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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung und des Hessischen Energiegesetzes
Vom 25. November 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 02.12.2010 S. 429)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Hessischen Bauordnung
Die Hessische Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 5 wird das Wort "Dachhaut" durch die Worte "der Tragkonstruktion" ersetzt.
b) Abs. 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 7 werden die Worte "und Pflege" durch die Worte "oder Pflege" ersetzt.
bb) In Nr. 8 werden die Worte "Kindergärten und -horte" durch die Worte "Tageseinrichtungen für Kinder" ersetzt.
cc) Nr. 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
9. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Besucherplätzen, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten und Spielhallen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche, | "9. a) Schank- und Speisegaststätten mit insgesamt mehr als 120 m2 Bruttogrundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m2 Bruttogrundfläche,
b) Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten und c) Spielhallen mit mehr als 150 m2 Bruttogrundfläche," |
.
dd) Als neue Nr. 17 wird eingefügt:
"17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,".
ee) Die bisherige Nr. 17 wird Nr. 18.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgenden Satz 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
Vor die Außenwand vortretende Bauteile und Vorbauten, wie
bleiben bei Bemessung der Tiefe der Abstandsflächen außer Betracht, sofern sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. |
"Untergeordnete Bauteile, die nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben, bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Dies gilt insbesondere für
|
bb) Der bisherige Satz 2 und 3 wird Satz 3 und 4.
b) Abs. 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(8) Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten Abs. 1 bis 7 entsprechend. | "(8) Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten Abs. 1 bis 7 entsprechend. Keine Wirkungen wie von Gebäuden sind insbesondere anzunehmen bei
|
c) Abs. 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(10) Ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Nachbargrenze sind je Baugrundstück zulässig
|
(Stand: 06.12.2022)
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