umwelt-online: Hessische Bauordnung (8)
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§ 81 Örtliche Bauvorschriften 10
(1) Die Gemeinden können durch Satzung Vorschriften erlassen über
Die Vorschriften nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 können über Anforderungen des § 9 hinausgehen.
(2) Anforderungen nach Abs. 1 können in der Satzung auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Diese können durch öffentliche Auslegung bekannt gemacht werden; hierauf sowie auf Ort und Zeit der Auslegung ist in der Satzung hinzuweisen.
(3) In den Bebauungsplan können als Festsetzungen Vorschriften nach Abs. 1 sowie nach § 44 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen werden. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches findet unter Ausschluss der übrigen Vorschriften des Baugesetzbuches auf diese Festsetzungen Anwendung. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Mängel der Satzung, die nicht nach Satz 3 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet die Satzung keine Rechtswirkungen. Die Satzung kann auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.
§ 82 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 05c 10
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
1 Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18).
2 Hebt auf GVBl. II361-97
3 Hebt auf GVBl. II361-200
Bauteil- und Baustoffanforderungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 05c 10 | Anlage 1 |
Gebäudeklassen | GK 1 | GK 2 | GK 3 | GK 4 | GK 5 | |
Bauteile- und Baustoffe | ||||||
1 | tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen ( § 25 Abs. 1) 1 | |||||
1.1 | in Geschossen, ausgenommen Keller- und Dachgeschosse | B 2 | F30 - B | F30 - B | F60 - a oder F 90-BA | F90 - A |
1.2 | in Kellergeschossen | F30 - B | F30 - B | F30 - B | F90 - A | F90 - A |
1.3 | in Dachgeschossen, | |||||
1.3.1 | wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind | B 2 | F30 - B | F30 - B | F60 - a oder F 90 B | F90 - BA |
1.3.2 | wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind | B 2 | B 2 | B 2 | B 2 | B 2 |
2 | Außenwände, Außenwandteile ( § 25 Abs. 2) | |||||
2.1 | nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände | B 2 | B 2 | B 2 | a oder W 30 - B 2 |
a oder W 30 - B 2 |
2.2 | Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffe und Unterkonstruktionen | B 2 | B 2 | B 2 | B 1 3 | B 1 3 |
2.3 | Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden | B 2 | B 2 | B 2 | B 1 | B 1 |
3 | Trennwinde, Öffnungen in Trennwinden ( § 26) | |||||
3.1 | Trennwände 4 | X | F30 - B5 | F30 - B | F60 - a oder F90 - BA |
F90 - A |
3.2 | in Kellergeschossen ( § 26 Abs. 1 Satz 2) | X | F30 - B 5 | F30 - B | F90 - A | F90 - A |
3.3 | in Dachgeschossen, wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind | X | F30 - B 5 | F30 - B | F30 - B | F30 - B |
3.4 | Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Trennwänden | X | T 30 5 | T 30 | T 30 | T 30 |
4 | Brandwände ( § 27) | |||||
4.1 | Brandwände | F90-a + M | F90-a + M | F90-a + M | F90-a + M | F90-a + M |
4.2 | zulässige Wände anstelle von inneren Brandwänden | X | F60 - A oder F90 - BA |
F60 - A oder F90 - BA |
F60-a + M oder F90-Ba + M |
nicht zulässig |
4.3 | zulässige Wände anstelle von Brandwänden als Gebäudeabschlusswände | 6, 7 | 6, 7 | 6, 7 | 6, 7 | nicht zulässig |
4.4 | Abschlüsse von Öffnungen in inneren Brandwänden | X | T 90 | T 90 | T 90 | T 90 |
4.5 | Verglasungen in inneren Brandwänden( § 27 Abs. 9) | X | F90 | F90 | F90 | F90 |
5 | Decken ( § 28) 1 | |||||
5.1 | Decken, ausgenommen in Keller und Dachgeschossen | B 2 | F30 - B | F30 - B | F60 - A oder F90 - BA |
F 90 - A |
5.2 | in Kellergeschossen | F30 - B | F30 - B | F30 - B | F90 - A | F90 - A |
5.3 | in Dachgeschossen, | |||||
5.3.1 | wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind 8 | B 2 | F30 - B | F30 - B | F60 - A oder F90 - B |
F 90 - BA |
5.3.2 | wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind 8 | B2 | B2 | B2 | B2 | B2 |
5.4 | Decken zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung | F90 - B | F90 - B | F90 - B | F90 - A | F90 - A |
6 | notwendige Treppen ( § 30) | |||||
6.1 | tragende Teile | B2 | B2 | A9 oder F30 - B 9 |
A 9 | F30 - A 9 |
6.2 | Tragende Teile von Außentreppen nach § 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 | X | X | A | A | A |
7 | notwendige Treppenräume ( § 31), Räume nach § 31 Abs. 3 Satz 3 | |||||
7.1 | Wände | X | X | F30 - B 10 | F60-a + M oder F90-Ba + M 10 |
F90-a + M 10 |
7.2 | oberer Abschluss | X | X | F30 - B 11 | F60-a 11 oder F90-AB 11 |
F 90-a 11 |
7.3 | Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Oberflächen von nicht bekleideten Wänden und Decken sowie Einbauten | X | X | A | A | A |
7.4 | Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile | X | X | B1 | B1 | B1 |
7.5 | Abschlüsse von Öffnungen in Treppenraumwänden 12 | |||||
7.5.1 | zu Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen | X | X | T30 - RS | T30 - RS | T30 - RS |
7.5.2 | zu notwendigen Fluren | X | X | RS | RS | RS |
7.5.3 | zu sonstigen Räumen und sonstigen Nutzungseinheiten | X | X | mindestens dicht- und selbstschließend | mindestens dicht- und selbstschließend | mindestens dicht- und selbstschließend |
8 | notwendige Flure ( § 32) und offene Gänge nach § 32 Abs. 5 | |||||
8.1 | Wände, Umwehrungen von offenen Gängen | X | X | F30-B | F30-B | F30-AB oder F30-BA |
8.2 | Wände in Kellergeschossen | X | X | F30-B | F90-A | F90-A |
8.3 | Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Wänden notwendiger Flure zu Lagerbereichen im Kellergeschoss | X | X | T30 | T30 | T30 |
8.4 | Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe sowie Oberflächen von nicht bekleideten Wänden und Decken | X | X | B2 | A | A |
9 | Aufzüge ( § 33) | |||||
9.1 | Fahrschachtwände, Wände von Triebwerksräumen 13 | X | X | F 30-AB oder F 30 BA |
F 36-AB oder F 60 - BA |
F 90 - AB |
9.2 | Türen in Wänden von Triebwerksräumen | X | X | T30 | T30 | T30 |
1 Dies gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge als notwendige Flure.
2 Brennbare Fensterprofile und Dichtungsstoffe sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen der Außenwandkonstruktion sind zulässig. 3 Befestigungsteile der Unterkonstruktion und der Dämmstoffe können aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) bestehen; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach § 25 Abs. 2 durch geeignete Maßnahmen erfüllt sind. 4 § 26 Abs. 2 bleibt unberührt. 5 Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklasse 2. 6 In den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sind Wände mit der Anforderung F90-AB zulässig, wenn der umbaute Raum des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m3 ist. 7 Wände mit Brandschutzbekleidung, die von innen nach außen den Feuerwiderstand der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes und von außen nach innen den Feuerwiderstand feuerbeständiger Bauteile haben. 8 § 26 Abs. 2 bleibt unberührt. 9 Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten. 10 Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. 11 Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen. 12 Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen entsprechend ausgebildete lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter haben, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 3,50 m ist. 13 Dies gilt nur für Wände, die an andere Räume oder Rettungswege angrenzen. |
Erläuterungen:
Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei trennenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch.
F 30 /W 30 / F 60 / T 30 | Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerhemmend) |
F 90 /T 90 | Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerbeständig) |
A | nichtbrennbare Baustoffe (a 1) und nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen (a 2) |
AB | in wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen |
BA | Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. |
B | brennbare Baustoffe |
B 1 | schwerentflammbare Baustoffe |
B 2 | normalentflammbare Baustoffe |
M | widerstandsfähig gegen zusätzliche mechanische Beanspruchung |
RS | Rauchschutztür |
T | Feuerschutzabschluss |
Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55 | Anlage 2 05c 07 10 |
I Errichtung, Aufstellung, Anbringung
1. Gebäude und Gebäudeteile
1.1 Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30 m3 Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,
1.2 Garagen bis 50 m2 Brutto-Grundfläche einschließlich Abstellraum einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1,
1.3 Gebäude bis zu 6 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1, bei einer Firsthöhe von mehr als 4 m zusätzlich unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,
1.4 Gewächshäuser einschließlich Folientunnel bis 6 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1, bei Firsthöhe von mehr als 5 m zusätzlich unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,
1.5 Wochenendhäuser auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendplätzen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,
1.6 Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung in durch Bebauungsplan festgesetzten Kleingartenanlagen,
1.7 Schutz-, Geräte- und Vorratshütten für Berufsfischerei, Berufsimkerei, Waldarbeit, Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Jagd,
1.8 Fahrgast- und Fahrradunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem Schülertransport dienen,
1.9 Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen,
1.10 Schutzhütten für Wanderer und Radwanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
1.11 Grillhütten, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet und unterhalten werden,
1.12 Wintergärten bis 30 m2 Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3,
1.13 Überdachungen und Teilverglasungen von erdgeschossigen Terrassen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,
1.14 Balkonüberdachungen bis 30 m2 sowie Balkonverglasungen, jeweils bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,
1.15 Vorbauten, wie Hauseingangstreppen, deren Überdachungen, Windfänge sowie Erker und Balkone bis jeweils 30 m2 Brutto-Grundfläche je Geschoss bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3; bei Erkern und Balkonen sowie bei Windfängen mit mehr als 40 m3 Brutto-Rauminhalt unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3,
1.16 Dachaufbauten einschließlich Dachgauben auf bestehenden Gebäuden, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3.
2. Tragende und nichttragende Bauteile
2.1 tragende oder aussteifende Bauteile im Innern von bestehenden Gebäuden sowie nichttragende und nichtaussteifende Bauteile, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden, jeweils unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3; dies gilt nicht für Sonderbauten,
2.2 nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 2,
2.3 Fenster und Türen und die dafür bestimmten Öffnungen in Außenwänden und in Dachflächen bestehender Gebäude, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 5,
2.4 Außenwandverkleidungen, Verblendungen, Dämmputz, Wärmedämmverbundsysteme, Verkleidungen und Verblendungen von Balkonbrüstungen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie Anstrich und Verputz baulicher Anlagen,
2.5 Dächer von bestehenden Gebäuden einschließlich der Dachkonstruktion und der Dämmung unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3.
3. Energieerzeugungsanlagen
3.1 Auswechselung von Feuerstätten einschließlich Verbindungsstücke, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 4 und 5,
3.2 Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung und zugehörige Verbindungsstücke einschließlich der Abgasanlagen und Schächte, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 4 und 5,
3.3 Abgasanlagen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 4 und 5,
3.4 Querschnittsveränderungen von Schornsteinen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 4 und 5,
3.5 Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, wie Blockheizkraftwerke (BHKW), mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt nicht mehr als 350 kW einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 4 und 5, bei Anlagen außerhalb von Gebäuden auch unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1,
3.6 Verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen, feuerbeheizte Sorptionswärmepumpen und entsprechend betriebene Kälteaggregate bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Feuerungswärmeleistung; hierzu erforderliche Abgasleitungen sind eingeschlossen, jeweils unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 4 und 5,
3.7 elektrisch betriebene Wärmeerzeuger,
3.8 elektrisch betriebene Wärmepumpen und Kälteaggregate bis 1 000 kW gesamter elektrischer Aufnahmeleistung, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 5,
3.9 Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen in der Dachfläche, in der Fassade oder auf Flachdächern, im Übrigen bis zu einer Fläche von 10 m2,
3.10 Gasregler- und Transformatorenstationen jeweils bis 50 m3 Brutto-Rauminhalt.
4. Leitungen, Einrichtungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen
4.1 Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und -kanäle, ausgenommen in Sonderbauten; soweit sie durch Decken oder Wände geführt werden, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 2 und 5,
4.2 Leitungen, Einrichtungen und Armaturen für Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser einschließlich zugehörige Sickerschächte, für Gas, Elektrizität oder Wärme und Leitungen für die Datenübertragung,
4.3 Brunnen,
4.4 Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in Gebäuden, ausgenommen Feuerstätten,
4.5 Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, die für einen Abwasseranfall von weniger als 3 kg biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 m3 täglich bemessen sind, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 5,
4.6 Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,
4.7 Be- und Entwässerungsanlagen auf land- oder forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen.
5. Antennen, Masten, Unterstützungen und ähnliche bauliche Anlagen und Einrichtungen
5.1 Antennenanlagen
5.1.1 bis 10 m Gesamthöhe und bei Parabolantennen mit Reflektordurchmesser bis 1,20 m unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1,
5.1.2 zugehörige Versorgungseinheiten und Funkcontainer
5.2 Antennenanlagen, die nicht länger als drei Monate aufgestellt werden (ortsveränderliche Antennenanlagen),
5.3 Masten und Unterstützungen
5.3.1 für Freileitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie,
5.3.2 für Fernsprechleitungen sowie Leitungen zur Datenübertragung,
5.3.3 für öffentlichen Zwecken dienende Sirenen,
5.3.4 für Flaggen und Fahnen, soweit sie nicht der Werbung dienen,
5.3.5 bis 10 m Höhe für Flutlicht auf Sportanlagen, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 5,
5.3.6 die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,
5.3.7 für Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,
5.4 Signalhochbauten der Landesvermessung,
5.5 Blitzschutzanlagen.
6. Behälter, Wasserbecken
6.1 Behälter für verflüssigte Gase bis 3 t Fassungsvermögen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 5,
6.2 Behälter für nicht verflüssigte Gase bis 6 m3 Behälterinhalt, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 5,
6.3 Behälter für brennbare Flüssigkeiten oder für wassergefährdende Stoffe bis 5 m3 Rauminhalt, einschließlich Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie zugehörige Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 5,
6.4 sonstige drucklose Behälter bis 50 m3 Behälterinhalt und bis 3 m Höhe oder Tiefe,
6.5 Gülle- und Jauchebehälter und -gruben mit einem Rauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe oder Tiefe bis zu 3 m,
6.6 Wasserbecken bis 100 m3 Rauminhalt und 2 m Tiefe, bei einer Tiefe von mehr als 1,50 m bis 2 munter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3.
7. Einfriedungen, Terrassentrennwände, Stützmauern, Brücken, Durchlässe,
7.1 Einfriedungen und Terrassentrennwände bis 2 m Höhe, offene Einfriedungen im Außenbereich,
7.2 Stützmauern, bei einer Höhe von mehr als 1,50 m unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,
7.3 Brücken und Durchlässe bis 10 m lichte Weite; bei mehr als 5 m lichter Weite oder bei einer Belastung von mehr als 12,5 t unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3.
8. Bauliche Anlagen auf Camping- und Wochenendplätzen
8.1 Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf bauaufsichtlich genehmigten Campingplätzen,
8.2 bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendplätzen.
9. Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung
9.1 Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung, der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten oder wohnungswirtschaftlichen Zwecken dienen, wie Sitzgruppen, Pergolen, nicht überdachte Terrassen bis 1 m Höhe über Geländeoberfläche, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,
9.2 bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude und Tribünen,
9.3 bauliche Anlagen für Trimmpfade,
9.4 Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen bis 10 m Höhe, bei mehr als 5 m bis 10 m Höhe unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,
9.5 luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m2 Brutto-Grundfläche.
10. Werbeanlagen, Warenautomaten
10.1 Werbeanlagen,
10.1.1 mit einer Ansichtsfläche bis 1 m2,
10.1.2 die vorübergehend an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden, wenn sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
10.1.3 für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
10.1.4 die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,
10.1.5 in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen; sie dürfen nicht in die freie Landschaft wirken,
10.1.6 im Geltungsbereich einer Satzung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,
10.1.7 als Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen (Hinweiszeichen),
10.1.8 als Schilder, die Inhaberinnen oder Inhaber und Art gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
10.2 Warenautomaten.
11. Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen
11.1 Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen oder Besuchern betreten zu werden,
11.2 Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
11.3 Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis 5 m Höhe, mit einer Brutto-Grundfläche bis 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 m,
11.4 Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Brutto-Grundfläche bis 100 m2,
11.5 Bühnenaufbauten, Kulissen und technische Bühneneinrichtungen, wie Beschallungs- und Beleuchtungsträger, in Theaterbauten und anderen für diese Nutzung genehmigten Veranstaltungsräumen oder -hallen,
11.6 Toilettenanlagen für Veranstaltungen,
11.7 Gerüste
11.7.1 der Regelausführung,
11.7.2 Traggerüste bis zu 5 m Höhe unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,
11.8 Baustelleneinrichtungen auf der Baustelle bis zum Abschluss der Bauarbeiten einschließlich der Unterkünfte, der Toilettenanlagen, der Lager- und Schutzhallen, Mischhallen, Silos und Werkstätten,
11.9 vorübergehend genutzte unbefestigte Lagerplätze für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Erzeugnisse oder Festmist,
11.10 Folientunnel, die einem landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen,
11.11 vorübergehend aufgestellte bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Produkte durch die Erzeugerin oder den Erzeuger dienen, ausgenommen Gebäude,
11.12 Fliegende Bauten und Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,
11.13 bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Volksfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
11.14 Messe- und Ausstellungsstände, die nicht länger als drei Monate in Messe- oder Ausstellungshallen oder auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,
11.15 Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate, errichtet werden,
11.16 behelfsmäßige bauliche Anlagen, die ausschließlich der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation dienen und höchstens für drei Monate errichtet werden,
11.17 Anlagen zur Boden- und Grundwassersanierung.
12. Aufschüttungen, Abgrabungen, Plätze 09
12.1 selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe und bis 30 m2, im Außenbereich bis 300 m2 Grundfläche,
12.2 Ausschüttungen oder Abgrabungen zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen,
12.3 Aufschüttungen, die der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung dienen,
12.4 Stellplätze für Kraftfahrzeuge bis 50 m2 Grundfläche, einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche,
12.5 Abstellplätze für Fahrräder,
12.6 Ausstellungsplätze bis 300 m2 Fläche in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten,
12.7 Kinderspielplätze,
12.8 Reit- und Bewegungsplätze im Außenbereich,
12.9 Plätze für das landschaftsangepasste Lagern von Brennholz für den Eigenbedarf bis zu 40 m3 Rauminhalt je Flurstück; bei mehr als 10 m3 unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1.
13. Sonstige Anlagen und Einrichtungen
13.1 Fahrradabstellanlagen, als Gebäude bis 30 m2 Brutto-Grundfläche,
13.2 Denkmäler, Skulpturen und ähnliche Anlagen bis 4 m Höhe, mit Ausnahme von Gebäuden,
13.3 Fahrzeugwaagen,
13.4 künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche bis 100 m3 Rauminhalt,
13.5 private Wege auf und zu Baugrundstücken,
13.6 land- und forstwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Wirtschaftswege,
13.7 Fütterungs- und Melkstände der Landwirtschaft,
13.8 Hilfsfundamente für fahrbare, jedoch ortsfest betriebene landwirtschaftliche Maschinen, wie Trockner und Dämpfanlagen, sowie landwirtschaftliche Arbeitsgerüste, wie Heutrocknungs- und Pflückgerüste,
13.9 Hochsitze mit einer Grundfläche bis 4 m2 und Wildfütterungsstände,
13.10 fahrbare Schutzhütten für die Wanderschäferei und Imkerei,
13.11 Treppenaufzüge in Wohngebäuden,
13.12 Markisen, Fensterläden und Rolläden, außer wenn sie gleichzeitig als Werbeanlage dienen,
13.13 05a Anlagen, ausgenommen Gebäude und Überbrückungen, in einem Gewässer, an dessen Ufer und in Überschwemmungsgebieten, soweit diese einem wasserrechtlichen Zulassungsverfahren unterliegen.
13.14 Anlagen im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes oder deren Teile, die nach den aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften erlaubnispflichtig oder überwachungsbedürftig sind,
13.15 andere vergleichbare unbedeutende Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht bereits in Nr. 1 bis 12 und Nr. 13.1 bis 13.6 aufgeführt sind; Freistellungsvorbehalte der vergleichbaren Anlagen und Einrichtungen gelten entsprechend.
II Ausbau, Auswechselung, bauliche Änderung
III Nutzungsänderung
IV Abbruch, Beseitigung
V Freistellungsvorbehalte
ENDE |
(Stand: 25.07.2018)
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