Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung und des Hessischen Energiegesetzes

Vom 25. November 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 02.12.2010 S. 429)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Hessischen Bauordnung

Die Hessische Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 5 wird das Wort "Dachhaut" durch die Worte "der Tragkonstruktion" ersetzt.

b) Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 7 werden die Worte "und Pflege" durch die Worte "oder Pflege" ersetzt.

bb) In Nr. 8 werden die Worte "Kindergärten und -horte" durch die Worte "Tageseinrichtungen für Kinder" ersetzt.

cc) Nr. 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
9. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Besucherplätzen, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten und Spielhallen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche, "9. a) Schank- und Speisegaststätten mit insgesamt mehr als 120 m2 Bruttogrundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m2 Bruttogrundfläche,

b) Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten und

c) Spielhallen mit mehr als 150 m2 Bruttogrundfläche,"

.

dd) Als neue Nr. 17 wird eingefügt:

"17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,".

ee) Die bisherige Nr. 17 wird Nr. 18.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgenden Satz 1 und 2 ersetzt:

alt neu
 Vor die Außenwand vortretende Bauteile und Vorbauten, wie
  1. Gesimse und Dachvorsprünge sowie
  2. Hauseingangstreppen und deren Überdachungen, Erker und Balkone, die insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,

bleiben bei Bemessung der Tiefe der Abstandsflächen außer Betracht, sofern sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben.

"Untergeordnete Bauteile, die nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben, bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Dies gilt insbesondere für
  1. Gesimse und Dachvorsprünge,
  2. Hauseingangstreppen und deren Überdachungen,
  3. Erker und Balkone, die insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen; die Länge von übereinander angeordneten Balkonen wird im Bereich der Überschneidungen nicht zusammengezählt."

bb) Der bisherige Satz 2 und 3 wird Satz 3 und 4.

b) Abs. 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (8) Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten Abs. 1 bis 7 entsprechend. "(8) Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten Abs. 1 bis 7 entsprechend. Keine Wirkungen wie von Gebäuden sind insbesondere anzunehmen bei
  1. Abfalleinrichtungen bis zu 1,5 m Höhe über der Geländeoberfläche,
  2. Aufschüttungen bis zu 1 m Höhe über der Geländeoberfläche, einschließlich Stützmauem,
  3. nicht überdachten Freisitzen und
  4. Terrassen, die nicht mehr als 1 m über der Geländeoberfläche angeordnet oder einschließlich ihrer Brüstung nicht mehr als 2 m hoch sind."

c) Abs. 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (10) Ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Nachbargrenze sind je Baugrundstück zulässig
  1. Garagen einschließlich Abstellraum an einer Nachbargrenze des Grundstücks bis zu insgesamt 9 m Länge, einschließlich Dachüberständen; über der Geländeoberfläche darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wand nicht größer als 20 m2 sein,
  2. eine überdachte Zufahrt zu Tiefgaragen; die Einschränkungen nach Nr. 1 gelten entsprechend,
  3. bis zu drei Stellplätze an einer Nachbargrenze des Grundstücks,
  4. ein untergeordnetes Gebäude ohne Feuerstätten bis zu 5 m2 grenzseitiger Wandfläche über der Geländeoberfläche für Abstellzwecke,
  5. ein untergeordnetes Gebäude zur örtlichen Versorgung mit Energie, Kälte oder Wasser,
  6. Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes, Einfriedungen und Abfalleinrichtungen bis zu einer Gesamthöhe von 1,50 m über unterer Geländeoberfläche,
  7. Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände bis zu einer Höhe von 2 m und einer Länge von 3 m zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen,
  8. Solaranlagen nach Abs. 9 Nr. 3 bei Einhaltung einer mittleren Gesamthöhe von 3 m.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.12.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion