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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und anderer Gesetze sowie zur Aufhebung wasserrechtlicher Verordnungen
- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 2021
(Nds. GVBl. Nr. 49 vom 21.12.2021 S. 911)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Das Niedersächsische Wassergesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:

" § 4a Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung
(zu § 8 Abs. 4 WHG)

Der bisherige Inhaber einer Erlaubnis oder einer Bewilligung hat den Übergang nach § 8 Abs. 4 WHG der Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten nach dem Übergang anzuzeigen. Bei einem Übergang durch Erbfall ist die Erbin oder der Erbe anzeigepflichtig."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c erhält folgende Fassung:

alt neu
c) in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 VwVfG ist auch darauf hinzuweisen, dass zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb der Frist zu erheben sind und später eingereichte Anträge (§ 4 Satz 2) nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 3 WHG), "c) in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 VwVfG ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingereichte Anträge nicht mehr berücksichtigt werden (§ 4 Satz 2), Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 3 WHG),"

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird die folgende neue Nummer 1 eingefügt:

"1. die Erlaubnis als gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG erteilt werden soll,".

bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.

3. Die §§ 12 bis 17

§ 12 Erlaubnisverfahren bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen

(1) Ist mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer Anlage im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EU Nr. L 24 S. 8) eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2 WHG oder eine wesentliche Änderung dieser Gewässerbenutzung verbunden, so sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die Absätze 2 bis 4 sowie die §§ 13 bis 17 zu beachten.

(2) Für das Verfahren über die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(3) Die Wasserbehörde stimmt das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren einschließlich des Inhalts der Erlaubnis auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einschließlich des Inhalts der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab.

(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.

§ 13 Angaben des Antragstellers

Der Antragsteller hat den Antrag auf Genehmigung der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Angaben über

  1. Art, Menge und Herkunft der Stoffe, die in das Gewässer eingeleitet werden sollen, sowie die dadurch verursachten erheblichen Umweltauswirkungen,
  2. den Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung der Abwasserströme,
  3. die zur Vermeidung oder, wenn die Vermeidung nicht möglich ist, die zur Verringerung der Einleitung der Stoffe in das Gewässer vorgesehenen Maßnahmen,
  4. die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der in das Gewässer eingeleiteten Stoffe und
  5. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht vorzulegen.

Dem Antrag ist eine nicht technische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 beizufügen.

§ 14 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

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