Hessisches Wassergesetz (5)

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§ 77 Planfeststellung und Plangenehmigung  07

(1) Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Planfeststellungsverfahren mit folgenden Änderungen:

  1. Unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann ohne Erörterungstermin entschieden werden.
  2. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachungen ersetzt werden. Abweichend von § 74 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genügt es, dass eine Ausfertigung des Bescheides bei den Behörden, bei denen die Pläne und Unterlagen nach § 73 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgelegt werden, einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt wird und in der Bekanntmachung auf diese Auslegung und den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wird.
  3. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht antragstellende Person sind, ist die Entscheidung, abweichend von § 74 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen, wo diese eingesehen werden können.
  4. Die Planfeststellungsbehörde ist auch Anhörungsbehörde.

(2) Die Anforderungen des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht, wenn eine Plangenehmigung nach den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zulässig ist.

§ 78 Umweltverträglichkeitsprüfung
(zu § 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

Für wasserwirtschaftliche Vorhaben ist aufgrund Art, Größe und Leistung oder nach Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Zuordnung in der Anlage 4 durchzuführen. Für die Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind die §§ 3a bis 3c, 3e und 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gelten für die Durchführung des Verfahrens die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Planfeststellung oder eine sonstige Zulassung für Vorhaben, die nach Satz 1 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, darf nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

§ 79 Zusammentreffen mehrerer Verfahren

Ist nach § 14 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder nach § 14 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch die Bergbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden, so sind auch für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung die für die Planfeststellung oder den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Vorschriften anzuwenden, wenn über sie gleichzeitig entschieden wird.

§ 80 Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen

(1) Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Indirekteinleitung nach § 44 Abs. 1 verbunden, hat die Wasserbehörde bei der Erteilung der Erlaubnis eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen mit der für die Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständigen Behörde sicherzustellen. Dabei ist sie an ihre Stellungnahme im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gebunden.

(2) Für die erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen nach Abs. 1 werden durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an

  1. das Zulassungsverfahren, insbesondere die Antragsunterlagen, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung,
  2. den Mindestinhalt der Erlaubnis,
  3. die Überwachung einschließlich Eigenüberwachung der Benutzung oder Indirekteinleitung,
  4. Anpassungsfristen für bestehende Einleitungen,
  5. die regelmäßige Überprüfung und fortlaufende Anpassung der Erlaubnis und
  6. den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen

geregelt.

§ 81 Verfahren bei Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, zur Festsetzung abweichender Uferbreiten nach § 12 Abs. 2 sowie vor der Feststellung von Überschwemmungsgebieten sind die betroffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger öffentlicher Belange zu hören und der Entwurf der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Plänen während der Dauer von zwei Monaten in den betroffenen Gemeinden öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde Bedenken gegen die Festsetzung des Schutzgebietes, die Feststellung des Überschwemmungsgebietes oder den Erlass einzelner Schutzanordnungen sowie Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden können. Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Gründe zu unterrichten.

(2) Die Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, zur Festsetzung abweichender Uferbreiten nach § 12 Abs. 2, zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten und zur Einschränkung erlaubnisfreier Benutzungen nach § 38 Abs. 5 sollen in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht werden. Die allgemeinen Vorschriften über die Verkündung bleiben unberührt.

(3) Die Grenzen der Geltungsbereiche der Rechtsverordnungen sind, soweit erforderlich, durch diejenigen, in deren Interesse die Rechtsverordnungen erlassen werden, sonst durch die erlassende Behörde in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten und zur Festsetzung abweichender Uferbreiten nach § 12 Abs. 2.

§ 82 Sicherheitsleistung

(1) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit sie erforderlich sind, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Art und Höhe der Sicherheit sowie die begünstigte Person sind zu bestimmen. Das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so ist der begünstigten Person eine Frist zu setzen, binnen deren sie die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 83 Vorläufige Anordnungen und Beweissicherung

(1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die zuständige Behörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Anordnung ist zu befristen.

(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde (Beweissicherungsverfahren).

§ 84 Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten 07
(zu § 37a des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, soweit es für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, Daten zu erheben sowie Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen. Es ist zunächst auf vorhandene Daten zurückzugreifen. Eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben gefährdet würde. Sie dürfen zu jeder anderen in Satz 1 genannten Aufgabe weiter verarbeitet werden. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere

  1. die Durchführung von Verwaltungsverfahren,
  2. die Gewässeraufsicht, die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes und von wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung von Aufgaben nach § 57,
  3. die Gefahrenabwehr,
  4. die Ausweisung von Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten,
  5. die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
  6. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
  7. die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans,
  8. die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber Gremien der Europäischen Union, gegenüber anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Bundesländern aufgrund von Gewässerschutzübereinkommen,
  9. die Darstellung überschwemmungsgefährdeter Gebiete nach § 15 Abs. 1 und die Erstellung von Hochwasserschutzplänen nach § 16a .

(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiter verarbeitet werden. Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 4 Abs. 1 zulässig. Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen gemarkungs- und flurstücksbezogene Angaben in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden.

(3) Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasserverbände und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Behörden bei ihnen vorhandene wasserwirtschaftliche Daten und Aufzeichnungen unentgeltlich zu überlassen.

(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes unberührt.

§ 85 Eintragung in das Wasserbuch

(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgeschriebenen und den nach §§ 4 und 7 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 241), möglichen Eintragungen einzutragen:

  1. Heilquellenschutzgebiete (§ 34),
  2. besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern (§ 9 Abs. 2),
  3. die Planfeststellung oder Plangenehmigung zum Ausbau von Gewässern (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 10 ),
  4. die Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder das wesentliche Umgestalten von Deichen (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 10 ),
  5. Zwangsrechte (§§ 63 bis 66).

Erloschene Rechte sind zu löschen.

(2) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung,

§ 86 Bußgeldvorschriften 07

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. in Gewässern, im Uferbereich oder in Überschwemmungsgebieten entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Maßnahmen ohne Genehmigung durchführt oder an und auf Deichen § 18 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt;
  2. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ohne Genehmigung Baum- und Strauchpflanzungen in Überschwemmungsgebieten nach § 13 Abs. 2 anlegt oder erweitert;
  3. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 die festgesetzten Wasserhöhen nicht einhält;
  4. entgegen § 23 Abs. 4 Satz 1 eine Stauanlage dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt;
  5. die Beschränkungen des Gemeingebrauchs nach § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 oder Abs. 5, nicht beachtet;
  6. entgegen § 36 Abs. 1 die Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt;
  7. entgegen § 43 Abs. 3 Satz 1 Abwasser nicht überlässt oder entgegen § 43 Abs. 4 Satz 2 Abwasser nicht beseitigt;
  8. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Abwasseranlage errichtet oder wesentlich ändert;
  9. entgegen § 46 Abs. 1 bei Abwasseranlagen die Einhaltung der Anforderungen nach § 51 Abs. 2 nicht sicherstellt;
  10. in vor dem 1. August 1960 festgesetzten Quellenschutzgebieten ohne Genehmigung die in § 88 Abs. 1 Satz 2 genannten Arbeiten vornimmt oder gegen die dort genannten besonderen Schutzvorschriften verstößt;
  11. einer Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1, § 29 Abs. 2, § 38 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4, § 48 Abs. 3 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder der Anzeige entgegen § 38 Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Satz 3 die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt;
  12. einer Rechtsverordnung nach § 6 , § 31 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 3, § 44 Abs. 2 Satz 1 bis 4, § 46 Abs. 2 oder § 47 Abs. 3 Nr. 3, 6, 7, 8 oder 11 oder einer Satzung nach § 42 Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  13. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren Anordnung oder einer mit einer Entscheidung verbundenen vollziehbaren Auflage oder sonstigen Nebenbestimmung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes. In den Fällen des § 55 Abs. 2 Satz 3 und 4 bleibt die Zuständigkeit nach Satz 1 unberührt.

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 87 Alte Rechte und Befugnisse
(zu § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) In den Fällen des § 15 Abs. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich

  1. für Benutzungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. für Wasserkraftnutzungen aufgrund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagengenehmigung,
  3. für Benutzungen, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem förmlichen Verfahren aufgrund der bisherigen Wassergesetze zugelassen sind,

wenn zu deren Ausübung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.

(2) Ist bei Rechten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt sind, für die Erstellung von Anlagen eine Frist gesetzt, so bedarf es einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht, wenn innerhalb der Frist rechtmäßige Anlagen erstellt werden.

(3) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen. Sind Inhalt und Umfang nicht festgelegt oder ungewiss, so kann die Wasserbehörde Inhalt und Umfang festsetzen.

§ 88 Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete

(1) Die nach bisherigem Recht festgesetzten Wasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie die Überschwemmungsgebiete gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes. Bis zum Erlass neuer Schutzgebietsvorschriften bedürfen in Heilquellenschutzgebieten, soweit im Einzelfalle nichts anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die nach bisherigem Recht anerkannten Quellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 89 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte:

  1. der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) und
  2. der Unverletzlichkeit des Eigentums ( Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen).

§ 90 Anhängige Verfahren

Für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Genehmigung von Abwasseranlagen wird auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers das bisherige Genehmigungsverfahren durchgeführt, auch wenn die Genehmigungspflicht für diese Anlagen entfallen ist. Auf die übrigen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.

§ 91 Erlass von Rechtsverordnungen

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erlässt die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 92 Änderung der Hessischen Bauordnung

Anlage 2 Teil I Nr. 13.13 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) 1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 226), wird wie folgt gefasst:

"Anlagen, ausgenommen Gebäude und Überbrückungen, in einem Gewässer, an dessen Ufer und in Überschwemmungsgebieten, soweit diese einem wasserrechtlichen Zulassungsverfahren unterliegen."

§ 93 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Wassergesetz in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) 2, geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 240) wird aufgehoben.

§ 94 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Verordnungsermächtigungen der §§ 6 , 55 Abs. 2 Satz 1 und 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. Mai 2005 in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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