umwelt-online: NEG - Niedersächsisches Enteignungsgesetz (2)

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§ 26 Erforschung des Sachverhalts

Die Enteignungsbehörde kann anordnen, dass

  1. Beteiligte persönlich erscheinen oder einen Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen bevollmächtigt ist,
  2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
  3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.

Für den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu dreitausend Deutsche Mark angedroht und festgesetzt werden. Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, so kann das Zwangsgeld auch dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten angedroht und gegen ihn festgesetzt werden. Androhung und Festsetzung können wiederholt werden.

§ 27 Planfeststellungsverfahren 04

(1) Soll die Enteignung für die Verlegung einer Leitung zur Beförderung von Elektrizität oder von gasförmigen, flüssigen oder sonstigen Stoffen durchgeführt werden, so kann die Enteignungsbehörde für das Vorhaben einen Plan feststellen, wenn sie dies für sachdienlich hält und eine Planfeststellung nicht in anderen Gesetzen vorgesehen ist. Mit dem Planfeststellungsverfahren darf erst begonnen werden, wenn die Enteignungsbehörde nach § 23 entschieden hat, dass das Enteignungsverfahren eingeleitet werden soll, oder wenn die nach anderen Gesetzen erforderliche Feststellung über die Zulässigkeit der Enteignung getroffen worden ist.

(2) Das Anhörungsverfahren nach § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes führt die Enteignungsbehörde durch.

(3) Die Enteignungsbehörde bezeichnet bei der Planfeststellung auch die zu treffenden Vorkehrungen, soweit Ansprüche nach § 10 geltend gemacht worden sind und sich als berechtigt erwiesen haben.

§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung.

§ 28 Rechtswirkungen der Planfeststellung

Der unanfechtbar festgestellte Plan ist für das weitere Verfahren nach diesem Gesetz bindend. Gegen Maßnahmen zur Durchführung des Plans können keine Einwendungen geltend gemacht werden, über die durch die Planfeststellung bereits entschieden worden ist oder über die bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können. Die Planfeststellung ersetzt abweichend von § 75 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht eine Baugenehmigung. Ferner findet § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

§ 29 Einleitung des Enteignungsverfahrens

(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingeleitet. Einzelne Enteignungsverfahren können miteinander verbunden und wieder getrennt werden.

(2) Zu der mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch und dem Wasserbuch ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu laden. Die Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(3) Die Ladung muss enthalten

  1. die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffenen Grundstücks,
  2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags und den Hinweis, dass der Antrag mit den ihm beigefügten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde eingesehen werden kann,
  3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde zu erheben, und
  4. den Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muss außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.

(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und des im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen sowie des ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen. Sie sind zugleich darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(6) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch des betroffenen Grundstücks einzutragen, dass das Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk); ist das Enteignungsverfahren beendet, so ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu löschen. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde und den Antragsteller von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen worden sind und vorgenommen werden.

(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis.

§ 29a Genehmigungsbedürftige Maßnahmen

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(Stand: 06.09.2023)

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