umwelt-online: Hessisches Wassergesetz (2)

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§ 22 Talsperren und Wasserspeicher

(1) Stauanlagen, bei denen die Höhe des Stauwerkes von der Sohle des Gewässers oder von seinem tiefsten Geländepunkt im Speicherraum bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und das Sammelbecken bis zum Stauziel gefüllt mehr als 100.000 m3umfasst (Talsperren, Wasserspeicher), dürfen nur nach einem Plan angelegt und geändert werden, der genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb enthält und alle Einrichtungen berücksichtigt, durch die Nachteile und Gefahren für andere und für die Gewässerökologie verhütet werden.

(2) Die Vorschriften, die für die in Abs. 1 genannten Anlagen gelten, sind auch auf andere Stauanlagen anzuwenden, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass im Falle einer Störung der Anlage erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sind.

§ 23 Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen ist durch die Wasserbehörde mit Staumarken zu versehen. Der Unternehmer einer Stauanlage hat die durch Staumarken festgesetzten Wasserhöhen einzuhalten und die Kosten des Setzens und der Erhaltung der Staumarke zu tragen. Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger haben das Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken zu dulden. Sie haben gegenüber dem Unternehmer der Stauanlage Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die unmittelbar durch das Setzen der Staumarke entstehen.

(2) Zugunsten dessen, der eine Stauanlage errichten will, sind die Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen der gegenüberliegenden Ufergrundstücke und der dahinter liegenden Grundstücke auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, den Anschluss an das amtliche Höhenfestpunktnetz zu dulden.

(3) Eigentümer oder Unternehmer von Stauanlagen haben diese ordnungsgemäß zu unterhalten und sicherzustellen, dass insbesondere bei Hochwasser vorhandene Öffnungsmöglichkeiten von Staueinrichtungen betriebsbereit sind.

(4) Die Stauberechtigten dürfen eine Stauanlage nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzen oder beseitigen. Dies gilt nicht, wenn ein Verfahren nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen ist.

(5) Die Genehmigung zur Außerbetriebsetzung darf nur versagt werden, wenn eine andere Person, die ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand oder weiteren Betrieb der Anlage hat, sich verpflichtet,

  1. nach Wahl des Stauberechtigten die Kosten für die künftige Unterhaltung der Anlage zu ersetzen oder die Anlage selbst zu unterhalten,
  2. dem Stauberechtigten andere Nachteile zu ersetzen und
  3. für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sicherheit zu leisten.

(6) Für Stauanlagen, die aufgrund einer Erlaubnis oder Bewilligung errichtet werden oder aufgrund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis errichtet worden sind, gelten Abs. 4 und 5 nur, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

Zweiter Abschnitt
Einteilung, Eigentum, Benutzungen

§ 24 Gewässereinteilung

Die oberirdischen Gewässer, mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer Bedeutung eingeteilt in

  1. Gewässer erster Ordnung: die Bundeswasserstraßen und die in der Anlage 1 genannten Gewässer;
  2. Gewässer zweiter Ordnung: die in der Anlage 2 genannten Gewässer;
  3. Gewässer dritter Ordnung: alle anderen Gewässer.

§ 25 Gewässereigentum

(1) Das Bett der in der Anlage 1 genannten Gewässer erster Ordnung steht im Eigentum des Landes.

(2) Das Bett eines natürlichen fließenden Gewässers zweiter und dritter Ordnung steht im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt.

(3) Bestehende Eigentumsrechte anderer und die Eigentumsverhältnisse an stehenden Gewässern und an künstlichen fließenden Gewässern zweiter und dritter Ordnung bleiben unberührt.

§ 26 Eigentumsgrenzen

(1) Ist ein Gewässerbett ein selbstständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie, die Uferlinie durch die Schnittlinie der Wasserfläche mit dem Ufer bei Mittelwasserstand bestimmt.

(2) Bildet ein Gewässerbett mit den Ufern ein selbstständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.

(3) Steht das Eigentum an einem Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so sind die Anteile Bestandteile der Ufergrundstücke. Die Eigentumsgrenze im Gewässerbett bestimmt sich wie folgt:

  1. für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft,
  2. für nebeneinander liegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie,
  3. für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke durch die Verbindungslinien der beiderseitigen Grundstücksgrenzen.

§ 27 Gewässerveränderungen

(1) Verändert sich bei einem Gewässer, dessen Bett ein selbstständiges Grundstück im Sinne des § 26 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse die Lage des Gewässerbettes ganz oder teilweise, so wächst das Eigentum an dem neuen Gewässerbett dem bisherigen Eigentümer des Gewässerbettes zu. Verlagert sich ein Gewässerbett, dessen Eigentum den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, so bestimmen sich die Eigentumsgrenzen nach § 26 Abs. 3.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Eigentümer des Gewässerbettes dem bisherigen Eigentümer einen Ausgleich zu leisten. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf anderen Grundstücken mit genehmigter baulicher Nutzung und bei genehmigten Fischteichanlagen kann der bisherige Eigentümer anstelle des Ausgleichs den ursprünglichen Zustand wieder herstellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird. Der frühere Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wieder herzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt. Das Recht auf Wiederherstellung und Ausgleich erlischt binnen drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 203 bis 206 und 209 bis 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(3) Fällt ein Gewässerbett trocken oder verlandet oder entsteht eine Insel im Gewässerbett, so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Soweit das Eigentum am Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, wächst ein trocken gefallenes oder verlandetes Gewässerbett im Rahmen der Bestimmungen der Eigentumsgrenzen nach § 26 Abs. 3 dem Eigentümer des jeweiligen Ufergrundstücks zu. Werden bei der Bildung eines neuen Gewässerbettes Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Insel, bleiben diese im Eigentum des bisherigen Eigentümers. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 28 Duldungspflicht des Eigentümers bei Benutzungen der Gewässer

(1) Der Eigentümer hat die Benutzung des Gewässers durch eine andere Person zu dulden, soweit diese eine Erlaubnis oder Bewilligung für diese Benutzung hat oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausübt.

(2) Abs. 1 gilt nicht

  1. für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern,
  2. für Talsperren und Wasserspeicher ( § 22),
  3. für oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen.

(3) Zugunsten des Unternehmers einer Entwässerungs- oder Abwasseranlage oder der besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage sind die Eigentümer eines Gewässerbettes auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen) zu dulden.

§ 29 Gemein- und Eigentümergebrauch
(zu §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Jede Person darf natürliche fließende Gewässer mit Ausnahme von Anlagen im Sinne des § 22 zum Baden, Tauchen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell-, Grund- und Niederschlagswasser, soweit keine nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts zu besorgen ist. Ebenfalls dem Gemeingebrauch unterliegen Wasserentnahmen bis zu 10 l/s und 1.000 m3 pro Jahr durch mobile Anlagen an Gewässern erster Ordnung. Die Wasserbehörde kann an Gewässern oder Gewässerteilen von Gewässern zweiter Ordnung den Gemeingebrauch für Wasserentnahmen zulassen.

(2) Benutzungen nach Abs. 1 Satz 3 sind der Wasserbehörde anzuzeigen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen.

(4) Die Wasserbehörde kann an künstlichen fließenden und an stehenden Gewässern sowie an Anlagen im Sinne des § 22 den Gemeingebrauch zulassen.

(5) Die Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch regeln und ihn zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer oder des Naturhaushaltes oder zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit beschränken oder ausschließen. Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Eignung der Gewässer sowie der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.

(6) Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer.

(7) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) sind befugt, oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung für den eigenen Bedarf zu benutzen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Dies gilt nicht für Anlieger oder Hinterlieger an Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind.

§ 30 Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei, insbesondere von Fischereigeräten und Fischnahrung, bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften nachteilig verändert oder der Wasserabfluss nachteilig beeinflusst wird.

§ 31 Schifffahrt 07

(1) Schiffbare Gewässer darf jede Person zur Schifffahrt benutzen. Schiffbar sind diejenigen Gewässer, die die für Verkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung zur Schifffahrt zugelassen hat. In der Rechtsverordnung können auch Regelungen zur Ausübung und Beschränkung der Schifffahrt sowie zur Bestimmung der für die Überwachung zuständigen Behörde getroffen werden. Satz 2 und 3 gelten nicht für Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen.

(2) An schiffbaren Gewässern haben die Anlieger das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden, jedoch nicht auf den Strecken, die durch besondere Rechtsvorschriften oder auf Anordnung der Wasserbehörde ausgenommen wurden. An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Schiffes zu dulden.

Dritter Teil
Grundwasserschutz, Wasserversorgung

§ 32 Bewirtschaftungsziele Grundwasser
(zu § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Das Grundwasser ist nach § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes so zu bewirtschaften, dass ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand erreicht wird und ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung gewährleistet ist. Nachteilige Veränderungen des Zustands sind zu vermeiden, und alle signifikanten Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten sind umzukehren. Die oberste Wasserbehörde kann weniger strenge Bewirtschaftungsziele im Rahmen des § 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zulassen. § 36 Abs. 6 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Bewirtschaftungsziele nach Abs. 1 Satz 1 sind bis zum Ablauf des Jahres 2015 zu erreichen. Die Frist kann durch die oberste Wasserbehörde unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 4 und des § 25c des Wasserhaushaltsgesetzes höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

§ 33 Wasserschutzgebiete
(zu § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen; sie hat dabei die Schutzbestimmungen festzulegen und die begünstigte Person zu bezeichnen. Sie kann für Eigentümer und nutzungsberechtigte Personen zur Erreichung des Schutzziels auch Handlungspflichten festlegen. Verbote und Handlungspflichten können sich auch auf die flächenhafte Versickerung des aus Niederschlägen stammenden Wassers erstrecken. Die für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes erforderlichen Pläne und Gutachten sind von dem durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigten vorzulegen. Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Erstellung der Unterlagen erforderlichen Kosten zu erstatten. Wasserschutzgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

(2) Die Wasserbehörde kann auch außerhalb eines Wasserschutzgebietes Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf das Grundwasservorkommen einwirken oder einwirken können, und dadurch entweder der Bestand einer Wasserversorgungsanlage gefährdet wird, oder die Gefährdung eines für die Wasserversorgung benötigten Grundwasservorkommens zu besorgen ist. Sind bereits Schäden entstanden, trifft die Wasserbehörde die zur Beseitigung und Sanierung erforderlichen Anordnungen. § 19 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Für mehrere oder alle Wasserschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Anordnungen nach § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffen sowie Handlungspflichten nach Abs. 1 Satz 2 und 3 zum Grundwasserschutz festgelegt werden. Die Rechtsverordnung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen verkündet. § 81 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die Befugnisse der nach Abs. 1 zuständigen Wasserbehörde bleiben unberührt.

§ 34 Staatlich anerkannte Heilquellen, Heilquellenschutzgebiete

(1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

(2) Heilquellen, deren Erhaltung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich erscheint, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). Über die Anerkennung und deren Widerruf entscheidet das Regierungspräsidium Darmstadt als Gesundheitsbehörde unter Beachtung der wasserwirtschaftlichen Belange.

(3) Die Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zu bestimmenden Abständen auf ihre Kosten bakteriologisch und chemisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der Gesundheitsbehörde nach Abs. 2 und der Wasserbehörde mitzuteilen. Sie haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch das zuständige Gesundheitsamt und die Wasserbehörde zu dulden. Ihnen können insbesondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind.

(4) Soweit es der Schutz einer im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 33 dieses Gesetzes gelten entsprechend. Die bergbehördlichen Belange sind zu beachten.

§ 35 Ausgleichspflicht für erhöhte Anforderungen und Vergütung für Wasserdienstleistungen
(zu § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Art. 9 der Richtlinie 2000/60/EG)

(1) Der Ausgleich nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes ist für erhöhte Anforderungen, die die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten beschränken, oder bei Anordnungen nach § 83 Abs. 1 zum Schutz künftiger Wasser- und Heilquellenschutzgebiete an die nutzungsberechtigten Personen zu leisten; als Anordnung nach § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt auch die des Erwerbsgartenbaus. Der Ausgleich bemisst sich nach den Ertragseinbußen oder Mehraufwendungen gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.

(2) Zur Zahlung verpflichtet ist diejenige Person, die durch die ausgleichspflichtige Maßnahme begünstigt wird. Werden mehrere begünstigt, sind sie Gesamtschuldner. Wird das Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits eine begünstigte Person feststeht, sind die Ausgleichszahlungen vom Land zu leisten. Wer künftig Wasser in diesem Gebiet entnimmt, hat dem Land entstandene Aufwendungen zu erstatten.

(3) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile

  1. 50 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen,
  2. durch zumutbare betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder
  3. durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

(4) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gestellt wird. Die Ausgleichsleistung ist bis zum 31. März des Folgejahres auszuzahlen. Wird die Ausgleichsleistung ganz oder teilweise verweigert, kann binnen einer Notfrist von einem Monat Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. § 67 Abs. 7 gilt entsprechend.

(5) Verstößt die nutzungsberechtigte Person gegen eine Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückverlangt werden.

(6) Die mit der Überwachung betrauten Behörden sind befugt, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Ausgleich zu entnehmen oder anzufordern.

(7) Zur Steigerung der Grundwasserqualität können freiwillige Kooperationen zwischen Grundstücksbewirtschaftern und begünstigten Wasserversorgern vertraglich vereinbart werden, in denen die Kriterien zur Grundstücksbewirtschaftung als Wasserdienstleistung festgehalten sind.

(8) Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Land- und Forstwirtschaftswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister können Regelungen über die Höhe und die Pauschalierung des Ausgleichs getroffen werden. Eine Verordnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine Sicherstellung angemessener Ausgleichszahlungen im Rahmen freiwilliger Kooperationen nicht durch einvernehmliche Regelungen zwischen Ausgleichspflichtigen und Ausgleichsberechtigten gewährleistet werden kann. Gleiches gilt für Vergütungen für Wasserdienstleistungen, die der Grundstücksbewirtschafter im Rahmen von Kooperationen nach Abs. 7 dem begünstigten Wasserversorger gegenüber erbringt. Dabei können auch Verfahrensregelungen, insbesondere über die Mitwirkungsbefugnisse der für die Landwirtschaft zuständigen Behörden, sowie zur Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner untereinander nach Abs. 2 Satz 2 getroffen werden.

§ 36 Eigenkontrolle

(1) Die Unternehmer der Wasserversorgung haben die Wassergewinnungsanlagen auf eigene Kosten zu überwachen. Sie haben bestehende Gefahren unverzüglich der Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken.

(2) Die Unternehmer der Wasserversorgung haben der Wasserbehörde die Ergebnisse der von ihnen oder in ihrem Auftrag nach der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), durchgeführten Wasseruntersuchungen mitzuteilen.

(3) Durch Rechtsverordnung kann allgemein festgelegt werden, dass die Unternehmer der Wasserversorgung im Rahmen der Eigenüberwachung auf ihre Kosten

  1. die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung oder als Mineral- oder als Tafelwasser gewonnenen Rohwassers zu untersuchen oder untersuchen zu lassen haben,
  2. Entnahme- und Schüttungsmengen sowie Grundwasserstände der von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen zu ermitteln haben,
  3. Daten der Wasserversorgung ihres Versorgungsbereichs, insbesondere zu Wasserabgabe, -verteilung und -verlusten, zu erheben haben und
  4. die von ihnen genutzten Gewinnungsanlagen nach Nr. 1 sowie die zugehörigen Wasserschutzgebiete auf Verunreinigungen und andere für die Wassergewinnung nachteilige Veränderungen zu überwachen haben; die Überwachung kann den Bau und Betrieb von Untersuchungseinrichtungen zur Erfassung der Wasserbeschaffenheit (Vorfeldmessstellen) und Messung der Grundwasserstände (Grundwasserstandsmessstellen) einschließen. Solange ein Wasserschutzgebiet für die Gewinnungsanlage noch nicht festgesetzt ist, gilt die Überwachung für den zugehörigen Einzugsbereich der Gewinnungsanlage.

In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, in welcher Art und Häufigkeit Untersuchungen, Messungen und Überprüfungen durchzuführen sind, an wen und in welcher Form die Ergebnisse der Eigenüberwachung mitzuteilen sind und welche Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind. Die Rechtsverordnung kann ferner vorsehen, dass der Unternehmer der Wasserversorgung der zuständigen Wasserbehörde die nicht nur vorübergehende Stilllegung einer Anlage nach Nr. 1 mitzuteilen hat.

(4) Staatlich anerkannte Heilquellen können in die Rechtsverordnung nach Abs. 3 ganz oder zum Teil einbezogen werden; in diesem Fall obliegt die Erfüllung der Eigenkontrollpflichten dem Eigentümer oder dem Unternehmer der staatlich anerkannten Heilquelle. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister, soweit Rohwasser aus Heilquellen einbezogen wird.

§ 37 Grundwasserentnahme und -neubildung

(1) Bei der Entscheidung über die Zulassung von Grundwasserentnahmen ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass nur das langfristig nutzbare Dargebot entnommen wird und erhebliche Beeinträchtigungen des Wasser- oder Naturhaushaltes nach Möglichkeit unterbleiben. § 32 bleibt unberührt.

(2) Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über 4 Millionen m3 pro Jahr und Entnahmegebiet oder wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Wasser- oder Naturhaushaltes zu besorgen ist, sind auf Kosten des Antragstellers die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung des Zustandes zum Zeitpunkt der Antragstellung durchzuführen und die Ergebnisse darzustellen.

(3) Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den Verbrauch und Verlust von Wasser, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, so gering wie möglich hält.

(4) Die öffentliche Wasserversorgung genießt den Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberflächen- oder Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann.

(5) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht wesentlich eingeschränkt werden. Insbesondere sind Feuchtgebiete und bedeutsame Einsickerungsbereiche von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit nicht andere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit diese erfordern.

(6) Bei erforderlichen Grundwasserabsenkungen ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen.

§ 38 Ausnahmen vom Zulassungserfordernis bei Grundwasserentnahmen, Anzeigeverfahren
(zu §§ 33 und 35 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erforderlich, wenn die entwässerte Fläche 1000 m2 unterschreitet. Sie ist ebenfalls nicht erforderlich, soweit eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3600 m3 pro Jahr erfolgt. § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Eine erlaubnisfreie Benutzung im Sinne des Abs. 1 oder des § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der Wasserbehörde innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) beizufügen. Wird die Benutzung nicht binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(3) Die oberste Wasserbehörde kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden für bestimmte Gebiete anordnen, dass Grabungen und Bohrungen sowie ähnliche Arbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, der Wasserbehörde vor Beginn anzuzeigen sind. Zur Anzeige ist der Unternehmer verpflichtet. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, sind die Arbeiten einzustellen und die Erschließung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. Die Wasserbehörde kann die angezeigte Maßnahme binnen einer Woche nach Eingang der Anzeige vorläufig untersagen oder die Einstellung der Arbeiten aufheben. Wird die Maßnahme nicht binnen eines Monats nach der vorläufigen Untersagung endgültig untersagt oder werden Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(5) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts oder die Abwehr sonstiger nachteiliger Umweltauswirkungen es erfordert, kann die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister allgemein oder die Wasserbehörde für einzelne Gebiete die erlaubnisfreien Benutzungen nach Abs. 1 Satz 2 und § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung einschränken.

§ 39 Öffentliche Wasserversorgung

(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen. Die Versorgungspflicht besteht nicht für

  1. Grundstücke im Außenbereich,
  2. gewerbliche oder andere Verbraucher mit hohem oder stark schwankendem Wasserbedarf,
  3. die Versorgung mit Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.

(2) Die Gemeinden können die Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf private Dritte übertragen oder sich dieser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen; sie können dabei auch Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz bestehende Verpflichtung, für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen, bleibt unberührt.

(3) Die Übertragung der Verpflichtung zur Wasserversorgung nach Abs. 1 auf private Dritte ist zu befristen und mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. Eine Übertragung darf nur erfolgen, wenn

  1. der Dritte fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist,
  2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten dauerhaft sichergestellt ist und
  3. der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(4) Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister können die Voraussetzungen für die Übertragung der Wasserversorgungspflicht auf private Dritte geregelt werden. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

  1. den Nachweis, die Prüfung und die dauerhafte Gewährleistung der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Dritten und seiner Beauftragten,
  2. die von der Gemeinde und dem Dritten zu treffenden technischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Vorkehrungen, um die dauerhafte Sicherstellung der Aufgabenerfüllung einschließlich einer möglichen Rückabwicklung zu gewährleisten und
  3. die Möglichkeit von Teilübertragungen.

(5) Die zur Wasserversorgung gebildeten Wasser- und Bodenverbände können durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung erheben.

(6) Die öffentliche Wasserversorgung soll vorrangig aus den örtlichen und regionalen Wasservorkommen gedeckt werden, soweit überwiegende Gründe des Allgemeinwohls nicht entgegenstehen.

§ 40 Wasserversorgungsanlagen, Bestandsplan

Die Unternehmer der Wasserversorgung haben für ihren Versorgungsbereich einen Bestandsplan über die Lage der Wasserversorgungs-, Wasserspeicherungs- und Wasseraufbereitungsanlagen und über das Wasserleitungsnetz nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen. Das Zulassungsverfahren für Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher (Hochbehälter) richtet sich nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 41 Sparsamer Umgang mit Wasser

(1) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung und von ihnen beauftragte Dritte sollen im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers insbesondere durch folgende Maßnahmen hinwirken:

  1. Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß,
  2. Verwertung von Betriebswasser und Niederschlagswasser,
  3. Verweisung von Gewerbebetrieben mit hohem Wasserbedarf auf Brauch- und Oberflächenwasser,
  4. Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und -entgelte und
  5. Beratung von Wassernutzern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.

(2) Die Wasserbehörde kann von den Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlangen über

  1. Menge und Beschaffenheit des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,
  2. Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs und
  3. Maßnahmen zur Verbesserung des sparsamen Umgangs mit Wasser im Versorgungsgebiet.

Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebietes regelmäßig in geeigneter Form insbesondere über Angaben nach Satz 1 unterrichten.

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