Hessisches Wassergesetz (3)

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Vierter Teil
Abwasserbeseitigung, wassergefährdende Stoffe, Schadensfälle

Erster Abschnitt
Abwasserbeseitigung, Indirekteinleitungen

§ 42 Abwasser

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser und der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.

(2) Flüssige Stoffe dürfen in Abwasseranlagen oder in Gewässer nicht eingeleitet werden, wenn ihre Vermeidung oder Verwertung technisch möglich und zumutbar ist. Andernfalls sind flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, ordnungsgemäß zu entsorgen. In Ausnahmefällen kann ihre Einleitung in Abwasseranlagen oder Gewässer allgemein oder im Einzelfall zugelassen werden, wenn dadurch eine umweltverträglichere Entsorgung möglich ist und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von der Person, bei der es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden. Die Gemeinden können durch Satzung regeln, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Die Satzungsregelung kann als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. § 10  Abs. 3 des Baugesetzbuches findet unter Ausschluss der übrigen Vorschriften des Baugesetzbuches auf diese Festsetzungen Anwendung.

(4) Durch Rechtsverordnung können Maßgaben für Anforderungen an das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke der schadlosen Versickerung festgelegt und Regelungen zur Erlaubnisfreiheit nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffen werden.

§ 43 Abwasserbeseitigungspflicht 10

(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt, soweit sie nicht nach Abs. 5 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Sie haben das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, wenn nicht ein verbindlicher Abwasserbeseitigungsplan etwas anderes bestimmt. Die Beseitigungspflicht umfasst bei Kleinkläranlagen auch das Transportieren des anfallenden Schlamms und bei Sammelbehältern auch das Entleeren und Transportieren des Inhalts der Sammelbehälter.

(2) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen. Führen die Abwasserbeseitigungspflichtigen diese Überwachung selbst oder durch ein beauftragtes Unternehmen durch, können die für den ordnungsgemäßen Zustand der Zuleitungskanäle Verantwortlichen nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), zu den dadurch entstehenden Kosten herangezogen werden. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen können bestimmen, ob die Kosten zu den ansatzfähigen Kosten nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben oder zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 12 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben zählen.

(3) Angefallenes Abwasser ist den Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das Abwasser zu überlassen ist. Sie können insbesondere vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss.

(4) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Abs. 3 entfällt

  1. für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen abfließt,
  2. für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird,
  3. für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,
  4. für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll, und für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen sowie der Belange des Grundwasserschutzes im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung Verwendung findet,
  5. für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis,
  6. für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird,
  7. durch Entscheidung der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers oder des Schlamms aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist,
  8. für Abwasser, dessen Einleitung in eine andere Abwasseranlage mit Zustimmung der für diese Anlage zuständigen Wasserbehörde und der übernehmenden Gemeinde erfolgt.

Zur Beseitigung des Abwassers nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 sind diejenigen verpflichtet, bei denen das Abwasser anfällt, nach Nr. 8 diejenigen, die das Abwasser übernehmen. Anderweitige Regelungen in Ortssatzungen bleiben unberührt.

(5) Die Beseitigungspflichtigen können die Aufgaben nach Abs. 1, nach §§ 46 und 21a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen; sie können insbesondere Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Wenn es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können die Beseitigungspflichtigen auch nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 237), zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen werden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 224), bleiben unberührt.

(6) Die zur Abwasserbeseitigung gebildeten Wasser- und Bodenverbände können durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung erheben.

§ 44 Indirekteinleitungen

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für das Einleiten oder Einbringen von Abwasser, für das in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, und für das Einleiten oder Einbringen von Grundwasser, das Stoffe enthält, die durch diese Anforderungen begrenzt sind, in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung). Die Erteilung einer Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen. Für bestehende Benutzungen nach Satz 1, die erstmals der wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen, ist der Erlaubnisantrag innerhalb von zwei Jahren ab Entstehung der Erlaubnispflicht zu stellen. Die Einleitung gilt bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag als zugelassen, sofern die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt.

(2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, für die in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind,

  1. in geringen Mengen oder
  2. aus Abwasserbehandlungsanlagen, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis vorliegt oder die im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auf andere Weise allgemein zugelassen worden sind, sofern dabei die Anforderungen an die Vorbehandlung und Einleitung geregelt sind, oder
  3. aus Abwasserbehandlungsanlagen, die den von der obersten Wasserbehörde eingeführten Anforderungen an Bauart, Errichtung, Betrieb und Überwachung entsprechen,

in öffentliche Abwasseranlagen keiner Erlaubnis bedarf. Für bestimmte, von der Erlaubnispflicht befreite Einleitungen kann in der Rechtsverordnung eine Anzeigepflicht vorgeschrieben werden. Sie kann den Inhalt der Anzeige und den Umfang der Prüfung der Anzeige im Einzelnen regeln. Ferner können in der Rechtsverordnung für bestimmte Abwassereinleitungen Fristen festgelegt werden, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes abgeschlossen sein müssen.

§ 45 Genehmigung von Abwasseranlagen, Bestandsplan

(1) Der Bau und Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne des § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen der Genehmigung. Das Genehmigungsverfahren hat den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu entsprechen. § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen oder unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn wasserwirtschaftliche Belange, insbesondere der Wassermenge und der Gewässergüte oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Genehmigung schließt für Vorhaben erforderliche bauaufsichtliche Zulassungen ein. Die Wasserbehörde entscheidet insoweit im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.

(3) Der Bau und Betrieb sowie die Änderung einer sonstigen Abwasserbehandlungsanlage bedürfen der Genehmigung, wenn die allgemeine oder die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls einer j in Anlage 4 genannten Abwasserbehandlungsanlage ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 78 durchzuführen ist. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Unternehmer von Abwasseranlagen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen, haben einen Bestandsplan der Abwasseranlagen nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen. Entsprechendes gilt für gewerbliche Abwasseranlagen, über die Abwasser abgeleitet oder behandelt wird, für das in der Abwasserverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen festgelegt sind; soweit es sich dabei um Kanäle handelt, gilt dies nur, wenn sie für einen Abwasserdurchfluss von mehr als fünf Kubikmeter pro Tag bei Trockenwetter bemessen sind. Für Abwasserbehandlungsanlagen, für die baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise oder Übereinstimmungsnachweise vorliegen, gelten diese als Bestandspläne.

§ 46 Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung der Abwasseranlagen
(zu § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben sicherzustellen, dass beim Betrieb und der Unterhaltung die Anforderungen nach § 51 Abs. 2 eingehalten werden. Treten dennoch Abweichungen vom Normalbetrieb auf, die zur Überschreitung von Überwachungswerten geführt haben (Betriebsstörungen), hat der Unternehmer der Abwasseranlage die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden. Das Gleiche gilt, wenn Reparaturen unvermeidlich sind, die eine Überschreitung befürchten lassen. Er ist verpflichtet, vorhersehbare Betriebsstörungen im Vorfeld rechtzeitig und bereits eingetretene Betriebsstörungen unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen unter Angabe der Ursache, der voraussichtlichen Dauer, der Auswirkungen und der getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Zum Schutz der Gewässer kann durch Rechtsverordnung allgemein festgelegt werden,

  1. dass die Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen ein betriebliches Messprogramm zur Überwachung und Steuerung der Anlagen aufzustellen und regelmäßig durchzuführen haben,
  2. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen zusätzliche Überprüfungen von Abwasseranlagen sowie Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält,
  3. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten der Einleiter durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben,
  4. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind,
  5. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen sich von Dritten, die in ihre Abwasseranlagen einleiten, regelmäßig Nachweise über die notwendigen Überprüfungen gemäß den Anforderungen nach Nr. 4 vorlegen lassen,
  6. dass bestimmte Untersuchungen nach Nr. 2 und 3 sowie Prüfungen nach Nr. 4 von staatlichen Stellen, anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen durchzuführen sind,
  7. in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach Nr. 2 bis 4 durchzuführen sind,
  8. in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach Nr. 2 bis 5 zu übermitteln und welche Angaben zu den zukünftig notwendigen Maßnahmen erforderlich sind,
  9. dass die Unternehmer der Abwasseranlagen der zuständigen Wasserbehörde die Stilllegung genehmigungsbedürftiger Abwasseranlagen mitzuteilen haben.

Zweiter Abschnitt
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Schadensfälle

§ 47 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Wer Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes einbaut, aufstellt, unterhält oder betreibt, hat dies der für die Anlage zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann nur schriftlich oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anlage schon nach anderen wasserrechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedarf.

(2) Anforderungen an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes können nach der Gefährlichkeit und Menge der Stoffe sowie den örtlichen Bedingungen abgestuft werden. Eingeschränkte Anforderungen an Anlagen für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte nach § 19g Abs. 2 und 6 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes können auch für Anlagen für vergleichbare Stoffe, wie Festmist und Bioabfälle, bestimmt werden.

(3) Durch Rechtsverordnung kann für Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelt werden,

  1. wie die technische Abgrenzung einzelner Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgt; § 19g Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt,
  2. in welchen Fällen aus Gründen des Gewässerschutzes der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur mit Anlagen zulässig ist,
  3. welche Anforderungen an die Zulässigkeit und die technische Ausführung, die betrieblichen Maßnahmen und die Versicherung von Anlagen im Hinblick auf den Gewässerschutz zu beachten sind,
  4. unter welchen Voraussetzungen Anlagen oder Anlagenteile ohne behördliche Vorprüfung im Einzelfall als eignungsfestgestellt gelten,
  5. die Festlegung und Einstufung der wassergefährdenden Stoffe auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Bundes nach § 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Einstufung von Stoffen, die noch nicht nach dieser Verwaltungsvorschrift erfasst sind,
  6. wie die Anlagen im Einzelnen nach § 19i Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu überwachen sind, wie die Zulassung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen erfolgt und wie im Einzelnen die Prüfungen von Anlagen auf Kosten des Unternehmers nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen sind,
  7. wann Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach § 19i Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich sind und welche Bodenuntersuchungen ein Betreiber vor Errichtung oder Stilllegung einer Anlage auf seine Kosten durchzuführen hat,
  8. wer Technische Überwachungsorganisation nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist und welche Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden müssen,
  9. wie Fachbetriebe zu überprüfen und zu kennzeichnen sind,
  10. in welchen Fällen eine Anzeige nach Abs. 1 Satz 1 entfällt und in welchen Fällen die Stilllegung von Anlagen mitzuteilen ist,
  11. wann von einer unbedeutenden Menge nach Abs. 4 Satz 3 auszugehen ist und welche anderen Schadensfälle mit wassergefährdenden Stoffen der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeibehörde von den Verantwortlichen anzuzeigen sind.

(4) Wer eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes betreibt, befüllt oder entleert, instand hält, reinigt, überwacht oder prüft oder auf andere Weise mit wassergefährdenden Stoffen umgeht, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich der Wasserbehörde oder, soweit dies nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder einer Abwasseranlage nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits ausgetreten sind und eine Gefährdung entstanden ist. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit es sich nur um unbedeutende Mengen handelt.

§ 48 Sanierung von Gewässerverunreinigungen

(1) Die für Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen sowie die Gesamtrechtsnachfolger von Verursachern haben die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung und Schadensbegrenzung und zur Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen, soweit diese nicht bereits nach bodenschutzrechtlichen oder altlastenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Mit der Sanierung ist sicherzustellen, dass Gefahren beseitigt werden, die eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften besorgen lassen.

(2) Durch Rechtsverordnung können die Anforderungen an die Schadensermittlung, Schadensbegrenzung und Beseitigung von Gewässerverunreinigungen, auch soweit sie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursacht wurden, näher geregelt werden.

Es können insbesondere

  1. Werte, bei deren Überschreitung eine Einzelfall bezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Gewässerverunreinigung vorliegt oder zu besorgen ist (Prüfwerte),
  2. Werte, bei deren Überschreiten in der Regel von einer Gewässerverunreinigung auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte), und
  3. Anforderungen an die Sanierung des Gewässers, insbesondere an
    1. die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
    2. den Umfang von Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern,
    3. Anforderungen an das Einleiten von belastetem Grundwasser in Abwasseranlagen und Gewässer,
    4. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen

festgelegt werden.

(3) Sanierungsmaßnahmen sind der Wasserbehörde rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Diese kann im begründeten Einzelfall verlangen, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen ein Sanierungsplan zu erstellen und die Genehmigung der Wasserbehörde einzuholen ist. Die Genehmigung schließt alle erforderlichen wasserbehördlichen Zulassungen ein.

(4) Sind für eine Verunreinigung mehrere verantwortlich, auch als Gesamtrechtsnachfolger, so haften sie als Gesamtschuldner. Vermischen sich mehrere Verunreinigungen miteinander, so trifft die gesamtschuldnerische Haftung für die Sanierung der gesamten Verunreinigung jeden der für einen Teil der Verunreinigung Verantwortlichen.

(5) Soweit Gefahren für die Gewässer zu besorgen sind, insbesondere durch Ablagerungen, Unfälle und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie Abwasseranlagen und -einleitungen, können insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben auf Kosten der verantwortlichen Person angeordnet werden.

(6) Die Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen nach § 53 und besondere Rechtsvorschriften zum Bodenschutz oder zur Altlastensanierung bleiben unberührt.

§ 49 Kosten der Sanierung von Gewässerverunreinigungen

Wird das belastete oder durch schädliche Bodenveränderungen gefährdete Gewässer genutzt, können die Nutzerinnen und Nutzer zu den Kosten der Gefahrerforschung und Sanierung des Gewässers herangezogen werden, wenn kein Verantwortlicher ermittelt oder für diese Kosten herangezogen werden kann. Durch die Nutzerinnen und Nutzer sind dabei Kosten in der Höhe zu tragen, die ihnen für die Untersuchung des Gewässers und die Wasseraufbereitung sowie, falls eine Aufbereitung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, für die anderweitige Beschaffung des Wassers entstanden wären, wenn die Gefahrerforschungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden wären.

§ 50 Wertausgleich

(1) Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 48 der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und der Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat er einen Wertausgleich an den öffentlichen Kostenträger zu leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrages richtet sich nach der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks und wird durch die Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel begrenzt.

(2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des Verkehrswerts eines Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), und dem Verkehrswert, der sich für das Grundstück nach Durchführung der Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert).

(3) Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Sicherung oder Sanierung abgeschlossen und der Betrag festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum Wertausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluss der Sanierung festgesetzt worden ist.

(4) Von der Erhebung des Wertausgleichs kann die zuständige Behörde absehen, wenn sie eine unbillige Härte darstellt.

(5) Der Ausgleichsbetrag nach Abs. 1 ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die §§ 192 bis 198 des Baugesetzbuches gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Fuenfter Teil
Gemeinsame Bestimmungen für Anlagen

§ 51 Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft

(1) Wasserbenutzungsanlagen sowie Anlagen zum Zu- und Ableiten, Behandeln und Speichern von Wasser, die nicht Abwasseranlagen sind, sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Ordnung des Wasserhaushalts, gewährleistet ist.

(2) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die in der Erlaubnis festgelegten Anforderungen, mindestens jedoch die Anforderungen des § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb die anerkannten Regeln der Technik.

(3) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen nach Abs. 1 oder 2, haben die Unternehmer sie innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen.

§ 52 Bauaufsicht und Bauüberwachung

(1) Bei der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die der öffentlichen Versorgung und Entsorgung dienen, mit Ausnahme von Gebäuden, sind die Bauherrschaft sowie im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten selbst dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen eingehalten werden. §§ 48 und 51 der Hessischen Bauordnung gelten entsprechend.

(2) Für die Bauaufsicht durch die Wasserbehörde für Anlagen nach Abs. 1 gelten § 73 Abs. 1, 3 und 4 und § 74 der Hessischen Bauordnung entsprechend. In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), obliegt die Bauaufsicht der Flurbereinigungsbehörde, soweit die Regelung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen der Anlagen im Rahmen des § 41 des Flurbereinigungsgesetzes erfolgt.

(3) Durch Rechtsverordnung können Regelungen über die Durchführung der Bauaufsicht, die Anforderungen an die Bauüberwachung, die Bauleitung, die ausführenden Firmen, die Notwendigkeit der Einschaltung von Sachverständigen und die Art und den Inhalt der erforderlichen Nachweise der ordnungsgemäßen Herstellung für Anlagen nach Abs. 1 getroffen werden. In der Rechtsverordnung kann auch die Notwendigkeit der Durchführung der Bauaufsicht, insbesondere der Bauabnahme, auf besonders bedeutsame Vorhaben beschränkt werden.

Sechster Teil
Zuständigkeit, Zwangsrechte, Verfahren, Bußgeldvorschriften

Erster Abschnitt
Zuständigkeit

§ 53 Wasseraufsicht

(1) Die Wasseraufsicht obliegt als staatliche Aufgabe den Wasserbehörden. Sie überwachen die Erfüllung der nach den wasserrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen; dabei sollen Umfang und Häufigkeit von Überwachungsmaßnahmen die Zuverlässigkeit des Betreibers in der Vergangenheit und den bisher ordnungsgemäßen Betrieb berücksichtigen. Sie haben die aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erteilten Zulassungen regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(2) Im Rahmen der Wasseraufsicht haben die Wasserbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem einzelnen oder den Gewässern Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete und der Anlagen hervorgerufen werden, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Vorschriften fallen.

(3) Der Wasseraufsicht unterliegen auch Wasserfernleitungen, künstliche Wasserspeicher und Rohrleitungsanlagen nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(4) Die §§ 5 bis 9, 11 bis 13, 30, 31 und 64 bis 70 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 54 Wasserbehörden

(1) Oberste Wasserbehörde ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium.

(2) Obere Wasserbehörde ist das Regierungspräsidium.

(3) Die Aufgaben der unteren Wasserbehörde werden dem Kreisausschuss und dem Magistrat der kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

  1. die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,
  2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
  3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder
  4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(5) Soweit die kreisfreie Stadt oder der Landkreis selbst Unternehmer oder unmittelbar Betroffener einer Anordnung ist, nimmt die obere Wasserbehörde die Aufgaben der zuständigen Wasserbehörde wahr; das Gleiche gilt, wenn die kreisfreie Stadt oder der Landkreis an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.

§ 55 Zuständigkeiten der Wasserbehörden 07

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1b des Umweltschadensgesetzes vorliegt, obliegt der unteren Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister kann die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und nach dem Umweltschadensgesetz in Abweichung von Abs. 1 den oberen Wasserbehörden übertragen werden. Ebenso kann die Zuständigkeit für die Zulassungsverfahren und Aufsicht für Rohrleitungsanlagen nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr., 19.3 bis 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der oberen Wasserbehörde übertragen werden. Ist bei einer Angelegenheit die Zuständigkeit von oberer und unterer Wasserbehörde gegeben, so entscheidet die obere Wasserbehörde über die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Sache. Die oberste Wasserbehörde kann die Zuständigkeit im Einzelfall darüber hinaus auf eine andere Behörde übertragen, wenn dies wegen der besonderen wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Wasserrechts zweckmäßig ist. Ist auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.

§ 56 Zuständigkeiten anderer Behörden

(1) Entsteht ein Gewässer durch die Gewinnung von Bodenschätzen, die der Bergaufsicht unterliegen, so ist für die Planfeststellung oder Plangenehmigung das Regierungspräsidium zugleich als Bergbehörde zuständig.

(2) Erfolgt ein Gewässerausbau im Rahmen der Flurbereinigung, so entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit der Wasserbehörde über die Plangenehmigung.

§ 57 Zuständigkeit des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie und des Hessischen Landeslabors

(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erfasst, bewertet und veröffentlicht fallweise die für den Gewässerschutz erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten, sofern es sich nicht um Untersuchungsaufgaben des Hessischen Landeslabors handelt.

(2) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erarbeitet fachliche Vollzugshilfen, einschließlich der Fortbildung, und berät staatliche Behörden im Bereich der Hydrogeologie, der Ingenieurgeologie, der Bodenmechanik und der Abwasserentsorgung. Im Übrigen nimmt es übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben im Bereich Wasser nach Weisung der obersten Wasserbehörde wahr.

(3) Sofern nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen erforderlich ist, obliegt die Anerkennung dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie.

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