Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz

Niedersächsisches Fischereigesetz
- Niedersachsen -

Vom 1. Februar 1978
(Nds. GVBl. S. 81, 375; 05.11.2004 S. 412; 10.11.2005 S. 334; 26.04.2007 S. 144 07; 07.10.2010 S. 462 10; 13.10.2011 S. 353 11; 20.06.2018 S. 115 18; 20.05.2019 S. 88 19; 22.09.2022 S. 593 22 i.K.)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Teil
Das Fischereirecht

Abschnitt 1
Das Fischereirecht in Binnengewässern

§ 1

(1) Das Fischereirecht in einem oberirdischen Gewässer (Binnengewässer) ist die ausschließliche Befugnis, in diesem Gewässer Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

(2) Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein.

(3) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so erstreckt sich das Recht zum Fischfang für die Dauer der Ausuferung auch auf die überfluteten Grundstücke mit Ausnahme der im Überflutungsgebiet gelegenen anderen Gewässer innerhalb ihres Bettes.

§ 2

(1) Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einem anderen als dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zustehen (selbstständige Fischereirechte), bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sowie das Reallastengesetz sind vorbehaltlich des Absatzes 2 auf selbstständige Fischereirechte entsprechend anzuwenden.

(2) Ein selbstständiges Fischereirecht, das nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben oder, falls Berechtigter eine juristische Person ist, bei deren Auflösung auf ihre Rechtsnachfolger über; geht es auf mehrere Erben des Berechtigten über, so können diese vereinbaren, dass das Recht einem von ihnen allein zusteht.

§ 3 07 18

(1) Selbstständige Fischereirechte sind auf Antrag in das Wasserbuch einzutragen; der Berechtigte hat sein Recht glaubhaft zu machen. Die Eintragung nimmt die Wasserbehörde vor, die für Entscheidungen über den Ausbau und die Unterhaltung des Gewässers zuständig ist (Wasserbuchbehörde). Besteht Streit über ein selbstständiges Fischereirecht, so kann die Wasserbuchbehörde die Eintragung davon abhängig machen, dass ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, aus dem sich das Recht des Antragstellers ergibt.

(2) Die Eintragung eines selbstständigen Fischereirechts in das Wasserbuch hat vorbehaltlich des Absatzes 3 keine rechtliche Wirkung. § 87 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 120 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes sind anzuwenden.

(3) Die Löschung eines selbstständigen Fischereirechts im Wasserbuch kann nur verlangen, wer ein rechtskräftiges Urteil gegen den Berechtigten erlangt hat, dass das Recht nicht besteht.

(4) Ein selbstständiges Fischereirecht erlischt, soweit es nicht schon nach bisherigem Recht wegen fehlender Eintragung erloschen ist, mit Ablauf des dritten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Kalenderjahres, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt nicht in das Wasserbuch oder in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist ein Rechtsstreit über ein selbstständiges Fischereirecht, dessen Eintragung in das Wasserbuch beantragt worden ist, am Stichtag noch nicht beendet, so erlischt das Recht, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Rechtsstreits in das Wasserbuch eingetragen wird.

§ 4 18

(1) Ein selbstständiges Fischereirecht erlischt,

  1. wenn es durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird,
  2. wenn es auf den Eigentümer des Gewässers übergeht,
  3. wenn das Gewässer beseitigt oder in Rohre gefasst wird.

(2) Wird ein Gewässer beseitigt oder in Rohre gefasst, so erlischt ein selbstständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes) bestimmten Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaues. Der Ausbauunternehmer ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen; § 3 Abs. 2 und 3, § 4 und § 6 des Reallastengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 5 18

(1) Wird durch den Ausbau eines Gewässers nicht nur zeitweise der Ertrag der Fischerei erheblich gemindert oder ihre Ausübung erheblich erschwert, so kann der Inhaber eines selbstständigen Fischereirechts von der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung an (§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes) von dem Eigentümer des Gewässers verlangen, dass das Fischereirecht aufgehoben und abgelöst wird. Der Anspruch ist spätestens bis zum Ablauf des fünften seit Beendigung des Ausbaues beginnenden Kalenderjahres geltend zu machen. Entschädigungsansprüche, die dem Fischereiberechtigten nach dem Wasserrecht zustehen, bleiben unberührt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.10.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion