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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung des Vertragsnaturschutzes und zur Deregulierung im Naturschutzrecht

Vom 23. Juni 2005
(GVBl. Nr. 14 vom 30.06.2005 S. 210)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

Das Niedersächsische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird wie folgt geändert:

1. § 28a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "artenreiches mesophiles Grünland," gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Dem einleitenden Satzteil wird das Wort "wenn" angefügt.

bb) In Nummer 1 wird das Wort "wenn" gestrichen.

c) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:

"(6) Das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für einen besonders geschützten Biotop auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche, der während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung über Bewirtschaftungsbeschränkungen oder danach entstanden ist, wenn innerhalb von 15 Jahren nach Auslaufen des Vertrages wieder eine den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entsprechende Bewirtschaftung erfolgt."

2. Dem § 28b wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Für das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 28a Abs. 6 entsprechend."

3. Nach § 33 wird der folgende § 33a eingefügt:

" § 33a Ödland und naturnahe Flächen

(1) Die Umwandlung von im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs gelegenen Flächen,

  1. die keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder
  2. deren Standorteigenschaften bisher wenig verändert wurden (sonstige naturnahe Flächen),

in Ackerland oder Intensivgrünland bedarf der Genehmigung, sofern die Umwandlung nicht bereits nach einer anderen Vorschrift genehmigungsbedürftig ist.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Umwandlung den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entspricht und

  1. für die Erhaltung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich oder
  2. mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht für die Umwandlung von Flächen, auf denen während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung Bewirtschaftungsbeschränkungen bestanden, wenn innerhalb von 15 Jahren nach Auslaufen des Vertrages wieder eine den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entsprechende Bewirtschaftung erfolgt.

(4) Die Naturschutzbehörde teilt Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten auf Antrag mit, ob sich auf ihrem Grundstück eine Fläche im Sinne des Absatzes 1 befindet."

4. § 34 erhält folgende Fassung:

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§ 34 Naturparke04a

Großräumige Gebiete, die

  1. überwiegend aus Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten bestehen,
  2. sich für die Erholung besonders eignen,
  3. nach den Zielen der Raumordnung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind und
  4. einen Träger haben, der sie zweckentsprechend entwickelt und pflegt, kann die oberste Naturschutzbehörde zu Naturparken erklären.
 " § 34 Naturparke

Einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. großräumig sind,
  2. großenteils Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete beinhalten,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  4. räumlich und sachlich den Zielen der Raumordnung des Landes nicht widersprechen,
  5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
  6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern, und
  7. einen Träger haben, der sie zweckentsprechend entwickelt und pflegt,

kann die oberste Naturschutzbehörde zu Naturparken erklären."

5. In § 41 Abs. 1 Satz 1 wird in dem Klammerzusatz die Angabe "Nr. 7" durch die Angabe "Nr. 10" ersetzt.

6. § 45c Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.

b) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Tiergehege, in denen ausschließlich zum Schalenwild im Sinne des § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes gehörende Tierarten gehalten werden."

7. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung " §§ 504 bis 510, 512" durch die Verweisung " §§ 463 bis 469, 471" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 60" ersetzt.

8. In § 49 Abs. 2 wird die Verweisung " § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 60" ersetzt.

9. § 60 erhält folgende Fassung:

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