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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung niedersächsischer Gesetze an das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und
Betreuungsrechts

- Niedersachsen -

Vom 22. September 2022
(Nds. GVBl. Nr. 33 vom 30.09.2022 S. 593)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 366), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 317), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 1 des Betreuungsbehördengesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG)" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Verweisung " § 2 des Betreuungsbehördengesetzes" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 BtOG" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz " (§ 1897 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" durch den Klammerzusatz " (§ 1819 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Verweisung " § 14 BtOG" ersetzt.

2. Es wird der folgende neue § 2 eingefügt:

" § 2 Modellprojekte

Die erweiterte Unterstützung im gerichtlichen Verfahren nach § 11 Abs. 3 und 4 BtOG wird gemäß § 11 Abs. 5 BtOG von einzelnen örtlichen Betreuungsbehörden im Rahmen von Modellprojekten erprobt. Das für das Betreuungswesen zuständige Ministerium bestimmt die die Modellprojekte durchführenden örtlichen Betreuungsbehörden und die näheren Einzelheiten zu den Modellprojekten durch Verordnung."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Ein rechtsfähiger Verein, der die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BtOG erfüllt, kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn
  1. er die in den §§ 15 und 16 BtOG vorgesehenen Aufgaben in Niedersachsen wahrnehmen wird,
  2. er einen Nachweis erbringt, der erwarten lässt, dass er seine Tätigkeit nach Inhalt und Umfang auf Dauer ausüben wird,
  3. er sich verpflichtet, der zuständigen Betreuungsbehörde Einblick in seinen Gesamthaushalt und seine Kassenlage zu gewähren,
  4. die Betreuerinnen und Betreuer von einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden und der Betreuungsverein über fachlich und persönlich geeignete Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verfügt, die in der Regel besondere Erfahrungen in Betreuungsangelegenheiten besitzen, und
  5. er von der Steuer befreit ist, weil er gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgt

."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 1908f Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Verweisung " § 14 Abs. 2 Satz 2 BtOG" ersetzt.

4. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 4 Förderung

Anerkannte Betreuungsvereine erhalten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG eine öffentliche Förderung."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.

2. § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c

c aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut werden oder

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c.

b) In Satz 3 wird die Angabe "Buchst. d" durch die Angabe "Buchst. c" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

In § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird die Angabe " § 1906" durch die Angabe " § 1831" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes

Gültig ab 01.01.2023 siehe =>

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