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NHundG - Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden *
- Niedersachsen -
Vom 26. Mai 2011
(GVBl. Nr. 11 vom 07.06.2011 S. 130, ber. 20.06.2011 S. 184; 03.06.2015 S. 100 15; 20.05.2019 S. 88 19; 22.09.2022 S. 593 22 i.K.)
§ 1 Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in Niedersachsen durch Hundehalterinnen und Hundehalter, die
sowie für das Führen von Hunden in Niedersachsen.
§ 2 Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
§ 3 Sachkunde
(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Sie ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, so muss die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde besitzen.
(2) In der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über
nachzuweisen. In der praktischen Sachkundeprüfung ist nachzuweisen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit einem Hund angewendet werden können. Die die Prüfung abnehmende Person oder Stelle hat über das Bestehen der jeweiligen Prüfung eine Bescheinigung auszustellen und dafür ein vom Fachministerium für verbindlich erklärtes Muster zu verwenden.
(3) Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die eine Fachbehörde zu diesem Zweck anerkannt hat. Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer die für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist.
(4) Eine Person oder Stelle, die
nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland eine entsprechende Anerkennung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als anerkannt.
(5) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Hat die Fachbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt; im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Wer eine Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Fachbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich
Die nach Satz 1 Nr. 4 als gleichwertig anerkannten Prüfungen macht das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
§ 4 Kennzeichnung
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