Niedersächsischen Wassergesetzes (3)
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Kapitel VI
Unterhaltung und Ausbau
Abschnitt 1
Unterhaltung
§ 97 Unterhaltungspflicht
Die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.
§ 98 Umfang der Unterhaltung
(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seinen ordnungsgemäßen Abfluss und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 64a bis 64e ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Die Unterhaltung muss den im Maßnahmenprogramm nach § 181 an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; das Bild und der Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Zur Unterhaltung gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers, soweit nicht andere zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflichtet sind; § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.
(2) Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere
(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. Sie umfasst nicht die besonderen Zufahrtsstraßen zu den Häfen.
(4) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten die Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren nach § 119 etwas anderes bestimmt wird oder Bundesrecht etwas anderes bestimmt.
§ 99 Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung
(1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung obliegt dem Eigentümer.
(2) Der Eigentümer kann den nach bisherigem Recht zur Unterhaltung öffentlich-rechtlich Verpflichteten in Höhe der bisherigen Verpflichtung zu den Kosten der Unterhaltung heranziehen. Der Kostenbeitrag darf den Durchschnitt der Aufwendungen nicht übersteigen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Obergang der Unterhaltungspflicht erforderlich waren. Die nach bisherigem Recht begründete Pflicht, zu den Kosten der Unterhaltung eines schon bisher vom Land zu unterhaltenden Gewässers erster Ordnung beizutragen, bleibt bestehen.
§ 100 Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
(1) Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den in der Anlage 5 genannten Wasser- und Bodenverbänden (Unterhaltungsverbänden), soweit sich nicht aus den §§ 105, 106, 110 und 111 etwas anderes ergibt.
(2) Die in Abschnitt I der Anlage 5 genannten Verbände werden für die dort bezeichneten Niederschlagsgebiete durch dieses Gesetz gegründet. Mitglieder dieser neuen Verbände sind:
Mitglieder des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes (Nr. 115) sind die Gemeinden.
(3) Die in Abschnitt II der Anlage 5 genannten Verbände werden für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung durch dieses Gesetz auf das in der Anlage 5 bezeichnete Niederschlagsgebiet ausgedehnt. Für die zugezogenen Flächen gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Die in Abschnitt III der Anlage 5 genannten Verbände bleiben unverändert als selbständige Unterhaltungsverbände bestehen.
§ 101 Neue Unterhaltungsverbände
(1) Bei den nach § 100 Abs. 2 gegründeten neuen Verbänden beruft die in Abschnitt I der Anlage 5 bezeichnete Aufsichtsbehörde die erste Mitgliederversammlung mit zwei-wöchiger Frist durch öffentliche Bekanntmachung ein.
(2) In den ersten Verbandsausschuss sind aus den Gemeinden, die mit weniger als einem Drittel ihres Gebietes im Verbandsgebiet liegen, je ein Vertreter, aus den übrigen je zwei Vertreter zu wählen. Dabei wird das Gebiet der Wasser- und Bodenverbände, die nach § 100 Abs. 2 Verbandsmitglieder sind, nicht mitgerechnet; diese Verbände entsenden je angefangene 500 ha ihrer beteiligten Fläche einen Vertreter in den ersten Verbandsausschuss. Wenn eine Grundfläche zum Verbandsgebiet mehrerer Wasser- und Bodenverbände gehört, bestimmt die Aufsichtsbehörde, welcher Verband Vertreter entsendet.
(3) Für die neuen Unterhaltungsverbände gilt, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, das Recht der Wasser- und Bodenverbände mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Die Satzung kann einen Mindestbeitrag in Höhe des für die Bemessung des Verbandsbeitrages maßgeblichen Hektarsatzes, höchstens jedoch 25 Euro, vorschreiben. In diesem Fall muss sie auch ein dem Mindestbeitrag entsprechendes Mindeststimmrecht vorsehen. Die Satzung kann nach Maßgabe der Anlage 6 zusätzliche Beiträge vorsehen. Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei.
(4) jeder nach § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes anerkannte Verein kann vom Unterhaltungsverband einmal im Kalenderjahr verlangen, über die im folgenden Jahr beabsichtigten Unterhaltungsmaßnahmen unterrichtet zu werden.
(5) Eine Umgestaltung der neuen Verbände ist zulässig. An den in der Anlage 5 bestimmten Niederschlagsgebieten und an der Beitragspflicht aller zum Niederschlagsgebiet gehörenden Flächen darf jedoch nichts geändert werden; Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Anstelle der Wasser- und Bodenverbände (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1) und der Grundstückseigentümer (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) können die Gemeinden oder die Landkreise auf ihren Antrag Verbandsmitglied werden, wenn im ersten Fall der Wasser- und Bodenverband oder im zweiten Fall die Mehrheit der betroffenen Eigentümer dem zustimmt. Bei der Abstimmung der Eigentümer bemisst sich das Stimmrecht nach der Beitragshöhe. Das Nähere über das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren regelt die Aufsichtsbehörde; sie kann insbesondere Bestimmungen treffen, die den §§ 14 und 15 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) entsprechen. Ist eine Gemeinde nach Satz 3 oder nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Verbandsmitglied, so kann an ihrer Stelle der Landkreis auf seinen Antrag Verbandsmitglied werden, wenn die Gemeinde zustimmt; anstelle der Gemeinde oder des Landkreises kann der Eigentümer eines von der Grundsteuer befreiten Grundstücks dem Verband als Mitglied zugewiesen werden, wenn die Gemeinde oder der Landkreis dies beantragt; für das Verfahren gilt Absatz 7 Satz 3.
(6) Ein Wasser- und Bodenverband, der nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Verbandsmitglied ist, ist auf seinen Antrag aus dem Unterhaltungsverband zu entlassen. Mit seiner Entlassung werden die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) Verbandsmitglied. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) über die Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei bestehenden Verbänden und über die Aufhebung der Mitgliedschaft entsprechend anzuwenden.
(7) Hat sich ein Niederschlagsgebiet, das in der Anlage 5 bestimmt worden ist, und mit ihm die Grenze des Gebietes eines Unterhaltungsverbandes geändert, so sind die von der Änderung betroffenen Verbandsmitglieder aus dem einen Unterhaltungsverband zu entlassen und dem anderen Unterhaltungsverband zuzuweisen. Für das Verfahren gilt Absatz 6 Satz 3.
§ 102 Ausgedehnte und unverändert bestehen gebliebene Verbände
Die nach § 100 Abs. 3 auf das Niederschlagsgebiet ausgedehnten Verbände (Abschnitt II der Anlage 5) und die nach § 100 Abs. 4 unverändert bestehen gebliebenen Verbände (Abschnitt III der Anlage 5) können durch ihre Satzung die Beitragspflicht ganz oder teilweise dem § 101 Abs. 3 entsprechend regeln. § 101 Abs. 4 bis 7 gilt für diese Verbände entsprechend.
§ 103 Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband
(1) Ist eine Gemeinde nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 kraft Gesetzes Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so kann sie die Beiträge für den Unterhaltungsverband auf die Eigentümer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind die wasserrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Die Umlagen werden wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben; sie haben dasselbe Vorzugsrecht. Das Verfahren bestimmt die Gemeinde durch Satzung.
§ 104 Zuschüsse des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
(1) Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Der Zuschuss bemisst sich nach der beitragspflichtigen Fläche des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teils des Verbandsgebietes einschließlich des Ödlands, jedoch ohne Truppenübungsplätze. Er beträgt für jeden Hektar 50 vom Hundert des Betrages, um den die Unterhaltungsaufwendungen je Hektar beitragspflichtiger Fläche des gesamten Verbandsgebietes den Betrag von 15,34 Euro in den Jahren 2002 und 2003 und 20 Euro ab dem Jahr 2004 je Kalenderjahr übersteigen.
(2) Enthalten die nach Absatz 1 bezuschussten Unterhaltungsaufwendungen auch Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung eines Schöpfwerkes (Schöpfwerksaufwendungen), so wird für diese ein weiterer Zuschuss gewährt. Der weitere Zuschuss beträgt 20 vom Hundert der Schöpfwerksaufwendungen. Dabei bleiben die Schöpfwerksaufwendungen unberücksichtigt, die zusammen mit den übrigen Unterhaltungsaufwendungen 15,34 Euro in den Jahren 2002 und 2003 und 20 Euro ab dem Jahr 2004 je Kalenderjahr pro Hektar nicht übersteigen.
(3) Die Zuschüsse sind, soweit möglich, zur Entlastung der Eigentümer des in Absatz 1 Satz 2 genannten Teils der Verbandsfläche zu verwenden.
(4) Zu den Unterhaltungsaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Verwaltungskosten und diejenigen Aufwendungen, für die nach § 101 Abs. 3 Satz 4 besondere Beiträge erhoben werden können oder für die Ersatz nach § 113 Abs. 1 verlangt werden kann.
(5) Die Zuschüsse zu den Aufwendungen, die ab 2004 entstehen, werden nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres in einer Summe geleistet. Der Antrag ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Jahres zu stellen, auf das sich die Aufwendungen beziehen.
(6) Die jährliche Gesamthöhe der Zuschüsse wird ab dem Haushaltsjahr 2004 durch die im jeweiligen Haushaltsplan für diesen Zweck veranschlagten Haushaltsmittel begrenzt. Stehen in einem Haushaltsjahr für die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 4 weniger Haushaltsmittel zur Verfügung, als nach den Absätzen 1 bis 4 benötigt werden, so werden die Zuschüsse anteilig gekürzt.
§ 105 Unterhaltung durch das Land
(1) Die in der Anlage 7 zu diesem Absatz genannten Gewässer zweiter Ordnung und Außentiefs werden vom Land ohne Kostenbeitrag der Unterhaltungsverbände unterhalten.
(2) Die in der Anlage 8 zu diesem Absatz genannten Gewässer zweiter Ordnung werden vom Land unterhalten. Die Unterhaltungsverbände, zu deren Verbandsgebiet die Gewässer gehören, tragen zu den Kosten der Unterhaltung bei. Der Kostenbeitrag beträgt je Kilometer Gewässerstrecke das Eineinhalbfache des Unterhaltungsaufwandes, der beim Verband im Vorjahr durchschnittlich für die von ihm unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung für einen Kilometer Gewässerstrecke angefallen ist.
(3) Die Unterhaltungsverbände dürfen für die Flächenader Gewässer, die nach Absatz 1 oder 2 unterhalten werden, vom Land keine Beiträge erheben.
(4) Das Land kann einem Unterhaltungsverband auf Antrag die Pflicht zur Unterhaltung eines der in der Anlage 7 oder 8 genannten Gewässer übertragen. Ist Eigentümer des Gewässers oder seines Randstreifens das Land, so kann es die Übertragung der Unterhaltungspflicht davon abhängig machen, dass der Unterhaltungsverband oder ein Dritter das Eigentum an den Flächen unentgeltlich übernimmt. Die Unterhaltungsverpflichtung soll nicht vor Ablauf von neun Monaten seit der Antragstellung auf den Unterhaltungsverband übergehen. Nach einer Übertragung nach Satz 1 kann das Fachministerium durch Verordnung die Anlagen 7 und 8 entsprechend ändern.
§ 106 Unterhaltung durch kreisfreie Städte
Das Fachministerium kann kreisfreien Städten auf ihren Antrag die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen. Ihr Gebiet gehört dann nicht zum Gebiet des Unterhaltungsverbandes (§ 100).
§ 107 Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung
(1) Die Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung obliegt dem Eigentümer; lässt sich dieser nicht ermitteln, so obliegt sie dem Anlieger. Oblag die Unterhaltung am 15. Juli 1960 einem Wasser- und Bodenverband oder einer Gemeinde, so bleibt der Verband oder die Gemeinde unterhaltungspflichtig.
(2) Wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Unterhaltungspflicht auf das Land, auf einen Wasser- und Bodenverband oder auf eine Gemeinde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen.
§ 108 Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren
Die Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren (§ 86) und von Anlagen, für die eine Feststellung nach § 90 getroffen ist, kann die Wasserbehörde auf den Unternehmer der Talsperre oder Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen. Unter derselben Voraussetzung kann sie auf den sonst gesetzlich Unterhaltungspflichtigen zurückübertragen werden.
§ 109 Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern
Anlagen in und an Gewässern hat der Eigentümer der Anlage zu unterhalten. Er hat sie so zu unterhalten und zu betreiben, dass die ordnungsmäßige Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.
§ 110 Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen
Die Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen obliegt dem, der sie betreibt.
§ 111 Unterhaltungspflicht aufgrund besonderen Titels
Ist am 15. Juli 1960 ein anderer als der durch die §§ 99 bis 110 Bezeichnete aufgrund eines besonderen Rechtstitels zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken (Anlagen) im und am Gewässer verpflichtet, so tritt er an die Stelle des nach den §§ 99 bis 110 Unterhaltungspflichtigen. Wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Verpflichtung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf denjenigen, übertragen, der nach diesen Vorschriften unterhaltungspflichtig wäre.
§ 112 Ersatzvornahme
Wird die Unterhaltungspflicht nach den §§ 106 bis 111 von dem Unterhaltungspflichtigen nicht oder nicht genügend erfüllt und will die Wasserbehörde die Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme vollstrecken, so kann sie mit den erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Unterhaltungspflichtigen, falls sie die Arbeiten nicht selbst ausführen lässt, nur einen Wasser- und Bodenverband oder eine Gebietskörperschaft beauftragen.
§ 113 Ersatz von Mehrkosten
(1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt.
(2) Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt oder durch Ausbaumaßnahmen an den Ufergrundstücken entstanden sind, kann kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.
(3) Die Bestimmungen für Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.
§ 114 Kostenausgleich
(1) Ein Unterhaltungsverband hat zu den Aufwendungen eines anderen Unterhaltungsverbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb von Anlagen erwachsen, die der gemeinsamen Abführung des Wassers aus einem oder mehreren Gewässern derselben Ordnung dienen. Für Aufwendungen zur Entnahme von aus einem oder mehreren Gewässern derselben Ordnung stammendem Geschiebe gilt Satz 1 entsprechend, wenn das Geschiebe überwiegend nicht aus dem Gebiet des mit den Aufwendungen belasteten Verbandes stammt. Die gemeinsamen Kosten sind nach dem Verhältnis der Flächengrößen der Verbandsgebiete zu verteilen, es sei denn, dass dies nach Lage des Einzelfalles offenbar unbillig ist. Die Verbände können die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln; dabei sind sie an Satz 3 nicht gebunden. Soweit es sich um die Kostenbeteiligung handelt, hat der belastete Verband das Recht, an den Ausschusssitzungen des anderen Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für kreisfreie Städte (§ 106).
§ 115 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
(1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung eines Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können.
(2) Die Anlieger haben zu dulden, dass der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten.
(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.
(4) Anlieger und Hinterlieger müssen das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt. Absatz 3 gilt sinngemäß.
(5) Die Inhaber einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis sowie die Fischereiberechtigten haben zu dulden, dass die Ausübung des Rechts oder der Befugnis durch Arbeiten zur Gewässerunterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Die Betroffenen sind zu entschädigen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.
§ 116 Beseitigen von Hindernissen
Wird in einem oberirdischen Gewässer der Wasserabfluss oder - bei schiffbaren Gewässern - die Schifffahrt durch ein Hindernis beeinträchtigt, das von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen herbeigeführt worden ist, so kann die Wasserbehörde die Beseitigung der Störung auch von anderen als dem Unterhaltungspflichtigen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verlangen; unberührt hiervon bleiben die Befugnisse der Behörden, die für den Schiffsverkehr auf den Gewässern zuständig sind. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm der andere die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
§ 117 Gewässerschau
(1) Zweck der Gewässerschau ist es, zu prüfen, ob die oberirdischen Gewässer ordnungsgemäß unterhalten werden. Soweit es sich nicht um landeseigene Gewässer oder Gewässer handelt, die das Land gemäß § 105 zu unterhalten hat, sind die Gewässer erster und zweiter Ordnung regelmäßig, die Gewässer dritter Ordnung nach Bedarf zu schauen.
(2) Die Wasserbehörden können den Unterhaltungsverbänden (§ 100) mit deren Zustimmung die Schau der in ihrem Verbandsgebiet gelegenen Gewässer zweiter und dritter Ordnung übertragen. Mit der Schau der Gewässer dritter Ordnung kann auch eine Gemeinde oder Samtgemeinde oder ein Wasser- und Bodenverband, wenn dieser zustimmt, beauftragt werden. Setzen diese Stellen Beauftragte ein, so gilt auch für die Schaubeauftragten § 61 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(3) Der Schautermin ist in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. Im Übrigen kann die Wasserbehörde die Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung) regeln, z.B. die Zahl und Auswahl der Schaubeauftragten, die Schautermine und die Teilnehmer an diesen.
§ 118 Entscheidung der Wasserbehörde, Unterhaltungsordnungen
(1) Im Streitfall kann die Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, wem und in welchem Umfang ihm die Unterhaltung, eine Kostenbeteiligung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt.
(2) Wird ein Gewässer von einem anderen als dem zu seiner Unterhaltung Verpflichteten ausgebaut, so hat der Ausbauunternehmer das ausgebaute Gewässer, wenn die Unterhaltungspflicht streitig ist, so lange selbst zu unterhalten, bis durch unanfechtbare Entscheidung bestimmt ist, wem die Unterhaltungspflicht obliegt.
(3) Die Wasserbehörde bestimmt, wenn nötig, Art und Maß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung, bei ausgebauten Gewässern auch unter Berücksichtigung des Ausbauzwecks. Sie kann die Unterhaltung durch Verordnung regeln (Unterhaltungsordnung).
Abschnitt 2
Ausbau
§ 119 Erfordernis der Planfeststellung oder Plangenehmigung
(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen oder dem Küstenschutz dienen, stehen dem Gewässerausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird.
(2) Ein Vorhaben nach Absatz 1 kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
(3) Ausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. § 18 gilt in einem Planfeststellungsverfahren nach Absatz 1 oder in einem Genehmigungsverfahren nach Absatz 2 entsprechend.
§ 120 Grundsätze für den Ausbau
(1) Wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, sollen
Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 64a bis 64 e ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 181 an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.
(2) Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften zu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Veränderungen des natürlichen oder naturnahen Zustands des Gewässers zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen. In Linienführung und Bauweise ist nach Möglichkeit ein naturnaher Ausbauzustand anzustreben; dabei sind Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten.
§ 121 Verpflichtung zum Ausbau
(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau des Gewässers oder seiner Ufer verpflichten.
(2) Legt der Ausbau dem Unterhaltungspflichtigen Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihm dadurch erwachsenden Vorteil oder seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.
§ 122 Auflagen
(1) Der Ausbauunternehmer ist zu verpflichten, die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass infolge des Ausbaus öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen geändert werden müssen. Dies gilt auch für die Unterhaltungskosten, soweit sie sich durch die Änderung erhöhen.
(2) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 13 Abs. 4 bezeichneten Art ausschließen. Als Nachteil gilt nicht die Änderung des Grundwasserstandes, wenn der Ausbau der gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken dient, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist.
(3) Dem Unternehmer können angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit dem Ausbau verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.
§ 123 Versagung
Der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichsfähige Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist. "Die Planfeststellung ist ferner zu versagen, wenn dem Ausbau begründet widersprochen wird.
§ 124 Entschädigung, Widerspruch
(1) Von einer Auflage nach § 122 Abs. 2 ist abzusehen, wenn Einrichtungen der dort genannten Art wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder nicht mit dem Ausbau vereinbar sind. In diesem Fall ist der Benachteiligte zu entschädigen; er kann dem Ausbau widersprechen, wenn dieser nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient. § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes bleibt unberührt.
(2) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist der Betroffene wegen nachteiliger Änderung des Wasserstandes oder wegen Erschwerung der Unterhaltung nur zu entschädigen, wenn der Schaden erheblich ist.
(3) § 115 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 125 Benutzung von Grundstücken
(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Ausführung des Unternehmens erforderlich ist, darf der Ausbauunternehmer oder sein Beauftragter nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen; dies gilt nicht für Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind. Im Streitfall entscheidet auf Antrag die für das Planfeststellungsverfahren zuständige Wasserbehörde. Ist der Antrag gestellt, so ist die Ausübung des Rechts aus Satz 1 bis zur Entscheidung durch die Wasserbehörde unzulässig. Gegen die Entscheidung der Wasserbehörde findet der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
(2) Entstehen durch die Inanspruchnahme des Grundstücks Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Für die Geltendmachung des Anspruchs sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
§ 126 Vorteilsausgleich
Hat ein anderer von dem Ausbau oder von den in § 122 Abs. 2 genannten Einrichtungen Vorteil, so kann er nach dem Maße seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. 1m Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest. Erhöht sich durch den Ausbau der Wert eines selbständigen Fischereirechts, so ist § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Fischereigesetzes anzuwenden.
(1) Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Planfeststellungsverfahren mit folgenden Maßgaben:
(2) Dienen die Vorhaben dem Hochwasserschutz, so gelten neben den Maßgaben des Absatzes 1 folgende Maßgaben:
(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für Maßnahmen nach Absatz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 128 Plangenehmigung
(1) Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn gewährleistet ist, dass das Vorhaben mit dem Wasserrecht, dem öffentlichen Baurecht; dem Naturschutzrecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. Die Plangenehmigung ersetzt sonstige nach diesem Gesetz notwendige und enthält die nach dem niedersächsischen Baurecht erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und dergleichen sowie die nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz erforderlichen Genehmigungen. So11 die Plangenehmigung eine Bodenabbaugenehmigung ersetzen, so gelten die §§ 18 bis 20 NNatG entsprechend. Für die Plangenehmigung für Vorhaben nach § 127 Abs. 2 gilt § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG entsprechend.
(2) Für das Plangenehmigungsverfahren gelten § 30 dieses Gesetzes sowie § 69 Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 4 VwVfG sinngemäß. § 73 Abs. 1 und 2 VwVfG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass es einer Auslegung des Plans in den Gemeinden nicht bedarf.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Plangenehmigungen für Vorhaben nach § 127 Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 129 Enteignungsrecht
(1) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung eines nach den §§ 119 bis 127 festgestellten Plans erforderlich ist.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Plangenehmigung für Vorhaben nach § 127 Abs. 2.
Dritter Teil
Bestimmungen für Küstengewässer
§ 130 Erlaubnisfreie Benutzung
Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für
§ 130a Bewirtschaftungsziele
Die §§ 64a bis 64e gelten entsprechend für Küstengewässer im Sinne des § 2a Abs. 6. In den Küstengewässern seewärts der in § 2a Abs. 6 genannten Linie gelten die §§ 64a bis 64d entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.
§ 131 Güte von Küstengewässern
(1) Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für Küstengewässer die in § 96a Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Anordnungen treffen. Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(2) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.
(3) Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
§ 132 Umgestaltung von Küstengewässern 09
(1) Die Umgestaltung eines Küstengewässers bedarf der Planfeststellung. Einer Planfeststellung bedarf auch die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Bauten des Küstenschutzes an einem Küstengewässer.
(2) Ein Vorhaben nach Absatz 1 kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 gelten die §§ 119 bis 126, 127 Abs. 1 Nrn. 1, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3, §§ 128 und 129 mit der Maßgabe entsprechend, dass § 127 Abs. 2 und 3, § 128 Abs. 1 Satz 4 und § 129 Abs. 3 nur für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 2 Anwendung finden.
§ 133 Genehmigungspflichtige Anlagen 09
Für Anlagen in oder an Küstengewässern, auf deren Herstellung oder wesentliche Änderung § 132 keine Anwendung findet, gilt § 91 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nur versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden darf, wenn andernfalls durch die Anlage das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserabfluss oder die Schiffbarkeit in den Hafeneinfahrten oder Außentiefs (§ 1 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes) oder die Strömungsverhältnisse in Küstengewässern beeinträchtigt oder die Küstenschutzwerke gefährdet würden.
§ 134 Unterhaltung der Außentiefs
(1) Außentiefs sind die Fortsetzung der oberirdischen Gewässer im Gebiet der Küstengewässer. Welche Außentiefs schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung.
(2) Außentiefs sind zu unterhalten. Die Unterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Die Unterhaltung umfasst die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustands für den Wasserabfluss und, wenn das Außentief schiffbar ist,auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustands gehören die Reinigung, die Räumung und die Freihaltung des Außentiefs.
(3) Für die Außentiefs ist unterhaltungspflichtig,
§ 135 Eigentum an den Außentiefs
Stand am 1. Januar 1971 ein Außentief in niemandes Eigentum, so ist es Eigentum desjenigen, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für das Außentief unterhaltungspflichtig ist.
Vierter Teil
Bestimmungen für das Grundwasser, Heilquellenschutz
Kapitel I
Erlaubnisfreie Benutzung, Reinhaltung, Erdaufschlüsse
§ 136 Erlaubnisfreie Benutzung
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau.
(3) Das Fachministerium kann allgemein, die Wasserbehörde für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Land- und Forstwirtschaft und für gewerbliche Betriebe über die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke hinaus einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht bedarf. Dabei ist zu bestimmen, welche Mengen als gering anzusehen sind.
(4) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt werden soll; für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur, soweit die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung über die belebte Bodenzone erfolgt. Das Fachministerium kann darüber hinaus allgemein oder für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke der Versickerung, Verregnung oder Verrieselung keiner Erlaubnis bedarf, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Fachministerium kann diese Befugnis für einzelne Gebiete durch Verordnung auf die Wasserbehörden übertragen.
§ 136a Bewirtschaftungsziele
(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass
(2) Das Fachministerium regelt, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erfordert, für die Überprüfung, ob die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht sind oder erreicht werden können, durch Verordnung
(3) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die zur Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG erlassen werden,
(4) Für die Bewirtschaftungsziele des Absatzes 1 gilt in Bezug auf vorübergehende Verschlechterungen des Zustands des Grundwassers § 64d Abs. 2 und 4 entsprechend. Sind die Bewirtschaftungsziele des Absatzes 1 nicht erreichbar, weil der Grundwasserstand oder die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern verändert wurden, so ist dies zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 64d Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 entsprechend vorliegen. Für die in Absatz 1 Nrn. 3 und 4 festgelegten Bewirtschaftungsziele gelten § 64c und § 64d Abs. 1 entsprechend; dieser jedoch mit der Maßgabe, dass abweichend von § 64d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die geringstmögliche Veränderung des guten mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers erreicht wird.
§ 137 Reinhaltung
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
§ 138 Erdaufschlüsse
(1) Erdaufschlüsse, die nicht schon nach anderen Vorschriften genehmigungs- oder überwachungspflichtig sind, hat die Wasserbehörde zu überwachen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder Beschaffenheit des Grundwassers wirken können. Zu diesem Zweck sind Bohrungen von demjenigen, der die Bohrungen ausführt, mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten der Wasserbehörde anzuzeigen.
(2) Die Wasserbehörde kann dem Unternehmer eines Erdaufschlusses bestimmte Maßnahmen auferlegen, die schädliche Wirkungen verhüten oder ausgleichen. Die Arbeiten sind zu untersagen, wenn solche Maßnahmen nicht möglich sind oder wenn der Unternehmer angeordnete Maßnahmen nicht durchführt.
(3) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung angeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt es erfordern.
Kapitel II
Heilquellenschutz
§ 139 Heilquellen
Heilquellen sind natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- und Gasvorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.
§ 140 Staatlich anerkannte Heilquellen
(1) Heilquellen, deren Erhaltung zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist, können auf Antrag des Eigentümers des Quellengrundstücks staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Für die Anerkennung und den Widerruf ist die Wasserbehörde zuständig. Sie hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet die Heilquelle liegt.
§ 141 Besondere Pflichten
(1) Die Wasserbehörde kann dem Eigentümer und dem Unternehmer besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegen, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind.
(2) Weitere Auflagen können vorbehalten werden.
§ 142 Heilquellenschutzgebiete
(1) Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen im Bundesgebiet können Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 48 Abs. 2 bis 4 und die §§ 49 bis 51a gelten entsprechend.
(2) Auch außerhalb eines festgesetzten Heilquellenschutzgebietes können durch Verfügung Handlungen untersagt werden, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit staatlich anerkannter Heilquellen zu gefährden. § 51 gilt entsprechend.
§ 143 Bisheriger Heilquellenschutz
Die aufgrund bisherigen Rechts als gemeinnützig geschützten oder anerkannten Heilquellen sind staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes. Die aufgrund bisherigen Rechts festgesetzten Schutzbezirke (Schutzgebiete und dergleichen) gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. Bis zum Erlass einer Verordnung (§ 48 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 142 Abs. 2) gelten die bisherigen Schutzbestimmungen.
§ 144 Bergrechtliche Bestimmungen
Auf Arbeiten, die aufgrund des Bergrechts untersagt werden können, sind die Vorschriften dieses Kapitels nicht anzuwenden.
Fuenfter Teil
Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung
Kapitel I
Wasserversorgung
§ 145 Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung
Anlagen für die Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (öffentliche Wasserversorgung), sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben.
§ 146 Ortsnahe öffentliche Wasserversorgung
(1) Ein Wasservorkommen ist ortsnah im Sinne des § 2 Abs. 3, wenn das mit dem Wasser versorgte Gebiet zumindest teilweise innerhalb der auf die Erdoberfläche übertragenen Grenzen
liegt.
(2) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 2 Abs. 3 liegen nur vor, wenn
§ 147 Wasseruntersuchungen
(1) Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten durch eine von der Wasserbehörde zugelassene Stelle untersuchen zu lassen; die Wasserbehörde kann widerruflich zulassen, dass das Unternehmen die Untersuchung ganz oder teilweise selbst durchführt. Sie kann Art und Umfang der Untersuchung näher bestimmen.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann, so sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, zur frühzeitigen Erkennung dieser Veränderungen Messstellen im Einzugsbereich ihrer Grundwasserentnahmen (Vorfeldmessstellen) zu errichten und zu betreiben. Die Wasserbehörde kann Anzahl und Lage der erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie Art und Umfang der Messungen näher bestimmen. Bereits vorhandene Vorfeldmessstellen sind dabei zu berücksichtigen. Soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Wasserbehörde den Eigentümer sowie den zum Besitz oder zur Nutzurig des Grundstücks Berechtigten verpflichten, auf dem Grundstück die Errichtung und den Betrieb der Vorfeldmessstelle durch das Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. § 54 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Untersuchungsergebnisse sind der Wasserbehörde und dem gewässerkundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen.
§ 147a Güte der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer
Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen, durch Verordnung
Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
Kapitel II
Abwasserbeseitigung
§ 148 Abwasserbeseitigung
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Anforderungen an die Abwasserbeseitigung festlegen, die dem in Satz 1 genannten Zweck entsprechen. Es kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(2) Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
(3) Die §§ 149 bis 155 gelten nicht für Jauche und Gülle sowie für das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.
§ 149 Abwasserbeseitigungspflicht
(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis.
(2) Soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass das Abwasser
in öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten ist. § 61 gilt sinngemäß.
(3) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind anstelle der Gemeinde verpflichtet
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung für bestimmte Teile des Gemeindegebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Dies gilt nicht für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. Die Satzung legt für ihren Geltungsbereich fest, welchen Gewässern das Abwasser aus den Kleinkläranlagen zugeführt werden soll; sie berücksichtigt die in ihrem Geltungsbereich herrschenden hydrogeologischen Verhältnisse. Sie kann bestimmte Bauarten von Kleinkläranlagen vorschreiben. Die Wasserbehörde berät die Gemeinde bei der Aufstellung des Satzungsentwurfs.
(5) Die Satzung nach Absatz 4 bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde. Soweit zu befürchten ist, dass infolge des Einsatzes von Kleinkläranlagen
darf die Wasserbehörde ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass die Satzung besondere Anforderungen an die Bauart oder Betriebsweise der Kleinkläranlagen stellt. Die Zustimmung darf nur versagt oder widerrufen werden, soweit die Satzung keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die in Satz 2 genannten nachteiligen Folgen vermieden werden.
(6) Schreibt die Satzung gemäß Absatz 4 Satz 4 die Verwendung bestimmter Bauarten von Kleinkläranlagen vor, so gilt die Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser nach § 10 als erteilt, wenn der Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Errichtung oder wesentliche Änderung einer satzungsgemäßen Kleinkläranlage vor Beginn des Vorhabens anzeigt. Schreibt die Satzung gemäß Absatz 4 Satz 1 die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen vor, so gilt Satz 1 entsprechend für die Anzeige der zulassungsgemäßen Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, wenn für diese eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 25 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) oder eine europäische technische Zulassung nach § 6 des Bauproduktengesetzes (BauPG) besteht und in der Zulassung die Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sind, die für einen den Anforderungen nach der Abwasserverordnung entsprechenden Betrieb erforderlich sind. Hat der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks während der Geltungsdauer einer Satzung nach Absatz 4 eine Anlage satzungsgemäß errichtet oder wesentlich geändert, so darf die Gemeinde ihn auf die Dauer von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage, nicht zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zuderen Benutzung verpflichten, es sei denn, seine Befugnis nach § 10 zur gesonderten Einleitung des Abwassers ist erloschen.
(7) Werden der Gemeinde Umstände bekannt, nach denen in den in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Teilen des Gemeindegebietes eine ordnungsgemäße gesonderte Abwasserbeseitigung gefährdet ist, so teilt sie dies der Wasserbehörde mit.
(8) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den Inhaber des gewerblichen Betriebes und den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser wegen seiner Art und Menge zweckmäßiger von demjenigen beseitigt wird, bei dem es anfällt. Der Inhaber des Betriebes oder der Betreiber der Anlage ist vor der Entscheidung zu hören. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde mit Zustimmung der Gemeinde auf Antrag des Inhabers des gewerblichen Betriebes oder des Betreibers der Anlage diesem die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus dem Betrieb oder der Anlage befristet und widerruflich ganz oder teilweise übertragen. Eine Entscheidung nach den Sätzen 1 und 3 wird unwirksam, sobald die Gemeinde für das Grundstück den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt (§ 8 Nr. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung).
(9) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen.
(10) Abwasser ist von dem Verfügungsberechtigten über das Grundstück, auf dem das Abwasser anfällt, dem nach den Absätzen 1 bis 4 und 8 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen.
§ 150 Zusammenschlüsse
(1) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. Schließen sie sich zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen, geht die Abwasserbeseitigungspflicht auf diese über, soweit sie die Abwasserbeseitigung übernimmt. Dies gilt auch, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für eines ihrer Mitglieder auf dessen Antrag die Durchführung der Abwasserbeseitigung übernimmt.
(2) Auf Antrag einer Gemeinde kann ein Landkreis die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise übernehmen. `Soweit ein Landkreis die Abwasserbeseitigung übernommen hat oder nach Satz 1 übernimmt, ist er an Stelle dieser Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet.
(3) § 149 gilt sinngemäß.
§ 151 Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen
(1) Abwasser, für dessen Einleitung in einer Verordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, darf nur mit Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Über die Genehmigung entscheidet die Wasserbehörde, soweit das Fachministerium nicht durch Verordnung die Gemeinde für zuständig erklärt. Die Genehmigung kann widerrufen werden und ist zu befristen. Für die Genehmigung gelten die §§ 5, 7, 8 und 12 entsprechend.
(2) Für vorhandene Einleitungen ist die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungspflicht zu beantragen. Ist der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt die Genehmigung bis zur Entscheidung über den Antrag als erteilt, soweit die Einleitung den bei Eintritt der Genehmigungspflicht vorhandenen Umfang nicht überschreitet.
(3) Soweit für die Einleitung von Abwasser eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, hat die nach Absatz 1 Satz 2 für die Genehmigung zuständige Stelle auch die Einleitung zu überwachen; § 61 gilt sinngemäß.
(4) Bei der Erteilung einer Genehmigung für die Einleitung von Abwasser aus einer Anlage nach § 31a Abs. 1 gelten die §§ 31b, 31d bis 31f und § 31h entsprechend.
(5) Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
§ 151a - aufgehoben -
§ 151b - aufgehoben -
§ 152 - aufgehoben -
§ 153 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser, insbesondere nach § 12 , eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Von den Regeln nach Satz 2 darf abgewichen werden, wenn auf andere Weise dem Wohl der Allgemeinheit mindestens gleichwertig entsprochen wird.
(2) Zur Errichtung und zum Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen gehören auch angemessene Vorkehrungen gegen eine Verschlechterung der Ablaufwerte durch Störungen im Betrieb der Anlage oder durch Reparaturen.
(3) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen durchzuführen. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass seine Abwasseranlagen durch geeignetes Personal fachgerecht betrieben und gewartet werden.
§ 154 Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen
(1) Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bedürfen einer Genehmigung. Bedarf ein Vorhaben nach Satz 1 aufgrund des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Vorprüfung des Einzelfalls, so ist vor Baubeginn aufgrund eines Antrags des Betreibers festzustellen, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. § 24 gilt für das Genehmigungsverfahren entsprechend. Für die Zulassung eines vorzeitigen Betriebsbeginns gilt § 18 entsprechend.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, wenn die Anlage
Außerdem kann die Genehmigung unter Berücksichtigung der Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens versagt werden.
(3) Die Genehmigung enthält sonstige Genehmigungen, die nach diesem Gesetz für die Anlage vorgeschrieben sind, sowie die Baugenehmigung. Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, darf die Genehmigung nach Absatz 1 auch versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung nicht vorliegen.
(4) Liegt für eine Abwasserbehandlungsanlage eine Planfeststellung vor, die vor dem 12. März 1998 erteilt worden ist, so gilt auch der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage als genehmigt.
§ 155 Eigenüberwachung
(1) Wer eine Abwasseranlage betreibt, hat ihren Zustand und Betrieb zu überwachen. Er hat die Anlage mit den dafür erforderlichen Einrichtungen auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Wer eine öffentliche Abwasseranlage betreibt, hat über Abwasser, das nicht häusliches Abwasser ist, ein Kataster zu führen. Darin sind die Abwassereinleitungen, die einen erheblichen Einfluss auf die öffentliche Abwasseranlage erwarten lassen, mit Angaben über Art, Herkunft, Beschaffenheit und Menge des Abwassers zu verzeichnen.
(3) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die nach Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen und Untersuchungen sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen vorschreiben.
(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Regelungen zu treffen über
Die vergleichbaren Maßnahmen und Ergebnisse eines Umweltmanagementsystems sind zu berücksichtigen.
Sechster Teil
Anlagen für wassergefährdende Stoffe
Kapitel I
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
§ 156 Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde, wenn der Genehmigungsantrag vor dem 3. August 2001 gestellt wurde. Für die Genehmigung einer Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, gilt § 24 entsprechend. Wurde der Zulassungsantrag nach dem 2. August 2001 gestellt, so gelten die §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer ergänzend die §§ 157 und 158 entsprechende Anwendung finden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werkgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.
(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind
(3) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der Genehmigung hat der Wasserbehörde den Übergang anzuzeigen.
§ 157 Auflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung kann zum Schutz der Gewässer, insbesondere zum Schutz des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden; § 5 gilt sinngemäß. Die Genehmigung kann befristet werden. Auflagen über Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zulässig, wenn zu besorgen ist, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften eintritt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland kreuzen, kann die Genehmigung auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs des Wasserhaushaltsgesetzes errichtet oder betrieben werden.
§ 158 Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigung nach § 156 kann gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs des Wasserhaushaltsgesetzes errichtet oder betrieben werden.
(2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
(3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung nach § 157 Abs. 1 Satz 3.
§ 159 Bestehende Anlagen
(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 156 Abs. 1 begonnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben werden, be-dürfen einer Genehmigung nach § 156 Abs. 1 nur, wenn für ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den aufgrund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften erforderlich war und soweit diese Erlaubnis vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 156 Abs. 1 noch nicht erteilt worden ist.
(2) Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1 eine Genehmigung nach § 156 Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind der nach § 156 Abs. 1 zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit für Anlagen dieser Art anzuzeigen. Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 156 Abs. 3 und 4 und § 61 anzuwenden. § 157 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Untersagung des Betriebes solcher Anlagen ist unter den Voraussetzungen des § 158 zulässig; die Pflicht zur Entschädigung nach § 158 Abs. 1 entfällt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlagen nach anderen Vorschriften ohne Entschädigung hätte untersagt werden können.
§ 160 Zusammentreffen der Genehmigung mit gewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen
(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zuständige Behörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebes. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebes.
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit der nach § 156 Abs. 1 zuständigen Behörde zu treffen.
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(Stand: 06.09.2023)
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