Hessisches Wassergesetz (4)

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Zur aktuellen Fassung

§ 58 Sachverständige

Durch Rechtsverordnung

  1. können bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen werden,
  2. können die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistung geregelt werden,
  3. kann bestimmt werden, dass die antragstellende Person, der Anlagenbetreiber oder sonstige Veranlasser von Maßnahmen die Kosten der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu tragen hat, und
  4. kann bestimmt werden, dass die Erfüllung von Maßnahmen nach Nr. 1 durch eine Bescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.

§ 59 Erleichterungen für EMAS-geprüfte Organisationen und Standorte oder nach DIN EN ISO 14001 zertifizierte Organisationen

Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung können durch Rechtsverordnung für Organisationen und Standorte, die in ein Verzeichnis gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS (ABl. EG Nr. L 114, S. 1) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen geregelt werden, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/ 2001 oder nach DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) gleichwertig. mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter oder Zertifizierer für die DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung oder dem Zertifikat bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu

  1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
  2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
  3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
  4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
  5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden.

§ 60 Schaukommission

(1) Bei den Wasserbehörden sollen Schaukommissionen gebildet werden, die die Wasserbehörden durch Schauen der natürlich fließenden oberirdischen Gewässer und der Wasserschutzgebiete unterstützen. Für die Schaukommissionen gelten die Rechte und Pflichten nach § 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Uferbereiche und der Überschwemmungsgebiete mit einzubeziehen,

(2) Die Schaukommissionen setzen sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, der Behörde für den Bereich Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft und

  1. bei oberirdischen Gewässern
    aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde und des örtlich zuständigen Gemeindevorstandes oder des Verbandsvorstandes, soweit die Unterhaltung einem Verband obliegt,
  2. bei Wasserschutzgebieten
    aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Wasserversorgungsunternehmens, des örtlich zuständigen Gemeindevorstandes und der Gesundheitsbehörde

zusammen. Einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter der nach §§ 58 bis 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des Hessischen Bauernverbandes ist die Teilnahme an den Schauen zu ermöglichen. Weitere Dienststellen können hinzugezogen werden.

Zweiter Abschnitt
Kosten, Zwangsrechte und Ausgleich

§ 61 Kosten der Wasseraufsicht

(1) Wer

  1. ein Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus benutzt,
  2. nach § 44 Abs. 1 Grundwasser oder Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet,
  3. eine Anlage nach §§ 18b, 19a oder 19g des Wasserhaushaltsgesetzes betreibt,
  4. eine Anlage nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreibt,
  5. eine Anlage nach § 22 betreibt oder
  6. sonst zu Maßnahmen der Wasseraufsicht Anlass gibt,

hat die Kosten notwendiger Maßnahmen der Behörde oder des von ihr beauftragten Dritten zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten der wasserbehördlichen Überwachung einer Gewässerbenutzung und der in Satz 1 aufgezählten Anlagen und Maßnahmen, die Verwaltungskosten für eine wasseraufsichtliche Anordnung, die Kosten der Ermittlung von Verantwortlichen und die Kosten der Gefahrerforschung. Bestätigt sich der Gefahrenverdacht nicht, so hat die Person nur die Kosten der Gefahrerforschung zu tragen, die durch ihr unsachgemäßes Verhalten oder durch die Verantwortung für den unsachgemäßen Zustand einer Sache die Maßnahme der Behörde veranlasst sind.

(2) Für die im Rahmen der Wasseraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem Umfang, wie er in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid geregelt ist. Für anlassbezogene weitergehende Untersuchungen besteht ebenfalls eine Kostentragungspflicht. Für die im Rahmen der Wasseraufsicht über die gesetzlich durchzuführenden Sachverständigenprüfungen von Anlagen nach § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes hinausgehenden Untersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem Maße, wie ein Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen festgestellt wird.

§ 62 Betretungsrechte

(1) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Wasserbehörden, des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie und des Hessischen Landeslabors sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen haben ihnen die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Abwasseranlagen und Einleitestellen sowie die nach diesem Gesetz der Wasseraufsicht unterliegenden Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen. § 21 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Die Befugnis nach Satz 1 gilt auch für die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Gemeinden und der Gesundheitsbehörde, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen erforderlich ist.

(2) Vor dem Betreten bebauter Grundstücke oder baulicher Anlagen sind die Eigentümer oder die nutzungsberechtigten Personen zu benachrichtigen.

(3) Die Eigentümer und die nutzungsberechtigten Personen haben die nötigen Auskünfte zu geben und die Entnahme von Untersuchungsproben zu dulden. Auf Verlangen sind Gegenproben der Untersuchungsproben zu übergeben; auch ist auf Verlangen das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen.

§ 63 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, zum Ermitteln gewässerkundlicher Grundlagen die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-, Grundwasser- und andere Messstellen) sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen und die Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen zu dulden.

(2) Soweit es die Vorbereitung und die Durchführung des Ausbaus, der Unterhaltung, der Maßnahmen nach § 48 Abs. 1 oder eines sonstigen Vorhabens erfordern, haben die Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen der betreffenden Grundstücke auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

§ 64 Durchleiten von Wasser und Abwasser

Die Eigentümer und die nutzungsberechtigten Personen von Grundstücken können auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen unter den Voraussetzungen des § 66 zu dulden.

§ 65 Mitbenutzung von Anlagen

(1) Der Unternehmer einer Anlage zur Wasserversorgung oder Grundstücksbewässerung oder einer Abwasseranlage kann durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, einer anderen Person die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten, wenn dies zur Bewirtschaftung der Gewässer oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich und die Mitbenutzung für den Unternehmer zumutbar ist. Soweit die Mitbenutzung eine Änderung der Anlage notwendig macht, ist der Unternehmer verpflichtet, die Änderung selbst durchzuführen oder zu dulden.

(2) Die zur Mitbenutzung berechtigte Person hat einen angemessenen Teil der Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten der Anlage zu übernehmen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zu Stande, setzt die Wasserbehörde ein angemessenes Entgelt fest.

(3) Auf Verlangen des Unternehmers der Anlage haben die zur Mitbenutzung Berechtigten einen Vorschuss oder Sicherheit zu leisten.

§ 66 Voraussetzungen der Duldungspflicht

Eine Anordnung nach den §§ 63 bis 65 darf nur getroffen werden, wenn das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt.

§ 67 Ausgleich

(1) In den Fällen des § 9 Abs. 6 Satz 1, des § 60 Abs. 1 und der §§ 62 bis 64 sind Schäden auszugleichen. Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten.

(2) Für den Ausgleich nach diesem Gesetz gilt § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge einer ausgleichspflichtigen Maßnahme unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer an Stelle eines Ausgleichs verlangen, dass die ausgleichspflichtige Person das Eigentum des Grundstücks zum Verkehrswert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen.

(4) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen, und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag an Stelle eines Geldausgleichs Land zu überlassen.

(5) Kann aufgrund einer ausgleichspflichtigen Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so darf der Ausgleich ganz oder teilweise in Lieferung elektrischer Arbeit bestehen, wenn dies der ausgleichspflichtigen Person wirtschaftlich zumutbar ist. Die technischen Voraussetzungen für den Ausgleich durch elektrische Arbeit hat die ausgleichspflichtige Person auf ihre Kosten zu schaffen.

(6) Der Ausgleich ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, von denjenigen zu leisten, die durch die ausgleichspflichtige Maßnahme unmittelbar begünstigt sind.

(7) Einmalige Ausgleichszahlungen sind mit sechs vom Hundert jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem der Schaden geltend gemacht wurde.

§ 68 Ausgleich von Rechten und Befugnissen
(zu § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach billigem Ermessen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur festzusetzen, soweit Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden. Die §§ 69, 70 und § 82 Abs. 1 gelten entsprechend. Die Kosten des Ausgleichsverfahrens sind auf die Beteiligten nach billigem Ermessen zu verteilen.

§ 69 Einigung und Festsetzungsbescheid

(1) Vor Festsetzung des Ausgleichs nach diesem Gesetz oder einer Entschädigung nach § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes hat die Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zu Stande, so ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält

  1. Ort und Zeit der Verhandlung,
  2. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer Bevollmächtigten sowie von Personen mit gesetzlicher Vertretungsmacht nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift,
  3. die Erklärungen der Beteiligten.

Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.

(2) Die Beteiligten können ihre Einigung auch durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der Wasserbehörde zur Kenntnis bringen. In diesem Falle setzt die Wasserbehörde den Ausgleich oder die Entschädigung entsprechend den Erklärungen der Beteiligten fest. Diese Festsetzung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche und nur mit der Begründung angefochten werden, die Erklärungen der Beteiligten seien nicht richtig wieder gegeben.

(3) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so setzt die Wasserbehörde die Entschädigung fest. Der Bescheid hat die Angaben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zu enthalten. Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen,

(4) Für die Niederschrift nach Abs. 1 und die Festsetzung der Entschädigung nach Abs. 2 und 3 durch die zuständige Behörde ist die elektronische Form ausgeschlossen, Dies gilt auch für das zur Kenntnis bringen der übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen durch die Beteiligten nach Abs. 2.

§ 70 Vollstreckung

(1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt:

  1. aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist,
  2. aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 768 und 791 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.

(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheides wird nur erteilt, wenn und soweit er für Beteiligte unanfechtbar ist.

Dritter Abschnitt
Wasserrechtliche Zulassungen, Verfahren, Bußgeldvorschriften

§ 71 Erlaubnis, Gehobene Erlaubnis
(zu § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Für eine Benutzung von Gewässern, die im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere den Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der öffentlichen Energieversorgung oder der Bewässerung oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen soll, kann eine Erlaubnis auch in der Form der gehobenen Erlaubnis erteilt werden. Das Gleiche gilt für eine Benutzung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.

(2) Erlaubnis und gehobene Erlaubnis können durch Benutzungsbedingungen und Auflagen nach § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie durch nachträgliche Anordnungen und Maßnahmen nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes beschränkt werden. Sie sind widerruflich und können befristet werden.

(3) Wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten Benutzung kann die betroffene Person von dem Inhaber der gehobenen Erlaubnis eine Entschädigung, nicht aber die Unterlassung der Benutzung verlangen. Vertragliche Ansprüche sowie Ansprüche auf Herstellung von Schutzeinrichtungen bleiben unberührt.

§ 72 Schutz der Bewilligung
(zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Wird das Recht des Inhabers einer Bewilligung beeinträchtigt, so finden auf seine Ansprüche die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 73 Zulassungsfreiheit

Soweit im Rahmen der Wasseraufsicht, der strafrechtlichen Verfolgung oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von Gewässerverunreinigungen oder mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde Maßnahmen durchgeführt werden, ist eine wasserrechtliche Zulassung nicht erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn aufgrund einer behördlichen Anordnung Maßnahmen durchzuführen sind, sofern die zuständige Wasserbehörde die Anordnung getroffen oder dieser zugestimmt hat. Die Strafverfolgungsbehörde soll die zuständige Wasserbehörde über die im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung durchgeführten Maßnahmen unterrichten.

§ 74 Vorkehrungen bei Erlöschen einer wasserrechtlichen Zulassung

(1) Ist eine Erlaubnis, eine Bewilligung oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten,

  1. die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder
  2. auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten oder
  3. eine Stauanlage unter den Voraussetzungen des § 23 weiter zu unterhalten oder die Unterhaltung nach § 23 Abs. 5 Nr. 1 zu dulden.

Der Unternehmer kann die ihm obliegenden Pflichten nach Satz 1 durch Zahlung an die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers ablösen. Die Unterhaltungspflicht an der Stauanlage geht in diesem Falle mit der Zahlung auf die Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen des Gewässers über.

(2) Steht eine Anordnung nach Abs. 1 in Zusammenhang mit der Beschränkung oder Rücknahme einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, so ist dafür ein Ausgleich durch das Land zu leisten.

(3) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung, ein Gewässer mittels einer Wasserbenutzungsanlage zu benutzen, erloschen, so kann die Anlage oder, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks ist, das Grundstück, soweit es für die Anlage benötigt wird, zum Wohl der Allgemeinheit enteignet werden. Die betroffene Person ist zu entschädigen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über das Enteignungsverfahren.

(4) Diese Vorschriften gelten bei Erlöschen alter Rechte oder Befugnisse entsprechend.

§ 75 Verwaltungsverfahren

(1) Anträge, Anzeigen und Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz sowie die Erklärung des Verzichts auf eine wasserrechtliche Zulassung bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht antragstellende Person sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis bekannt gegeben oder zugestellt werden, wo diese eingesehen werden können.

(2) Die Übermittlung einer Entscheidung in elektronischer Form ist nur zulässig bei befristeten wasserrechtlichen Entscheidungen mit einer Befristung von weniger als 30 Jahren. Die elektronische Form ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ein Verzicht in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Die für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) hat diejenige Person vorzulegen, die die Entscheidung beantragt oder in deren Interesse sie ergehen soll. Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge können ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn die antragstellende Person die ihr mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt. Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) nicht beigefügt sind.

(4) Sind gegen einen Antrag Einwendungen privatrechtlicher Natur erhoben worden, so kann die zuständige Behörde unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen.

(5) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung eingeschlossen wird, ist die eingeschlossene Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen.

(6) Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder Planfeststellung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die zuständige Behörde auch anstelle der Untersagung verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

§ 76 Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung   07

(1) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung oder einer gehobenen Erlaubnis gelten § 73 Abs. 2 bis 8 und § 74 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Sofern für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 78 durchgeführt wird, gilt damit die Anforderung nach Satz 1 als erfüllt.

(2) Erlaubnis und Bewilligung schließen eine nach den §§ 14 und 45 oder nach der Hessischen Bauordnung erforderliche Zulassung eines Vorhabens für die zur Vornahme der Gewässerbenutzung erforderlichen Anlagen ein.

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