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EKVO - Abwassereigenkontrollverordnung
- Hessen -
Vom 23. Juli 2010
(GVBl. I Nr. 14 vom 04.08.2010 S. 257; 07.07.2011 S. 356 11; 30.05.2012 S. 155 12; 18.06.2012 S. 172 12a; 03.11.2015 S. 392 15; 22.11.2017 S. 383 17)
Gl.-Nr.: 85-71
Archiv EKVO 2000
Aufgrund des § 46 Abs. 2 und des § 58 Nr. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 91, des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85), wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Zuleitungskanäle zu öffentlichen Kanälen, in denen ausschließlich häusliches Abwasser nach Anhang 1 Teil a Nr. 1 der Abwasserverordnung, Niederschlagswasser oder häusliches Abwasser gemeinsam mit Niederschlagswasser abgeleitet wird.
§ 2 Umfang der Eigenkontrolle 12
(1) Die Unternehmerinnen oder die Unternehmer von Abwasseranlagen nach § 1 Abs. 1 haben die Eigenkontrolle nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie haben ihre Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Messgeräten auszustatten.
(2) Die Anforderungen an die Eigenkontrolle richten sich, soweit in der Genehmigung für die indirekte Einleitung in eine Abwasseranlage oder in der Erlaubnis für die Einleitung in ein Gewässer nichts anderes bestimmt ist, nach den Anhängen 1 bis 6.
(3) Soweit in einem Erlaubnisbescheid die Untersuchung des von der Abwassereinleitung beeinflussten Gewässers vorgeschrieben ist, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer diese als Eigenkontrolle nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen.
§ 3 Durchführung der Eigenkontrolle 12 17
(1) Die einzelnen Maßnahmen der Eigenkontrolle dürfen nur durch geeignetes Personal durchgeführt werden. Mit der Überprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen dürfen nur Betriebe oder Stellen beauftragt werden, die die Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 6 Abs. 1 erfüllen. Mit der Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen Durchflussmesseinrichtungen bei Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Drosselorgane bei Regenentlastungsanlagen, Regenklärbecken und direkteinleitenden Regenrückhaltebecken ist eine Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 zu beauftragen.
(2) Die Eigenkontrolle von Kleinkläranlagen erfolgt nach Maßgabe des Anhangs 4 und besteht aus der
Die Fachkundigenüberwachung umfasst die
Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage hat die Fachkundigenüberwachung und die Dichtheitsprüfung auf ihre oder seine Kosten zu beauftragen. Die Wasserbehörde kann die Ergebnisse der Fachkundigenüberwachung für die staatliche Überwachung heranziehen.
(3) Sammelbehälter sind auf Kosten der Unternehmerin oder des Unternehmers des Sammelbehälters auf ihre Dichtheit durch eine beauftragte Sachkundige oder einen beauftragten Sachkundigen nach Maßgabe des Anhangs 4 Nr. 3.1 Abs. 2 zu überprüfen.
(Stand: 08.09.2023)
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