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Regelwerk, Wasser EU, Nds

NDG - Niedersächsisches Deichgesetz

Vom 23. Februar 2004
(Nds. GVBl. S. 83; 05.11.2004 S. 417 04; 28.10.2009 S. 366 09; 19.02.2010 S. 64 10; 13.10.2011 S. 353 11; 16.12.2021 S. 911 21; 28.06.2022 S. 388 22)



§ 1 Einleitende Bestimmung

Dieses Gesetz gilt für

  1. Hauptdeiche, Hochwasserdeiche, Sperrwerke und Schutzdeiche;
  2. das von diesen Deichen und Sperrwerken geschützte Gebiet;
  3. Schutzdünen;
  4. das Deichvorland;
  5. den Sicherungsstreifen;
  6. Notdeiche;
  7. die zweite Deichlinie.

Abschnitt 1
Hauptdeiche, Hochwasserdeiche, Sperrwerke, Schutzdeiche, Schutzdünen

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Hauptdeiche sind Deiche, die dem Schutz eines Gebietes vor Sturmflut zu dienen bestimmt sind.

(2) Hochwasserdeiche sind Deiche, die dem Schutz eines Gebietes vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind.

(3) Sperrwerke sind Bauwerke mit Sperrvorrichtungen in Tidegewässern, die dem Schutz eines Gebietes vor erhöhten Tiden. vor allem vor Sturmfluten, zu dienen bestimmt sind.

(4) Schutzdeiche sind Deiche oberhalb eines Sperrwerkes, die dem Schutz eines Gebietes vor Wasser zu dienen bestimmt sind, das wegen der Sperrung des Tidegewässers nicht abfließen kann.

(5) Schutzdünen sind Dünen, die dem Schutz eines Gebietes vor Sturmflut dienen oder den Bestand einer Insel sichern.

§ 3 Widmung 04

(1) Ein Deich erhält die Eigenschaft eines Hauptdeiches, Hochwasserdeiches oder Schutzdeiches und ein Bauwerk der in § 2 Abs. 3 genannten Art die Eigenschaft eines Sperrwerkes durch Widmung, die die Deichbehörde durch Verordnung ausspricht.

(2) Deiche. die am 1. April 1963 dem Schutz eines Gebietes vor Sturmflut oder Hochwasser dienten und unter staatlicher Schau standen, haben auch ohne Widmung die Eigenschaft eines Hauptdeiches oder Hochwasserdeiches. Deiche, die in der Zeit vom 1. April 1963 bis zum 30. April 1974 von der oberen Deichbehörde in anderer Weise als durch Verordnung gewidmet worden sind, gelten auch weiterhin als gewidmet.

(3) Privatrechtliche Verfügungen oder Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die Grundfläche und den Deichkörper oder Rechte an ihnen berühren die Widmung nicht.

§ 4 Abmessungen und Bestandteile des Deiches 04

(1) Die Abmessungen des Deiches sind von der Deichbehörde nach Anhören des Trägers der Deicherhaltung festzusetzen.

(2) Die Höhe der Hauptdeiche ist nach dem zu erwartenden höchsten Tidehochwasser (maßgebender Sturmflutwasserstand), die Höhe der Hochwasserdeiche nach dem zu erwartenden höchsten Hochwasser und die Höhe der Schutzdeiche nach dem zu erwartenden höchsten Wasserstau beim Sperren des Tidegewässers zu bestimmen. Hierbei ist der örtliche Wellenauflauf zu berücksichtigen.

(3) Zum Deich gehören neben dem Deichkörper auch die Sicherungswerke, wie Fußbermen, Deichgräben, Fuß- und Böschungssicherungen.

§ 5 Deicherhaltung 04

(1) Der Deich ist in seinem Bestand und in seinen vorgeschriebenen Abmessungen so zu erhalten, dass er seinen Zweck jederzeit erfüllen kann (Deicherhaltung). Dasselbe gilt für die Schutzwerke des Deiches im Deichvorland oder im Watt, wie Steinbänke, Buhnen.

(2) Eine Deichstrecke, die noch nicht die nach § 4 festgesetzten Abmessungen besitzt oder mehr als 20 cm von ihrer vorgeschriebenen Höhe verloren hat, ist entsprechend zu verstärken und zu erhöhen.

(3) Eine beschädigte Deichstrecke ist unverzüglich instand zu setzen.

(4) Die Deichbehörde hat mindestens alle 20 Jahre zu prüfen, ob die vorgeschriebenen Abmessungen vorhanden sind. Gefährdete Deichstrecken sind in kürzeren Zeitabständen zu prüfen.

§ 5a Erhaltung der Sperrwerke

Die Sperrwerke sind so zu erhalten und zu betreiben, dass sie ihren Zweck jederzeit erfüllen können.

§ 6 Deichpflicht

(1) Die Eigentümer aller im Schutz der Deiche und Sperrwerke gelegenen Grundstücke (geschütztes Gebiet) sind zur gemeinschaftlichen Deicherhaltung verpflichtet (Deichpflicht). Dasselbe gilt für die Erbbauberechtigten. Zum geschützten Gebiet gehören auch die Bodenerhebungen, die von geschütztem Gebiet umschlossen sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ostfriesischen Inseln.

§ 7 Träger der Deicherhaltung 22

(1) Die Erhaltung der Hauptdeiche obliegt den in der Anlage genannten Wasser- und Bodenverbänden (Deichverbände) und auf den Ostfriesischen Inseln dem Land. Den Deichverbänden obliegt im jeweils geschützten Gebiet auch die Erhaltung der Schutzdeiche. Die Verbände können ihre Umgestaltung (§§ 60, 61 des Wasserverbandsgesetzes) beschließen. Das Fachministerium wird ermächtigt, die Anlage durch Verordnung anzupassen, soweit dies wegen der Umgestaltung von Verbänden, wegen der Widmung neuer Deiche oder Sperrwerke oder wegen sonstiger Veränderungen geboten ist.

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