, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Die nach Absatz 7 zuständige Behörde hat die Kommission über das jeweilige Fachministerlum und das für den Naturschutz zuständige Bundesministerium über die Maßnahmen zu unterrichten.
(6) Für sonstige Pläne im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Über die Verträglichkeit eines Projektes und über Ausnahmen nach Absatz 3 entscheidet die Behörde, die das Projekt zulässt, der das Projekt anzuzeigen ist oder die das Projekt selbst durchführt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. Über die Verträglichkeit eines Planes und über Ausnahmen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 entscheidet die Behörde, die den Plan aufstellt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Projekte und Pläne, die geschützte Teile von Natur und Landschaft betreffen, wenn aufgrund der Schutzvorschriften das Projekt oder der Plan verboten ist und eine Befreiung nicht gewährt werden kann.
(9) Die §§ 7 bis 15 bleiben unberührt.
Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 5 BNatSchG.
§ 35 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen
(1) Es ist verboten, wildlebende Tiere unnötig zu beunruhigen, zu fangen. zu verletzen oder zu töten.
(2) Es ist verboten, wildlebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
(3) Es ist verboten, wildlebende Blumen, Gräser, Farne und Zweige in größerer Menge als der eines Handstraußes zu entnehmen und Gräser, Kräuter, Früchte, Moose, Pilze oder Flechten zum Verkauf oder für gewerbliche Zwecke zu sammeln. Diese Verbote gelten nicht für Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte und Personen, die eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten mit sich führen. Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein durch Verordnung das Entnehmen und Sammeln, auch durch die in Satz 2 genannten Personen, für begrenzte Zeit beschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz gefährdeter Bestände notwendig ist.
§ 36 (aufgehoben)
§ 37 Allgemeiner Biotopschutz
(1) Es ist verboten, ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu zerstören oder sonst erheblich zu beeinträchtigen.
(2) Die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen und Böschungen darf nicht abgebrannt werden.
(3) In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen in der freien Natur und Landschaft Hecken und Gebüsche heimischer Arten und außerhalb des Waldes stehende Bäume nicht zurückgeschnitten, gerodet oder erheblich beschädigt oder zerstört werden. Die Verbote des Satzes 1 gelten für Röhricht in der Zeit vom 1. März bis 31. August; Röhricht an und in Entwässerungsgräben darf in dieser Zeit nur auf einer Seite des Grabens zurückgeschnitten oder anders beseitigt werden. Die Vorschriften zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes bleiben unberührt.
(4) In der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September dürfen in der freien Natur und Landschaft Bäume und Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen nicht bestiegen und solche Bäume nicht gefällt werden.
(5) Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 bis 4 kann die Naturschutzbehörde oder eine andere Behörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zulassen, wenn wasserwirtschaftliche oder andere öffentliche Belange oder der Schutzzweck eines nach dem Fuenften oder Sechsten Abschnitt geschützten Teiles von Natur und Landschaft die Ausnahme erfordern und Belange des Artenschutzes nicht überwiegen.
§ 41 Besondere Schutzanordnungen 04a 05
(1) Um zu verhüten, dass gefährdete Bestände einzelner besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten (§ 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes) vermindert werden, kann die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung, auch für Fälle des § 43 Abs. 1 und des § 43 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, vorschreiben, dass bestimmte Handlungen oder die Verwendung bestimmter Geräte oder Mittel nicht oder nur unter bestimmten Schutzvorkehrungen zulässig sind. Anordnungen nach Satz 1 kann die Naturschutzbehörde auch im Einzelfall treffen.
(2) Um besonders geschützten Tieren Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen, kann die Naturschutzbehörde für bestimmte Gebiete und begrenzte Zeit durch Verordnung oder Einzelanordnung bestimmte Handlungen untersagen oder Eigentümer und Nutzungsberechtigte zur Duldung bestimmter Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 42 (aufgehoben)
§ 43 Kennzeichnung wildlebender Tiere 04a
Wildlebende Tiere dürfen nur mit Erlaubnis der Naturschutzbehörde und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden. Unberührt bleiben Kennzeichnungen, die durch Vorschriften des Jagd- oder Fischereirechts geregelt werden.
§ 44 Gebietsfremde Tiere und Pflanzen 04a
Tiere und Pflanzen dürfen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur und Landschaft angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, im Erwerbsgartenbau, in Gärten und in Parks. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.
(1) Ein Zoo ist eine dauerhafte Einrichtung, in der mehr als fünf der nach § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes zum Schalenwild gehörenden Arten oder mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr zur Schau gestellt werden. Zirkusse und Tierhandlungen sind keine Zoos.
(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass
§ 45a Inhalt der Genehmigung 02
(1) Die Genehmigung wird für bestimmte Betreiber erteilt. Sie legt die Tierarten und für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest; von ihren Elternteilen abhängige Jungtiere werden nicht mitgezählt.
(2) Es können nachträglich Auflagen aufgenommen, geändert oder ergänzt werden, wenn sich aus der Entwicklung des Standes der Wissenschaft geänderte Anforderungen an das Halten von Tieren ergeben.
(3) Die Genehmigung für einen Zoo schließt baurechtliche Genehmigungen und die tierschutzrechtliche Erlaubnis ein.
(4) Auf Antrag soll zugleich mit der Genehmigung über das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.
§ 45b Überwachung des Zoos 02 04a
(1) Die Naturschutzbehörde hat die Einhaltung der Vorschriften über Zoos durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen.
(2) Wer einen Zoo betreibt, hat der Naturschutzbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die geschäftlichen Unterlagen einschließlich des Registers über den Tierbestand vorzulegen, die zur Überwachung des Zoos erforderlich sind. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Wird ein Zoo ohne Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert und würde die erforderliche Genehmigung nicht erteilt werden, so ordnet die Naturschutzbehörde an, den Zoo oder den betroffenen Teil zu schließen. Es sind außerdem die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um den von der Schließung betroffenen Tierbestand im Einklang mit den Vorschriften des Artenschutzrechts und des Tierschutzrechts aufzulösen.
(4) Die Naturschutzbehörde hat die Maßnahmen anzuordnen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines Zoos sicherzustellen. Sie setzt eine angemessene Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der die Anordnungen zu erfüllen sind. Neben einer Maßnahme nach Satz 1 kann auch angeordnet werden, den Zoo ganz oder teilweise vorübergehend für die Öffentlichkeit zu schließen. Werden die Anordnungen nach Satz 1 nicht fristgemäß erfüllt, so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen und die dauerhafte Schließung des Zoos oder des betroffenen Teils anzuordnen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Ein Tiergehege ist eine dauerhafte Einrichtung, in der Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, und die kein Zoo und kein Jagdgehege nach § 31 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung ist.
(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Keiner Genehmigung bedürfen
(3) § 45 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, Nrn. 2 und 6 und § 45a gelten entsprechend; der Vorlage eines Programms im Sinne des § 45 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es nicht.
Siebenter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
§ 46 Anzeigepflicht
(1) Wer eine bisher unbekannte Naturschöpfung entdeckt, die als Naturdenkmal (§ 27) in Betracht kommt, insbesondere einen Findling mit mehr als 2 m Durchmesser oder eine Höhle, hat den Fund unverzüglich der Naturschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, sowie der Eigentümer und Besitzer des Grundstücks. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so - wird er durch Anzeige an den Leiter oder den Unternehmer der Arbeiten befreit.
(2) Der Fund und die Fundstelle sind unverändert zu lassen, bis die Naturschutzbehörde entschieden hat, ob der Fund geschützt (§§ 27, 32) oder freigegeben werden soll. Ist sie bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige nicht tätig geworden, gilt der Fund als freigegeben.
§ 47 Schutz von Bezeichnungen
(1) Als "Naturschutzgebiet", Nationalpark", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal" oder "Naturpark dürfen Teile von Natur und Landschaft nur bezeichnet werden, wenn sie von der zuständigen Behörde dazu erklärt worden sind. Bezeichnungen, die den genannten zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.
(2) Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Naturschutzakademie", "Naturschutzstation" und andere zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden.
(1) An Grundstücken, die ganz oder teilweise in einem Naturschutzgebiet oder Nationalpark liegen oder auf denen sich ein Naturdenkmal befindet, steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu. Darüber hinaus kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung an den Grundstücken in bestimmten Gebieten, die die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 erfüllen oder sich für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft besonders eignen, ein Vorkaufsrecht des Landes begründen; § 30 Abs. 5 und § 31 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Das Vorkaufsrecht des Landes bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch, es ist jedoch ein nachrichtlicher Hinweis im Liegenschaftskataster einzutragen. Das Vorkaufsrecht des Landes geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Range vor und tritt hinter Vorkaufsrechten auf Grund öffentlichen Bundesrechts zurück. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
(3) Die Naturschutzbehörde übt das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt aus. Sie darf es nur ausüben, wenn das Grundstück für Naturschutz und Landschaftspflege oder die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft verwendet werden soll. Der Verwendungszweck ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts näher anzugeben. Wird das Grundstück nicht in angemessener Zeit für den angegebenen Zweck verwendet, kann der frühere Käufer verlangen, daß ihm das Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreises übereignet wird. Dieses Recht erlischt, wenn ihm die Übereignung angeboten wird und er das Angebot nicht binnen drei Monaten annimmt.
(4) Die Naturschutzbehörde kann das Vorkaufsrecht auch für eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einen nach § 60 anerkannten Verein ausüben, wenn der andere Begünstigte zustimmt. In diesem Fall kommt der Kauf mit dem anderen Begünstigten zustande. Das Land haftet neben ihm für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.
(5) Wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts jemandem, dem bereits vor Entstehung des Vorkaufsrechts ein vertraglich begründetes Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, ein Vermögensnachteil zugefügt, so ist er angemessen zu entschädigen. § 51 gilt entsprechend.
(1) Eine Enteignung ist zulässig, wenn sie erforderlich ist,
(2) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines nach § 60 anerkannten Vereins zulässig.
(3) Im übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz.
§ 50 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
(1) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Verbote nach den §§ 28a und 28b oder durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
(2) Eine Entschädigung ist insbesondere zu gewähren, soweit infolge von Verboten oder Geboten nach den §§ 24 bis 29 und 41 Abs. 2
§ 51 Entschädigungsverpflichtete, Art der Entschädigung, Verfahren
(1) Zur Entschädigung nach § 50 ist das Land verpflichtet. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand des Landes beitragen, wenn und soweit die Entschädigungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt. Hat eine Satzung nach § 28 Auswirkungen im Sinne des § 50, so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Ist in Fällen des § 50 Abs. 2 Nr. 3 damit zu rechnen, daß die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ganz oder teilweise ausgeglichen werden, soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, das mit angemessenen Zinsen aus den Überschüssen zurückzuzahlen ist.
(3) Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen. Das Land, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 die Gemeinde, kann die Übernahme einer anderen in § 49 Abs. 2 genannten Körperschaft überlassen.
(4) Der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme ist, soweit sie für Nutzungsbeschränkungen durch Verbote nach den §§ 28a und 28b verlangt wird, bei der Naturschutzbehörde, im übrigen bei der Behörde zu stellen, die die Maßnahmen nach § 50 Abs. 1 getroffen hat. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde über die Geldentschädigung und die Übernahme in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 18, 24 bis 26, 29 bis 33 und 36 bis 42 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes. Für Rechtsmittel gegen die Entscheidung gilt § 43 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes entsprechend.
§ 52 Erschwernisausgleich, Härteausgleich
(1) Wird eine wirtschaftliche Bodennutzung auf Grundstücken innerhalb eines Naturschutzgebietes, eines besonders geschützten Biotops (§ 28a) oder besonders geschützten Feuchtgrünlandes (§ 28b) auf Grund der Verbote des § 24 Abs. 2, § 28a Abs. 2 oder § 28b Abs. 2 nicht nur unerheblich erschwert oder eingeschränkt, so soll das Land den betroffenen Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einen Geldausgleich (Erschwernisausgleich) auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 50 nicht vorliegen. Voraussetzung der Gewährung von Erschwernisausgleich ist bei Biotopen nach den §§ 28a und 28b, daß diese in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft (§ 31 Abs. 1) eingetragen oder nach einer Mitteilung der Naturschutzbehörde gemäß § 28a Abs. 4 oder § 28b Abs. 3 einzutragen sind. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 29 Abs. 3 oder durch die Teilnahme an einem vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Förderungsprogramm des Landes bewirkt, daß auf seinem Grundstück ein nach § 28a oder § 28b geschützter Biotop entstanden ist, so ist diese Leistung bei der Bemessung des Erschwernisausgleichs angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen über die Höhe des Erschwernisausgleichs, über die für die Auszahlung zuständige Stelle und über die Anrechnung von Ansprüchen treffen, die für dasselbe Grundstück aus anderem Rechtsgrund bestehen.
(2) Wird jemandem durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ein Vermögensnachteil zugefügt, für den keine Entschädigung nach § 50 zu leisten ist, der jedoch eine unbillige Härte darstellt, so kann ihm die veranlassende Naturschutzbehörde einen Härteausgleich in Geld gewähren.
(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen kann die Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Befreiung von den Verboten und Geboten einer Satzung nach § 28. Über die Befreiung entscheidet die Gemeinde.
Achter Abschnitt 04a
Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden wahr. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde einer großen selbständigen Stadt übertragen; die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die große selbständige Stadt dies beantragt oder sie keine Gewähr mehr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe bietet. Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
(2) Oberste Naturschutzbehörde ist das Fachministerium.
(3) Naturschutzbehörden sind auch
§ 55 Aufgaben und Zuständigkeit der Naturschutzbehörden 04a
(1) Den Naturschutzbehörden obliegt, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, die Durchführung der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese unmittelbar gelten, des Bundes und des Landes. Sie haben darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Rechtsvorschriften eingehalten werden.
(2) Für Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund der Vorschriften nach Absatz 1 sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder aufgrund einer Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Die oberste Naturschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden im Sinne des § 54 Abs. 1 und 3 aus. Die Fachaufsichtsbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist; die dabei entstehenden Kosten sind von der nachgeordneten Behörde zu erstatten.
(3) Fällt eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden oder ist eine Änderung der Zuständigkeit aus anderen Gründen zweckdienlich, so kann die oberste Naturschutzbehörde im Einzelfall die Aufgabe einer anderen unteren Naturschutzbehörde oder einer Landesbehörde übertragen.
(4) Hat ein Programm des Landes, das ganz oder teilweise mit Mitteln der Europäischen Gemeinschaft finanziert wird, die Förderung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für Naturschutzzwecke zum Gegenstand, so kann die oberste Naturschutzbehörde bestimmen, dass für Vereinbarungen zu seiner Durchführung andere Behörden des Landes zuständig sind. Diese Behörden sind dabei an die fachlichen Vorgaben der Naturschutzbehörden über Inhalt und Ort der Maßnahmen gebunden.
(5) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
§ 56 Zusammenarbeit der Naturschutzbehörden und anderer Behörden
(1) Die anderen Behörden und öffentlichen Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
(2) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Naturschutzbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.
§ 57 Fachbehörde für Naturschutz
Die Fachbehörde für Naturschutz ist eine Behörde des Landes. Sie wirkt bei der Ausführung dieses Gesetzes mit. Neben den Aufgaben, die ihr durch andere Vorschriften dieses Gesetzes zugewiesen werden, hat sie insbesondere
§ 58 Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege 04a
(1) Die Naturschutzbehörde bestellt Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Beauftragten müssen die erforderliche Sachkunde besitzen und dürfen nicht Bedienstete der bestellenden Behörde sein. Sie werden jeweils für fünf Jahre bestellt.
(2) Die Beauftragten beraten und unterstützen die Naturschutzbehörde in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie fördern das allgemeine Verständnis für diese Aufgaben. Sie sind an fachliche Weisungen nicht gebunden. Die Naturschutzbehörde hat ihnen die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) Die Beauftragten sind ehrenamtlich für den Landkreis oder die Stadt tätig.
§ 59 Landschaftswacht
Die Naturschutzbehörde kann aus geeigneten Personen eine Landschaftswacht bilden, die geschützte Teile von Natur und Landschaft und Naturparke überwacht und für den Artenschutz sorgt.
§ 60 Anerkennung von Verbänden 05
(1) Die oberste Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag einem rechtsfähigen Verein die Anerkennung, wenn er
Ein Verein, dessen Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, die in der Mehrzahl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 6 erfüllen, kann auch dann anerkannt werden, wenn er die in Satz 1 Nr. 6 genannte Voraussetzung nicht erfüllt.
(2) Eine von der obersten Naturschutzbehörde nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung erteilte Anerkennung gilt als Anerkennung nach Absatz 1 fort.
(3) Durch die Anerkennung wird dem Verein die Wahrnehmung der Belange von Natur und Landschaftspflege anvertraut.
§ 60a Mitwirkung von Verbänden 05 07 09
(1) Einem nach § 60 anerkannten Verein ist, soweit er in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt wird, über die in § 60 Abs. 2 Nrn. 1, 5 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelte Mitwirkung hinaus in folgenden Verfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen zu geben, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind:
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 3 bis 8 wird die Mitwirkung beschränkt auf
(1) Die anerkannten Vereine sind über den Inhalt und den Ort eines Vorhabens nach § 60a in Kenntnis zu setzen und auf ihre Rechte hinzuweisen. Sie werden an dem weiteren Verfahren nur beteiligt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung ankündigen, eine Stellungnahme abgeben zu wollen.
(2) Den Vereinen, die nach Absatz 1 Satz 2 am weiteren Verfahren zu beteiligen sind, werden die das Verfahren betreffenden Unterlagen übersandt, soweit sie nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.
(3) Legt der Antragsteller der Behörde Unterlagen vor, die nach seiner Beurteilung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, so hat er sie zu kennzeichnen und von anderen Unterlagen getrennt vorzulegen. Sieht die Behörde darauf von einer Übersendung von Unterlagen an die zu beteiligenden Vereine ab, so muß sie ihnen den Inhalt dieser Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich darstellen, daß den Vereinen eine Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft möglich ist. Hält die Behörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis für unberechtigt, so hat sie den Antragsteller vor der Übersendung der Unterlagen an die Vereine zu hören.
(4) Ein zu beteiligender Verein kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben. Die Frist zur Stellungnahme soll auf Antrag bis zu einem Monat verlängert werden, wenn dadurch keine Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist. Sie kann bis zu einem Monat verlängert werden, wenn die Behörde dies für sachdienlich hält. Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den Vereinen, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekanntzugeben.
(5) Die anerkannten Vereine haben jeder Naturschutzbehörde eine Stelle zu benennen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 und zur Abgabe von Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2 ermächtigt ist. Hat ein Verein einer Naturschutzbehörde keine Stelle benannt, so wird er in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht an Verfahren nach § 60a beteiligt.
(6) Durch schriftliche Erklärung der nach Absatz 5 Satz 1 benannten Stelle kann ein Verein gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde auf die Mitwirkung in bestimmten Verfahren generell verzichten.
(7) Die Mitwirkung der anerkannten Vereine an einem Verfahren nach § 60a entfällt, wenn
(8) Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte nach § 60a Nr. 1 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Behörde, die die Verordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.
§ 60c Klagerecht von Verbänden 05
(1) Ein nach § 60 anerkannter Verein kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten darlegen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, wenn er geltend macht, daß der Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, den auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein durch den Verwaltungsakt in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt ist und er
(3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, so ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand der Stellungnahme hätte machen können. Eine Verletzung der Vorschriften des § 60b Abs. i ist unbeachtlich, wenn der Verein nicht innerhalb eines Jahres, nachdem von dem Verwaltungsakt Gebrauch gemacht worden ist, einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt hat.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Verwaltungsakte, die auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergehen.
§ 61 Beteiligung von Vereinen an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege 04a
Die Naturschutzbehörde kann Vereinen und anderen juristischen Personen mit deren Einverständnis
widerruflich übertragen, wenn diese die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. 'Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.
§ 62 Behördliche Untersuchungen und Kontrollen 02
Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörden dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
betreten. Sie dürfen dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen; Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten jedoch nur nach rechtzeitiger Ankündigung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.
(2) Das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird eingeschränkt.
(3) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für Beauftragte von Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz.
§ 63 Maßnahmen der Naturschutzbehörde 02 04a
Die Naturschutzbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege sicherzustellen. Sind Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, so kann die Naturschutzbehörde auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen. Im übrigen gilt für diese Maßnahmen das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten wendet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.
Neunter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 64 Ordnungswidrigkeiten 02 03 05
Ordnungswidrig handelt, wer, ohne daß eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrigkeiten nach § 64 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, in den Fällen der Nummern 3 bis 5, 6a, 8 und 12 bis zu 50.000 Euro, geahndet werden.
§ 66 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§§ 67 bis 70 Änderungen anderer Regelungen
§ 71 Überleitungsvorschrift für das bisherige Naturschutzrecht 04a 05
(1) Verordnungen und Anordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 908), in der jeweils geltenden Fassung zum Schutz oder zur einstweiligen Sicherstellung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten oder Landschaftsteilen erlassen wurden, bleiben in Kraft, bis sie ausdrücklich geändert oder aufgehoben werden oder ihre Geltungsdauer abläuft: Für die Änderung oder Aufhebung gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes, für Befreiungen von den Geboten und Verboten für diese geschützten Teile von Natur und Landschaft gilt § 53 entsprechend.
(2) Soweit Verordnungen oder Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 für die Ahndung
(3) Ist die Bezirksregierung aufgrund einer Verordnung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zuständig, gehen diese Aufgaben zum Zeitpunkt der Auflösung der Bezirksregierung auf die untere Naturschutzbehörde über, in deren Gebiet das Naturschutzgebiet oder der jeweilige Teil des Naturschutzgebiets liegt, wenn die Zuständigkeit nicht durch Rechtsvorschrift abweichend geregelt ist.
§ 72 Übergangsvorschrift für Eingriffe
(1) Die §§ 10 bis 15 gelten nicht für Eingriffe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig begonnen wurden oder bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer Genehmigung, eines entsprechenden Verwaltungsaktes, einer Anzeige oder eines Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden dürfen. Die Vergabe von Bauarbeiten gilt als Beginn des Eingriffs.
(2) Solange die in Absatz 1 genannten Eingriffe noch nicht abgeschlossen sind, kann die zuständige Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde den Verursacher nachträglich zu Ausgleichsmaßnahmen verpflichten. § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. Soweit dem Verursacher dadurch, daß er erst nachträglich zum Ausgleich herangezogen wird, erhöhte Aufwendungen oder sonstige Nachteile entstehen, hat er Anspruch auf angemessene Geldentschädigung. § 51 gilt entsprechend.
(3) Soweit nach den §§ 1, 2 und 16 Nr. 1 des Bodenabbaugesetzes eine Pflicht zur Herrichtung von Abbau- oder Betriebsflächen entstanden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erfüllt ist, bleibt diese als Verpflichtung nach § 10 dieses Gesetzes bestehen. Genehmigungen nach § 4 des Bodenabbaugesetzes gelten als Genehmigungen nach § 17 dieses Gesetzes fort.
§ 73 Übergangsvorschrift 02 09
Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind § 19 Abs. 2 Satz 1, die §§ 60a, 60b Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 4 Sätze 1bis 3 in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Soweit für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 74 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 20. März 1981 (Nieders. GVBl. S. 31). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 2. Juli 1990 (Nieders. GVBl. S. 2351 und in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
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(Stand: 06.09.2023)
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