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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften *
- Niedersachsen -

Vom 26. April 2007
(GVBl. Nr. 11 vom 08.05.2007 S. 161)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung

Das Niedersächsische Gesetz über Raumordnung und Landesplanung vom 18. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 412), wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird die Überschrift Erster Abschnitt eingefügt.

2. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung

(1) Die Raumordnung soll die nachhaltige Entwicklung des Landes und seiner Teile unter Beachtung der naturräumlichen und sonstigen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Sicherung des Schutzes, der Pflege und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Erfordernisse in einer Weise fördern, die der Gesamtheit und dem Einzelnen am besten dient.

(2) Aufgabe der Landesplanung ist die Aufstellung von Raumordnungsplänen sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen. Dabei sind die Entwicklungsmöglichkeiten des Landes und seiner Teilräume sowie die unterschiedlichen fachlichen Belange unter Beachtung der dauerhaften Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen gegeneinander abzuwägen und miteinander in Einklang zu bringen.

§ 2 Abstimmung mit Nachbarländern und -staaten

(1) Raumordnungspläne in Grenzräumen sind frühzeitig mit den Nachbarländern abzustimmen.

(2) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sowie Raumordnungspläne in Grenzräumen sind mit den Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.

(3) In den Verflechtungsbereichen mit den Ländern Hamburg und Bremen soll vom Land unter Mitwirkung der Träger der Regionalplanung mit den Nachbarländern eine gemeinsame informelle Planung betrieben werden.

 " § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung, Gegenstromprinzip, Begriffsbestimmungen

(1) Das Land und seine Teilräume sind durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen und es ist Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen.

(2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt ( § 1 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes - ROG).

(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

(4) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sowie Raumordnungspläne in Grenzräumen sind mit den Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Landesplanung:
    die Aufstellung und Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überregionaler Bedeutung,
  2. Regionalplanung:
    die Aufstellung und Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie
    die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung,
  3. das Landes-Raumordnungsprogramm:
    der Raumordnungsplan, in dem die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung für das Landesgebiet in den Grundzügen festgelegt ist,
  4. ein Regionales Raumordnungsprogramm:
    ein Raumordnungsplan, in dem für einen Teilraum das Landes-Raumordnungsprogramm konkretisiert und die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung festgelegt ist.

§ 2 Grundsätze der Raumordnung

Neben den Grundsätzen der Raumordnung nach § 2 ROG gelten folgende weiteren Grundsätze der Raumordnung:

  1. Zum Schutz der Erdatmosphäre und des Klimas sollen im Sinne langfristiger Vorsorge die Möglichkeiten der Raumordnung zur Eindämmung des Treibhauseffektes und der damit verbundenen Folgen für Mensch und Natur genutzt werden.
  2. Die räumliche Struktur des Landes soll unabhängig von Zuständigkeitsbereichen und unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung, des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der wirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen, ökologischen und kulturellen Zusammenhänge entwickelt werden. Die verdichteten und die ländlichen Regionen sollen gleichrangig zur Entwicklung des ganzen Landes beitragen. Die Verflechtung zwischen diesen Regionen soll verbessert und gefördert werden. Dabei sind für alle Teile des Landes dauerhaft gleichwertige Lebensverhältnisse anzustreben.
  3. Die zentrale Lage des Landes im europäischen Wirtschafts- und Verkehrsraum soll für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und seiner Teilräume genutzt werden. Es sollen die räumlichen Voraussetzungen für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft geschaffen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Nachbarn ausgebaut und die Standortvorteile des Landes im norddeutschen Verbund gestärkt werden.

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